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Studienbeitrag und Studierendenbeitrag

Den Studierendenbeitrag (ÖH-Beitrag) bezahlen alle Studierenden der TU Graz.

Den Studienbeitrag bezahlen ordentliche Studierende der TU Graz, welche die vorgesehene Studienzeit inklusive zwei Toleranzsemester überschritten haben, und Drittstaatsangehörige.

Höhe der Beiträge

Höhe des Studierendenbeitrages pro Semester

  • derzeit 22,70 Euro

Höhe des Studienbeitrages pro Semester

  • 363,36 Euro
  • 726,72 Euro für Drittstaatsangehörige

Beiträge für außerordentliche Studierende

Außerordentliche Studierende, die einzelne Lehrveranstaltungen besuchen, haben unabhängig von Ihrer Nationalität ab dem ersten Semester den Studienbeitrag und den Studierendenbeitrag (ÖH-Beitrag) zu bezahlen. Außerordentliche Studierende, die ausschließlich an einem Universitätslehrgang teilnehmen oder den Vorstudienlehrgang besuchen, sind vom Studienbeitrag befreit und bezahlen den Lehrgangsbeitrag und den Studierendenbeitrag (ÖH-Beitrag).

Sie bezahlen die Beiträge jedes Semester, um weiter zum Studium, zum Lehrgang, etc. an der TU Graz zugelassen zu werden. Informationen dazu finden Sie unter Meldung zur Fortsetzung des Studiums.


Außerordentliche Studierende, die einzelne Lehrveranstaltungen besuchen und TU Graz-Bedienstete sind, können einen Antrag auf Erlass des Studienbeitrages stellen. Die Befreiung gilt nicht für den Studierendenbeitrag (ÖH-Beitrag), der jedes Semester zu entrichten ist.
Antrag auf Erlass des Studienbeitrages

Beratung

Studienservice
Rechbauerstraße 12/I
8010 Graz
Lageplan
studienbeitragnoSpam@tugraz.at
Öffnungszeiten: Montag bis Freitag, 9 bis 12 Uhr
(nur mit Termin)

Studierendenbeitrag

Die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (ÖH) hebt von ordentlichen Studierenden einen Studierendenbeitrag von 22,70 Euro pro Semester ein. Damit sind Sie Mitglied der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, können die Services der ÖH nutzen und haben eine Haftpflicht- und Unfallversicherung der ÖH.

Studienbeitrag

Zurzeit bezahlen die meisten Studierenden an der TU Graz keinen Studienbeitrag, da sie vom Studienbeitrag befreit sind. Derzeit gibt es folgende Möglichkeiten der Befreiung vom Studienbeitrag:

  • Generelle Befreiung vom Studienbeitrag
  • Befreiung vom Studienbeitrag innerhalb der beitragsfreien Zeit

Um innerhalb der beitragsfreien Zeit vom Studienbeitrag befreit zu werden, legen Sie den jeweiligen Nachweis während der Zulassungsfrist/Fortsetzungsfrist im Studienservice der TU Graz vor.

Studierende mit einem anderen Aufenthaltstitel als Aufenthaltsbewilligung Studierende*r in Österreich z. B. Daueraufenthalt EU, Familienangehöriger, Rot-Weiß-Rot Karte usw. können vom Studienbeitrag befreit werden, weil Sie aufgrund dieser Aufenthaltskarte für die Dauer dieser Aufenthaltskarte Österreicher*innen/EU-Bürger*innen gleichgestellt werden. D.h. es ist während der beitragsfreien Zeit nur der ÖH-Beitrag/Studierendenbeitrag zu entrichten.
Wird die beitragsfreie Zeit überschritten, wird den gleichgestellten Studierenden der Studienbeitrag in Höhe von € 363,36 plus ÖH-Beitrag/Studierendenbeitrag vorgeschrieben.
Hierfür legen Sie den entsprechenden Nachweis während der Zulassungsfrist/Fortsetzungsfrist des betreffenden Semesters im Studienservice der TU Graz vor.

