Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Regelung der Elektrizitätswirtschaft (Elektrizitätswirtschaftsgesetz – ElWG) und ein Bundesgesetz zur Definition des Begriffs der Energiearmut für die statistische Erfassung und für die Bestimmung von Zielgruppen für Unterstützungsmaßnahmen (Energiearmuts-Definitions-Gesetz – EnDG) erlassen werden sowie das Energie-Control-Gesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1: | Bundesgesetz zur Regelung der Elektrizitätswirtschaft (Elektrizitätswirtschaftsgesetz – ElWG) |
Artikel 2: | Bundesgesetz zur Definition des Begriffs der Energiearmut für die statistische Erfassung und für die Bestimmung von Zielgruppen für Unterstützungsmaßnahmen (Energiearmuts-Definitions-Gesetz – EnDG) |
Artikel 3: | Änderung des Energie-Control-Gesetzes |
Artikel 1
Bundesgesetz zur Regelung der Elektrizitätswirtschaft (Elektrizitätswirtschaftsgesetz – ElWG)
Inhaltsverzeichnis
1. Teil Allgemeine Bestimmungen |
§ 1.Paragraph eins, | Kompetenzgrundlage und Vollziehung |
§ 2.Paragraph 2, | Geltungsbereich |
§ 3.Paragraph 3, | Umsetzung und Durchführung von Unionsrecht |
§ 4.Paragraph 4, | Bundes-Public Corporate Governance Kodex |
§ 5.Paragraph 5, | Ziele |
§ 6.Paragraph 6, | Begriffsbestimmungen |
§ 7.Paragraph 7, | Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen |
2. Teil Organisation des Elektrizitätsmarktes |
1. Hauptstück Regelblock und Regelzonen |
§ 8.Paragraph 8, | Einteilung des Regelblocks und der Regelzonen |
§ 9.Paragraph 9, | Aufgaben des Regelzonenführers |
§ 10.Paragraph 10, | Neue Aufgaben aus Netzkodizes und Leitlinien |
2. Hauptstück Bilanzgruppen |
1. Abschnitt Zusammenfassung der Netzbenutzer in Bilanzgruppen |
§ 11.Paragraph 11, | |
2. Abschnitt Bilanzgruppenkoordination |
§ 12.Paragraph 12, | Aufgaben des Bilanzgruppenkoordinators |
§ 13.Paragraph 13, | Übertragung der Aufgaben des Bilanzgruppenkoordinators |
3. Abschnitt Bilanzgruppenverantwortliche |
§ 14.Paragraph 14, | Anforderungen an und Registrierung von Bilanzgruppenverantwortlichen |
§ 15.Paragraph 15, | Änderung oder Wegfall von Registrierungsvoraussetzungen |
§ 16.Paragraph 16, | Pflichten der Bilanzgruppenverantwortlichen |
3. Hauptstück Datenverwaltung |
§ 17.Paragraph 17, | |
3. Teil Endkundinnen und Endkunden |
1. Hauptstück Vertragsrechte und damit zusammenhängende Bestimmungen |
§ 18.Paragraph 18, | Recht auf freie Lieferantenwahl |
§ 19.Paragraph 19, | Allgemeine Lieferbedingungen |
§ 20.Paragraph 20, | Änderung der Allgemeinen Lieferbedingungen |
§ 21.Paragraph 21, | Recht auf Lieferverträge mit dynamischen Energiepreisen |
§ 22.Paragraph 22, | Recht auf einen Aggregierungsvertrag |
§ 23.Paragraph 23, | Kündigungsfristen bei Liefer-, Abnahme- und Aggregierungsverträgen |
§ 24.Paragraph 24, | Recht auf Wechsel des Lieferanten und des Aggregators |
§ 25.Paragraph 25, | Verfahrensbestimmungen für Lieferanten- und Aggregatorenwechsel |
§ 26.Paragraph 26, | Instrument für den Vergleich von Angeboten für die Lieferung und Abnahme von Strom |
§ 27.Paragraph 27, | Recht auf Ratenzahlung |
§ 28.Paragraph 28, | Recht auf Nutzung eines Vorauszahlungszählers |
§ 29.Paragraph 29, | Recht auf Grundversorgung |
§ 30.Paragraph 30, | Abschaltung der Netzverbindung |
§ 31.Paragraph 31, | Anlauf- und Beratungsstellen |
§ 32.Paragraph 32, | Ersatzversorgung |
§ 33.Paragraph 33, | Versorgung nach (teilweisem) Marktaustritt eines Lieferanten |
§ 33a.Paragraph 33 a, | Zuweisung eines Lieferanten durch die Regulierungsbehörde |
§ 33b.Paragraph 33 b, | Ablehnung des Abschlusses eines Stromliefervertrags durch den zugewiesenen Lieferanten |
2. Hauptstück Rechnungen und Rechnungsinformationen |
§ 34.Paragraph 34, | Mindestanforderungen an Rechnungen |
§ 35.Paragraph 35, | Abrechnungszeitraum |
§ 36.Paragraph 36, | Zeitliche Vorgaben für die Rechnungslegung und Verrechnungsdaten |
§ 37.Paragraph 37, | Verbrauchs- und Abrechnungsinformation |
§ 38.Paragraph 38, | Sonstige Informationen |
3. Hauptstück Messgeräte und Datenverwaltung |
1. Abschnitt Intelligente Messgeräte |
§ 39.Paragraph 39, | Ausstattung mit einem intelligenten Messgerät |
§ 40.Paragraph 40, | Anforderungen an intelligente Messgeräte |
§ 41.Paragraph 41, | Informations- und Berichtspflichten |
§ 42.Paragraph 42, | Messdatenerhebung und Verarbeitungszwecke |
§ 43.Paragraph 43, | Zugang zu Messdaten von intelligenten Messgeräten für Endkundinnen und Endkunden |
§ 44.Paragraph 44, | Verfügbarkeit von nicht-validierten Fast-Echtzeit-Daten |
§ 45.Paragraph 45, | Ersatzwertbildung |
2. Abschnitt Messung ohne intelligente Messgeräte |
§ 46.Paragraph 46, | Auslesung der Zähleinrichtung |
§ 47.Paragraph 47, | Rechnerische Ermittlung des Verbrauchs |
4. Teil Dezentrale Versorgung und Bürgerenergie |
1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen |
§ 48.Paragraph 48, | Eigenversorger |
§ 49.Paragraph 49, | Laststeuerung durch Aggregierung |
§ 50.Paragraph 50, | Direktleitungen |
2. Hauptstück Bürgerenergie |
§ 51.Paragraph 51, | Peer-to-Peer-Verträge |
§ 52.Paragraph 52, | Gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen |
§ 53.Paragraph 53, | Bürgerenergiegemeinschaften |
§ 54.Paragraph 54, | Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften |
§ 55.Paragraph 55, | Gemeinsame Bestimmungen für Energiegemeinschaften |
§ 56.Paragraph 56, | Messung und Verrechnung |
§ 57.Paragraph 57, | Diskriminierungsverbot für Lieferanten |
5. Teil Erzeuger |
§ 58.Paragraph 58, | Errichtung und Inbetriebnahme von Stromerzeugungsanlagen |
§ 59.Paragraph 59, | Pflichten der Erzeuger |
§ 60.Paragraph 60, | Kleinsterzeugungsanlagen |
6. Teil Pflichten der Lieferanten |
§ 61.Paragraph 61, | Datenaustausch |
§ 62.Paragraph 62, | Marktaustritt |
7. Teil Herkunftsnachweise und Stromkennzeichnung |
1. Hauptstück Herkunftsnachweise für Strom aus fossilen Energiequellen |
§ 63.Paragraph 63, | Besondere Bestimmungen über Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter KWK |
§ 64.Paragraph 64, | Herkunftsnachweisdatenbank |
§ 65.Paragraph 65, | Eigenversorgung und die Erzeugung von Strom aus fossilen Quellen außerhalb des öffentlichen Netzes |
§ 66.Paragraph 66, | Herkunftsnachweise |
§ 67.Paragraph 67, | Anerkennung von Herkunftsnachweisen aus anderen Staaten |
§ 68.Paragraph 68, | Berichtswesen |
2. Hauptstück Stromkennzeichnung (Labeling) |
§ 69.Paragraph 69, | Verpflichtende Stromkennzeichnung |
§ 70.Paragraph 70, | Besondere Bestimmungen zur Stromkennzeichnung |
8. Teil Energiespeicherung |
§ 71.Paragraph 71, | Energiespeicheranlagen |
§ 72.Paragraph 72, | Voraussetzungen für den Betrieb von Energiespeicheranlagen durch Netzbetreiber |
§ 73.Paragraph 73, | Verpflichtungen des Netzbetreibers beim Betrieb einer Energiespeicheranlage |
9. Teil Netzbetrieb |
1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen für Netzbetreiber 1. Abschnitt Diskriminierungsverbot für Netzbetreiber |
§ 74.Paragraph 74, | |
2. Abschnitt Allgemeine Netzbedingungen |
§ 75.Paragraph 75, | Allgemeine Netzbedingungen |
§ 76.Paragraph 76, | Festlegung der Allgemeinen Netzbedingungen für das Verteilernetz |
§ 77.Paragraph 77, | Genehmigung der Allgemeinen Netzbedingungen für das Übertragungsnetz |
3. Abschnitt Netzanschluss |
§ 78.Paragraph 78, | Allgemeine Anschlusspflicht der Verteilernetzbetreiber |
§ 79.Paragraph 79, | Vereinfachter Netzanschluss für kleine Anlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger und hocheffiziente KWK-Anlagen |
§ 80.Paragraph 80, | Netzanschlusspunkt und Netzebenenzuordnung |
§ 81.Paragraph 81, | Anzeige neuer Betriebsmittel |
§ 82.Paragraph 82, | Transparenz über verfügbare Netzanschlusskapazitäten |
4. Abschnitt Netzzugang |
§ 83.Paragraph 83, | Geregeltes Netzzugangssystem |
§ 84.Paragraph 84, | Verweigerung des Netzzugangs |
§ 85.Paragraph 85, | Möglichkeit des flexiblen Netzzugangs |
§ 86.Paragraph 86, | Möglichkeit des begrenzten oder beschränkten Netzzugangs an das Übertragungsnetz |
§ 87.Paragraph 87, | Streitbeilegungsverfahren |
2. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen für den Netzbetrieb |
§ 88.Paragraph 88, | Netzebenen und Netzbereiche |
§ 89.Paragraph 89, | Allgemeine technische Anforderungen |
§ 90.Paragraph 90, | Qualitätsstandards für die Netzdienstleistung |
§ 91.Paragraph 91, | Zählpunkte |
§ 92.Paragraph 92, | Virtuelle Zählpunkte zur Erfassung für Erzeugungsmengen |
3. Hauptstück Betrieb von Verteilernetzen |
§ 93.Paragraph 93, | Ausübungsvoraussetzungen für den Betrieb von Verteilernetzen |
§ 94.Paragraph 94, | Übergang und Erlöschen der Berechtigung zum Betrieb von Verteilernetzen |
§ 95.Paragraph 95, | Pflichten der Verteilernetzbetreiber |
§ 96.Paragraph 96, | Recht zum Netzanschluss |
§ 97.Paragraph 97, | Gemeinsame Internetplattform |
§ 98.Paragraph 98, | Netzentwicklungsplan für das Verteilernetz |
§ 99.Paragraph 99, | Anzeigeverfahren |
§ 100.Paragraph 100, | Voraussetzungen für den Betrieb von Ladepunkten durch Netzbetreiber |
§ 101.Paragraph 101, | Geschlossene Verteilernetze |
4. Hauptstück Betrieb von Übertragungsnetzen |
§ 102.Paragraph 102, | Pflichten der Übertragungsnetzbetreiber |
§ 103.Paragraph 103, | Netzentwicklungsplan für das Übertragungsnetz |
§ 104.Paragraph 104, | Genehmigung des Netzentwicklungsplans für das Übertragungsnetz |
§ 105.Paragraph 105, | Überwachung des Netzentwicklungsplans für das Übertragungsnetz |
§ 106.Paragraph 106, | Pilotprojekte für Erdkabel |
§ 107.Paragraph 107, | Witterungsabhängiger Freileitungsbetrieb |
10. Teil Systemnutzungsentgelte |
1. Hauptstück Entgeltkomponenten |
§ 108.Paragraph 108, | Bestimmung der Systemnutzungsentgelte |
§ 109.Paragraph 109, | Netznutzungsentgelt |
§ 110.Paragraph 110, | Netzverlustentgelt |
§ 111.Paragraph 111, | Netzanschlussentgelt |
§ 112.Paragraph 112, | Regelleistungsentgelt |
§ 113.Paragraph 113, | Bilanzgruppenkoordinationsentgelt |
§ 114.Paragraph 114, | Entgelt für sonstige Leistungen |
§ 115.Paragraph 115, | Ausnahmen von Systemnutzungsentgelten für Forschungs- und Demonstrationsprojekte |
2. Hauptstück Verfahren zur Festsetzung der Systemnutzungsentgelte |
§ 116.Paragraph 116, | Verfahren zur Feststellung der Kostenbasis |
§ 117.Paragraph 117, | Verfahren zur Festsetzung der Systemnutzungsentgelte |
§ 118.Paragraph 118, | Regulierungskonto |
3. Hauptstück Grundsätze der Kosten- und Mengenermittlung |
§ 119.Paragraph 119, | |
11. Teil Sicherheit und Zuverlässigkeit der Versorgung mit elektrischer Energie |
1. Hauptstück Flexibilitätsleistungen |
§ 120.Paragraph 120, | Marktgestützte Beschaffung von Flexibilitätsleistungen |
§ 121.Paragraph 121, | Engpassmanagement im Übertragungsnetz |
§ 122.Paragraph 122, | Nicht frequenzgebundene Systemdienstleistungen |
§ 123.Paragraph 123, | Gemeinsame Flexibilitätsplattform |
2. Hauptstück Netzreserve |
§ 124.Paragraph 124, | Anzeigepflichten und Systemanalyse |
§ 125.Paragraph 125, | Beschaffung der Netzreserve |
§ 126.Paragraph 126, | Stilllegungsverbot |
§ 127.Paragraph 127, | Änderungen |
3. Hauptstück Regelreserve |
§ 128.Paragraph 128, | |
4. Hauptstück Versorgungssicherheitsstrategie |
§ 129.Paragraph 129, | |
§ 130.Paragraph 130, | Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen auf nationaler Ebene |
12. Teil Entflechtung |
1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen |
§ 131.Paragraph 131, | Ziel der Entflechtung |
§ 132.Paragraph 132, | Vertraulichkeit |
2. Hauptstück Rechnungslegung |
§ 133.Paragraph 133, | Entflechtung und Transparenz der Rechnungslegung, Verbot von Quersubventionen |
3. Hauptstück Entflechtung von Übertragungsnetzbetreibern |
1. Abschnitt Eigentumsrechtliche Entflechtung von Übertragungsnetzbetreibern |
§ 134.Paragraph 134, | |
2. Abschnitt Unabhängiger Netzbetreiber (Independent System Operator - ISO) |
§ 135.Paragraph 135, | Voraussetzungen |
§ 136.Paragraph 136, | Pflichten |
§ 137.Paragraph 137, | Unabhängigkeit des Eigentümers des Übertragungsnetzes |
3. Abschnitt Unabhängiger Übertragungsnetzbetreiber (Independent Transmission Operator – ITO) |
§ 138.Paragraph 138, | Vermögenswerte, Unabhängigkeit, Dienstleistungen, Verwechslungsgefahr |
§ 139.Paragraph 139, | Unabhängigkeit des Übertragungsnetzbetreibers |
§ 140.Paragraph 140, | Unabhängigkeit der Unternehmensleitung und der Beschäftigten |
§ 141.Paragraph 141, | Unabhängigkeit des Aufsichtsorgans |
§ 142.Paragraph 142, | Gleichbehandlungsprogramm |
§ 143.Paragraph 143, | Wirksamere Unabhängigkeit des Übertragungsnetzbetreibers |
4. Abschnitt Verfahren in Bezug auf Übertragungsnetzbetreiber |
§ 144.Paragraph 144, | Verfahren zur Zertifizierung und Benennung von Übertragungsnetzbetreibern |
§ 145.Paragraph 145, | Verfahren zur Zertifizierung von Übertragungsnetzbetreibern in Bezug auf Drittländer |
4. Hauptstück Entflechtung von Verteilernetzbetreibern |
§ 146.Paragraph 146, | |
5. Hauptstück Kombinationsnetzbetreiber |
§ 147.Paragraph 147, | |
13. Teil Monitoring und sonstige organisatorische Bestimmungen |
1. Hauptstück Monitoring |
§ 148.Paragraph 148, | Auskunfts- und Einsichtsrechte |
§ 149.Paragraph 149, | Überwachungsaufgaben |
§ 150.Paragraph 150, | Mitteilung von Insider-Informationen |
2. Hauptstück Besondere organisatorische Bestimmungen |
§ 151.Paragraph 151, | Landeselektrizitätsbeirat |
§ 152.Paragraph 152, | Anordnung und Durchführung statistischer Erhebungen |
§ 153.Paragraph 153, | Automationsunterstützter Datenverkehr |
§ 154.Paragraph 154, | Verpflichtung zur Weitergabe von Abgabensenkungen |
§ 155.Paragraph 155, | Auskunftsrechte |
§ 156.Paragraph 156, | Automationsunterstützter Datenverkehr in der Ausführungsgesetzgebung |
14. Teil Behörden, Strafbestimmungen und Geldbußen |
1. Hauptstück Zuständigkeit der Behörden in Elektrizitätsangelegenheiten |
§ 157.Paragraph 157, | |
2. Hauptstück Verwaltungsübertretungen |
§ 158.Paragraph 158, | Allgemeine Strafbestimmungen |
§ 159.Paragraph 159, | Einbehaltung von Abgabensenkungen |
§ 160.Paragraph 160, | Betrieb ohne Zertifizierung |
§ 161.Paragraph 161, | Preistreiberei |
§ 162.Paragraph 162, | Strafbestimmungen gegen Marktmissbrauch |
§ 163.Paragraph 163, | Strafbarkeit juristischer Personen |
§ 164.Paragraph 164, | Besondere Bestimmungen über Verwaltungsstrafverfahren |
3. Hauptstück Geldbußen |
§ 165.Paragraph 165, | Diskriminierung und weitere Geldbußentatbestände |
§ 166.Paragraph 166, | Beteiligte Unternehmen und Rechtsnachfolge |
§ 167.Paragraph 167, | Bemessung |
§ 168.Paragraph 168, | Verjährung |
4. Hauptstück Gerichtlich strafbare Handlungen |
§ 169.Paragraph 169, | Missbrauch einer Insider-Information |
15. Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen |
§ 170.Paragraph 170, | Inkrafttreten und Außerkrafttreten |
§ 171.Paragraph 171, | Allgemeine Übergangsbestimmungen |
§ 172.Paragraph 172, | Übergangsbestimmungen zum Bilanzgruppenkoordinator |
§ 173.Paragraph 173, | Vollziehung |
Anlage I | Netzbereiche |
Anlage II | KWK-Technologien im Sinne des § 4 Z 10KWK-Technologien im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 10, |
Anlage III | Berechnung des KWK-Stroms |
Anlage IV | Verfahren zur Bestimmung der Effizienz des KWK-Prozesses |
Anlage V | Pauschaliertes Netzanschlussentgelt |
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1. Teil
Allgemeine Bestimmungen
Kompetenzgrundlage und Vollziehung
§ 1.Paragraph eins,
(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie mit Ausnahme der §§ 29, 58, 67 Abs. 1, 68, 93, 94, 107 Abs. 3, 151, 155, 156 und § 157 Abs. 2 in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie mit Ausnahme der Paragraphen 29,, 58, 67 Absatz eins,, 68, 93, 94, 107 Absatz 3,, 151, 155, 156 und Paragraph 157, Absatz 2, in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.
Geltungsbereich
§ 2.Paragraph 2,
Dieses Bundesgesetz hat zum Gegenstand:
die Erlassung von Bestimmungen für die Erzeugung, Übertragung, Verteilung, Speicherung, Aggregierung und Lieferung von Elektrizität sowie die Regelung der Elektrizitätswirtschaft;
die Festlegung der Rechte von Endkundinnen und Endkunden einschließlich Vertragsrechten;
die Regelung der Rechte und Pflichten der Markteilnehmer;
die Regelung des Systemnutzungsentgelts;
Vorschriften über die Entflechtung sowie
Regelungen zum sicheren und zuverlässigen Netzbetrieb.
