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1b. Stück, 12. Oktober 2020

15. Kundmachung über die Wahl des Betriebsrates für das allgemeine Universitätspersonal der Technischen Universität Graz

Die Wahl des Betriebsrates für das allgemeine Universitätspersonal der Technischen Universität Graz findet am Mittwoch, 4. November 2020

von 07:45 bis 09:30 Uhr, in der Inffeldgasse 25, im Foyer

von 09:45 bis 11:30 Uhr, in der Stremayrgasse 16, Foyer rechts und

von 11:45 bis 13:30 Uhr, in der Technikerstraße 4, Foyer (BZEG024),

statt.

In den Betriebsrat sind 14 Mitglieder zu wählen.

Die zur Wahlhandlung zugelassenen Wahlvorschläge werden von Freitag, 30. Oktober 2020, bis Mittwoch, 4. November 2020, in der Zeit von 10:00 Uhr bis 12:00 Uhr im Büro des Betriebsrates, Mandellstraße 15/I, zur Einsicht aufliegen.

Wahlberechtigte, die wegen Urlaubs, Karenzurlaubs, Leistung des Präsenz- oder Zivildienstes oder Krankheit am Wahltag an der Leistung der Dienste oder infolge Ausübung ihres Berufes an der persönlichen Stimmabgabe verhindert sind, können zur Wahrung ihres Wahlrechtes spätestens bis Dienstag, 27. Oktober 2020, 12:00 Uhr, bei dem/der Vorsitzenden des Wahlvorstandes die Ausstellung einer Wahlkarte beantragen. Dasselbe gilt, wenn Wahlberechtigte aus anderen wichtigen, ihre Person betreffenden Gründen an der Dienstleistung und damit an der persönlichen Stimmabgabe verhindert sind. Wird eine Wahlkarte ausgestellt, hat der/die Wahlberechtigte den Stimmzettel in den vom Wahlvorstand ausgehändigten oder übermittelten Umschlag (Wahlkuvert), der keinerlei Aufschrift oder Zeichen tragen darf, die auf die Person des/der WählerIn schließen lassen, zu geben, diesen Umschlag geschlossen gemeinsam mit der vom Wahlvorstand ausgestellten Wahlkarte in einen Briefumschlag zu legen und diesen sodann verschlossen im Postwege dem Wahlvorstand zu übermitteln. Die Einsendung hat so zeitgerecht zu erfolgen, dass das Wahlkuvert spätestens am Mittwoch, 4. November 2020, bis 12:00 Uhr beim Wahlvorstand einlangt. Ohne Wahlkarte oder verspätet eingelangte Stimmzettel sind ungültig. Auch nach Ausstellung einer Wahlkarte bleibt der/die Wahlberechtigte zur persönlichen Stimmabgabe berechtigt; doch ist er nur dann zur persönlichen Stimmabgabe zuzulassen, wenn er die ihm ausgestellte Wahlkarte dem Wahlvorstand übergibt.

Der Vorsitzende des Wahlvorstandes: Penker