Betreiben sie mehrere Studien an der TU Graz, so wird für jedes Studium die beitragsfreie Zeit berechnet. Die Vorschreibung eines allfälligen Studienbeitrages richtet sich dann nach jenem Studium, in welchem die beitragsfreie Zeit am frühesten endet. Dabei ist unerheblich, welches Studium als „Hauptstudium“ betrieben wird. Werden mehrere Studien an mehreren Universitäten betrieben, so berechnet jede Universität unabhängig von der anderen die beitragsfreie Zeit.

Befreiung vom Studienbeitrag innerhalb der beitragsfreien Zeit

Folgende Studierende sind vom Studienbeitrag befreit, solange sie die vorgesehene Studienzeit inklusive zwei Toleranzsemester (beitragsfreie Zeit) nicht überschreiten:

  • Österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger
  • EU- und EWR-Bürgerinnen und Bürger
  • Schweizer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger
  • Konventionsflüchtlinge
  • Drittstaatsangehörige mit Daueraufenthaltsberechtigung in Österreich
  • Drittstaatsangehörige, die Studienbeihilfe in Österreich erhalten
  • Studierende, auf welche die Personengruppenverordnung zutrifft
  • Studierende mit einem anderen Aufenthaltstitel als „Aufenthaltsbewilligung Studierende“ in Österreich

Studierende mit britischer Staatsbürgerschaft

Für britische Studierende, die bis inklusive Wintersemester 2020/21 zu einem Studium an der TU Graz eingeschrieben und gemeldet wurden und die Zulassung nicht unterbrechen, gelten bis auf Weiteres die Beitragsregeln für Studierende mit EU- oder EWR-Staatsangehörigkeit. Sie sind vom Studienbeitrag befreit, solange sie die vorgesehene Studienzeit inklusive zwei Toleranzsemester (beitragsfreie Zeit) nicht überschreiten.

Sobald Sie Ihr Studium für ein oder mehrere Semester unterbrechen (unterbrechen bedeutet, dass Sie sich von der Universität abmelden bzw. von der Universität abgemeldet werden), fallen Sie ab dem Zeitpunkt der Wiederaufnahme unter die Beitragsregelung für Drittstaatsangehörige.

Für britische Studierende, die ab dem Sommersemester 2021 erstmalig zu einem Studium an der TU Graz eingeschrieben und gemeldet werden oder das Studium bzw. die Studien wieder fortsetzen, gelten ebenfalls die Beitragsregelungen für Drittstaatsangehörige.

Generelle Befreiung vom Studienbeitrag

Drittstaatsangehörige folgender Nationen sind während der gesamten Studienzeit vom Studienbeitrag befreit: Äthiopien, Afghanistan, Angola, Bangladesch, Benin, Bhutan, Burkina Faso, Burundi, Dschibuti, Eritrea, Gambia, Guinea, Guinea-Bissau, Haiti, Jemen, Kambodscha, Kiribati, Komoren, Kongo (Demokratische Republik), Laos (Demokratische Volksrepublik), Lesotho, Liberia, Madagaskar, Malawi, Mali, Mauretanien, Mosambik, Myanmar, Nepal, Niger, Ruanda, Salomonen, Sambia, Sao Tome und Principe, Senegal, Sierra Leone, Somalia, Sudan, Südsudan, Tansania (Vereinigte Republik), Timor-Leste, Togo, Tschad, Tuvalu, Uganda, Vanuatu, Zentralafrikanische Republik.

Studienbeitrag bezahlen

Wenn Studierende die beitragsfreie Zeit überschritten haben, bezahlen sie pro Semester einen Studienbeitrag von 363,36 Euro.

Drittstaatsangehörige, die nicht vom Studienbeitrag befreit sind, bezahlen pro Semester 726,72 Euro. Beachten Sie, dass
Drittstaatsangehörige aus Südosteuropa nach Bezahlen des Studienbeitrages einen Antrag auf Rückerstattung des Studienbeitrages als Kostenersatz stellen können.

Das Studienservice der TU Graz informiert Sie vor jedem Semester in TUGRAZonline unter dem Punkt Studienbeitragsstatus über die Höhe des vorgeschriebenen Beitrages, den Sie bezahlen müssen.