Umsetzung und Durchführung von Unionsrecht
§ 3.Paragraph 3,
Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
Richtlinie (EU) 2019/944 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (Neufassung), ABl. Nr. L 158 vom 14.06.2019 S. 125, in der Fassung der durch die Verordnung (EU) 2022/869, ABl. Nr. L 152 vom 03.06.2022 S. 45;
Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung), ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 82, in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/759, ABl. Nr. L 139 vom 18.05.2022 S. 1;
Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG, ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 15 vom 20.01.2022 S. 8.
(2)Absatz 2Zudem werden mit diesem Gesetz folgende Verordnungen durchgeführt:
Verordnung (EU) 2019/943 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (Neufassung), ABl. Nr. L 158 vom 14.06.2019 S. 54, in der Fassung der Verordnung (EU) 2022/689, ABl. Nr. L 152 vom 03.06.2022 S. 45, und die auf deren Basis erlassenen Leitlinien und Netzkodizes;
Verordnung (EU) 2019/942 zur Gründung einer Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (Neufassung), ABl. Nr. L 158 vom 14.06.2019 S. 22, in der Fassung der Verordnung (EU) 2022/689, ABl. Nr. L 152 vom 03.06.2022 S. 45;
Verordnung (EU) 2019/941 über die Risikovorsorge im Elektrizitätssektor und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/89/EG, ABl. Nr. L 158 vom 14.06.2019 S. 1;
Verordnung (EU) 2018/1999 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73,/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/857, ABl. Nr. L 111 vom 26.04.2023 S. 1;
Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts, ABl. Nr. L 326 vom 08.12.2011 S. 1.
Bundes-Public Corporate Governance Kodex
§ 4.Paragraph 4,
Im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes gilt der Bundes-Public Corporate Governance Kodex (B-PCGK). Soweit Elektrizitätsunternehmen des Bundes in den Anwendungsbereich des B-PCGK fallen, haben sie diesen zu implementieren.
Ziele und Grundsätze des Elektrizitätsmarktes
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz einsZiel dieses Bundesgesetzes ist es,
zur Erreichung der Ziele des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021, insbesondere zum Ziel gemäß § 4 Abs. 2 EAG, beizutragen;zur Erreichung der Ziele des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,, insbesondere zum Ziel gemäß Paragraph 4, Absatz 2, EAG, beizutragen;
zur Erreichung der nationalen Klimaziele, insbesondere zum Bestreben, die Klimaneutralität Österreichs bis 2040 zu erreichen, beizutragen;
die Energieeffizienz in der Erzeugung, Übertragung, Verteilung und beim Verbrauch von Elektrizität zu erhöhen;
der österreichischen Bevölkerung und Wirtschaft kostengünstigen und Strom aus erneuerbaren Energiequellen mit einem hohen Versorgungssicherheitsniveau zur Verfügung zu stellen;
für Haushaltskundinnen und Haushaltskunden, insbesondere vulnerable und schutzbedürftige Menschen, ein hohes Schutzniveau in der Versorgung mit Elektrizität zu gewährleisten;
eine Marktorganisation für die Elektrizitätswirtschaft zu schaffen, die mit dem Primärrecht der Europäischen Union und den Regeln des europäischen Strombinnenmarktes im Einklang steht;
einen wirksamen Wettbewerb der effizientesten Technologien bei der Versorgung mit Strom sicherzustellen und zur Flexibilisierung von Angebot und Nachfrage durch Energiespeicherung, Aggregierung oder Laststeuerung beizutragen;
die Systemkosten verursachungsgerecht zwischen den Netzbenutzern zu verteilen;
die Netz- und Versorgungssicherheit zu erhöhen und nachhaltig, auch in einem auf Energie aus erneuerbaren Quellen ausgerichteten System, zu gewährleisten;
das Potenzial der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) und KWK-Technologien gemäß Anlage II als Mittel zur Energieeinsparung und Gewährleistung der Versorgungssicherheit nachhaltig zu nutzen;das Potenzial der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) und KWK-Technologien gemäß Anlage römisch II als Mittel zur Energieeinsparung und Gewährleistung der Versorgungssicherheit nachhaltig zu nutzen;
einen Ausgleich für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse zu schaffen, die sich auf die Sicherheit, einschließlich der Versorgungssicherheit, die Regelmäßigkeit, die Qualität und den Preis der Lieferungen sowie auf den Umweltschutz beziehen und den Elektrizitätsunternehmen auferlegt wurden;
das öffentliche Interesse an der Versorgung mit elektrischer Energie, insbesondere aus heimischen, erneuerbaren Ressourcen, bei der Bewertung von Infrastrukturprojekten zu berücksichtigen;
die aktive Teilnahme an den Elektrizitätsmärkten und die Eigenversorgung zu unterstützen;
die Transparenz für alle Marktteilnehmer weiter zu erhöhen.
(2)Absatz 2Zur Erfüllung der in Abs. 1 genannten Ziele gewährleisten Elektrizitätsunternehmen, dass der länderübergreifende Stromhandel, die Beteiligung der Endkundinnen und Endkunden, auch durch Laststeuerung, sowie Investitionen insbesondere in die variable und flexible Energieerzeugung, die Energiespeicherung oder den Ausbau der Elektromobilität oder in neue Verbindungsleitungen zwischen den Mitgliedstaaten nicht unnötig behindert werden und dass in den Strompreisen das tatsächliche Angebot und die tatsächliche Nachfrage zum Ausdruck kommen.Zur Erfüllung der in Absatz eins, genannten Ziele gewährleisten Elektrizitätsunternehmen, dass der länderübergreifende Stromhandel, die Beteiligung der Endkundinnen und Endkunden, auch durch Laststeuerung, sowie Investitionen insbesondere in die variable und flexible Energieerzeugung, die Energiespeicherung oder den Ausbau der Elektromobilität oder in neue Verbindungsleitungen zwischen den Mitgliedstaaten nicht unnötig behindert werden und dass in den Strompreisen das tatsächliche Angebot und die tatsächliche Nachfrage zum Ausdruck kommen.
(3)Absatz 3Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben stellen Elektrizitätsunternehmen sicher, dass der Marktzutritt, das Funktionieren des Marktes und der Marktaustritt im Elektrizitätsbinnenmarkt nicht unnötig behindert werden.
(4)Absatz 4Mit diesem Bundesgesetz werden gleiche Wettbewerbsbedingungen sichergestellt, indem Elektrizitätsunternehmen transparente, verhältnismäßige und diskriminierungsfreie Vorschriften und Gebühren auferlegt werden und indem sie in transparenter, verhältnismäßiger und diskriminierungsfreier Weise behandelt werden, insbesondere bei der Bilanzgruppenverantwortung, dem Zugang zu Großhandelsmärkten, dem Zugang zu Daten, dem Lieferantenwechsel und der Abrechnung sowie bei der Konzessionserteilung.
(5)Absatz 5Marktteilnehmer aus Drittländern, die auf dem Elektrizitätsbinnenmarkt tätig sind, haben die geltenden Rechtsvorschriften der Union und des nationalen Rechts einzuhalten, einschließlich derjenigen, die Umweltschutz und Sicherheit betreffen.
(6)Absatz 6Unbeschadet der Regelungen des 3. Teils steht es Lieferanten frei, den Preis, zu dem sie ihre Kunden mit Elektrizität beliefern, zu bestimmen. Der Schutz schutzbedürftiger Haushalte gemäß § 7 Energiearmuts-Definitions-Gesetz (EnDG), BGBl. I Nr. XXX/2023, wird nicht durch Eingriffe in die Festsetzung der Energiepreise gewährleistet.Unbeschadet der Regelungen des 3. Teils steht es Lieferanten frei, den Preis, zu dem sie ihre Kunden mit Elektrizität beliefern, zu bestimmen. Der Schutz schutzbedürftiger Haushalte gemäß Paragraph 7, Energiearmuts-Definitions-Gesetz (EnDG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XXX aus 2023,, wird nicht durch Eingriffe in die Festsetzung der Energiepreise gewährleistet.
Begriffsbestimmungen
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz einsIm Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck
„Abnahmevertrag“ den Vertrag einer Endkundin oder eines Endkunden mit einem Lieferanten über die Abnahme von eigenerzeugtem Strom durch den Lieferanten;
„Abrechnungsinformationen“ Informationen, die in Abrechnungen für Endkundinnen oder Endkunden enthalten sind, mit Ausnahme von Zahlungsaufforderungen;
„Agentur“ die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden gemäß Verordnung (EU) 2019/942 zur Gründung einer Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden, ABl. Nr. L 158 vom 14.06.2019 S. 22;
„Aggregator“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die im Bereich der Aggregierung tätig ist;
„Aggregierung“ eine von einer natürlichen oder juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft ausgeübte Tätigkeit, bei der mehrere Verbrauchskapazitäten und bzw. oder Erzeugungskapazitäten zusammengeführt werden, um diese gebündelt im Auftrag der Kundinnen oder Kunden und Betreiber von Stromerzeugungsanlagen auf Elektrizitätsmärkten zu verkaufen oder zu kaufen;
„Ausgleichsenergie“ die Differenz zwischen dem vereinbarten Fahrplanwert und dem tatsächlichen Bezug oder der tatsächlichen Lieferung der Bilanzgruppe je definierter Messperiode, wobei die Energie je Messperiode tatsächlich erfasst oder rechnerisch ermittelt werden kann;
„berechtigter Dritter“ einen von Endkundinnen oder Endkunden beauftragten und bevollmächtigten Dienstleister (Energiedienstleister), der für die Erbringung seiner Leistungen einen Zugang zu Daten und zum Datenaustausch benötigt;
„beste verfügbare Techniken“ im Zusammenhang mit Datenschutz und -sicherheit auf dem Gebiet intelligenter Messgeräte die effizientesten, fortschrittlichen und praktisch geeigneten Techniken, die in der Regel als Grundlage für die Einhaltung des Datenschutzrechts und der Regelungen im Bereich der Sicherheit der Union dienen;
„Bilanzgruppe“ die Zusammenfassung von Lieferanten, Aggregatoren und Netzbenutzern zu einer virtuellen Gruppe, innerhalb derer ein Ausgleich zwischen Aufbringung (Bezugsfahrpläne, Einspeisungen) und Abgabe (Lieferfahrpläne, Entnahme) erfolgt;
„Bilanzgruppenabrechnungsintervall“ das Bilanzgruppenabrechnungsintervall im Sinne von Art. 2 Nr. 15 der Verordnung (EU) 2019/943;„Bilanzgruppenabrechnungsintervall“ das Bilanzgruppenabrechnungsintervall im Sinne von Artikel 2, Nr. 15 der Verordnung (EU) 2019/943;
„Bilanzgruppenkoordinator“ den Regelzonenführer bzw. eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, der die Aufgaben gemäß § 12 vom Regelzonenführer gemäß § 13 übertragen wurden;„Bilanzgruppenkoordinator“ den Regelzonenführer bzw. eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, der die Aufgaben gemäß Paragraph 12, vom Regelzonenführer gemäß Paragraph 13, übertragen wurden;
„Bilanzgruppenverantwortlicher“ einen Marktteilnehmer oder dessen von ihm gewählten Vertreter im Sinne von Art. 2 Nr. 14 der Verordnung (EU) 2019/943, der für dessen Bilanzgruppenabweichungen im Strommarkt verantwortlich ist;„Bilanzgruppenverantwortlicher“ einen Marktteilnehmer oder dessen von ihm gewählten Vertreter im Sinne von Artikel 2, Nr. 14 der Verordnung (EU) 2019/943, der für dessen Bilanzgruppenabweichungen im Strommarkt verantwortlich ist;
„Bürgerenergiegemeinschaft“ eine Rechtsperson, die elektrische Energie erzeugt, verbraucht, speichert oder verkauft, im Bereich der Aggregierung tätig ist oder Energiedienstleistungen für ihre Mitglieder erbringt und von Mitgliedern bzw. Gesellschaftern gemäß § 53 Abs. 3 kontrolliert wird;„Bürgerenergiegemeinschaft“ eine Rechtsperson, die elektrische Energie erzeugt, verbraucht, speichert oder verkauft, im Bereich der Aggregierung tätig ist oder Energiedienstleistungen für ihre Mitglieder erbringt und von Mitgliedern bzw. Gesellschaftern gemäß Paragraph 53, Absatz 3, kontrolliert wird;
„Demonstrationsprojekt“ ein Vorhaben, das eine in der Union völlig neue Technologie („first of its kind“) demonstriert, die eine wesentliche, weit über den Stand der Technik hinausgehende Innovation darstellt;
„dezentrale Stromerzeugungsanlage“ eine Stromerzeugungsanlage, die an ein öffentliches Mittel- oder Niederspannungs-Verteilernetz (Netzanschlusspunkt) angeschlossen ist und somit Verbrauchernähe aufweist oder eine Stromerzeugungsanlage, die der Eigenversorgung dient;
Direktleitung“ eine Leitung, die einen einzelnen Erzeuger mit einer einzelnen Kundin oder einem einzelnen Kunden verbindet oder eine Leitung, die einen Erzeuger und Lieferanten zur direkten Abgabe von Strom mit seinen eigenen Betriebsstätten, Tochterunternehmen oder Kundinnen und Kunden verbindet;
„Drittstaaten“ Staaten, die nicht dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum beigetreten oder nicht Mitglieder der Europäischen Union sind;
„Eigenbedarf“ jene Energiemenge, die für den Betrieb der Anlage erforderlich ist;
„Eigenversorger“ eine Endkundin bzw. einen Endkunden, die oder der hinter dem Zählpunkt für ihre oder seine Eigenversorgung erneuerbare Elektrizität erzeugt und eigenerzeugte erneuerbare Elektrizität speichern oder verkaufen darf, sofern es sich bei diesen Tätigkeiten — im Fall gewerblicher Eigenversorger — nicht um die gewerbliche oder berufliche Haupttätigkeit handelt;
„Einspeiser“ einen Erzeuger, Eigenversorger, Betreiber einer Energiespeicheranlage oder ein Elektrizitätsunternehmen, der oder das elektrische Energie in ein Netz abgibt;
„Elektrizitätsderivat“ ein in Abschnitt C Nummern 5, 6 oder 7 des Anhangs I der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und2011/61/EU (Neufassung), ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2002/858, ABl. Nr. L 151 vom 02.06.2022 S. 1, genanntes Finanzinstrument, sofern dieses Instrument Elektrizität betrifft;„Elektrizitätsderivat“ ein in Abschnitt C Nummern 5, 6 oder 7 des Anhangs römisch eins der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und2011/61/EU (Neufassung), ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2002/858, ABl. Nr. L 151 vom 02.06.2022 S. 1, genanntes Finanzinstrument, sofern dieses Instrument Elektrizität betrifft;
„Elektrizitätsmärkte“ Elektrizitätsmärkte, einschließlich außerbörslicher Märkte und Strombörsen, Märkte für den Handel mit Energie, Kapazität, Regelreserve und Systemdienstleistungen für alle Zeitspannen, darunter auch Terminmärkte, Day-Ahead- und Intraday-Märkte;
„Elektrizitätsunternehmen“ eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die mindestens eine der Funktionen Erzeugung, Übertragung, Verteilung, Aggregierung, Energiespeicherung, Lieferung oder Kauf von elektrischer Energie in Gewinnabsicht wahrnimmt und die kommerzielle, technische oder wartungsbezogene Aufgaben im Zusammenhang mit diesen Funktionen erfüllt, mit Ausnahme der Endkundinnen und Endkunden;
„endgültige Stilllegungen“ Maßnahmen, die den Betrieb der Stromerzeugungsanlage endgültig ausschließen oder bewirken, dass eine Anpassung der Einspeisung nicht mehr angefordert werden kann;
„Endkunde“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Strom für den Eigenverbrauch kauft; der Bezug von Strom für Ladepunkte ist mit dem Kauf von Strom für den Eigenverbrauch gleichzusetzen;
„Energie aus erneuerbaren Quellen“ oder „erneuerbare Energie“ Energie aus erneuerbaren, nichtfossilen Energiequellen, das heißt Wind, Sonne (Solarthermie und Photovoltaik) und geothermische Energie, Umgebungsenergie, Gezeiten-, Wellen- und sonstige Meeresenergie, Wasserkraft sowie Energie aus Biomasse, Deponiegas, Klärgas, Biogas und erneuerbarem Gas;
„Energieeffizienz“ das Verhältnis zwischen dem Ertrag an Leistung, Dienstleistungen, Waren oder Energie und dem Energieeinsatz;
„Energiegemeinschaften“ Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften und Bürgerenergiegemein-schaften;
„Energiepreis“ (in Abgrenzung zu Strompreis) den Preis für den Bezug von Energie in Cent pro kWh unter Angabe eines allfälligen Grundpreises, der gemeinsam mit den verordneten Systemnutzungsentgelten sowie Steuern und Abgaben den Strompreis bildet;
„Energiespeicheranlage“ im Elektrizitätsnetz eine Anlage, in der Energiespeicherung erfolgt;
„Energiespeicherung“ im Elektrizitätsnetz die Verschiebung der endgültigen Nutzung elektrischer Energie auf einen späteren Zeitpunkt als den ihrer Erzeugung oder die Umwandlung elektrischer Energie in eine speicherbare Energieform, die Speicherung solcher Energie und ihre anschließende Rückumwandlung in elektrische Energie oder Nutzung als einen anderen Energieträger;
„Energiewerte“ die Wirkenergie- und Wirkleistungswerte für beide Energieflussrichtungen, die Ist-Werte (gemessene, berechnete, abgeschätzte) sowie prognostizierte Werte (Fahrplanwerte) umfassen;
„Engpass“ einen Engpass im Sinne von Art. 2 Nr. 4 der Verordnung (EU) 2019/943;„Engpass“ einen Engpass im Sinne von Artikel 2, Nr. 4 der Verordnung (EU) 2019/943;
„Engpassmanagement“ die Gesamtheit von kurz-, mittel- und langfristigen Maßnahmen, welche nach Maßgabe der systemtechnischen Anforderungen ergriffen werden können, um unter Berücksichtigung der Netz- und Versorgungssicherheit Engpässe im Übertragungs- und Verteilernetz zu vermeiden oder zu beseitigen;
„Entnehmer“ eine Endkundin oder einen Endkunden, Eigenversorger, Betreiber einer Energiespeicheranlage oder einen Netzbetreiber, der Strom aus einem Übertragungs- oder Verteilernetz entnimmt;
„ENTSO (Strom)“ den Europäischen Verbund der Übertragungsnetzbetreiber für Strom gemäß Art. 28 der Verordnung (EU) 2019/943;„ENTSO (Strom)“ den Europäischen Verbund der Übertragungsnetzbetreiber für Strom gemäß Artikel 28, der Verordnung (EU) 2019/943;
„Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft“ eine Rechtsperson zum Zweck der gemeinsamen Nutzung der innerhalb der Gemeinschaft erzeugten Energie, deren teilnehmende Netzbenutzer im Nahebereich gemäß § 54 Abs. 2 angesiedelt sein müssen;„Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft“ eine Rechtsperson zum Zweck der gemeinsamen Nutzung der innerhalb der Gemeinschaft erzeugten Energie, deren teilnehmende Netzbenutzer im Nahebereich gemäß Paragraph 54, Absatz 2, angesiedelt sein müssen;
„Erzeuger“ eine juristische oder natürliche Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die Strom erzeugt;
„Erzeugung“ die Produktion von Strom;
„Erzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung (KWK-Erzeugung)“ die Summe von Strom, mechanischer Energie und Nutzwärme aus KWK;
„Fahrplan“ jene Unterlage, die angibt, in welchem Umfang elektrische Leistung als prognostizierter Leistungsmittelwert in einem konstanten Zeitraster (Messperioden) an bestimmten Netzpunkten eingespeist und entnommen oder zwischen Bilanzgruppen ausgetauscht wird;
„Fast-Echtzeit“ im Zusammenhang mit intelligenten Messgeräten eine kurze Zeitspanne, in der Regel Sekunden oder maximal das auf dem nationalen Markt geltende Bilanzgruppenabrechnungszeitintervall;
„Flexibilitätsleistung“ eine vom Netzbetreiber angeforderte, im Rahmen einer Systemdienstleistung oder des Engpassmanagements durchgeführte Veränderung der Einspeisung oder Entnahme;
