) Die Dissertantin/der Dissertant hat im Rahmen des Zulassungsverfahrens eine Betreuungszusage vorzulegen. Bei Zulassung wird eine Ausbildungsvereinbarung geschlossen, die von Dissertantin/Dissertant
Zwischenergebnisse und Ergebnisse. Die im Rahmen der Dissertation zu bearbeitende Forschungsfrage ist zu Beginn in Form der schriftlichen Ausbildungsvereinbarung festzulegen, im TUGonline zu hinterlegen, und vom
) Die Dissertantin/der Dissertant hat im Rahmen des Zulassungsverfahrens eine Betreuungszusage vorzulegen. Bei Zulassung wird eine Ausbildungsvereinbarung geschlossen, die eine Kurzbeschreibung des
Betreuungszusage vorzulegen. Bei Zulassung wird eine Ausbildungsvereinbarung geschlossen, die eine Kurzbeschreibung des Dissertationsvorhabens enthält. Sie wird von Dissertantin/Dissertant, Betreuerin/Betreuer und
Mentoring Die Betreuungspersonen werden zu Beginn und während der Durchführung des Dissertationsvorhabens den zeitgerechten Abschluss der Ausbildungsvereinbarung und die zeitnahe Annahme der
drei Schritten: Der Betreuungszusage durch die Betreuer*innen (§4 Curriculum), der Zulassung zum Doktoratsstudium durch die Studienabteilung (§2 Curriculum) und der Zeichnung der Ausbildungsvereinbarung
Betreuungszusage erfolgt 7.2 Zulassung durch die Rektorin/den Rektor erfolgt 7.3 Zuordnung zu einer Doctoral School erfolgt 7.4 Ausbildungsvereinbarung wird abgeschlossen 7.5 Öffentlichmachung der Kurzbeschreibung
TU Graz den Arbeitsvertrag in der Personalabteilung unterzeichnen. Hierfür müssen die Originalunterlagen vorgelegt werden. Die Ausbildungsvereinbarung für das Doktoratsstudium wird über das Dekanat der
Betreuungszusage vorzulegen. Bei Zulassung wird eine Ausbildungsvereinbarung geschlossen, die von Dissertantin/Dissertant, Betreuerin/Betreuer und dem studienrechtlichen Organ unterzeichnet wird. (2) Die Betreuerin
mibla-archiv.tugraz.at/11_12/Stk_16d/Curriculum_Naturwissenschaften.pdf
Betreuungszusage vorzulegen. Bei Zulassung wird eine Ausbildungsvereinbarung geschlossen, die von Dissertantin/Dissertant, Betreuerin/Betreuer und dem studienrechtlichen Organ unterzeichnet wird. (2) Die Betreuerin