Rückerstattung des Studienbeitrages als Kostenersatz

Für Studierende aus Südosteuropa gibt es die Möglichkeit, einen Antrag auf Rückerstattung des Studienbeitrages als Kostenersatz zu stellen, wenn sie bestimmte Kriterien erfüllen. Dies gilt für Studierende aus folgenden Ländern:

  • Albanien
  • Bosnien-Herzegowina
  • Kosovo
  • Nordmazedonien
  • Moldawien
  • Montenegro
  • Serbien
  • Türkei
  • Ukraine
  • Weißrussland


Einreichfristen:

  • Wintersemester ab 15. Dezember bis 31. März
  • Sommersemester ab 15. Mai bis 30. September 

Der Antrag ist elektronisch auszufüllen und innerhalb der Einreichfristen an das Studienservice zu übermitteln. Der Antrag kann persönlich, per Post oder per E-Mail mit elektronischer Signatur (Handysignatur oder Bürgerkarte) an rabuzinnoSpam@tugraz.at eingereicht werden.

Nähere Informationen zu den Kriterien und der Einreichung finden Sie auf dem Formular Antrag auf Rückerstattung des Studienbeitrages als Kostenersatz.

Erlass des Studienbeitrages

Wenn Sie einen Studienbeitrag bezahlen müssen, weil Sie die beitragsfreie Zeit überschritten haben, können Sie aus bestimmten Gründen einen Antrag auf Erlass des Studienbeitrages stellen.
In den Infoboxen finden Sie die Gründe für den Erlass des Studienbeitrages und die dazugehörigen Formulare und Nachweise.

Beachten Sie, dass die Erlasstatbestände Punkt 1 bis 5 nur von Studierenden beantragt werden können, die innerhalb der beitragsfreien Zeit vom Studienbeitrag befreit sind.

Antrag auf Erlass des Studienbeitrages stellen

Der Antrag auf Erlass des Studienbeitrages ist für das Sommersemester bis 28. oder 29. Februar bzw. für das Wintersemester bis 30. September zu stellen.

Kann der Antrag auf Erlass des Studienbeitrages nicht rechtzeitig oder vollständig bis zum 28. oder 29. Februar für das Sommersemester bzw. bis zum 30. September für das Wintersemester gestellt werden so ist zunächst der Studienbeitrag zu entrichten. Jedoch kann für das Sommersemester bis zum 30. September des gleichen Jahres bzw. für das Wintersemester bis zum 28. oder 29. Februar des folgenden Jahres der vollständige Antrag auf Erlass des Studienbeitrages nachgereicht werden bzw. die Rückerstattung beantragt werden.

Ablauf

  • Füllen Sie das jeweilige Antragsformular vollständig aus und besorgen Sie die geforderten Nachweise.
    Nachweise aus dem Ausland müssen von Behörden ausgestellt werden, die mit der jeweiligen österreichischen Behörde vergleichbar sind.
    Nachweise, die nicht in Deutsch oder Englisch vorliegen, müssen von gerichtlich beeideten Dolmetscherinnen bzw. Dolmetschern übersetzt sein. Legen Sie in diesem Fall die Kopie des Originaldokuments und die Übersetzung vor.
  • Reichen Sie die Unterlagen gesammelt im Studienservice der TU Graz ein:
    • per E-Mail (nur mit elektronischer Signatur: Handysignatur oder Bürgerkarte) an studienbeitragnoSpam@tugraz.at oder
      (nach E-Mail Eingang erhalten Sie automatisch eine Eingangsbestätigung; sollten Sie diese nicht erhalten, bitte um sofortige Kontaktaufnahme unter +43 316 873 6126)
    • per Post an das Studienservice der TU Graz oder
    • persönlich während der Öffnungszeiten im Studienservice der TU Graz (nur mit Termin).

Haben Sie den Studienbeitrag schon vorab entrichtet, reichen Sie den vollständigen Antrag auf Erlass des Studienbeitrages mit dem Antrag auf Rückerstattung (ist elektronisch auszufüllen bzw. kann nur elektronisch ausgefüllt angenommen werden) im Studienservice ein. Sie können den Antrag per Post, persönlich (nur mit Termin) oder per E-Mail mit elektronischer Signatur (Handysignatur oder Bürgerkarte) an das Studienservice übermitteln.