„funktional verbundenes Netz“ ein Netz, welches direkt oder indirekt über ein anderes Netz oder mehrere Netze in den Netzebenen 3 bis 7 transformatorisch oder galvanisch an ein Höchstspannungsnetz angeschlossen ist. Ist ein Netz indirekt über mehrere Netze an das Höchstspannungsnetz angeschlossen, so gilt es als mit jenem funktional verbunden, zu dem eine direkte transformatorische oder galvanische Verbindung besteht. Treffen diese Merkmale auf mehrere Netze zu, so gilt ein Netz mit jenem als funktional verbunden, welches eine größere jährliche Energiemenge an Entnehmer abgibt;
„galvanisch verbundene Netzbereiche“ Netzbereiche, die elektrisch leitend verbunden sind;
„Gebühren bei einem Anbieterwechsel“ eine Gebühr oder Strafzahlung, einschließlich Kündigungsgebühren, die Lieferanten, Aggregatoren oder Netzbetreiber ihren Kundinnen und Kunden direkt oder indirekt für einen Wechsel des Lieferanten oder des Aggregators auferlegen;
„gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen“ Stromerzeugungsanlagen, die Strom zur Deckung des Verbrauchs der teilnehmenden Netzbenutzer erzeugen;
„Gesamtwirkungsgrad“ die Summe der jährlichen Erzeugung von Strom, mechanischer Energie und Nutzwärme im Verhältnis zur Brennstoffenergie, die für die in KWK erzeugte Wärme und die Bruttoerzeugung von Strom und mechanischer Energie eingesetzt wurde;
„gewerblicher Kunde“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Elektrizität für andere Zwecke als den Verbrauch im eigenen Haushalt kauft; hierzu zählen auch Erzeuger, Industriekunden, kleine und mittlere Unternehmen, Betriebe und Stromhändler;
„Hauptleitung“ die Verbindungsleitung zwischen Hausanschlusskasten und den Zugangsklemmen der Vorzählersicherungen;
„Haushaltskunden“ Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG), BGBl. Nr. 140/1979, die Strom für den Eigenverbrauch im Haushalt kaufen; gewerbliche und berufliche Tätigkeiten sind ausgenommen;„Haushaltskunden“ Verbraucher im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,, die Strom für den Eigenverbrauch im Haushalt kaufen; gewerbliche und berufliche Tätigkeiten sind ausgenommen;
„Herkunftsnachweis“ eine Bestätigung, die den Primärenergieträger, aus dem eine bestimmte Einheit elektrischer Energie erzeugt wurde, belegt; hierunter fallen insbesondere Herkunftsnachweise für Strom aus fossilen Energiequellen, Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter KWK sowie Herkunftsnachweise gemäß § 10 des Ökostromgesetzes 2012 (ÖSG 2012), BGBl. I Nr. 75/2011 und § 83 EAG;„Herkunftsnachweis“ eine Bestätigung, die den Primärenergieträger, aus dem eine bestimmte Einheit elektrischer Energie erzeugt wurde, belegt; hierunter fallen insbesondere Herkunftsnachweise für Strom aus fossilen Energiequellen, Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter KWK sowie Herkunftsnachweise gemäß Paragraph 10, des Ökostromgesetzes 2012 (ÖSG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2011, und Paragraph 83, EAG;
„Hilfsdienste“ alle Dienstleistungen, die zum Betrieb eines Übertragungs- oder Verteilernetzes erforderlich sind;
„hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung“ die KWK, die den in Anlage IV festgelegten Kriterien entspricht;„hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung“ die KWK, die den in Anlage römisch IV festgelegten Kriterien entspricht;
„horizontal integriertes Elektrizitätsunternehmen“ ein Elektrizitätsunternehmen, das mindestens eine der Funktionen der Erzeugung, Übertragung, Verteilung von oder Lieferung von Elektrizität wahrnimmt und das außerdem eine weitere Tätigkeit außerhalb des Elektrizitätsbereichs ausübt;
„in KWK erzeugter Strom“ Strom, der in einem Prozess erzeugt wurde, der an die Erzeugung von Nutzwärme gekoppelt ist und der gemäß der in Anlage III festgelegten Methode berechnet wird;„in KWK erzeugter Strom“ Strom, der in einem Prozess erzeugt wurde, der an die Erzeugung von Nutzwärme gekoppelt ist und der gemäß der in Anlage römisch III festgelegten Methode berechnet wird;
„integriertes Elektrizitätsunternehmen“ ein vertikal oder horizontal integriertes Elektrizitätsunternehmen;
„intelligentes Messgerät“ ein elektronisches System, das in der Lage ist, die in das Netz eingespeiste oder die daraus entnommene Elektrizität zu messen, das mehr Informationen als ein konventioneller Zähler liefert und mittels elektronischer Kommunikation Daten zu Informations-, Kontroll- und Steuerungszwecken übertragen und empfangen kann;
„Interoperabilität“ im Zusammenhang mit intelligenten Messgeräten die Fähigkeit, von zwei oder mehr Energie- oder Kommunikationsnetzen, Systemen, Geräten, Anwendungen oder Komponenten zu interagieren, Informationen auszutauschen und zu verwenden, um vorgeschriebene Funktionen auszuführen;
„kennzeichnungspflichtiges Werbematerial“ jedes an Endkundinnen und Endkunden gerichtete Werbematerial, das auf den Verkauf von Strom ausgerichtet ist. Hierunter fallen
Werbemittel für den Produktverkauf für Einzelkunden, wie etwa Produktbroschüren;
sonstige standardisierte Produkt-Printmedien, welche für den Verkauf ausgerichtet sind;
online bezogene Produktwerbung;
„kleines, isoliertes Netz“ ein Netz mit einem Verbrauch von weniger als 3 000 GWh im Jahr 1996, bei dem weniger als 5 % seines Jahresverbrauchs durch einen Verbund mit anderen Netzen bezogen wird;
„kleines Verbundnetz“ ein Netz mit einem Verbrauch von weniger als 3 000 GWh im Jahr 1996, bei dem mehr als 5 % des Jahresverbrauchs durch einen Verbund mit anderen Netzen bezogen werden;
„Kleinsterzeugungsanlagen“ eine oder mehrere Stromerzeugungseinheiten, deren Maximalkapazität in Summe höchstens 0,8 kW pro Anlage eines Netzbenutzers beträgt;
„Kleinstunternehmen“ ein Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 KSchG, das weniger als zehn Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz bzw. -bilanzsumme zwei Millionen Euro nicht überschreitet;„Kleinstunternehmen“ ein Unternehmen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, KSchG, das weniger als zehn Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz bzw. -bilanzsumme zwei Millionen Euro nicht überschreitet;
„Kleinunternehmen“ ein Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 KSchG, das weniger als fünfzig Personen beschäftigt, weniger als 100 000 kWh an Elektrizität verbraucht und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens zehn Millionen Euro hat;„Kleinunternehmen“ ein Unternehmen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, KSchG, das weniger als fünfzig Personen beschäftigt, weniger als 100 000 kWh an Elektrizität verbraucht und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens zehn Millionen Euro hat;
„Kontrolle“ Rechte, Verträge oder andere Mittel, die einzeln oder zusammen unter Berücksichtigung aller tatsächlichen oder rechtlichen Umstände die Möglichkeit gewähren, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit eines Unternehmens auszuüben, insbesondere durch
Eigentums- oder Nutzungsrechte an der Gesamtheit oder an Teilen des Vermögens des Unternehmens;
Rechte oder Verträge, die einen bestimmenden Einfluss auf die Zusammensetzung, die Beratungen oder Beschlüsse der Organe des Unternehmens gewähren;
„konventioneller Zähler“ einen analogen oder elektronischen Zähler, der Daten nicht übermitteln und empfangen kann;
„Kostenwälzung“ ein kalkulatorisches Rechenverfahren, welches angewendet wird, um einem Verbraucherkollektiv die Kosten jener Anschlussnetzebene, an der es direkt angeschlossen ist, sowie die Kosten aller darüber liegenden Netzebenen anteilig zuzuordnen;
„Kraft-Wärme-Kopplung (KWK)“ die gleichzeitige Erzeugung thermischer Energie und elektrischer und/oder mechanischer Energie;
„Kraft-Wärme-Verhältnis (Stromkennzahl) “ das anhand der Betriebsdaten des spezifischen Blocks berechnete Verhältnis von KWK-Strom zu Nutzwärme im KWK-Betrieb;
„Kraftwerk“ eine Anlage, die dazu bestimmt ist, durch Energieumwandlung Strom zu erzeugen; sie kann aus mehreren Stromerzeugungseinheiten bestehen und umfasst auch alle zugehörigen Hilfsbetriebe und Nebeneinrichtungen;
„Kraftwerkspark“ eine Gruppe von Kraftwerken, die über einen gemeinsamen Netzanschluss verfügt;
„Kunden“ Endkundinnen bzw. Endkunden und Stromhändler, die elektrische Energie kaufen;
„Kündigungsgebühren“ eine Abgabe oder Strafzahlung, die Lieferanten oder Aggregatoren ihren Kundinnen und Kunden für den Rücktritt von einem Elektrizitätsliefervertrag oder Elektrizitätsdienstleistungsvertrag auferlegen;
„KWK-Block“ einen Block, der im KWK-Betrieb betrieben werden kann;
„KWK-Kleinanlagen“ KWK-Blöcke mit einer installierten Kapazität unter 1 MW;
„KWK-Kleinstanlage“ eine KWK-Anlage mit einer Kapazität von höchstens 50 kW;
„Ladepunkt“ eine Schnittstelle, an der zur selben Zeit nur ein Elektrofahrzeug aufgeladen oder der Akku nur eines Elektrofahrzeugs ausgetauscht werden kann;
„Lastprofil“ eine in Zeitintervallen dargestellte Bezugsmenge oder Liefermenge eines Einspeisers oder Entnehmers je Zählpunkt bezogen auf das Kalenderjahr;
„Laststeuerung“ eine Abweichung des Verbrauchs der Endkundin oder des Endkunden von ihrem oder seinem üblichen, geplanten oder aktuellen Stromverbrauchsmuster als Reaktion auf Marktsignale, etwa zeitabhängige Energiepreise oder andere finanzielle Anreize oder als Reaktion auf das angenommene Angebot einer Endkundin oder eines Endkunden, einen Mehr- oder Minderverbrauch zu einem bestimmten Preis auf einem organisierten Strommarkt im Sinne von Art. 2 Nr. 4 der Durchführungsverordnung (EU) 1348/2014 über die Datenmeldung gemäß Art. 8 Abs. 2 und 6 der Verordnung (EU) 1227/2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts, ABl. Nr. L 363 vom 18.12.2014 S. 121, zu verkaufen, allein oder durch Aggregierung;„Laststeuerung“ eine Abweichung des Verbrauchs der Endkundin oder des Endkunden von ihrem oder seinem üblichen, geplanten oder aktuellen Stromverbrauchsmuster als Reaktion auf Marktsignale, etwa zeitabhängige Energiepreise oder andere finanzielle Anreize oder als Reaktion auf das angenommene Angebot einer Endkundin oder eines Endkunden, einen Mehr- oder Minderverbrauch zu einem bestimmten Preis auf einem organisierten Strommarkt im Sinne von Artikel 2, Nr. 4 der Durchführungsverordnung (EU) 1348/2014 über die Datenmeldung gemäß Artikel 8, Absatz 2 und 6 der Verordnung (EU) 1227/2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts, ABl. Nr. L 363 vom 18.12.2014 S. 121, zu verkaufen, allein oder durch Aggregierung;
„Lieferant“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die die Lieferung wahrnimmt;
„Lieferung“ den Verkauf einschließlich des Weiterverkaufs von Elektrizität an Kunden; keine Lieferung begründet der Austausch von Strom innerhalb einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage, einer Bürgerenergiegemeinschaft sowie einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft, die Abgabe von Strom über Direktleitungen sowie der Austausch von Strom im Rahmen von Peer-to-Peer-Verträgen;
„Liefervertrag“ einen Vertrag zwischen einer Endkundin oder einem Endkunden mit einem Lieferanten über die Lieferung von Strom mit Ausnahme von Elektrizitätsderivaten;
„Liefervertrag mit dynamischen Energiepreisen“ einen Stromliefervertrag zwischen einem Lieferanten und einer Endkundin oder einem Endkunden, der die Preisschwankungen auf den Spotmärkten, einschließlich der Day-Ahead- und Intraday-Märkte, in Intervallen widerspiegelt, die mindestens den Abrechnungsintervallen des jeweiligen Marktes entsprechen;
„Marktregeln“ die Gesamtheit aller Vorschriften, Regelungen und Bestimmungen auf gesetzlicher oder vertraglicher Basis, die Marktteilnehmer im Elektrizitätsmarkt einzuhalten haben, um ein geordnetes Funktionieren dieses Marktes zu ermöglichen und zu gewährleisten; umfasst sind insbesondere die Technischen und Organisatorischen Regeln für Betreiber und Benutzer von Netzen und die Sonstigen Marktregeln;
„Marktteilnehmer“ eine natürliche oder juristische Person im Sinne von Art. 2 Nr. 25 der Verordnung (EU) 2019/943, die elektrische Energie kauft, verkauft oder erzeugt, sich mit Aggregierung beschäftigt oder Leistungen im Bereich der Laststeuerung oder der Energiespeicherung erbringt, was die Erteilung von Handelsaufträgen in einem oder mehreren Elektrizitätsmärkten einschließlich der Regelarbeitsmärkte umfasst;„Marktteilnehmer“ eine natürliche oder juristische Person im Sinne von Artikel 2, Nr. 25 der Verordnung (EU) 2019/943, die elektrische Energie kauft, verkauft oder erzeugt, sich mit Aggregierung beschäftigt oder Leistungen im Bereich der Laststeuerung oder der Energiespeicherung erbringt, was die Erteilung von Handelsaufträgen in einem oder mehreren Elektrizitätsmärkten einschließlich der Regelarbeitsmärkte umfasst;
„Maximalkapazität (Engpassleistung)“ die maximale kontinuierliche Wirkleistung, die eine Stromerzeugungsanlage erzeugen kann, abzüglich des Anteils, der ausschließlich auf den Betrieb dieser Stromerzeugungsanlage zurückzuführen ist;
„Messeinrichtung“ den Zähler sowie der Messung dienende Zusatzeinrichtungen, Messwandler, Kommunikations-, Tarif- und Steuereinrichtungen, die als Gesamtheit in der jeweiligen Anlage des Netzbenutzers zur Erfassung und Berechnung der entnommenen bzw. eingespeisten Energie und/oder Leistung dienen;
„Netzanschluss“ die physische Verbindung der Anlage eines Netzbenutzers mit dem Netzsystem;
„Netzanschlusspunkt (Übergabestelle)“ jene vertraglich festgelegte Schnittstelle, die die Anlage des Netzbenutzers mit einem Übertragungsnetz oder Verteilernetz verbindet;
„Netzbenutzer“ jede natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Elektrizität in ein Netz einspeist oder aus einem Netz entnimmt;
„Netzbereich“ jenen Teil eines Netzes, für dessen Benutzung dieselben Preisansätze gelten;
„Netzbetreiber“ Betreiber von Übertragungs- oder Verteilernetzen mit einer Nennfrequenz von 50 Hz;
„Netzebene“ einen im Wesentlichen durch das Spannungsniveau bestimmten Teilbereich des Netzes;
„Netzreserve“ die Vorhaltung von zusätzlicher Erzeugungsleistung oder reduzierter Verbrauchsleistung zur Beseitigung von Engpässen im Übertragungsnetz im Rahmen des Engpassmanagements, welche gesichert innerhalb von zehn Stunden Vorlaufzeit aktivierbar ist;
„Netzreservevertrag“ einen Vertrag, der zwischen dem Regelzonenführer und einem Anbieter abgeschlossen wird und die Erbringung von Netzreserve gemäß Z 95 zum Inhalt hat;„Netzreservevertrag“ einen Vertrag, der zwischen dem Regelzonenführer und einem Anbieter abgeschlossen wird und die Erbringung von Netzreserve gemäß Ziffer 95, zum Inhalt hat;
„netzwirksame Leistung“ die im Vertrag über Netzanschluss und Netzzugang vereinbarte maximale Leistung in Einspeise- oder Bezugsrichtung am Netzanschlusspunkt, welche die Gesamtanordnung der Anlage des Netzbenutzers, die aus Kombinationen von Stromerzeugungseinheiten, Verbrauchseinheiten und Energiespeicheranlagen bestehen kann, sowie das vom Netzbenutzer vorgesehene Regel- und Betriebskonzept berücksichtigt;
„Netzzugang“ die Nutzung des Übertragungs- oder Verteilernetzes;
„Netzzugangsberechtigter“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Netzzugang begehrt, insbesondere auch Elektrizitätsunternehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist;
„nicht frequenzgebundene Systemdienstleistung“ eine von Übertragungs- oder Verteilernetzbetreibern genutzte Dienstleistung für statische Spannungsregelung, die Einspeisung von dynamischem Blindstrom, Trägheit der lokalen Netzstabilität, Kurzschlussstrom, Schwarzstartfähigkeit und Inselbetriebsfähigkeit;
„Nutzwärme“ die in einem KWK-Prozess zur Befriedigung eines wirtschaftlich vertretbaren Wärme- oder Kühlbedarfs erzeugte Wärme;
„Peer-to-Peer-Vertrag“ den Verkauf von erneuerbarer Elektrizität zwischen Marktteilnehmern auf Grundlage eines Vertrags mit vorab festgelegten Bedingungen für die automatische Abwicklung und Abrechnung der Transaktion, die entweder direkt zwischen den Beteiligten oder auf indirektem Weg über einen dritten Marktteilnehmer, beispielsweise einen Aggregator, erfolgt. Die Rechte und Pflichten der als Endkundinnen und Endkunden, Erzeuger, Lieferanten oder Aggregatoren beteiligten Parteien bleiben vom Recht auf Peer-to-Peer-Verträge unberührt;
„Primärregelreserve (Frequenzhaltungsreserven)“ die zur Stabilisierung der Netzfrequenz nach dem Auftreten eines Ungleichgewichts zur Verfügung stehenden Wirkleistungsreserven;
„Regelarbeit“ Regelarbeit im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2019/943;
„Regelleistung“ das Volumen der Reservekapazität, zu dessen Bereithaltung sich ein Regelreserveanbieter verpflichtet hat und in Bezug auf das er sich verpflichtet hat, während der Vertragslaufzeit Gebote für ein entsprechendes Regelarbeitsvolumen an den Regelzonenführer abzugeben;
„Regeln der Technik“ technische Regeln, die aus Wissenschaft oder Erfahrung auf einem technischen Gebiet gewonnene Grundsätze enthalten und deren Richtigkeit und Zweckmäßigkeit in der Praxis allgemein als erwiesen gelten;
„Regelreserve“ die Bereitstellung von Regelarbeit und/oder Regelleistung;
„Regelzone“ die Leistungs-Frequenz-Regelzone im Sinne von Art. 3 Nummer 12 der Verordnung (EU) 2017/1485;„Regelzone“ die Leistungs-Frequenz-Regelzone im Sinne von Artikel 3, Nummer 12 der Verordnung (EU) 2017/1485;
„Regelzonenführer“ denjenigen, der für die Leistungs-Frequenz-Regelung in einer Regelzone verantwortlich ist, wobei diese Funktion auch seitens eines dritten Unternehmens, das seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, erfüllt werden kann;
„regionales Koordinierungszentrum“ ein nach Art. 35 der Verordnung (EU) 2019/943 eingerichtetes regionales Koordinierungszentrum;„regionales Koordinierungszentrum“ ein nach Artikel 35, der Verordnung (EU) 2019/943 eingerichtetes regionales Koordinierungszentrum;
„Reservestrom“ den Strom, der über das Elektrizitätsnetz in den Fällen geliefert wird, in denen der KWK-Prozess unter anderem durch Wartungsarbeiten unterbrochen oder abgebrochen ist;
„saisonaler Netzreservevertrag“ ein Netzreservevertrag gemäß Z 96, der für den Zeitraum einer Winter- oder Sommersaison abgeschlossen wird. Als Sommersaison gilt dabei der Zeitraum gemäß Z 128, die Wintersaison hingegen umfasst den Zeitraum von jeweils 1. Oktober eines Kalenderjahres bis jeweils 30. April des darauffolgenden Kalenderjahres. In beiden Fällen besteht für Beginn und Ende des Vertrags eine Toleranzbandbreite von jeweils einem Kalendermonat nach oben sowie nach unten;„saisonaler Netzreservevertrag“ ein Netzreservevertrag gemäß Ziffer 96,, der für den Zeitraum einer Winter- oder Sommersaison abgeschlossen wird. Als Sommersaison gilt dabei der Zeitraum gemäß Ziffer 128,, die Wintersaison hingegen umfasst den Zeitraum von jeweils 1. Oktober eines Kalenderjahres bis jeweils 30. April des darauffolgenden Kalenderjahres. In beiden Fällen besteht für Beginn und Ende des Vertrags eine Toleranzbandbreite von jeweils einem Kalendermonat nach oben sowie nach unten;
