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Beglaubigung von Dokumenten aus der Volksrepublik China

Damit Ihre Unterlagen aus der Volksrepublik China an der TU Graz anerkannt werden, benötigen Sie eine Beglaubigung, eine Echtheitsüberprüfung (APS) sowie eine Übersetzung Ihrer Dokumente.

Beglaubigungsrichtlinien

Mit der Volksrepublik China bestehen derzeit keine Abkommen. Dokumente und Übersetzungen, die in China angefertigt wurden, bedürfen daher der vollen diplomatischen Beglaubigung, um in Österreich anerkannt zu werden. Die Beglaubigung muss auf dem Originaldokument angebracht werden. Ihre Dokumente müssen nach Durchlaufen des innerstaatlichen Beglaubigungswegs in China (dessen letzte Station das chinesische Außenministerium ist) von der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde beglaubigt werden.

Vorgehensweise für die Beglaubigung auf dem Originaldokument

  1. Beglaubigung durch das chinesische Außenministerium
  2. Danach Beglaubigung durch die österreichische Vertretungsbehörde (österreichische Botschaft oder Konsulat)

Beratung

Studienservice
Rechbauerstraße 12/I
8010 Graz

Vorgehensweise für die Beglaubigung von Kopien

Falls die zuständigen Behörden in China nicht in der Lage sind, die Beglaubigung direkt auf Ihren Originaldokumenten anzubringen, so ist folgendermaßen vorzugehen:
  1. Anfertigung einer notariell beglaubigten Kopie des Dokuments durch einen öffentlichen Notar der Volksrepublik China
  2. Beglaubigung durch das chinesische Außenministerium
  3. Danach Beglaubigung durch die österreichische Vertretungsbehörde (österreichische Botschaft oder Konsulat)
Bitte beachten Sie, dass bei dieser Vorgangsweise sowohl das Originaldokument als auch die vollständig beglaubigte Kopie vorzulegen sind. Beachten Sie bitte weiters, dass die TU Graz ausschließlich jene beglaubigten Kopien von Dokumenten akzeptieren kann, auf denen die Bildungsbehörde die Echtheit der Unterschrift der Person bestätigt, die das Dokument ausgestellt hat. Kopien von Dokumenten, auf denen ein Notar lediglich bestätigt, dass die Kopie des Dokuments mit dem Original übereinstimmt, können von der TU Graz nicht akzeptiert werden.

Echtheitsüberprüfung

Für Studienwerberinnen und Studienwerber, die bereits an einer staatlich akkreditierten Universität in China studieren oder bereits ein Studium in China absolviert haben:

Mit der Bewerbung ist eine APS-Überprüfungsbescheinigung bzw. -Zertifikat für Österreich der "Akademischen Prüfstelle Peking“ (APS) vorzulegen. Alle Ausbildungsdokumente und Ihr aktueller Ausbildungsstand müssen von der Akademischen Prüfstelle (APS) überprüft werden.
Für Informationen zur Überprüfung der Dokumente und den APS-Verfahren zur Erlangung einer Überprüfungsbestätigung oder eines Zertifikats kontaktieren Sie bitte die "Akademische Prüfstelle Peking" (APS).

Für Studienwerberinnen und Studienwerber, die noch nie an einer staatlich akkreditierten Universität in China studiert haben (Studienanfängerinnen und -anfänger):

Mit der Bewerbung ist eine Überprüfungsbescheinigung vom China Academic Degrees and Graduate Education Development Center folgender Dokumente vorzulegen:

  • Ergebnis der National College Entrance Examination (Gaokao)
  • Studienplatzbestätigung zu einem Bachelorstudium an einer staatlichen akkreditierten chinesischen Universität

APS Überprüfungsbescheinigung

AKADEMISCHE PRÜFSTELLE PEKING
Landmark Tower 2
Office 0311
8 North Dongsanhuan Road
Chaoyang District
100004 Beijing

Homepage

Übersetzungsrichtlinien

Alle Dokumente (auch Lehrinhalte) sind in deutscher oder englischer Sprache vorzulegen. Sollte das Originaldokument nicht in einer dieser beiden Sprachen ausgestellt worden sein, muss das Dokument übersetzt werden. Die Übersetzungen müssen von einer bzw. einem offiziell registrierten, gerichtlich beeideten Dolmetscherin bzw. Dolmetscher angefertigt werden. Bitte beachten Sie dazu Folgendes:
Das Originaldokument muss vor der Übersetzung bereits alle erforderlichen Beglaubigungsstempel aufweisen
Alle auf dem Dokument befindlichen Stempel/Siegel und Beglaubigungsvermerke (auch jene, die sich z.B. auf der Rückseite des Dokuments befinden) müssen mit übersetzt werden.
Die Übersetzung muss vom Dolmetscher/von der Dolmetscherin mit dem übersetzten Dokument untrennbar verbunden werden.

Vorgehensweise für Übersetzungen, die in Österreich angefertigt werden

  1. Original des Dokuments beglaubigen lassen (siehe oben)
  2. Beglaubigtes Dokument von einer bzw. einem in Österreich gerichtlich beeideten Dolmetscherin bzw. Dolmetscher übersetzen lassen. Hier finden Sie eine Liste der gerichtlich beeideten Dolmetscherinnen bzw. Dolmetscher.

Vorgehensweise für Übersetzungen, die im Ausstellungsland Ihres Originaldokuments angefertigt werden

  1. Original des Dokuments beglaubigen lassen (siehe oben)
  2. Beglaubigtes Dokument von einer bzw. einem in Ihrem Land gerichtlich beeideten Dolmetscherin bzw. Dolmetscher übersetzen lassen
  3. Übersetzung wie beschrieben beglaubigen lassen