  • Bewahren Sie die Bestätigung der E-Mail auf.
  • Das Studienservice informiert Sie per E-Mail, ob Ihnen der Studienbeitrag erlassen wird.
  • Wenn Ihnen der Studienbeitrag erlassen wird, müssen Sie nur noch den Studierendenbeitrag bezahlen.
  • Wenn Ihnen der Studienbeitrag nicht erlassen wird, weil die entsprechenden Nachweise nicht vorliegen, zahlen Sie den Studienbeitrag und den Studierendenbeitrag ein.

1. Schwangerschaft und Krankheit

Wenn Sie nachweislich mehr als zwei Monate innerhalb eines beitragspflichtigen Semesters wegen Schwangerschaft oder Krankheit am Studium gehindert waren, wird Ihnen der Studienbeitrag für das betreffende Semester erlassen.

Sie benötigen:

2. Kinderbetreuung

Wenn Sie überwiegend für die Betreuung Ihrer Kinder bis zum 7. Geburtstag oder bis zu einem späteren Schuleintritt verantwortlich sind, wird Ihnen der Studienbeitrag für die Dauer dieser Betreuung erlassen.

Sie benötigen:

* wobei die angegebene Adresse des Kindes mit der Adresse der oder des Studierenden übereinstimmen muss.

Erlassdauer:
längstens für zwei aufeinander folgende Semester (neuerliche Antragstellung möglich)

3. Betreuungspflichten

Im Falle der überwiegenden Betreuung / Pflege von z. B. nahen Angehörigen wird der Studienbeitrag für die Dauer dieser überwiegenden Betreuung erlassen.

Sie benötigen:

  • Antrag auf Erlass des Studienbeitrages
  • Nachweis: geeignete Nachweise, die eine überwiegende Betreuung / Pflege nachweisen wie z. B. Bescheid über die Pflegebedürftigkeit der zu pflegenden Person (Höhe der Stufe),  Behindertenpass der zu betreuenden Person, Bestätigungen von Ärztinnen/Ärzten, Meldezettel Antragsteller/in und der zu betreuenden Person usw., sowie eine eidesstattliche Erklärung, dass die zu betreuende Person vom Antragsteller/von der Antragstellerin betreut wird.

4. Behinderung

Wenn bei Ihnen eine Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften mit mindestens 50% festgestellt ist, wird Ihnen der Studienbeitrag erlassen.

Sie benötigen:

5. Verlängerung der studienbeitragsfreien Zeit durch Mobilitätsprogramme

Haben Sie während Ihrer beitragsfreien Zeit im Rahmen von (von der TU Graz bzw. bei NAWI Graz-Studien von der KFU Graz durchgeführten) transnationalen EU-, staatlichen oder universitären Mobilitätsprogrammen nachweislich mindestens zweiwöchige Studien- oder Praxiszeiten absolviert, können Sie einen Antrag auf Verlängerung der studienbeitragsfreien Zeit stellen.

Studienzeiten im Rahmen von Mobilitätsprogrammen in Bachelorstudien können auch im Rahmen des konsekutiven Masterstudiums geltend gemacht werden.

Sie benötigen:

6. Bezug von Studienbeihilfe

Wenn Sie im vergangenen oder laufenden Semester Studienbeihilfe in Österreich bezogen haben oder beziehen, wird Ihnen der Studienbeitrag erlassen.

Sie benötigen:

7. Zeiten als Studierendenvertreterin bzw. Studierendenvertreter

Wenn Sie während Ihres Bachelor-, Master-, oder Doktoratsstudiums an der TU Graz als Studierendenvertreterin bzw. Studierendenvertreter tätig waren, wird Ihnen den Studienbeitrag für maximal vier Semester während der gesamten Studiendauer erlassen.