„Sekundärregelreserve (automatische Frequenzwiederherstellungsreserven)“ die Wirkleistungsreserven, die automatisch abgerufen werden und zur Verfügung stehen, um die Netzfrequenz auf ihren Nennwert zu regeln bzw. um in einem Synchrongebiet, das mehr als eine Regelzone umfasst, den Ist-Leistungsaustausch auf den Soll-Leistungsaustausch zu regeln;
„Sicherheit“ sowohl die Sicherheit der Elektrizitätsversorgung und -bereitstellung als auch die Betriebssicherheit;
„Smart Grid“ ein intelligentes Stromnetz, welches durch den Einsatz von Kommunikationstechnologie zwischen Netzbenutzern sowie Steuerungs- und Monitoring-Infrastruktur des Netzbetreibers einen energie- und kosteneffizienten Systembetrieb bei hohem Maß an Integrationsfähigkeit von Energie aus erneuerbaren Quellen und Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheitsstandards unterstützt;
„Sonstige Marktregeln“ die Summe der Vorgaben, die das Beziehungsgeflecht und den notwendigen Datenaustausch zwischen den Marktteilnehmern, insbesondere in den Bereichen Netzbetrieb, Prognose, Regelreserve, Clearing, Energiegemeinschaften, Aggregatoren und Austausch von Endkundendaten zwischen den Berechtigten, regelt;
„standardisiertes Lastprofil“ ein durch ein geeignetes Verfahren für eine bestimmte Einspeiser- oder Entnehmergruppe charakteristisches Lastprofil;
„Strombörse“ einen gemäß der Verordnung (EU) 2015/1222 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement, ABl. Nr. L 197 vom 25.07.2015 S. 24, in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/280, ABl. Nr. L 62 vom 23.02.2021 S. 24, nominierten Strommarktbetreiber, der den Handel mit Stromprodukten zur physischen Erfüllung in der Preiszone für Österreich anbietet;
„Stromerzeugungsanlage“ eine oder mehrere Stromerzeugungseinheiten zur Erzeugung von elektrischer Energie, die an einem Netzanschlusspunkt an das Netz angeschlossen ist bzw. sind;
„Stromerzeugungseinheit“ eine nach bestimmten Kriterien abgrenzbare Einheit einer Stromerzeugungsanlage zur Erzeugung von elektrischer Energie;
„Stromhändler“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Strom zum Zweck des Weiterverkaufs innerhalb oder außerhalb des Netzes, in dem die Person oder Personengesellschaft ansässig ist, kauft;
„Strompreis“ (in Abgrenzung zu Energiepreis) den Gesamtpreis für den jeweiligen Abrechnungszeitraum, der sich aus dem Energiepreis in Cent pro kWh unter Angabe eines allfälligen Grundpreises, den verordneten Systemnutzungsentgelten sowie Steuern und Abgaben zusammensetzt;
„Systemausgleich“ einen Systemausgleich im Sinne von Art. 2 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2019/943;„Systemausgleich“ einen Systemausgleich im Sinne von Artikel 2, Nummer 10 der Verordnung (EU) 2019/943;
„Systemdienlichkeit“ die Fähigkeit einer Stromerzeugungsanlage, Verbrauchsanlage oder Energiespeicheranlage zur Erbringung von Flexibilitätsleistungen;
„Systemdienstleistung“ eine zum Betrieb eines Übertragungs- oder Verteilernetzes erforderliche Dienstleistung, einschließlich Regelreserve und nicht frequenzgebundener Systemdienstleistungen, jedoch ohne Engpassmanagement;
„Technische Dokumentationen“ die Beschreibungen von energiewirtschaftlichen Geschäftsprozessen, Datenformaten und der Datenübertragung, die für die reibungslose Marktkommunikation zwischen Marktteilnehmern erforderliche Informationen im Detail enthalten und die nicht explizit in den Kapiteln der Sonstigen Marktregeln, Verordnungen oder Gesetzen sowie darauf basierenden Dokumentationen geregelt sind;
„Technische und organisatorische Regeln für Betreiber und Benutzer von Netzen“ angewandte technische Betriebs- und Erhaltungsregeln für Stromnetze zur Erzielung einer angemessenen Versorgungssicherheit und eines störungsfreien Verbundbetriebs, die das Zusammenwirken von Stromerzeugungsanlagen, Übertragungs- und Verteilernetzen sowie der Anlagen der Netzbenutzer regeln;
„temporäre saisonale Stilllegungen“ temporäre Stilllegungen gemäß Z 129, die von einem Betreiber einer Stromerzeugungsanlage für den Zeitraum von jeweils 1. Mai bis jeweils 30. September eines Kalenderjahres gemäß § 124 verbindlich angezeigt werden. Für die Festlegung von Beginn und Ende des Stilllegungszeitraums steht dem Betreiber der Stromerzeugungsanlage eine Toleranzbandbreite von jeweils einem Monat nach oben sowie nach unten zu;„temporäre saisonale Stilllegungen“ temporäre Stilllegungen gemäß Ziffer 129,, die von einem Betreiber einer Stromerzeugungsanlage für den Zeitraum von jeweils 1. Mai bis jeweils 30. September eines Kalenderjahres gemäß Paragraph 124, verbindlich angezeigt werden. Für die Festlegung von Beginn und Ende des Stilllegungszeitraums steht dem Betreiber der Stromerzeugungsanlage eine Toleranzbandbreite von jeweils einem Monat nach oben sowie nach unten zu;
„temporäre Stilllegungen“ vorläufige Maßnahmen mit Ausnahme von Revisionen und technisch bedingten Störungen, die bewirken, dass die Stromerzeugungsanlage innerhalb von 72 Stunden nicht mehr anfahrbereit gehalten wird, aber wieder betriebsbereit gemacht werden kann. Hiermit wird keine Betriebseinstellung der Anlage bewirkt;
„Tertiärregelreserve (manuelle Frequenzwiederherstellungsreserven)“ die manuellen Wirkleistungsreserven, die manuell abgerufen werden und zur Verfügung stehen, um die Netzfrequenz auf ihren Nennwert zu regeln bzw. um in einem Synchrongebiet, das mehr als eine Regelzone umfasst, den Ist-Leistungsaustausch auf den Soll-Leistungsaustausch zu regeln;
„Übertragung“ den Transport von Elektrizität über ein Höchstspannungs- und Hochspannungsverbundnetz zum Zweck der Belieferung von Endkundinnen und Endkunden oder Verteilernetzbetreibern, jedoch mit Ausnahme der Lieferung;
„Übertragungsnetz“ ein Hochspannungsverbundnetz mit einer Spannungshöhe von 110 kV und darüber, das dem überregionalen Transport von elektrischer Energie dient;
„Übertragungsnetzbetreiber“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Übertragungsnetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Übertragung von Strom zu befriedigen, verantwortlich ist;
„unabhängiger Aggregator“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die im Bereich der Aggregierung tätig und nicht mit dem Lieferanten der Kundin oder des Kunden verbunden ist;
„Verbindungsleitungen“ Anlagen, die zur Verbundschaltung von Elektrizitätsnetzen dienen;
„Verbrauchsanlage“ eine Anlage, die elektrische Energie bezieht und an einem Netzanschlusspunkt mit dem Netz verbunden ist;
„Verbrauchseinheit“ eine nach bestimmten Kriterien abgrenzbare Einheit einer Verbrauchsanlage, die elektrische Energie bezieht;
„verbundenes Elektrizitätsunternehmen“
ein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 228 Abs. 3 des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S. 219/1897,ein verbundenes Unternehmen im Sinne des Paragraph 228, Absatz 3, des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S. 219/1897,
ein assoziiertes Unternehmen im Sinne des § 263 Abs. 1 UGB oderein assoziiertes Unternehmen im Sinne des Paragraph 263, Absatz eins, UGB oder
zwei oder mehrere Unternehmen, deren Aktionäre ident sind;
„Verbundnetz“ eine Anzahl von Übertragungs- und Verteilernetzen, die durch eine oder mehrere Verbindungsleitungen miteinander verbunden sind;
„Verteilernetz“ mehrere zusammenhängende Leitungen mit einer hohen, mittleren oder niedrigen Spannungshöhe innerhalb eines räumlich abgegrenzten bestimmten Gebiets, die der Verteilung von elektrischer Energie dienen und untereinander mit einer oder mehreren Verbindungsleitungen verbunden sind; auch ein geschlossenes Verteilernetz gilt als Verteilernetz;
„Verteilernetzbetreiber“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die verantwortlich ist für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Verteilung von Elektrizität zu befriedigen;
„verteilte Erzeugung“ an das Verteilernetz angeschlossene Stromerzeugungsanlagen;
„Verteilung“ den Transport von Elektrizität über Hoch-, Mittel- oder Niederspannungs-Verteilernetze zum Zweck der Belieferung von Kundinnen und Kunden, jedoch mit Ausnahme der Lieferung;
„vertikal integriertes Elektrizitätsunternehmen“ ein Elektrizitätsunternehmen oder eine Gruppe von Elektrizitätsunternehmen, in der dieselbe Person berechtigt ist bzw. dieselben Personen berechtigt sind, direkt oder indirekt Kontrolle auszuüben, wobei das betreffende Unternehmen bzw. die betreffende Gruppe mindestens eine der Funktionen Übertragung oder Verteilung und mindestens eine der Funktionen Erzeugung oder Lieferung von Elektrizität wahrnimmt;
„virtueller Zählpunkt“ eine messtechnische Einrichtung, die sämtliche erfassten Energieflüsse unterschiedlicher Stromerzeugungs- und Verbrauchsanlagen bzw. -einheiten berechnet und zuordnet und die Energiemengen aus den Messwerten einzelner geeichter Messgeräte, falls deren Energieflüsse an einem Zählpunkt messtechnisch nicht erfasst werden, errechnet;
„vollständig integrierte Netzkomponenten“ Netzkomponenten, einschließlich Energiespeicheranlagen, die in das Übertragungs- oder Verteilernetz integriert sind, ausschließlich der Aufrechterhaltung des sicheren und zuverlässigen Betriebs des Übertragungs- oder Verteilernetzes und nicht dem Systemausgleich- oder Engpassmanagement dienen und deren Lade- und Entladezeiten im regulären Betrieb deutlich unter der Dauer eines Marktintervalls liegen;
„Wirkungsgrad“ den auf der Grundlage des unteren Heizwerts der Brennstoffe berechneten Wirkungsgrad;
„Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung“ die Wirkungsgrade einer alternativen getrennten Erzeugung von Wärme und Strom, die durch KWK ersetzt werden sollen;
„wirtschaftlich vertretbarer Bedarf“ den Bedarf, der die benötigte Wärme- oder Kühlleistung nicht überschreitet und der sonst durch andere Energiebereitstellungsprozesse als KWK zu Marktbedingungen gedeckt würde;
„wirtschaftlicher Vorrang“ die Rangfolge der Elektrizitätsquellen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten;
„witterungsabhängiger Freileitungsbetrieb“ den Betriebszustand einer elektrischen Leitungsanlage unter Berücksichtigung der jeweils vorherrschenden Umgebungs- und Wettersituation mit dem Ziel, die Strombelastbarkeit einer Leitungsanlage zu steigern;
„Zählpunkt“ die Einspeise- bzw. Entnahmestelle, an der eine Strommenge messtechnisch erfasst und registriert wird;
„Zeitreihe“ den zeitlichen Verlauf der entnommenen oder eingespeisten Energie in Viertelstundenwerten über eine zeitliche Periode;
„Zusatzstrom“ den Strom, der über das Elektrizitätsnetz in den Fällen geliefert wird, in denen die Stromnachfrage die elektrische Erzeugung des KWK-Prozesses übersteigt.
(2)Absatz 2Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze oder auf unmittelbar anwendbares Unionsrecht ohne Bezugnahme auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz einsDen Netzbetreibern werden nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse auferlegt:
die diskriminierungsfreie Behandlung aller Netzbenutzer;
den Abschluss von privatrechtlichen Verträgen mit Netzbenutzern über den Anschluss an ihr Netz (Allgemeine Anschlusspflicht);
die Errichtung und Erhaltung einer für die inländische Elektrizitätsversorgung oder für die Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen ausreichenden Netzinfrastruktur.
(2)Absatz 2Allen Elektrizitätsunternehmen werden nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse auferlegt:
die Erfüllung der durch Rechtsvorschriften auferlegten Pflichten im öffentlichen Interesse;
die Mitwirkung an Maßnahmen zur Beseitigung von Netzengpässen und an Maßnahmen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit.
(3)Absatz 3Elektrizitätsunternehmen einschließlich Netzbetreiber haben die bestmögliche Erfüllung der ihnen gemäß Abs. 1 und 2 im Allgemeininteresse auferlegten Verpflichtungen mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln, auf transparente und nachvollziehbare Weise und mit dem Ziel der Errichtung eines wettbewerbsbestimmten, sicheren und unter ökologischen Aspekten nachhaltigen Elektrizitätsmarkts anzustreben.Elektrizitätsunternehmen einschließlich Netzbetreiber haben die bestmögliche Erfüllung der ihnen gemäß Absatz eins und 2 im Allgemeininteresse auferlegten Verpflichtungen mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln, auf transparente und nachvollziehbare Weise und mit dem Ziel der Errichtung eines wettbewerbsbestimmten, sicheren und unter ökologischen Aspekten nachhaltigen Elektrizitätsmarkts anzustreben.
2. Teil
Organisation des Elektrizitätsmarktes
1. Hauptstück
Regelblock und Regelzonen
Einteilung des Regelblocks und der Regelzonen
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz einsRegelblock und Regelzonen werden durch den genehmigten gemeinsamen Vorschlag der Übertragungsnetzbetreiber eines Synchrongebietes zur Bestimmung der Leistungs-Frequenz-Regelblöcke gemäß Art. 141 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1485 zur Festlegung einer Leitlinie für den Übertragungsnetzbetrieb, ABl. Nr. L 220 vom 25.08.2017 S. 1, in der Fassung der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/280, ABl. Nr. L 62 vom 23.02.2021 S. 24 festgelegt.Regelblock und Regelzonen werden durch den genehmigten gemeinsamen Vorschlag der Übertragungsnetzbetreiber eines Synchrongebietes zur Bestimmung der Leistungs-Frequenz-Regelblöcke gemäß Artikel 141, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2017/1485 zur Festlegung einer Leitlinie für den Übertragungsnetzbetrieb, ABl. Nr. L 220 vom 25.08.2017 S. 1, in der Fassung der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/280, ABl. Nr. L 62 vom 23.02.2021 S. 24 festgelegt.
(2)Absatz 2Die Übertragungsnetzbetreiber einer zusammengefassten Regelzone schließen eine Betriebsvereinbarung gemäß Art. 119 und 120 der Verordnung (EU) 2017/1485, durch die der Übertragungsnetzbetreiber benannt wird, der die Regelzone betreibt und damit die Funktion des Regelzonenführers für die zusammengefasste Regelzone ausübt.Die Übertragungsnetzbetreiber einer zusammengefassten Regelzone schließen eine Betriebsvereinbarung gemäß Artikel 119 und 120 der Verordnung (EU) 2017/1485, durch die der Übertragungsnetzbetreiber benannt wird, der die Regelzone betreibt und damit die Funktion des Regelzonenführers für die zusammengefasste Regelzone ausübt.
Aufgaben des Regelzonenführers
§ 9.Paragraph 9,
Der Regelzonenführer ist verpflichtet:
die Leistungs-Frequenz-Regelung für die Regelzone entsprechend der Verordnung (EU) 2017/1485 bereitzustellen;
zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit beizutragen;
zur Fahrplanabwicklung mit anderen Regelzonen;
elektrische Größen an Schnittstellen zur Abgrenzung der Regelzone zu erfassen und diese Daten an andere Netzbetreiber und an den Bilanzgruppenkoordinator zu übermitteln;
eine Lastprognose zur Erkennung und Ermittlung von Engpässen in Übertragungsnetzen zu erstellen sowie Maßnahmen zur Vermeidung, Beseitigung und Überwindung von Engpässen in Übertragungsnetzen gemäß § 121 Abs. 1 durchzuführen;eine Lastprognose zur Erkennung und Ermittlung von Engpässen in Übertragungsnetzen zu erstellen sowie Maßnahmen zur Vermeidung, Beseitigung und Überwindung von Engpässen in Übertragungsnetzen gemäß Paragraph 121, Absatz eins, durchzuführen;
die Berechnungen von grenzüberschreitenden Kapazitäten und deren Vergabe gemäß den Vorgaben der Verordnung (EU) 2015/1222 und der Verordnung (EU) 2016/1719 zur Festlegung einer Leitlinie für die Vergabe langfristiger Kapazität, ABl. Nr. L 259 vom 27.09.2016 S. 42, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/280, ABl. Nr. L 62 vom 23.02.2021 S. 24, durchzuführen;
die Regeln für das Engpassmanagement einschließlich der Kapazitätszuweisung an den grenzüberschreitenden Leitungen, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2019/943 fallen, sowie jede Änderung dieser Regeln zur Genehmigung an die Regulierungsbehörde vorzulegen;
die notwendige Regelreserve gemäß den Vorgaben der Verordnung (EU) 2017/2195 zur Festlegung einer Leitlinie über den Systemausgleich im Elektrizitätsversorgungssystem, ABl. Nr. L 312 vom 28.11.2017 S. 6, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/828, ABl. Nr. L 147 vom 30.05.1011 S. 27, zu beschaffen und einzusetzen sowie Angaben zur Dauer und Höhe der beschafften und in Anspruch genommenen Regelreserve und die Ergebnisse der Ausschreibungsverfahren gemäß § 125 zu veröffentlichen;die notwendige Regelreserve gemäß den Vorgaben der Verordnung (EU) 2017/2195 zur Festlegung einer Leitlinie über den Systemausgleich im Elektrizitätsversorgungssystem, ABl. Nr. L 312 vom 28.11.2017 S. 6, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/828, ABl. Nr. L 147 vom 30.05.1011 S. 27, zu beschaffen und einzusetzen sowie Angaben zur Dauer und Höhe der beschafften und in Anspruch genommenen Regelreserve und die Ergebnisse der Ausschreibungsverfahren gemäß Paragraph 125, zu veröffentlichen;
die Beträge, die sich aus der Verrechnung der Ausgleichsenergie gemäß den Vorgaben der Verordnung (EU) 2017/2195 ergeben, zu verwahren;
die Aufgaben des Bilanzgruppenkoordinators gemäß § 12 zu erfüllen;die Aufgaben des Bilanzgruppenkoordinators gemäß Paragraph 12, zu erfüllen;
die notwendigen Verträge über den Datenaustausch entsprechend den Marktregeln abzuschließen;
die Systeme der Datenübermittlung und Auswertung für zeitgleich übermittelte Daten von Stromerzeugungsanlagen gemäß § 59 Abs. 1 Z 9 so zu gestalten und zu betreiben, dass eine Weitergabe dieser Informationen an Dritte ausgeschlossen ist;die Systeme der Datenübermittlung und Auswertung für zeitgleich übermittelte Daten von Stromerzeugungsanlagen gemäß Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 9, so zu gestalten und zu betreiben, dass eine Weitergabe dieser Informationen an Dritte ausgeschlossen ist;
ein Gleichbehandlungsprogramm zu erstellen, das gewährleistet, dass die Verpflichtungen gemäß Z 13 eingehalten werden;ein Gleichbehandlungsprogramm zu erstellen, das gewährleistet, dass die Verpflichtungen gemäß Ziffer 13, eingehalten werden;
sich an der Erstellung der europäischen und nationalen Abschätzungen Leistungsbilanz der Angemessenheit der Ressourcen gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) 2019/943 zu beteiligen;sich an der Erstellung der europäischen und nationalen Abschätzungen Leistungsbilanz der Angemessenheit der Ressourcen gemäß Kapitel römisch IV der Verordnung (EU) 2019/943 zu beteiligen;
mit anderen Regelzonenführern bei der Risikovorsorge gemäß Verordnung (EU) 2019/941 zusammenzuarbeiten;
im Rahmen der regionalen Koordinierungszentren mit anderen Regelzonenführern gemäß Verordnung (EU) 2019/943 zusammenzuarbeiten;
zur Koordinierung von Flexibilitätsleistungen im Übertragungs- und Verteilernetz und
bei der Erfüllung seiner Aufgaben den Markteintritt neuer Akteure und deren Teilnahme an den Elektrizitätsmärkten zu unterstützen.
