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Überblick Zulassung von internationalen Studienwerberinnen und -werbern

Um zum Studium an der TU Graz zugelassen zu werden, muss jede Studienwerberin und jeder Studienwerber mit internationalem Reifezeugnis oder internationalem Studienabschluss einen Antrag auf Erteilung eines Studienplatzes stellen. Hier finden Sie den Ablauf der Zulassung von internationalen Studienwerberinnen und -werbern.

  1. Studienwahl

  2. Aufnahmeverfahren

  3. Antrag auf Erteilung eines Studienplatzes

Beratung

Studienservice
Rechbauerstraße 12/I
8010 Graz

Studienwerber*innen mit deutschsprachigem Reifezeugnis

Studienwerber*innen für ein Bachelorstudium mit einem deutschsprachigen Reifezeugnis aus folgenden Ländern müssen keinen Antrag auf Erteilung eines Studienplatzes stellen:

  •  Deutschland (Allgemeine Hochschulreife)
  •  Südtirol (Reifeprüfungszeugnis)
  •  Luxemburg (Diplome de Fin d‘Etudes Secondaires)
  •  Liechtenstein (Maturazeugnis des Liechtensteinischen Gymnasiums, Berufsmaturität)

Folgen Sie in diesem Fall den Schritten auf der Seite Erstmalig zum Studium anmelden.

Absolvent*innen österreichischer Auslandsschulen

Absolvent*innen folgender österreichischer Auslandsschulen müssen keinen Antrag auf Erteilung eines Studienplatzes stellen:

  • Österreichische Schule Budapest
  • Österreichisches Gymnasium Prag
  • St. Georgs Kolleg Istanbul
  • Instituto Austriaco Guatemalteco
  • Österreichische Schule Shkodra
  • Colegio Austriaco Mexicano

Folgen Sie in diesem Fall den Schritten auf der Seite Erstmalig zum Studium anmelden.

1. Studienwahl

Entscheiden Sie sich für ein Studium aus dem Studienangebot der TU Graz.

2. Aufnahmeverfahren

Für die deutschsprachigen Bachelorstudien Architektur und Molekularbiologie sowie für die englischsprachigen Masterstudien sind Aufnahmeverfahren vorgeschrieben. Für die Zulassung zu den deutschsprachigen Bachelorstudien Architektur und Molekularbiologie müssen Sie Deutschkenntnisse auf dem Niveau C1 vorweisen, das Aufnahmeverfahren positiv absolvieren und den Antrag auf Erteilung eines Studienplatzes stellen.

3. Antrag auf Erteilung eines Studienplatzes

  • Füllen Sie das Formular Ansuchen um Zulassung zum Studium vollständig aus.
  • Besorgen Sie alle erforderlichen Unterlagen für die Zulassung.
    Informieren Sie sich, ob bzw. wie Sie Ihre Dokumente beglaubigen oder übersetzen lassen müssen.
    Beachten Sie, dass alle Unterlagen in deutscher oder englischer Sprache vorgelegt werden müssen.
  • Übermitteln Sie das vollständige Ansuchen mit allen Unterlagen während der Einreichfrist per Post an:
    Technische Universität Graz, Studienservice, Rechbauerstraße 12, A-8010 Graz oder geben Sie dieses an das Studienservice adressiert beim Portier in der Rechbauerstraß 12 ab.
  • Nach Bearbeitung Ihres Ansuchens werden Sie vom Studienservice schriftlich verständigt. Im Falle einer Aufnahme erhalten Sie einen Zulassungsbescheid des Rektors sowie Informationen über die weiteren Schritte.

Einreichfristen

FÜR BACHELOR-, MASTER- UND DOKTORATSSTUDIEN

  • Wintersemester: ab 1. Mai bis 5. September
  • Sommersemester: ab 1. Dezember bis 5. Februar

Wichtige Hinweise

  • Dokumente werden erst im Bewerbungsverfahren überprüft!
    Ansuchen und Dokumente, die per Mail einlangen werden nicht berücksichtigt!
    Ansuchen, die nach der Einreichfrist eintreffen können erst für ein späteres Semester berücksichtigt werden.
  • Aus datenschutzrechtlichen Gründen kann Dritten gegenüber keine Auskunft über den Status der Bearbeitung gegeben werden. Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitung mehrere Wochen dauern kann. Eine genaue Bearbeitungszeit kann nicht genannt werden. Zwischenzeitliche Interventionen per E-Mail oder Telefon führen zu keiner schnelleren Bearbeitung eines Ansuchens.
  • Es können nur vollständige Ansuchen (mit allen erforderlichen Dokumenten) für die Zulassung berücksichtigt werden. Das Einreichen unvollständiger Ansuchen kann zu langen Bearbeitungszeiten führen! Über fehlende Dokumente werden sie umgehend informiert.
  • Laut Österreichischem Universitätsgesetz (§ 60 Abs. 6) dürfen Ansuchen nur von den Antragsstellern und Antragsstellerinnen selbst oder von eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung in Österreich zugelassene Person eingereicht werden. Anders eingebrachte Anträge (beispielsweise über eine Agentur) werden zurückgewiesen.