§ 1 Name und Tätigkeitsgebiet
Der Verein führt den Namen "Verband der Professorinnen und Professoren der Technischen Universität Graz" (UPV - TU Graz). Er ist parteipolitisch ungebunden. Der Verein hat seinen Sitz in Graz und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet Österreichs. Der Verein ist Mitglied im "Verband der Professorinnen und Professoren der österreichischen Universitäten" (UPV).
§ 2 Vereinszweck
1. Die Tätigkeit des Vereins verfolgt gemeinnützige Zwecke, ist nicht auf die Erzielung von Gewinn gerichtet und bezweckt die Förderung von Wissenschaft und Forschung und die Erschließung der Künste.
2. Der Verein dient als Berufsvereinigung der Wahrnehmung und Förderung der
wissenschaftlichen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Interessen der Mitglieder. Er
fördert mit allen seinen Mitteln die Interessen von Forschung, Erschließung der Künste und
Lehre im akademischen Bereich.
§ 3 Aufgaben des Vereins
1. Dem Verein obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
o Aktive Mitwirkung bei der universitären Selbstverwaltung
o Mitwirkung bei wissenschaftlichen Studien
o Förderung hervorragender wissenschaftlicher Leistungen
o Durchführung von Veranstaltungen und Projekten, die dem Vereinszweck dienen
o Standespolitische Vertretung der Mitglieder
o Mitwirkung bei der Erstellung von Gesetzen und Verordnungen, insbesondere durch Mitarbeit im Bundesverband.
o Mitwirkung bei der Erstellung von Kollektivverträgen mit Arbeitgebern und ihren Vertretungen
o Pflege von Kontakten und Kooperation mit Institutionen im In- und Ausland, deren Tätigkeit mit dem Vereinszweck in Zusammenhang steht.
2. Mittel für die Verwirklichung dieser Aufgaben sind insbesondere die Erstellung von Wahlvorschlägen, Unterstützung bei Entwürfen zu Satzungen, Durchführung von wissenschaftlichen Studien, intensive Kommunikation mit wissenschaftlichen, künstlerischen und beruflichen Institutionen, Medien und Politik, Führung von Verhandlungen, Beratung der Mitglieder, Stellungnahmen zu Berufs- und Standesfragen, Abfassung von Denkschriften und Eingaben, Vorsprachen bei Behörden und Dienstgebern der Vereinsmitglieder, Förderung der wissenschaftlichen, künstlerischen und beruflichen Fortbildung und des gesellschaftlichen Zusammenschlusses, Information der Öffentlichkeit.
§ 4 Finanzielle Mittel
1. Die finanziellen Mittel des Verbandes werden aufgebracht durch Mitgliedsbeiträge,
Subventionen, Verkauf von Schriften, Erträge von Veranstaltungen, Spenden und sonstige
Zuwendungen. Das Vereinsvermögen ist ausschließlich für die Vereinszwecke zu verwenden.
2. Die Mitgliedsbeiträge sind von der Generalversammlung festzusetzen.
§ 5 Mitglieder
1. Mitglieder können die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren, assoziierte Professorinnen und Professoren, außerordentliche Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren, Vertragsprofessorinnen und Vertragsprofessoren, sowie emeritierte und im Ruhestand befindliche Professorinnen und Professoren der Technischen Universität Graz werden.
2. Die Aufnahme der Mitglieder des UPV - TU Graz erfolgt über eine schriftliche Beitrittserklärung. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
3. Der UPV - TU Graz kann verdiente Mitglieder sowie andere Personen, die sich um die Universitäten bzw. die Förderung von Wissenschaft und Forschung verdient gemacht haben oder den Vereinszweck nachhaltig gefördert haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen oder andere Auszeichnungen und Preise verleihen.
4. Fördernde Mitglieder können natürliche oder juristische Personen sein, die die Vereinszwecke durch Beiträge oder Zuwendungen fördern. Ihre Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.
5. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Wegfall der für die Mitgliedschaft notwendigen Voraussetzungen bzw. durch Ausschluss wegen eines gegen die Vereinsinteressen oder gegen das Ansehen des Vereins gerichteten Verhaltens des Mitglieds. Über die Beendigung der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Gegen diese Entscheidung steht dem Mitglied ein Rechtsmittel an die Generalversammlung des UPV - TU Graz zu, das das Mitglied binnen vier Wochen an den UPV - TU Graz zuhanden des Vorsitzenden zu richten hat.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, sich an den Aktivitäten des Vereins zu beteiligen und Vorschläge zur Gestaltung des Vereinslebens einzubringen.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den vorgeschriebenen Mitgliedsbeitrag an den UPV - TU Graz, zu zahlen. Sie haben sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die gegen die Interessen des Vereins oder seiner Mitglieder gerichtet ist oder das Ansehen der Professorenschaft schädigt.