Neue Aufgaben aus Netzkodizes und Leitlinien
§ 10.Paragraph 10,
Werden in einem auf Grundlage der Verordnung (EU) 2019/943 erlassenen Netzkodex oder einer auf dieser Grundlage erlassenen Leitlinie neue, in diesem Bundesgesetz nicht vorgesehene, Aufgaben der Übertragungsnetzbetreiber festgelegt, so hat die Regulierungsbehörde mit Bescheid diese Aufgaben dem Regelzonenführer oder dem Übertragungsnetzbetreiber zuzuordnen.
2. Hauptstück
Bilanzgruppen
1. Abschnitt
Zusammenfassung der Netzbenutzer in Bilanzgruppen
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz einsNetzbenutzer sind verpflichtet, sich einer Bilanzgruppe anzuschließen oder eine eigene Bilanzgruppe zu bilden. Die Bildung und Veränderung von Bilanzgruppen obliegt dem Bilanzgruppenverantwortlichen.
(2)Absatz 2Die Mitglieder einer Bilanzgruppe sind bei der Erfüllung der ihnen durch Vertrag oder Gesetz eingeräumten Aufgaben verpflichtet,
Daten, Zählerwerte und sonstige, zur Ermittlung ihres Stromverbrauches dienende Angaben an Netzbetreiber, Bilanzgruppenverantwortliche sowie den Bilanzgruppenkoordinator gemäß den sich aus den vertraglichen Vereinbarungen ergebenden Verpflichtungen bereitzustellen und zu übermitteln;
bei Verwendung eigener Zähleinrichtungen und Anlagen zur Datenübertragung die technischen Vorgaben der Netzbetreiber einzuhalten;
Meldungen bei Lieferanten- und Bilanzgruppenwechsel abzugeben sowie die hiefür vorgesehenen Fristen einzuhalten;
Vertragsdaten an Stellen zu melden, die mit der Erstellung von Indizes betraut sind;
bei technischer Notwendigkeit Erzeugungs- und Verbrauchsfahrpläne an den Netzbetreiber, den Bilanzgruppenverantwortlichen und den Regelzonenführer zu melden;
die notwendigen Verträge über den Datenaustausch entsprechend den Sonstigen Marktregeln abzuschließen.
2. Abschnitt
Bilanzgruppenkoordination
Aufgaben des Bilanzgruppenkoordinators
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz einsDem Bilanzgruppenkoordinator obliegen folgende Aufgaben:
die Verrechnung der Ausgleichsenergie durchzuführen und den Bilanzgruppenverantwortlichen die zur Durchführung der Verrechnung erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen, wobei insbesondere die Kosten für Regelreserve sowie jene Zählwerte zu übermitteln sind, die für die Berechnung der Fahrplanabweichungen und der Abweichung vom Lastprofil jeder Bilanzgruppe benötigt werden;
die Durchführung des Registrierungsverfahrens von Bilanzgruppenverantwortlichen gemäß §§ 14 und 15 und Führen eines Registers zur Erfassung der Bilanzgruppenverantwortlichen;die Durchführung des Registrierungsverfahrens von Bilanzgruppenverantwortlichen gemäß Paragraphen 14 und 15 und Führen eines Registers zur Erfassung der Bilanzgruppenverantwortlichen;
die Vergabe von Identifikationsnummern für den elektronischen Datenaustausch, welche einem von ENTSO-E entwickelten Standard entsprechen, an Unternehmen mit Sitz in Österreich;
die Bereitstellung der zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Schnittstellen im Bereich Informationstechnologie;
die Verwaltung der Fahrpläne zwischen Bilanzgruppen;
die Übernahme der von den Netzbetreibern in vorgegebener Form übermittelten Messdaten, deren Auswertung und Weitergabe an die betroffenen Marktteilnehmer und andere Bilanzgruppenverantwortliche entsprechend den in den Verträgen enthaltenen Vorgaben;
die Übernahme von Fahrplänen der Bilanzgruppenverantwortlichen und die Weitergabe an die betroffenen Marktteilnehmer (andere Bilanzgruppenverantwortliche) entsprechend den in den Verträgen enthaltenen Vorgaben;
die Bonitätsprüfung der Bilanzgruppenverantwortlichen und die Einhebung von Sicherheitsleistungen zur Absicherung der finanziellen Ausfallrisiken der Bilanzgruppenverantwortlichen;
die Einrichtung einer Plattform für die Vornahme des Wechsels, von Neuanmeldungen, Abmeldungen oder Kündigungen sowie die Mitarbeit bei der Ausarbeitung und Adaptierung von Regelungen im Bereich Wechsel, Abwicklung und Abrechnung;
die Abrechnung und organisatorische Maßnahmen bei Auflösung von Bilanzgruppen;
die Aufteilung und Zuweisung der sich auf Grund der Verwendung von standardisierten Lastprofilen ergebenden Differenz auf die am Netz eines Netzbetreibers angeschlossenen Marktteilnehmer nach Vorliegen der Messwerte nach transparenten Kriterien;
die Verrechnung des Bilanzgruppenkoordinationsentgelts an die Bilanzgruppenverantwortlichen;
die Berechnung und Zuordnung der Ausgleichsenergie;
der Abschluss der für die Erfüllung der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Aufgaben notwendigen Verträge.
(2)Absatz 2Bei der Übernahme und Auswertung der Messdaten gemäß Abs. 1 Z 6 ist eine getrennte Bilanzierung der Erzeugungsdaten in von der Regulierungsbehörde mit Verordnung gemäß § 91 Abs. 3 festzulegende Netzbenutzerkategorien vorzunehmen. Verteilernetzbetreiber haben dazu bei der Erfüllung ihrer Pflichten gemäß § 95 Z 1 die für die unterschiedliche Kategorisierung und Bilanzierung der erzeugten Einspeisemengen erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowie die Regulierungsbehörde sind ermächtigt, auf die gemäß dem ersten Satz ausgewerteten Daten zuzugreifen.Bei der Übernahme und Auswertung der Messdaten gemäß Absatz eins, Ziffer 6, ist eine getrennte Bilanzierung der Erzeugungsdaten in von der Regulierungsbehörde mit Verordnung gemäß Paragraph 91, Absatz 3, festzulegende Netzbenutzerkategorien vorzunehmen. Verteilernetzbetreiber haben dazu bei der Erfüllung ihrer Pflichten gemäß Paragraph 95, Ziffer eins, die für die unterschiedliche Kategorisierung und Bilanzierung der erzeugten Einspeisemengen erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowie die Regulierungsbehörde sind ermächtigt, auf die gemäß dem ersten Satz ausgewerteten Daten zuzugreifen.
(3)Absatz 3Im Rahmen der Berechnung und Zuordnung der Ausgleichsenergie gemäß Abs. 1 Z 13 hat der Bilanzgruppenkoordinator jedenfallsIm Rahmen der Berechnung und Zuordnung der Ausgleichsenergie gemäß Absatz eins, Ziffer 13, hat der Bilanzgruppenkoordinator jedenfalls
die Differenz von Fahrplänen zu Messdaten zu übernehmen und daraus Ausgleichsenergie zu ermitteln, zuzuordnen und zu verrechnen;
die Preise für Ausgleichsenergie entsprechend den anwendbaren Rechtsvorschriften zu ermitteln und in geeigneter Form ständig zu veröffentlichen;
die Entgelte für Ausgleichsenergie zu berechnen und den Bilanzgruppenverantwortlichen und Regelzonenführern mitzuteilen;
die verwendeten standardisierten Lastprofile zu verzeichnen, zu archivieren und in geeigneter Form zu veröffentlichen;
Informationen zur Sicherstellung eines transparenten und diskriminierungsfreien Regelreservemarktes gemäß den Vorgaben der Verordnung (EU) 2017/2195 zu veröffentlichen.
Übertragung der Aufgaben des Bilanzgruppenkoordinators
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz einsDer Regelzonenführer nimmt die Aufgaben des Bilanzgruppenkoordinators gemäß § 12 wahr. Er kann diese Aufgaben nach Maßgabe des Art. 13 der Verordnung (EU) 2017/2195 ganz oder teilweise auf einen Dritten übertragen. Im Fall einer Aufgabenübertragung hat er die für die Aufgabenerfüllung notwendigen Leistungen in einem offenen, transparenten, diskriminierungsfreien und marktgestützten Ausschreibungsverfahren vertraglich zu beschaffen.Der Regelzonenführer nimmt die Aufgaben des Bilanzgruppenkoordinators gemäß Paragraph 12, wahr. Er kann diese Aufgaben nach Maßgabe des Artikel 13, der Verordnung (EU) 2017/2195 ganz oder teilweise auf einen Dritten übertragen. Im Fall einer Aufgabenübertragung hat er die für die Aufgabenerfüllung notwendigen Leistungen in einem offenen, transparenten, diskriminierungsfreien und marktgestützten Ausschreibungsverfahren vertraglich zu beschaffen.
(2)Absatz 2Voraussetzung für die Übertragung der Aufgaben gemäß Abs. 1 ist, dassVoraussetzung für die Übertragung der Aufgaben gemäß Absatz eins, ist, dass
das gemäß Abs. 1 ausgewählte Unternehmen die ihm in diesem Bundesgesetz zur Besorgung zugewiesenen Aufgaben kostengünstig, sicher und neutral gegenüber Marktteilnehmern zu erfüllen vermag;das gemäß Absatz eins, ausgewählte Unternehmen die ihm in diesem Bundesgesetz zur Besorgung zugewiesenen Aufgaben kostengünstig, sicher und neutral gegenüber Marktteilnehmern zu erfüllen vermag;
das gemäß Abs. 1 ausgewählte Unternehmen hinsichtlich Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen ist;das gemäß Absatz eins, ausgewählte Unternehmen hinsichtlich Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen ist;
die Personen, die eine qualifizierte Beteiligung am gemäß Abs. 1 ausgewählten Unternehmen halten, den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Unternehmens zu stellenden Ansprüchen genügen;die Personen, die eine qualifizierte Beteiligung am gemäß Absatz eins, ausgewählten Unternehmen halten, den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Unternehmens zu stellenden Ansprüchen genügen;
der Sitz und die Hauptverwaltung des gemäß Abs. 1 ausgewählten Unternehmens in einem EU-Mitgliedstaat oder einem EWR-Staat liegen und das Unternehmen über eine seinen Aufgaben entsprechende Ausstattung verfügt;der Sitz und die Hauptverwaltung des gemäß Absatz eins, ausgewählten Unternehmens in einem EU-Mitgliedstaat oder einem EWR-Staat liegen und das Unternehmen über eine seinen Aufgaben entsprechende Ausstattung verfügt;
kein Mitglied der Geschäftsführung einen anderen Hauptberuf außerhalb des gemäß Abs. 1 ausgewählten Unternehmens ausübt, der geeignet ist, Interessenkonflikte hervorzurufen;kein Mitglied der Geschäftsführung einen anderen Hauptberuf außerhalb des gemäß Absatz eins, ausgewählten Unternehmens ausübt, der geeignet ist, Interessenkonflikte hervorzurufen;
die Mitglieder der Geschäftsführung des gemäß Abs. 1 ausgewählten Unternehmens bei anderen Unternehmensteilen eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens oder bei dessen Mehrheitsanteilseignern weder direkt noch indirekt berufliche Positionen bekleiden oder berufliche Aufgaben wahrnehmen oder Interessens- oder Geschäftsbeziehungen zu ihnen unterhalten.die Mitglieder der Geschäftsführung des gemäß Absatz eins, ausgewählten Unternehmens bei anderen Unternehmensteilen eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens oder bei dessen Mehrheitsanteilseignern weder direkt noch indirekt berufliche Positionen bekleiden oder berufliche Aufgaben wahrnehmen oder Interessens- oder Geschäftsbeziehungen zu ihnen unterhalten.
die Mitglieder der Geschäftsführung des gemäß Abs. 1 ausgewählten Unternehmens auf Grund ihrer Vorbildung fachlich geeignet sind und die für den Betrieb des Unternehmens erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen haben. Die fachliche Eignung eines Mitglieds der Geschäftsführung setzt voraus, dass dieses in ausreichendem Maß theoretische und praktische Kenntnisse in der Abrechnung von Ausgleichsenergie sowie Leitungserfahrung hat; die fachliche Eignung für die Leitung ist anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit auf dem Gebiet der Tarifierung oder des Rechnungswesens nachgewiesen wird;die Mitglieder der Geschäftsführung des gemäß Absatz eins, ausgewählten Unternehmens auf Grund ihrer Vorbildung fachlich geeignet sind und die für den Betrieb des Unternehmens erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen haben. Die fachliche Eignung eines Mitglieds der Geschäftsführung setzt voraus, dass dieses in ausreichendem Maß theoretische und praktische Kenntnisse in der Abrechnung von Ausgleichsenergie sowie Leitungserfahrung hat; die fachliche Eignung für die Leitung ist anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit auf dem Gebiet der Tarifierung oder des Rechnungswesens nachgewiesen wird;
das zur Verfügung stehende Abwicklungssystem dem Stand der Technik entspricht.
(3)Absatz 3Der Vertrag, mit dem Aufgaben gemäß Abs. 1 übertragen werden, ist, unbeschadet angemessener Möglichkeiten zur vorzeitigen Vertragsauflösung, zu befristen. Die Dauer der Befristung hat sich an den für die Leistungserbringung notwendigen Investitionen zu orientieren und darf zehn Jahre nicht überschreiten. Nach Ablauf der Befristung kann der Regelzonenführer die Aufgaben selbst wahrnehmen oder nach dieser Bestimmung erneut ausschreiben.Der Vertrag, mit dem Aufgaben gemäß Absatz eins, übertragen werden, ist, unbeschadet angemessener Möglichkeiten zur vorzeitigen Vertragsauflösung, zu befristen. Die Dauer der Befristung hat sich an den für die Leistungserbringung notwendigen Investitionen zu orientieren und darf zehn Jahre nicht überschreiten. Nach Ablauf der Befristung kann der Regelzonenführer die Aufgaben selbst wahrnehmen oder nach dieser Bestimmung erneut ausschreiben.
3. Abschnitt
Bilanzgruppenverantwortliche
Anforderungen an und Registrierung von Bilanzgruppenverantwortlichen
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz einsDie Tätigkeit als Bilanzgruppenverantwortlicher darf erst nach erfolgter Registrierung beim Bilanzgruppenkoordinator ausgeübt werden.
(2)Absatz 2Der Bilanzgruppenkoordinator hat eine aktuelle Liste der registrierten Bilanzgruppenverantwortlichen im Internet zu veröffentlichen.
(3)Absatz 3Die Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen darf eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland, einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat ausüben. In allen Fällen, in denen der Hauptwohnsitz bzw. Sitz nicht im Inland liegt, ist ein inländischer Zustellungsbevollmächtigter gemäß § 9 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, gegenüber dem Bilanzgruppenkoordinator zu benennen.Die Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen darf eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland, einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat ausüben. In allen Fällen, in denen der Hauptwohnsitz bzw. Sitz nicht im Inland liegt, ist ein inländischer Zustellungsbevollmächtigter gemäß Paragraph 9, des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, gegenüber dem Bilanzgruppenkoordinator zu benennen.
(4)Absatz 4Im Zuge der Registrierung sind nachstehende Unterlagen zu übermitteln:
Vereinbarungen mit dem Regelzonenführer und dem Bilanzgruppenkoordinator, die zur Erfüllung der in diesem Gesetz festgelegten Aufgaben und Verpflichtungen, insbesondere in administrativer und kommerzieller Hinsicht, erforderlich sind;
Nachweise über die Eintragung ins Firmenbuch (Firmenbuchauszug) oder eines gleichwertigen Registers und über den Sitz (Hauptwohnsitz);
Nachweise, dass der Registrierungswerber und seine nach außen vertretungsbefugten Organe
eigenberechtigt sind und das 24. Lebensjahr vollendet haben,
die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder Staatsangehörige eines anderen EU-Mitgliedstaates oder EWR-Vertragsstaates sind,
nicht gemäß Abs. 6 bis 9 von der Ausübung der Genehmigung ausgeschlossen sind;nicht gemäß Absatz 6 bis 9 von der Ausübung der Genehmigung ausgeschlossen sind;
Nachweise, dass mindestens ein Gesellschafter bzw. Komplementär oder mindestens ein Geschäftsführer oder ein Vorstandsmitglied oder ein leitender Angestellter des Bilanzgruppenverantwortlichen fachlich geeignet ist;
Nachweise über die Hinterlegung der in den Vereinbarungen gemäß Z 1 vorgesehenen Sicherheitsleistungen, mindestens jedoch 50 000 Euro;Nachweise über die Hinterlegung der in den Vereinbarungen gemäß Ziffer eins, vorgesehenen Sicherheitsleistungen, mindestens jedoch 50 000 Euro;
ein aktueller Auszug aus dem Strafregister oder eine gleichwertige Bescheinigung einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Herkunfts- bzw. Wohnsitzlandes der nach außen vertretungsbefugten Organe des Registrierungswerbers, aus der hervorgeht, dass kein Ausschlussgrund im Sinne der Abs. 6 und 7 vorliegt.ein aktueller Auszug aus dem Strafregister oder eine gleichwertige Bescheinigung einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Herkunfts- bzw. Wohnsitzlandes der nach außen vertretungsbefugten Organe des Registrierungswerbers, aus der hervorgeht, dass kein Ausschlussgrund im Sinne der Absatz 6 und 7 vorliegt.
(5)Absatz 5Die fachliche Eignung ist gegeben, wenn im ausreichenden Maße theoretische und praktische Kenntnisse in der Abwicklung von Stromgeschäften oder in einer leitenden Tätigkeit auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft, insbesondere im Stromhandel, in der Stromerzeugung oder im Betrieb eines Netzes, vorliegen.
(6)Absatz 6Von der Ausübung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen ist ausgeschlossen, wer von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden ist, wenn die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt. Dies gilt auch, wenn mit dem angeführten Ausschlussgrund vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.
(7)Absatz 7Wer wegen der Finanzvergehen des Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben, der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), BGBl. Nr. 129/1958, des vorsätzlichen Eingriffes in ein staatliches Monopolrecht oder der Monopolhehlerei nach § 46 Abs. 1 lit. a FinStrG bestraft worden ist, ist von der Ausübung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen ausgeschlossen, wenn über ihn wegen eines solchen Finanzvergehens eine Geldstrafe von mehr als 7 300 Euro oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt wurde und wenn seit der Bestrafung noch nicht fünf Jahre vergangen sind. Dies gilt auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.Wer wegen der Finanzvergehen des Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben, der Abgabenhehlerei nach Paragraph 37, Absatz eins, Litera a, des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, des vorsätzlichen Eingriffes in ein staatliches Monopolrecht oder der Monopolhehlerei nach Paragraph 46, Absatz eins, Litera a, FinStrG bestraft worden ist, ist von der Ausübung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen ausgeschlossen, wenn über ihn wegen eines solchen Finanzvergehens eine Geldstrafe von mehr als 7 300 Euro oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt wurde und wenn seit der Bestrafung noch nicht fünf Jahre vergangen sind. Dies gilt auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.
(8)Absatz 8Rechtsträger, über deren Vermögen bereits einmal ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet wurde, sind von der Tätigkeit des Bilanzgruppenverantwortlichen ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.
(9)Absatz 9Eine natürliche Person ist von der Tätigkeit des Bilanzgruppenverantwortlichen ausgeschlossen, wenn über ihr Vermögen ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wurde, oder ihr ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eines anderen Rechtsträgers als einer juristischen Person zusteht oder zugestanden ist, auf die Abs. 6 anzuwenden ist oder anzuwenden war.Eine natürliche Person ist von der Tätigkeit des Bilanzgruppenverantwortlichen ausgeschlossen, wenn über ihr Vermögen ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wurde, oder ihr ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eines anderen Rechtsträgers als einer juristischen Person zusteht oder zugestanden ist, auf die Absatz 6, anzuwenden ist oder anzuwenden war.
(10)Absatz 10Die Abs. 3 bis 9 gelten nicht für Bilanzgruppen, die Netzbetreiber in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben betreiben. Die Bildung einer solchen Bilanzgruppe ist dem Bilanzgruppenkoordinator lediglich anzuzeigen.Die Absatz 3 bis 9 gelten nicht für Bilanzgruppen, die Netzbetreiber in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben betreiben. Die Bildung einer solchen Bilanzgruppe ist dem Bilanzgruppenkoordinator lediglich anzuzeigen.