Sie benötigen:

8. Doktoratsstudierende der TU Graz mit einem Beschäftigungsverhältnis zur TU Graz

Seit dem Wintersemester 2018/19 können Doktoratsstudierende der TU Graz einen Antrag auf Erlass des Studienbeitrages stellen, wenn Sie die Voraussetzungen lt. Beschluss des Rektorates erfüllen:

  • Studienbeitragsvorschreibung aufgrund Doktoratsstudium
  • ein Beschäftigungsverhältnis zur TU Graz
  • seit WS 2018/19 gilt eine durchgängige Inskription bis zum Rigorosum als notwendig

Antrag auf Erlass des Studienbeitrages für das Sommersemester 2024

Haben Sie den Studienbeitrag schon vorab entrichtet, reichen Sie zusätzlich zum Antrag auf Erlass des Studienbeitrages auch den Antrag auf Rückerstattung (ist elektronisch auszufüllen) im Studienservice ein. Sie können die Anträge per Post, persönlich (nur mit Termin) oder per E-Mail nur mit elektronischer Signatur (Handysignatur oder Bürgerkarte) an das Studienservice übermitteln.

9. Asylwerberinnen und Asylwerber

Ordentlichen und außerordentlichen Studierenden, die als Asylwerberinnen und Asylwerber aufgrund asylrechtlicher Bestimmungen zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind, kann auf Antrag der Studienbeitrag erlassen werden.

Sie benötigen:

10. Leitungsfunktion eines Studierendenteams

Studierenden, die während der vergangenen zwei Jahre ihres Bachelor-, Master- oder Doktoratsstudiums an der TU Graz Zeiten im Ausmaß von mind. zwei Semestern als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter in einer Leitungsfunktion eines Studierendenteams nachweisen können, kann auf Antrag der Studienbeitrag erlassen werden.

Der Erlass kann für max. vier Semester während der gesamten Studiendauer an der TU Graz in Anspruch genommen werden, wobei im Zuge jedes Antrages zwei weitere Semester der Mitarbeit in Leitungsfunktion eines Studierendenteams nachzuweisen sind.

Richtlinie des Rektorats über die Unterstützung von Studierendenteams

Sie benötigen:

Rückerstattung des Studienbeitrages

Gründe zur Rückerstattung

  1. Der Studienbeitrag wurde bezahlt, es wird jedoch ein Erlasstatbestand (siehe oben - Punkt 1 - 10) erfüllt bzw. der Studienbeitrag wurde aufgrund dessen erlassen.
  2. Es wurde zu viel bezahlt, die Überbezahlung wird rückerstattet.
  3. Unvollständige oder verspätete Entrichtung, sofern dadurch im betreffenden Semester keine Meldung der Fortsetzung zustande kam.
  4. Die oder der Studierende ist ausschließlich an der TU Graz studienbeitragspflichtig, hat den vorgeschriebenen Studienbeitrag eingezahlt, verliert jedoch noch vor Ende der Fortsetzungsfrist des betreffenden Semesters (31. Oktober für das Wintersemester bzw. 31. März für das Sommersemester) die Eigenschaft einer oder eines studienbeitragspflichtigen Studierenden wegen:

    4.1. eines Studienabschlusses, der aufgrund des Fortwirkens der Fortsetzungsmeldung des Vorsemesters auch ohne Beitragszahlung für das aktuelle Semester möglich gewesen wäre.

    4.2. eines Studienabbruchs, sofern die oder der Studierende im unmittelbar vorangehenden Semester zur Fortsetzung gemeldet war.

    4.3. eines Studienabbruchs, sofern die oder der Studierende im betreffenden Semester noch zu keiner Prüfung angetreten ist und auch keine wissenschaftliche Arbeit zur Beurteilung eingereicht hat.

Antrag auf Rückerstattung

Sie können den Antrag auf Rückerstattung* per E-Mail mit elektronischer Signatur (Handysignatur oder Bürgerkarte), per Post oder persönliche Abgabe im Studienservice der TU Graz (Termin erforderlich) an das Studienservice übermitteln.

* Der Antrag ist elektronisch auszufüllen bzw. kann nur elektronisch ausgefüllt angenommen werden und ist für das Sommersemester bis zum 30. September des gleichen Jahres bzw. für das Wintersemester bis zum 28. oder 29. Februar des folgenden Jahres einzureichen.


E-Mail: studienbeitragnoSpam@tugraz.at
Fragen: Kontaktaufnahme unter +43 316 873 6126