§ 7 Organe
1. Organe des Vereines sind
o Generalversammlung
o Vorstand
o Rechnungsprüfer
o Schiedsgericht
2. Alle Mitglieder der genannten Organe müssen stets Mitglieder des Vereins sein.
3. Der Vorstand kann weitere Mitglieder in den Vorstand kooptieren, denen nur beratende Stimme zukommt.
§ 8 Generalversammlung
1. Die Generalversammlung ist die "Mitgliederversammlung" im Sinne des Vereinsgesetzes. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.
2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstands, der
ordentlichen Generalversammlung, auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der
Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.
3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen
sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin per E-Mail (an die vom Mitglied
dem Verein bekannt gegebene
E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der
Generalversammlung hat unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung zu erfolgen. Die
Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der
Generalversammlung beim Vorstand per E-Mail einzureichen.
5. Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer
außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur in der Generalversammlung
beschlossenen Tagesordnung gefasst werden.
6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt
sind nur die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen
Bevollmächtigung ist zulässig. Ein Mitglied kann nur eine übertragene Stimme ausüben.
7. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen
beschlussfähig.
8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das
Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer
qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende, in dessen Verhinderung
sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende
Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 9 Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
b) Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer;
c) Entlastung des Vorstands;
d) Beschlussfassung über den Voranschlag;
e) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
f) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
g) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und
für außerordentliche Mitglieder;
h) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
i) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
j) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 10 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern, und zwar aus dem Vorsitzenden und seinem
Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Kassier.
2. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
3. Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.
4. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden, in dessen Verhinderung von seinem
Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
5.Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
6.Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
7. Den Vorsitz führt der Vorsitzende, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
8. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
9. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
§ 11 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das "Leitungsorgan" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen
Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende
Angelegenheiten:
(1) Erstellung des Jahresvoranschlags sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des
Rechnungsabschlusses;
(2) Vorbereitung der Generalversammlung;
(3) Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung;
(4) Verwaltung des Vereinsvermögens;
(5) Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern und Ehrenmitgliedern
§ 12 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
1. Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Schriftführer unterstützt
den Vorsitzenden bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
2. Der Vorsitzende vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins
bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Vorsitzenden und eines weiteren
Vorstandsmitgliedes. In Geldangelegenheiten sind der Kassier und der Vorsitzende einzeln bis
zu einem Betrag von 2.000,- € zeichnungsberechtigt.
3. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für
ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt
werden.
4. Der Vorsitzende führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
5. Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands und ist für
den Schriftverkehr zuständig.
6. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
7. Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Vorsitzenden sein Stellvertreter, an die
Stelle des Schriftführers der Kassier und an die Stelle des Kassiers der Schriftführer.
§ 13 Rechnungsprüfer
1. Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei
Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen weder dem Vorstand noch
dem Schiedsgericht angehören.
2. Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der
Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und
die statutengemäße Verwendung der Mittel.
3. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung
durch die Generalversammlung.
§ 14 Schiedsgericht
1. Streitigkeiten, die aus Vereinsverhältnissen entspringen, werden durch ein Schiedsgericht geschlichtet. Beide Teile wählen je einen Schiedsrichter, diese wählen einen Vorsitzenden. Mitglieder dieses Schiedsgerichtes können nur Vereinsmitglieder sein. Kann eine Einigung bezüglich des Vorsitzenden nicht erzielt werden, so wird eine Entscheidung durch die Generalversammlung bestimmt. Bei Stimmengleichheit in der Generalversammlung entscheidetdas Los.
2. Das Schiedsgericht ist nur beschlussfähig, wenn alle Schiedsrichter anwesend sind. Die Schiedsrichter sind verpflichtet, ihre Stimme abzugeben. Für das Zustandekommen des Schiedsspruchs reicht Stimmenmehrheit.
3. Eine Berufung gegen den Schiedsspruch oder einen Beschluss des Schiedsgerichtes ist vereinsintern nicht zulässig.
§ 15 Auflösung
Bei freiwilliger Auflösung des Vereines wird von der letzten Generalversammlung über die
Verwendung des restlichen Vereinsvermögens entschieden. Dieses darf nur einer als
gemeinnützig anerkannten österreichischen Forschungseinrichtung bzw. kulturellen Einrichtung
zugewendet werden.