Änderung oder Wegfall von Registrierungsvoraussetzungen
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz einsDer Entfall oder die Änderung einer Registrierungsvoraussetzung gemäß § 14 Abs. 3 bis 9 dem Bilanzgruppenkoordinator unverzüglich vom Bilanzgruppenverantwortlichen unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen anzuzeigen.Der Entfall oder die Änderung einer Registrierungsvoraussetzung gemäß Paragraph 14, Absatz 3 bis 9 dem Bilanzgruppenkoordinator unverzüglich vom Bilanzgruppenverantwortlichen unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen anzuzeigen.
(2)Absatz 2Der Bilanzgruppenkoordinator kann den Bilanzgruppenverantwortlichen aus dem Register streichen, wenn er
seine Tätigkeit nicht innerhalb von sechs Monaten ab Registereintragung aufnimmt oder
seine Tätigkeit länger als einen Monat nicht ausübt.
(3)Absatz 3Der Bilanzgruppenkoordinator hat den Bilanzgruppenverantwortlichen aus dem Register zu streichen, wenn
eine in § 14 festgelegte Voraussetzung nicht oder nicht mehr vorliegt odereine in Paragraph 14, festgelegte Voraussetzung nicht oder nicht mehr vorliegt oder
er zumindest dreimal wegen Verletzung seiner Pflichten (§ 16) rechtskräftig verurteilt worden und die Streichung im Hinblick auf die Übertretungen nicht unverhältnismäßig ist.er zumindest dreimal wegen Verletzung seiner Pflichten (Paragraph 16,) rechtskräftig verurteilt worden und die Streichung im Hinblick auf die Übertretungen nicht unverhältnismäßig ist.
(4)Absatz 4Wird über das Vermögen des Bilanzgruppenverantwortlichen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet, ist der Bilanzgruppenverantwortliche unverzüglich aus dem Register zu streichen.
(5)Absatz 5Ab Streichung aus dem Register darf die Tätigkeit als Bilanzgruppenverantwortlicher nicht mehr ausgeübt werden.
(6)Absatz 6Unbeschadet der Regelungen gemäß § 32 und § 33 hat die Regulierungsbehörde Zählpunkte, die keiner Bilanzgruppe angehören oder keine eigene Bilanzgruppe bilden, einer Bilanzgruppe zuzuordnen.Unbeschadet der Regelungen gemäß Paragraph 32 und Paragraph 33, hat die Regulierungsbehörde Zählpunkte, die keiner Bilanzgruppe angehören oder keine eigene Bilanzgruppe bilden, einer Bilanzgruppe zuzuordnen.
(7)Absatz 7Über Streitigkeiten zwischen dem Bilanzgruppenverantwortlichen und dem Bilanzgruppenkoordinator, ob die Voraussetzungen gemäß § 14 Abs. 3 bis 9 vorliegen, entscheiden die ordentlichen Gerichte.Über Streitigkeiten zwischen dem Bilanzgruppenverantwortlichen und dem Bilanzgruppenkoordinator, ob die Voraussetzungen gemäß Paragraph 14, Absatz 3 bis 9 vorliegen, entscheiden die ordentlichen Gerichte.
Pflichten der Bilanzgruppenverantwortlichen
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz einsDie Bilanzgruppenverantwortlichen sind verpflichtet:
zur Erstellung von Fahrplänen und deren Übermittlung an den Bilanzgruppenkoordinator und den Regelzonenführer;
zum Abschluss von Vereinbarungen betreffend Reservehaltung sowie die Versorgung von Bilanzgruppenmitgliedern, die ihnen von der Regulierungsbehörde zugewiesen wurden;
zur Meldung bestimmter Erzeugungs- und Verbrauchsdaten für technische Zwecke;
zur Entrichtung des Bilanzgruppenkoordinationsentgelts an den Bilanzgruppenkoordinator;
zur Entrichtung der Entgelte für Ausgleichsenergie an den Bilanzgruppenkoordinator sowie die Weiterverrechnung der Entgelte an die Bilanzgruppenmitglieder;
die für ihre Funktion notwendigen Verträge über den Datenaustausch gemäß den Sonstigen Marktregeln abzuschließen;
eine Evidenz der Bilanzgruppenmitglieder zu führen;
entsprechend den Marktregeln Daten weiterzugeben;
alle Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um die Aufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle für Ausgleichsenergie zu minimieren;
zur Einhaltung der Marktregeln, insbesondere der genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen und
neuen Akteuren die aktive Teilnahme an den Elektrizitätsmärkten diskriminierungsfrei zu ermöglichen.
(2)Absatz 2Wechselt ein Bilanzgruppenmitglied die Bilanzgruppe oder den Lieferanten, sind die Daten des Bilanzgruppenmitgliedes vom Bilanzgruppenverantwortlichen dem Regelzonenführer, dem Bilanzgruppenkoordinator sowie der neuen Bilanzgruppe oder dem neuen Lieferanten weiterzugeben.
(3)Absatz 3Verträge zwischen Bilanzgruppenverantwortlichen und einem Bilanzgruppenmitglied dürfen nicht diskriminierend sein und keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten.
3. Hauptstück
Datenverwaltung
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz einsDie Netzbetreiber haben die Erfüllung der in den §§ 95 und 102 angeführten Pflichten auf der Grundlage einer gemeinsamen und standardisierten Datenkommunikation derart sicherzustellen, dass ein effizienter und sicherer Datenzugang und Die Netzbetreiber haben die Erfüllung der in den Paragraphen 95 und 102 angeführten Pflichten auf der Grundlage einer gemeinsamen und standardisierten Datenkommunikation derart sicherzustellen, dass ein effizienter und sicherer Datenzugang und
-austausch, hohe Datenqualität sowie Datenschutz und -sicherheit gewährleistet werden. Dazu haben sie insbesondere folgende Aufgaben:
die Datenspeicherung und -verwaltung,
den Aufbau, die Entwicklung, den Betrieb sowie die laufende Weiterentwicklung der Infrastruktur für den Datenaustausch zwischen den Marktteilnehmern,
die Sicherstellung der Interoperabilität zwischen den Marktteilnehmern und
die koordinierte Entwicklung und Implementierung sowie die laufende Optimierung von Geschäftsprozessen für den Datenaustausch zwischen den Marktteilnehmern.
Für die Erfüllung der Aufgaben gemäß Z 2, 3 und 4 sind technische Dokumentationen zu erarbeiten und einzuhalten.Für die Erfüllung der Aufgaben gemäß Ziffer 2,, 3 und 4 sind technische Dokumentationen zu erarbeiten und einzuhalten.
(2)Absatz 2Die Datenkommunikation gemäß Abs. 1 zwischen Netzbetreibern und anderen Elektrizitätsunternehmen sowie öffentlichen Stellen hat soweit wie möglich auf elektronischem Weg zu erfolgen.Die Datenkommunikation gemäß Absatz eins, zwischen Netzbetreibern und anderen Elektrizitätsunternehmen sowie öffentlichen Stellen hat soweit wie möglich auf elektronischem Weg zu erfolgen.
(3)Absatz 3Die zu übermittelnden Daten sind relevanten Marktteilnehmern sowie berechtigten Parteien auf nicht diskriminierende Weise zur Verfügung zu stellen. Zu übermitteln sind jeweils jene Daten, die für die Erfüllung des jeweiligen Dienstes notwendig sind. Insbesondere folgende Daten kommen für die Übermittlung in Frage:
Stammdaten, Mess-, Verbrauchs- und Erzeugungsdaten,
die für einen Wechsel erforderlichen Daten,
die für die Laststeuerung sowie andere Dienste erforderlichen Daten.
(4)Absatz 4Netzbetreiber sind verpflichtet, unverzüglich nach deren Auslesung alle Energiewerte an die jeweiligen Lieferanten und sonstigen Berechtigten gemäß diesem Bundesgesetz zu den in § 37 genannten Zwecken sowie zu Zwecken der Verrechnung oder sonst in diesem Bundesgesetz festgelegten Zwecken zu übermitteln.Netzbetreiber sind verpflichtet, unverzüglich nach deren Auslesung alle Energiewerte an die jeweiligen Lieferanten und sonstigen Berechtigten gemäß diesem Bundesgesetz zu den in Paragraph 37, genannten Zwecken sowie zu Zwecken der Verrechnung oder sonst in diesem Bundesgesetz festgelegten Zwecken zu übermitteln.
(5)Absatz 5Die Gebühren, die berechtigte Dritte für den Zugang zu Daten zu entrichten haben, sind durch Verordnung der Regulierungsbehörde zu bestimmen. Bei der Festsetzung der Gebühren hat die Regulierungsbehörde sicherzustellen, dass die Höhe der Gebühren auf den Ersatz von tatsächlich entstandenen, angemessenen Kosten beschränkt ist.
(6)Absatz 6Zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Abs. 1 sind die Netzbetreiber berechtigt, gemeinsam eine dritte Person bzw. Stelle mit der Datenverwaltung zu beauftragen. Machen die Netzbetreiber von ihrem Recht auf Beauftragung Gebrauch, haben sie jedenfalls sicherzustellen, dass die dritte Person bzw. Stelle in der Lage ist, die zu übertragenden Aufgaben unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen. Die Beauftragung ist der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Eine Beauftragung lässt die Verantwortlichkeit der Netzbetreiber für die Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben unberührt.Zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Absatz eins, sind die Netzbetreiber berechtigt, gemeinsam eine dritte Person bzw. Stelle mit der Datenverwaltung zu beauftragen. Machen die Netzbetreiber von ihrem Recht auf Beauftragung Gebrauch, haben sie jedenfalls sicherzustellen, dass die dritte Person bzw. Stelle in der Lage ist, die zu übertragenden Aufgaben unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen. Die Beauftragung ist der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Eine Beauftragung lässt die Verantwortlichkeit der Netzbetreiber für die Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben unberührt.
(7)Absatz 7Die Netzbetreiber haben die von der Regulierungsbehörde veröffentlichten Sonstigen Marktregeln in Bezug auf die technischen Dokumentationen von Geschäftsprozessen, Datenformaten, der Datenübertragung, Data Governance und Datenqualität einzuhalten. In den Sonstigen Marktregeln können Fristen zur Umsetzung dieser Bestimmung vorgesehen werden.
(8)Absatz 8Bei der Übermittlung, Speicherung sowie der Gewährung von Zugang zu Daten sind die Bestimmungen des geltenden Datenschutzrechtes zu beachten.
3. Teil
Endkundinnen und Endkunden
1. Hauptstück
Vertragsrechte und damit zusammenhängende Bestimmungen
Recht auf freie Lieferantenwahl
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz einsKundinnen und Kunden haben das Recht, ihren Lieferanten frei zu wählen. Sie haben das Recht, Verträge über die Lieferung von Strom zur Deckung ihres Bedarfes zu schließen.
(2)Absatz 2Kundinnen und Kunden sind berechtigt, mehr als einen Stromliefervertrag zur selben Zeit zu haben, sofern die erforderlichen Messeinrichtungen vorhanden sind.
(3)Absatz 3Kundinnen und Kunden, die selbst Strom erzeugen, haben das Recht, einen Abnahmevertrag mit einem Lieferanten ihrer Wahl abzuschließen.
(4)Absatz 4Kundinnen und Kunden sind berechtigt, unabhängig von ihrem bestehenden Stromliefervertrag und ohne Zustimmung ihres Lieferanten, Verträge über Stromdienstleistungen zu schließen und an Flexibilitäts- und Energieeffizienzprogrammen teilzunehmen. Dem Lieferanten ist es untersagt, diskriminierende Anforderungen, Verfahren oder Entgelte aufgrund des Abschlusses solcher Verträge vorzusehen.
Allgemeine Lieferbedingungen
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz einsLieferanten haben Allgemeine Lieferbedingungen für die Belieferung mit Strom von Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen zu erstellen. Die Allgemeinen Lieferbedingungen sowie ihre Änderungen sind der Regulierungsbehörde vor ihrem Inkrafttreten in elektronischer Form anzuzeigen und in geeigneter Form zu veröffentlichen.
(2)Absatz 2Allgemeine Lieferbedingungen gemäß Abs. 1 haben zumindest zu enthalten:Allgemeine Lieferbedingungen gemäß Absatz eins, haben zumindest zu enthalten:
Name und Anschrift des Lieferanten;
erbrachte Leistungen und angebotene Qualität sowie den voraussichtlichen Zeitpunkt für den Beginn der Belieferung;
Vertragsdauer, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Leistungen, einschließlich Produkte oder Leistungen, die mit diesen Leistungen gebündelt sind, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung des Vertragsverhältnisses;
etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität, einschließlich fehlerhafter und verspäteter Abrechnung;
Hinweis auf die zur Verfügung stehenden Beschwerdemöglichkeiten und auf das Schlichtungsverfahren gemäß § 26 E-ControlG;Hinweis auf die zur Verfügung stehenden Beschwerdemöglichkeiten und auf das Schlichtungsverfahren gemäß Paragraph 26, E-ControlG;
die Bedingungen, zu denen eine Belieferung im Sinne des § 29 erfolgt;die Bedingungen, zu denen eine Belieferung im Sinne des Paragraph 29, erfolgt;
Art und Weise, wie aktuelle Informationen über alle geltenden Preise, einschließlich Informationen über dynamischen Energiepreise gemäß § 21, gebündelte Produkte oder Leistungen, sowie Informationen über Standardbedingungen für den Zugang zu Stromdienstleistungen und deren Inanspruchnahme, erhältlich sind;Art und Weise, wie aktuelle Informationen über alle geltenden Preise, einschließlich Informationen über dynamischen Energiepreise gemäß Paragraph 21,, gebündelte Produkte oder Leistungen, sowie Informationen über Standardbedingungen für den Zugang zu Stromdienstleistungen und deren Inanspruchnahme, erhältlich sind;
verschiedene Zahlungsmöglichkeiten gegenüber dem Lieferanten, wobei etwaige Differenzierungen hinsichtlich Zahlungsarten diskriminierungsfrei, objektiv und verhältnismäßig sein müssen und die Anforderungen des § 56 des Zahlungsdienstegesetzes 2018, BGBl. I Nr. 17/2018, erfüllen müssen;verschiedene Zahlungsmöglichkeiten gegenüber dem Lieferanten, wobei etwaige Differenzierungen hinsichtlich Zahlungsarten diskriminierungsfrei, objektiv und verhältnismäßig sein müssen und die Anforderungen des Paragraph 56, des Zahlungsdienstegesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018,, erfüllen müssen;
Modalitäten, zu welchen die Endkundin oder der Endkunde verpflichtet ist, Teilzahlungsbeträge zu leisten, wobei eine Zahlung zumindest zehn Mal jährlich anzubieten ist;
Modalitäten, zu welchen Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen für den Fall einer aus einer Rechnung resultierenden Nachzahlung die Möglichkeit einer Ratenzahlung gemäß § 27 einzuräumen ist.Modalitäten, zu welchen Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen für den Fall einer aus einer Rechnung resultierenden Nachzahlung die Möglichkeit einer Ratenzahlung gemäß Paragraph 27, einzuräumen ist.
(3)Absatz 3Lieferanten haben ihre Endkundinnen und Endkunden nachweislich vor Abschluss eines Vertrages über die wesentlichen Vertragsinhalte, insbesondere über den Energiepreis sowohl brutto als auch netto (etwaige verbrauchs- oder erzeugungsbezogene Komponenten in Cent pro kWh, leistungsbezogene Komponenten in Euro pro kW und pauschale Komponenten in Euro pro Jahr) sowie Zuschläge und Abgaben, außerdem über allfällige Bindungsfristen, die Dauer von allfälligen Preisgarantien, den erstmöglichen Kündigungszeitpunkt für die Endkundin oder den Endkunden und für den Lieferanten sowie über den Modus von Preisänderungen zu informieren. Nach Vertragsabschluss haben die Lieferanten ihre Endkundinnen und Endkunden über den tatsächlichen Vertrags- und Belieferungsbeginn zu informieren. Diese Informationspflichten gelten auch, wenn der Vertragsabschluss durch einen Vermittler angebahnt wird. Für die Informationsschreiben nach diesem Absatz sind von der Regulierungsbehörde zur Verfügung gestellte Musterformulierungen zu verwenden.
(4)Absatz 4Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen sind die Informationen gemäß Abs. 3 in Form eines knappen, leicht verständlichen und als Zusammenfassung gekennzeichneten Informationsblatts zur Verfügung zu stellen.Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen sind die Informationen gemäß Absatz 3, in Form eines knappen, leicht verständlichen und als Zusammenfassung gekennzeichneten Informationsblatts zur Verfügung zu stellen.
Änderung der Allgemeinen Lieferbedingungen
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz einsÄnderungen der Allgemeinen Lieferbedingungen und der vertraglich vereinbarten Entgelte sind den Kundinnen und Kunden mindestens einen Monat vor Wirksamkeit der Änderungen schriftlich in einem persönlich an sie gerichteten Schreiben oder, sofern die Kundin oder der Kunde der elektronischen Kommunikation zugestimmt hat, elektronisch mitzuteilen. Im Falle einer Rechnungslegung in diesem Zeitraum hat die Information zusätzlich im Rahmen der Rechnung gemäß § 34 zu erfolgen. In diesem Schreiben sind die Änderungen der Allgemeinen Lieferbedingungen sowie Anlass, Voraussetzung, Umfang und erstmalige Wirksamkeit der Entgeltänderungen transparent und verständlich wiederzugeben. Gleichzeitig sind die Kundinnen und Kunden darauf hinzuweisen, dass sie berechtigt sind, die Kündigung des Vertrags binnen vier Wochen ab Zustellung des Schreibens kostenlos und ungeachtet allfälliger vertraglicher Bindungen zu erklären.Änderungen der Allgemeinen Lieferbedingungen und der vertraglich vereinbarten Entgelte sind den Kundinnen und Kunden mindestens einen Monat vor Wirksamkeit der Änderungen schriftlich in einem persönlich an sie gerichteten Schreiben oder, sofern die Kundin oder der Kunde der elektronischen Kommunikation zugestimmt hat, elektronisch mitzuteilen. Im Falle einer Rechnungslegung in diesem Zeitraum hat die Information zusätzlich im Rahmen der Rechnung gemäß Paragraph 34, zu erfolgen. In diesem Schreiben sind die Änderungen der Allgemeinen Lieferbedingungen sowie Anlass, Voraussetzung, Umfang und erstmalige Wirksamkeit der Entgeltänderungen transparent und verständlich wiederzugeben. Gleichzeitig sind die Kundinnen und Kunden darauf hinzuweisen, dass sie berechtigt sind, die Kündigung des Vertrags binnen vier Wochen ab Zustellung des Schreibens kostenlos und ungeachtet allfälliger vertraglicher Bindungen zu erklären.
(2)Absatz 2Änderungen der vertraglich vereinbarten Entgelte von Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmern mit unbefristeten Verträgen müssen in einem angemessenen Verhältnis zum für die Änderung maßgebenden Umstand stehen. Die für die Entgeltänderung maßgebenden Umstände müssen sachlich gerechtfertigt sein. Bei Änderung oder Wegfall des Umstands für eine Entgelterhöhung hat eine entsprechende Entgeltsenkung zu erfolgen. Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen müssen über Anlass, Voraussetzung, Umfang und erstmalige Wirksamkeit der Entgeltänderungen auf transparente und verständliche Weise mindestens einen Monat vor erstmaliger Wirksamkeit der Änderungen schriftlich in einem persönlich an sie gerichteten Schreiben oder, sofern sie der elektronischen Kommunikation zugestimmt haben, elektronisch informiert werden. Im Falle einer Rechnungslegung in diesem Zeitraum hat die Information zusätzlich im Rahmen der Rechnung gemäß § 34 zu erfolgen. Gleichzeitig sind Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen darauf hinzuweisen, dass sie berechtigt sind, die Kündigung des Vertrags binnen vier Wochen ab Zustellung des Schreibens kostenlos und ungeachtet allfälliger vertraglicher Bindungen zu erklären, wobei über die Folgen einer Kündigung zu informieren ist. Lieferanten haben dabei von der Regulierungsbehörde zur Verfügung gestellte Musterformulierungen zu verwenden. Änderungen der vertraglich vereinbarten Entgelte nach diesem Absatz sind frühestens drei Monate nach Lieferbeginn zulässig, sofern dies nicht dem Wesen des abgeschlossenen Vertrags widerspricht.Änderungen der vertraglich vereinbarten Entgelte von Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmern mit unbefristeten Verträgen müssen in einem angemessenen Verhältnis zum für die Änderung maßgebenden Umstand stehen. Die für die Entgeltänderung maßgebenden Umstände müssen sachlich gerechtfertigt sein. Bei Änderung oder Wegfall des Umstands für eine Entgelterhöhung hat eine entsprechende Entgeltsenkung zu erfolgen. Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen müssen über Anlass, Voraussetzung, Umfang und erstmalige Wirksamkeit der Entgeltänderungen auf transparente und verständliche Weise mindestens einen Monat vor erstmaliger Wirksamkeit der Änderungen schriftlich in einem persönlich an sie gerichteten Schreiben oder, sofern sie der elektronischen Kommunikation zugestimmt haben, elektronisch informiert werden. Im Falle einer Rechnungslegung in diesem Zeitraum hat die Information zusätzlich im Rahmen der Rechnung gemäß Paragraph 34, zu erfolgen. Gleichzeitig sind Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen darauf hinzuweisen, dass sie berechtigt sind, die Kündigung des Vertrags binnen vier Wochen ab Zustellung des Schreibens kostenlos und ungeachtet allfälliger vertraglicher Bindungen zu erklären, wobei über die Folgen einer Kündigung zu informieren ist. Lieferanten haben dabei von der Regulierungsbehörde zur Verfügung gestellte Musterformulierungen zu verwenden. Änderungen der vertraglich vereinbarten Entgelte nach diesem Absatz sind frühestens drei Monate nach Lieferbeginn zulässig, sofern dies nicht dem Wesen des abgeschlossenen Vertrags widerspricht.
(3)Absatz 3Im Fall einer Kündigung gemäß Abs. 1 oder 2 endet das Vertragsverhältnis zu den bisherigen Vertragsbedingungen bzw. Entgelten mit dem nach einer Frist von drei Monaten folgenden Monatsletzten ab Wirksamkeit der Änderungen, sofern nicht zu einem früheren Zeitpunkt ein neuer Lieferant namhaft gemacht werden kann und von diesem die Belieferung erfolgt. Der Lieferant hat Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen in einem gesonderten Schreiben über das Recht der Inanspruchnahme der Grundversorgung gemäß § 29 und über das Recht auf Lieferantenwechsel gemäß § 24 transparent und verständlich aufzuklären, wobei in diesem auch die Kontaktdaten der Anlauf- und Beratungsstellen gemäß § 31 sowie der Schlichtungsstelle der Regulierungsbehörde anzuführen sind. Für das Schreiben sind von der Regulierungsbehörde zur Verfügung gestellte Musterformulierungen zu verwenden.Im Fall einer Kündigung gemäß Absatz eins, oder 2 endet das Vertragsverhältnis zu den bisherigen Vertragsbedingungen bzw. Entgelten mit dem nach einer Frist von drei Monaten folgenden Monatsletzten ab Wirksamkeit der Änderungen, sofern nicht zu einem früheren Zeitpunkt ein neuer Lieferant namhaft gemacht werden kann und von diesem die Belieferung erfolgt. Der Lieferant hat Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen in einem gesonderten Schreiben über das Recht der Inanspruchnahme der Grundversorgung gemäß Paragraph 29 und über das Recht auf Lieferantenwechsel gemäß Paragraph 24, transparent und verständlich aufzuklären, wobei in diesem auch die Kontaktdaten der Anlauf- und Beratungsstellen gemäß Paragraph 31, sowie der Schlichtungsstelle der Regulierungsbehörde anzuführen sind. Für das Schreiben sind von der Regulierungsbehörde zur Verfügung gestellte Musterformulierungen zu verwenden.
(4)Absatz 4Unterbleibt die Übermittlung der Information über die Änderung der vertraglich vereinbarten Entgelte gemäß Abs. 1 und 2, ist eine Änderung des Entgelts unwirksam.Unterbleibt die Übermittlung der Information über die Änderung der vertraglich vereinbarten Entgelte gemäß Absatz eins und 2, ist eine Änderung des Entgelts unwirksam.
(5)Absatz 5Durch die Regelungen des § 19 und der Abs. 1 bis 3 bleiben die Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB), JGS Nr. 946/1811, unberührt; vorbehaltlich des Abs. 2 bleiben auch die Bestimmungen des KSchG unberührt.Durch die Regelungen des Paragraph 19 und der Absatz eins bis 3 bleiben die Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB), JGS Nr. 946/1811, unberührt; vorbehaltlich des Absatz 2, bleiben auch die Bestimmungen des KSchG unberührt.
Recht auf Lieferverträge mit dynamischen Energiepreisen
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz einsEndkundinnen und Endkunden, deren Verbrauch mithilfe eines intelligenten Messgeräts gemessen wird, haben ein Recht auf einen Liefervertrag mit dynamischen Energiepreisen. Lieferanten, die mehr als 50 000 Zählpunkte beliefern, haben Lieferverträge mit dynamischen Energiepreisen verpflichtend anzubieten.
(2)Absatz 2Lieferanten, die Lieferverträge mit dynamischen Energiepreisen anbieten oder gemäß Abs. 1 anbieten müssen, sind verpflichtet, Endkundinnen und Endkunden nachweislich vor Abschluss des Vertrags über Chancen sowie Kosten und Risiken von Lieferverträgen mit dynamischen Energiepreisen zu informieren. Der Abschluss eines Liefervertrags mit dynamischen Energiepreisen ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Endkundin oder des Endkunden zulässig. Während der Vertragslaufzeit hat der Lieferant über für Endkundinnen und Endkunden nachteilige Preisentwicklungen und Lieferanten, die Lieferverträge mit dynamischen Energiepreisen anbieten oder gemäß Absatz eins, anbieten müssen, sind verpflichtet, Endkundinnen und Endkunden nachweislich vor Abschluss des Vertrags über Chancen sowie Kosten und Risiken von Lieferverträgen mit dynamischen Energiepreisen zu informieren. Der Abschluss eines Liefervertrags mit dynamischen Energiepreisen ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Endkundin oder des Endkunden zulässig. Während der Vertragslaufzeit hat der Lieferant über für Endkundinnen und Endkunden nachteilige Preisentwicklungen und
-erwartungen rechtzeitig und auf verständliche Weise zu informieren. Verträge nach dieser Bestimmung dürfen jederzeit unter Einhaltung der Frist gemäß § 23 gekündigt werden.-erwartungen rechtzeitig und auf verständliche Weise zu informieren. Verträge nach dieser Bestimmung dürfen jederzeit unter Einhaltung der Frist gemäß Paragraph 23, gekündigt werden.
(3)Absatz 3Die Regulierungsbehörde kann auf Grundlage des Berichts gemäß Abs. 5 Vorgaben für Lieferanten zur Transparenz von Produkten mit dynamischen Energiepreisen festlegen. Um eine angemessene Exposition der Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen gegenüber dem Großhandelsrisiko sicherzustellen, kann die Regulierungsbehörde mit Verordnung Lieferanten besondere Informationspflichten auferlegen.Die Regulierungsbehörde kann auf Grundlage des Berichts gemäß Absatz 5, Vorgaben für Lieferanten zur Transparenz von Produkten mit dynamischen Energiepreisen festlegen. Um eine angemessene Exposition der Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen gegenüber dem Großhandelsrisiko sicherzustellen, kann die Regulierungsbehörde mit Verordnung Lieferanten besondere Informationspflichten auferlegen.
(4)Absatz 4Lieferanten, die mehr als 50 000 Zählpunkte beliefern, müssen jedenfalls auch Lieferverträge mit nicht dynamischen Energiepreisen anbieten.
(5)Absatz 5Die Regulierungsbehörde hat die Marktentwicklungen zu überwachen, mögliche Risiken neuer Produkte und Dienstleistungen zu bewerten und missbräuchliche Praktiken zu identifizieren. Die Regulierungsbehörde hat über einen Zeitraum von zehn Jahren ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die Entwicklung des Marktangebotes sowie die Auswirkungen von dynamischen Strompreisverträgen auf die Energiekosten der Haushaltskundinnen und Haushaltskunden und Kleinunternehmen sowie auf die Energiepreisvolatilität zu überwachen. Die Regulierungsbehörde hat darüber jährlich einen Bericht auf ihrer Website zu veröffentlichen.
Recht auf einen Aggregierungsvertrag
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz einsKundinnen und Kunden, die Strom aus dem Netz entnehmen oder in das Netz einspeisen und deren Verbrauch bzw. Erzeugung pro Viertelstunde über ein intelligentes Messgerät gemessen und ausgelesen wird, haben das Recht, mit einem Aggregator Verträge über die Bündelung von Lasten oder erzeugtem Strom, einschließlich Verträge über Mehr- oder Mindererzeugung bzw. über Mehr- oder Minderverbrauch, (Aggregierungsverträge) zusätzlich zu ihrem bestehenden Liefer- oder Abnahmevertrag zu schließen.
(2)Absatz 2Für den Abschluss eines Aggregierungsvertrages mit einem unabhängigen Aggregator benötigen Endkundinnen und Endkunden nicht die Zustimmung ihres Lieferanten.
(3)Absatz 3Vor Vertragsabschluss hat der Aggregator Kundinnen und Kunden nachweislich über die Vertragsbedingungen zu informieren und insbesondere auch auf die Vorteile sowie Kosten und Risiken eines solchen Vertrages hinzuweisen.
(4)Absatz 4Endkundinnen und Endkunden haben das Recht, vom Aggregator mindestens einmal in jedem Abrechnungszeitraum kostenlos die sie betreffenden Laststeuerungsdaten oder Daten über den gelieferten und verkauften Strom auf Verlangen zu erhalten.
(5)Absatz 5Schließt eine Endkundin oder ein Endkunde einen Aggregierungsvertrag mit einem unabhängigen Aggregator ab, so ist es dem Lieferanten untersagt, diskriminierende Anforderungen, Verfahren oder Entgelte vorzusehen.
(6)Absatz 6Den erforderlichen Datenaustausch zwischen Aggregatoren, Lieferanten, Netzbetreibern und anderen Marktteilnehmern hat die Regulierungsbehörde nach Maßgabe des § 49 Abs. 2 in den Sonstigen Marktregeln festzulegen.Den erforderlichen Datenaustausch zwischen Aggregatoren, Lieferanten, Netzbetreibern und anderen Marktteilnehmern hat die Regulierungsbehörde nach Maßgabe des Paragraph 49, Absatz 2, in den Sonstigen Marktregeln festzulegen.
Kündigungsfristen bei Liefer-, Abnahme- und Aggregierungsverträgen
§ 23.Paragraph 23,
Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen können Verträge mit ihrem Lieferanten oder Aggregatoren unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen kündigen, ohne einen gesonderten Kündigungstermin einhalten zu müssen. Kürzere Fristen für die Kündigung seitens Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen können vertraglich vereinbart werden. Lieferanten und Aggregatoren können Verträge mit Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen nur unter Einhaltung einer Frist von zumindest acht Wochen kündigen. Sind Bindungsfristen vertraglich vereinbart, so ist die ordentliche Kündigung spätestens zum Ende des ersten Vertragsjahres und danach für Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen möglich. Nach Ablauf allfällig vertraglich vereinbarter Bindungsfristen ist die ordentliche Kündigung für Lieferanten unter Einhaltung einer Frist von zumindest acht Wochen möglich.
Recht auf Wechsel des Lieferanten und des Aggregators
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz einsKundinnen und Kunden haben das Recht, den Lieferanten ihres Liefer- oder Abnahmevertrags sowie den Aggregator zu wechseln. Dieses Recht ist Kundinnen und Kunden ohne Diskriminierung bei den Kosten, dem Aufwand und der Dauer zu gewähren.
(2)Absatz 2Der Wechsel des Lieferanten oder Aggregators darf, unbeschadet weiterer bestehender zivilrechtlicher Verpflichtungen, höchstens drei Wochen, gerechnet ab Kenntnisnahme des Wechsels durch den Netzbetreiber, in Anspruch nehmen. Ab 2026 darf der technische Vorgang des Wechsels des Lieferanten oder Aggregators 24 Stunden nicht überschreiten und muss an jedem Werktag möglich sein. Der Netzbetreiber hat bei der Ausgestaltung des Verfahrens insbesondere auf die im Zusammenhang mit einem Wechsel zu treffenden technischen und organisatorischen Vorkehrungen, die Vereinbarkeit der Fristen und Termine mit der Bilanzierung nach dem Bilanzgruppensystem, die Gewährleistung der Versorgungssicherheit sowie die Durchsetzung des Kundenwillens zu achten.
(3)Absatz 3Der Wechsel des Lieferanten oder Aggregators ist für Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen mit keinen gesonderten Kosten verbunden.
(4)Absatz 4Lieferanten haben ihre Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen einmal jährlich elektronisch oder auf ihren Wunsch in einem persönlich an sie gerichteten, gesonderten Informationsschreiben auf die Möglichkeit eines Wechsels sowie das Vergleichsinstrument der Regulierungsbehörde gemäß § 26 hinzuweisen.Lieferanten haben ihre Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen einmal jährlich elektronisch oder auf ihren Wunsch in einem persönlich an sie gerichteten, gesonderten Informationsschreiben auf die Möglichkeit eines Wechsels sowie das Vergleichsinstrument der Regulierungsbehörde gemäß Paragraph 26, hinzuweisen.
(5)Absatz 5Sind Bindungsfristen gemäß § 23 vertraglich vereinbart, haben Lieferanten ihre Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen elektronisch oder auf ihren Wunsch in einem persönlich an sie gerichteten, gesonderten Informationsschreiben über das bevorstehende Ende der vertraglichen Bindung zu informieren. Die Information hat auf die Möglichkeit eines Wechsels sowie das Vergleichsinstrument der Regulierungsbehörde gemäß § 26 hinzuweisen und zumindest vier Wochen vor Ende der Bindungsfrist zu erfolgen.Sind Bindungsfristen gemäß Paragraph 23, vertraglich vereinbart, haben Lieferanten ihre Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen elektronisch oder auf ihren Wunsch in einem persönlich an sie gerichteten, gesonderten Informationsschreiben über das bevorstehende Ende der vertraglichen Bindung zu informieren. Die Information hat auf die Möglichkeit eines Wechsels sowie das Vergleichsinstrument der Regulierungsbehörde gemäß Paragraph 26, hinzuweisen und zumindest vier Wochen vor Ende der Bindungsfrist zu erfolgen.
(6)Absatz 6Sofern Lieferanten zum Zeitpunkt einer Information nach Abs. 4 oder 5 über ein Standardangebot verfügen, welches im Hinblick auf den Energieverbrauch der jeweiligen Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen während des letzten Vertragsjahres im Vergleichsinstrument der Regulierungsbehörde als günstiger als das aktuell vereinbarte Produkt ausgewiesen ist, haben sie dem jeweiligen Kunden in der Information nach Abs. 4 oder 5 einen Umstieg auf dieses anzubieten.Sofern Lieferanten zum Zeitpunkt einer Information nach Absatz 4, oder 5 über ein Standardangebot verfügen, welches im Hinblick auf den Energieverbrauch der jeweiligen Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen während des letzten Vertragsjahres im Vergleichsinstrument der Regulierungsbehörde als günstiger als das aktuell vereinbarte Produkt ausgewiesen ist, haben sie dem jeweiligen Kunden in der Information nach Absatz 4, oder 5 einen Umstieg auf dieses anzubieten.
Verfahrensbestimmungen für Lieferanten- und Aggregatorenwechsel
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz einsHaushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen können für die Einleitung und Durchführung des Wechsels relevante Willenserklärungen gegenüber Lieferanten oder Aggregatoren elektronisch über von diesen anzubietende Websites zu jeder Zeit formfrei vornehmen. Der adressierte Lieferant oder Aggregator hat binnen fünf Werktagen die Anfrage auf Vertragsabschluss anzunehmen oder abzulehnen.
(2)Absatz 2Wird ein Lieferant oder Aggregator durch Haushaltskundinnen und Haushaltskunden oder Kleinunternehmen zur Abgabe von Willenserklärungen bevollmächtigt, so ist die Bevollmächtigung Netzbetreibern und anderen Lieferanten glaubhaft zu machen. Der Netzbetreiber hat Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen unverzüglich über die Einleitung des Wechselprozesses sowie den Wechselstichtag zu informieren. Lieferanten und Aggregatoren haben benutzerfreundliche Vorkehrungen zu treffen, welche die Identifikation und Authentizität der Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen sicherstellen.
(3)Absatz 3Sämtliche für die Vornahme des Wechsels, der Neuanmeldung, der Abmeldung und der Kündigung erforderlichen Prozesse werden elektronisch im Weg der vom Bilanzgruppenkoordinator zu betreibenden Plattform durchgeführt. Dies gilt insbesondere für die Identifikation der Endkundin oder des Endkunden, die Bindungs- und Kündigungsabfrage sowie die Datenaktualisierung und Verbrauchsdatenübermittlung. Netzbetreiber, Lieferanten und Aggregatoren haben ausschließlich die für die genannten Verfahren notwendigen Daten, nämlich bei der Identifikation der Endkundin oder des Endkunden Name, Adresse, Zählpunktbezeichnung, Lastprofiltyp, Zählertyp, bestehender Lieferant, sowie bei der Bindungs- und Kündigungsfristenabfrage Kündigungsfristen, Kündigungstermine sowie Bindungsfristen, über die vom Bilanzgruppenkoordinator zu betreibende Plattform dezentral in nicht diskriminierender Weise sämtlichen bevollmächtigten Lieferanten und Aggregatoren in standardisierter, elektronisch strukturierter Form auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Netzbetreiber, Lieferanten und Aggregatoren sind ebenfalls verpflichtet, sich an diese Plattform anzubinden. Lieferanten und Aggregatoren dürfen keine in diesem Absatz genannten Prozesse ohne Willenserklärung einer Endkundin oder eines Endkunden einleiten.
(4)Absatz 4Das für die Plattform gemäß Abs. 3 eingesetzte Datenkommunikationsverfahren (Kommunikationsprotokoll) ist nach dem Stand der Technik methodisch zu entwickeln und unabhängig zu überprüfen. Der Bilanzgruppenkoordinator hat insbesondere Vorkehrungen zu treffen, welche die Identifizierung und Authentifizierung der anfragenden neuen Netzbetreiber und Lieferanten und Aggregatoren sicherstellen.Das für die Plattform gemäß Absatz 3, eingesetzte Datenkommunikationsverfahren (Kommunikationsprotokoll) ist nach dem Stand der Technik methodisch zu entwickeln und unabhängig zu überprüfen. Der Bilanzgruppenkoordinator hat insbesondere Vorkehrungen zu treffen, welche die Identifizierung und Authentifizierung der anfragenden neuen Netzbetreiber und Lieferanten und Aggregatoren sicherstellen.
(5)Absatz 5Der Bilanzgruppenkoordinator sowie die Netzbetreiber, Lieferanten und Aggregatoren haben jede über die Plattform nach Abs. 3 durchgeführte Anfrage und Auskunftserteilung betreffend Endkundinnen- und Endkundendaten revisionssicher zu protokollieren. Diese Protokollierung hat auf Seiten des Bilanzgruppenkoordinators die Vornahme sämtlicher über die Wechselplattform vorzunehmenden Verfahrensschritte, insbesondere die Dauer der Verfahrensschritte, die Inanspruchnahme der für die Verfahrensschritte vorgesehenen Fristen für eine etwaige Vollmachtsprüfung, die Zugriffe durch authentifizierte Personen sowie die Verfügbarkeit der Schnittstellen der IT-Systeme der Lieferanten, Netzbetreiber und Aggregatoren mit der Plattform, zu umfassen. Netzbetreiber, Lieferanten und Aggregatoren haben Datum und Uhrzeit der Anfrage und Auskunftserteilung, die anfragende und auskunftserteilende Stelle sowie den Zweck der Anfrage bzw. Auskunftserteilung zu erfassen. Lieferanten und Aggregatoren haben zusätzlich Angaben zur Identifizierung der betroffenen Endkundin oder des betroffenen Endkunden sowie eine eindeutige Kennung, welche eine Identifizierung der Person ermöglicht, die eine Anfrage nach Abs. 2 durchgeführt oder veranlasst hat, zu erfassen. Sämtliche Protokolldaten sind drei Jahre ab Entstehung aufzubewahren und dürfen ausschließlich zu Zwecken der Kontrolle der Rechtmäßigkeit einer Anfrage, zur Auskunftserteilung und zu Zwecken des Verwaltungsstrafrechts sowie der §§ 24 und 26 E-ControlG verwendet werden. Der Bilanzgruppenkoordinator hat bei Verdacht missbräuchlicher Anfragen sowie davon unabhängig in regelmäßigen Abständen stichprobenartige Überprüfungen der getätigten Anfragen auf ihre Rechtmäßigkeit durchzuführen. Über die Ergebnisse dieser Prüfung hat er alle zwei Jahre einen Bericht an die Regulierungsbehörde zu legen; diese hat den Bericht in anonymisierter Form zu veröffentlichen.Der Bilanzgruppenkoordinator sowie die Netzbetreiber, Lieferanten und Aggregatoren haben jede über die Plattform nach Absatz 3, durchgeführte Anfrage und Auskunftserteilung betreffend Endkundinnen- und Endkundendaten revisionssicher zu protokollieren. Diese Protokollierung hat auf Seiten des Bilanzgruppenkoordinators die Vornahme sämtlicher über die Wechselplattform vorzunehmenden Verfahrensschritte, insbesondere die Dauer der Verfahrensschritte, die Inanspruchnahme der für die Verfahrensschritte vorgesehenen Fristen für eine etwaige Vollmachtsprüfung, die Zugriffe durch authentifizierte Personen sowie die Verfügbarkeit der Schnittstellen der IT-Systeme der Lieferanten, Netzbetreiber und Aggregatoren mit der Plattform, zu umfassen. Netzbetreiber, Lieferanten und Aggregatoren haben Datum und Uhrzeit der Anfrage und Auskunftserteilung, die anfragende und auskunftserteilende Stelle sowie den Zweck der Anfrage bzw. Auskunftserteilung zu erfassen. Lieferanten und Aggregatoren haben zusätzlich Angaben zur Identifizierung der betroffenen Endkundin oder des betroffenen Endkunden sowie eine eindeutige Kennung, welche eine Identifizierung der Person ermöglicht, die eine Anfrage nach Absatz 2, durchgeführt oder veranlasst hat, zu erfassen. Sämtliche Protokolldaten sind drei Jahre ab Entstehung aufzubewahren und dürfen ausschließlich zu Zwecken der Kontrolle der Rechtmäßigkeit einer Anfrage, zur Auskunftserteilung und zu Zwecken des Verwaltungsstrafrechts sowie der Paragraphen 24, und 26 E-ControlG verwendet werden. Der Bilanzgruppenkoordinator hat bei Verdacht missbräuchlicher Anfragen sowie davon unabhängig in regelmäßigen Abständen stichprobenartige Überprüfungen der getätigten Anfragen auf ihre Rechtmäßigkeit durchzuführen. Über die Ergebnisse dieser Prüfung hat er alle zwei Jahre einen Bericht an die Regulierungsbehörde zu legen; diese hat den Bericht in anonymisierter Form zu veröffentlichen.
(6)Absatz 6Die Regulierungsbehörde ist ermächtigt, sämtliche für den Wechsel sowie die für die Neuanmeldung und die Abmeldung von Endkundinnen und Endkunden maßgeblichen Verfahren durch Verordnung näher zu regeln (Wechselverordnung). Die Regulierungsbehörde ist weiters ermächtigt, die Art und den Umfang der in Abs. 3 genannten Daten und die zur Erfüllung der genannten Zielsetzungen darüber hinausgehend erforderlichen weiteren Datenarten durch Verordnung zu regeln. Ebenso ist die Regulierungsbehörde ermächtigt, Mindestsicherheitsstandards für die Form der Datenübermittlung (Abs. 3 und 5) von Netzbetreibern, Lieferanten und Aggregatoren über die durch den Bilanzgruppenkoordinator betriebene Plattform sowie Einzelheiten der erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen, insbesondere der Protokollierung, durch Verordnung näher zu regeln. Die Regulierungsbehörde ist weiters ermächtigt, bestimmte Prozesse von der gemäß Abs. 3 erster und zweiter Satz vorgesehenen verpflichtenden, im Wege der vom Bilanzgruppenkoordinator zu betreibenden Plattform erfolgenden elektronischen Durchführung auszunehmen, wenn ihr dies für eine einfachere und kosteneffizientere Abwicklung erforderlich scheint.Die Regulierungsbehörde ist ermächtigt, sämtliche für den Wechsel sowie die für die Neuanmeldung und die Abmeldung von Endkundinnen und Endkunden maßgeblichen Verfahren durch Verordnung näher zu regeln (Wechselverordnung). Die Regulierungsbehörde ist weiters ermächtigt, die Art und den Umfang der in Absatz 3, genannten Daten und die zur Erfüllung der genannten Zielsetzungen darüber hinausgehend erforderlichen weiteren Datenarten durch Verordnung zu regeln. Ebenso ist die Regulierungsbehörde ermächtigt, Mindestsicherheitsstandards für die Form der Datenübermittlung (Absatz 3 und 5) von Netzbetreibern, Lieferanten und Aggregatoren über die durch den Bilanzgruppenkoordinator betriebene Plattform sowie Einzelheiten der erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen, insbesondere der Protokollierung, durch Verordnung näher zu regeln. Die Regulierungsbehörde ist weiters ermächtigt, bestimmte Prozesse von der gemäß Absatz 3, erster und zweiter Satz vorgesehenen verpflichtenden, im Wege der vom Bilanzgruppenkoordinator zu betreibenden Plattform erfolgenden elektronischen Durchführung auszunehmen, wenn ihr dies für eine einfachere und kosteneffizientere Abwicklung erforderlich scheint.
Instrument für den Vergleich von Angeboten für die Lieferung und Abnahme von Strom
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz einsDie Regulierungsbehörde hat Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen den unentgeltlichen Vergleich von Angeboten der Lieferanten für die Liefer- und Abnahmeverträge, einschließlich der Angebote für Lieferverträge mit dynamischen Energiepreisen, zu ermöglichen.
(2)Absatz 2Die Regulierungsbehörde hat bei Einrichtung und Betrieb des Vergleichsinstruments insbesondere die folgenden Voraussetzungen einzuhalten:
Sicherstellung der Unabhängigkeit gegenüber sämtlichen Marktteilnehmern sowie die Gleichbehandlung aller Elektrizitätsunternehmen bei den Suchergebnissen,
Offenlegung der Finanzierung des Vergleichsinstruments,
Anwendung transparenter und objektiver Vergleichskriterien sowie Offenlegung dieser Kriterien,
Sicherstellung einer benutzerfreundlichen, klaren und leicht verständlichen Darstellung der Ergebnisse der Abfragen,
Bereitstellung korrekter und aktueller Informationen unter Angabe des Zeitpunkts der letzten Aktualisierung,
die Vorgaben des Web-Zugänglichkeits-Gesetzes, BGBl. I Nr. 59/2019,die Vorgaben des Web-Zugänglichkeits-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2019,,
Bereitstellung einer Kontaktadresse für die Meldung unrichtiger Angaben,
Verwendung nur der für den Vergleich unbedingt notwendigen personenbezogenen Daten.
(3)Absatz 3Im Rahmen des Vergleichsinstruments ist durch Setzung von Hyperlinks eine Auffindung der Websites der Lieferanten sicherzustellen.
(4)Absatz 4Die Lieferanten haben der Regulierungsbehörde
unverzüglich nach Verfügbarkeit die erforderlichen, aktuellen Informationen zu ihren Standardangeboten für die Lieferung und Abnahme von Strom unter Verwendung eindeutig nachvollziehbarer Produktbezeichnungen und Angabe des Angebotsbeginns sowie allfällige automatische Preisanpassungen und die hiefür relevanten Stichtage,
jene Produkte für die Lieferung und Abnahme von Strom, die jeweils von mindestens 5 % ihrer Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen in Anspruch genommen werden und
monatlich ein Referenzprodukt für die Lieferung und Abnahme von Strom, das sich nach den verbrauchsbasierten Preisbestandteilen der aktuell von ihren Endkundinnen und Endkunden in Anspruch genommenen Produkte, gewichtet nach der Anzahl der Endkundinnen und Endkunden, die das jeweilige Produkt in Anspruch nehmen, berechnet,
zu melden und die dafür erforderlichen Daten über eine von der Regulierungsbehörde zur Verfügung zu stellende elektronische Eingabemaske zu übermitteln. Dabei sind jene Produkte zu kennzeichnen, die Haushaltskundinnen und Haushaltskunden im Rahmen der Grundversorgung gemäß § 29 angeboten werden. Die Lieferanten sind verpflichtet, die Daten erforderlichenfalls umgehend zu aktualisieren. Abs. 4 Z 3 gilt nicht für indizierte Produkte. Im Vergleichsinstrument der Regulierungsbehörde sind alle Wettbewerber gleich zu behandeln und alle der Regulierungsbehörde zur Verfügung gestellten Konditionen transparent und nichtdiskriminierend zu veröffentlichen.zu melden und die dafür erforderlichen Daten über eine von der Regulierungsbehörde zur Verfügung zu stellende elektronische Eingabemaske zu übermitteln. Dabei sind jene Produkte zu kennzeichnen, die Haushaltskundinnen und Haushaltskunden im Rahmen der Grundversorgung gemäß Paragraph 29, angeboten werden. Die Lieferanten sind verpflichtet, die Daten erforderlichenfalls umgehend zu aktualisieren. Absatz 4, Ziffer 3, gilt nicht für indizierte Produkte. Im Vergleichsinstrument der Regulierungsbehörde sind alle Wettbewerber gleich zu behandeln und alle der Regulierungsbehörde zur Verfügung gestellten Konditionen transparent und nichtdiskriminierend zu veröffentlichen.
(5)Absatz 5Die Regulierungsbehörde hat auf ihrer Website Richtlinien zu veröffentlichen, auf deren Grundlage eine einheitliche Vergleichs- und Berechnungsbasis für die transparente Darstellung der verfügbaren Angebote sichergestellt wird.
Recht auf Ratenzahlung
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz einsNetzbetreiber und Lieferanten haben Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen für den Fall einer aus einer Abrechnung resultierenden Nachzahlung die Möglichkeit einer Ratenzahlung für die Laufzeit von bis zu 12 Monaten einzuräumen. In begründeten Fällen ist eine Laufzeit von bis zu 18 Monaten einzuräumen. Abweichend davon ist für eine aus einer Monatsabrechnung resultierenden Nachzahlung die Ratenzahlung einmal im Jahr mit einer Laufzeit von bis zu sechs Monaten möglich. Die Haushaltskundin oder der Haushaltskunde hat das Recht, die konkrete Dauer der Ratenzahlung innerhalb der jeweils zulässigen Laufzeit selbst zu bestimmen.
(2)Absatz 2Durch die Geltendmachung des Rechts nach Abs. 1 wird die Fälligkeit der Nachzahlung aus der Abrechnung für Haushaltskundinnen und Haushaltskunden aufgehoben. Die auch teilweise vorzeitige Rückzahlung des Nachzahlungsbetrags ist jederzeit möglich.Durch die Geltendmachung des Rechts nach Absatz eins, wird die Fälligkeit der Nachzahlung aus der Abrechnung für Haushaltskundinnen und Haushaltskunden aufgehoben. Die auch teilweise vorzeitige Rückzahlung des Nachzahlungsbetrags ist jederzeit möglich.
(3)Absatz 3Die Regulierungsbehörde kann nähere Modalitäten der Ratenzahlung durch Verordnung festlegen. Die Regulierungsbehörde hat diese Bestimmung bis zwei Jahre nach deren Inkrafttreten auf ihre soziale Treffsicherheit zu evaluieren.
Recht auf Nutzung eines Vorauszahlungszählers
§ 28.Paragraph 28,
Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen haben unbeschadet der §§ 29 und 30 das Recht auf Nutzung eines Zählgeräts mit Vorauszahlungsfunktion (Prepaymentfunktion). Durch die Nutzung eines Vorauszahlungszählers dürfen den Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen keine Nachteile entstehen. Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen haben unbeschadet der Paragraphen 29 und 30 das Recht auf Nutzung eines Zählgeräts mit Vorauszahlungsfunktion (Prepaymentfunktion). Durch die Nutzung eines Vorauszahlungszählers dürfen den Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen keine Nachteile entstehen.
Recht auf Grundversorgung
§ 29.Paragraph 29,
(Grundsatzbestimmung) (1) Lieferanten, zu deren Tätigkeitsbereich die Belieferung von Haushaltskundinnen und Haushaltskunden zählt, haben ihren Preis für die Grundversorgung von Haushaltskundinnen und Haushaltskunden in geeigneter Weise (z. B. Internet) zu veröffentlichen und der Regulierungsbehörde zu melden. Sie sind verpflichtet, zu ihren geltenden Allgemeinen Lieferbedingungen und zum Preis gemäß Abs. 2 Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen, die sich ihnen gegenüber auf die Grundversorgung berufen, mit Strom zu beliefern (Pflicht zur Grundversorgung). Die Ausführungsgesetze haben nähere Bestimmungen über die Haushaltskundinnen und Haushaltskunden für die Grundversorgung vorzusehen. (Grundsatzbestimmung) (1) Lieferanten, zu deren Tätigkeitsbereich die Belieferung von Haushaltskundinnen und Haushaltskunden zählt, haben ihren Preis für die Grundversorgung von Haushaltskundinnen und Haushaltskunden in geeigneter Weise (z. B. Internet) zu veröffentlichen und der Regulierungsbehörde zu melden. Sie sind verpflichtet, zu ihren geltenden Allgemeinen Lieferbedingungen und zum Preis gemäß Absatz 2, Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen, die sich ihnen gegenüber auf die Grundversorgung berufen, mit Strom zu beliefern (Pflicht zur Grundversorgung). Die Ausführungsgesetze haben nähere Bestimmungen über die Haushaltskundinnen und Haushaltskunden für die Grundversorgung vorzusehen.
(2)Absatz 2Der Preis der Grundversorgung für Haushaltskundinnen und Haushaltskunden darf nicht höher sein als jener Preis, zu dem die größte Anzahl ihrer Haushaltskundinnen und Haushaltskunden versorgt wird. Der Preis der Grundversorgung für Kleinunternehmen darf nicht höher sein als jener Preis, der gegenüber vergleichbaren Kundengruppen Anwendung findet. Haushaltskundinnen und Haushaltskunden, die sich auf die Grundversorgung berufen, darf im Zusammenhang mit der Belieferung keine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung abverlangt werden, welche die Höhe eines Teilzahlungsbetrags für einen Monat übersteigt.
(3)Absatz 3Gerät die Haushaltskundin oder der Haushaltskunde während sechs Monaten nicht in weiteren Zahlungsverzug, so ist ihr oder ihm die Sicherheitsleistung rückzuerstatten und von einer Vorauszahlung abzusehen, solange nicht erneut ein Zahlungsverzug eintritt.
(4)Absatz 4Bei Berufung von Haushaltskundinnen und Haushaltskunden oder Kleinunternehmen auf die Pflicht zur Grundversorgung sind Netzbetreiber, unbeschadet bis zu diesem Zeitpunkt vorhandener Zahlungsrückstände, zur Netzdienstleistung verpflichtet. Haushaltskundinnen und Haushaltskunden darf im Zusammenhang mit dieser Netzdienstleistung keine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung abverlangt werden, welche die Höhe eines Teilzahlungsbetrags für einen Monat übersteigt. Abs. 3 gilt sinngemäß. Im Fall eines nach Berufung auf die Pflicht zur Grundversorgung erfolgenden erneuten Zahlungsverzuges sind Netzbetreiber bis zur Bezahlung dieser ausstehenden Beträge zur physischen Trennung der Netzverbindung berechtigt, es sei denn, die Haushaltskundin oder der Haushaltskunde oder das Kleinunternehmen verpflichtet sich zur Vorausverrechnung mittels Prepaymentzahlung für künftige Netznutzung und Lieferung. § 30 Abs. 1 gilt im Fall des erneuten Zahlungsverzugs sinngemäß. Die Verpflichtung der Prepaymentzahlung besteht nicht für Kleinunternehmen mit einem Lastprofilzähler.Bei Berufung von Haushaltskundinnen und Haushaltskunden oder Kleinunternehmen auf die Pflicht zur Grundversorgung sind Netzbetreiber, unbeschadet bis zu diesem Zeitpunkt vorhandener Zahlungsrückstände, zur Netzdienstleistung verpflichtet. Haushaltskundinnen und Haushaltskunden darf im Zusammenhang mit dieser Netzdienstleistung keine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung abverlangt werden, welche die Höhe eines Teilzahlungsbetrags für einen Monat übersteigt. Absatz 3, gilt sinngemäß. Im Fall eines nach Berufung auf die Pflicht zur Grundversorgung erfolgenden erneuten Zahlungsverzuges sind Netzbetreiber bis zur Bezahlung dieser ausstehenden Beträge zur physischen Trennung der Netzverbindung berechtigt, es sei denn, die Haushaltskundin oder der Haushaltskunde oder das Kleinunternehmen verpflichtet sich zur Vorausverrechnung mittels Prepaymentzahlung für künftige Netznutzung und Lieferung. Paragraph 30, Absatz eins, gilt im Fall des erneuten Zahlungsverzugs sinngemäß. Die Verpflichtung der Prepaymentzahlung besteht nicht für Kleinunternehmen mit einem Lastprofilzähler.
(5)Absatz 5Eine im Rahmen der Grundversorgung eingerichtete Prepaymentfunktion ist auf Wunsch der Haushaltskundinnen und Haushaltskunden oder Kleinunternehmen zu deaktivieren, wenn diese ihre im Rahmen der Grundversorgung angefallenen Zahlungsrückstände beim Lieferanten und Netzbetreiber beglichen haben oder wenn ein sonstiges schuldbefreiendes Ereignis eingetreten ist.
Abschaltung der Netzverbindung
§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz einsDer Netzbetreiber ist in Fällen der Vertragsverletzung, insbesondere bei Zahlungsverzug oder Nichtleistung einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung, verpflichtet zumindest zweimal inklusive einer jeweils mindestens zweiwöchigen Nachfristsetzung zu mahnen. Die zweite Mahnung hat auch eine Information über die Folge einer Abschaltung des Netzzugangs nach Verstreichen der zweiwöchigen Nachfrist sowie über die damit einhergehenden voraussichtlichen Kosten einer allfälligen Abschaltung zu enthalten. Die letzte Mahnung hat mit eingeschriebenem Brief zu erfolgen. Netzbetreiber haben bei jeder Mahnung im Sinne des ersten Satzes auf die Möglichkeit zur Inanspruchnahme des Rechts auf Wechsel gemäß §24, des Vergleichsinstruments gemäß § 26, des Rechts auf Ratenzahlung gemäß § 27, des Rechts auf Grundversorgung gemäß § 29, des Rechts auf Nutzung eines Vorauszahlungszählers gemäß § 28 sowie von Anlauf- und Beratungsstellen gemäß § 31 hinzuweisen, wobei hiefür eine von der Regulierungsbehörde zur Verfügung gestellte Musterformulierung zu verwenden ist. Wurde der Vertrag zur Belieferung mit Strom verletzt, so hat der Lieferant dieses Mahnverfahren einzuhalten.Der Netzbetreiber ist in Fällen der Vertragsverletzung, insbesondere bei Zahlungsverzug oder Nichtleistung einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung, verpflichtet zumindest zweimal inklusive einer jeweils mindestens zweiwöchigen Nachfristsetzung zu mahnen. Die zweite Mahnung hat auch eine Information über die Folge einer Abschaltung des Netzzugangs nach Verstreichen der zweiwöchigen Nachfrist sowie über die damit einhergehenden voraussichtlichen Kosten einer allfälligen Abschaltung zu enthalten. Die letzte Mahnung hat mit eingeschriebenem Brief zu erfolgen. Netzbetreiber haben bei jeder Mahnung im Sinne des ersten Satzes auf die Möglichkeit zur Inanspruchnahme des Rechts auf Wechsel gemäß §24, des Vergleichsinstruments gemäß Paragraph 26,, des Rechts auf Ratenzahlung gemäß Paragraph 27,, des Rechts auf Grundversorgung gemäß Paragraph 29,, des Rechts auf Nutzung eines Vorauszahlungszählers gemäß Paragraph 28, sowie von Anlauf- und Beratungsstellen gemäß Paragraph 31, hinzuweisen, wobei hiefür eine von der Regulierungsbehörde zur Verfügung gestellte Musterformulierung zu verwenden ist. Wurde der Vertrag zur Belieferung mit Strom verletzt, so hat der Lieferant dieses Mahnverfahren einzuhalten.
(2)Absatz 2Im Fall der Beendigung eines Stromliefervertrages aufgrund ordentlicher Kündigung, Zeitablauf oder Kündigung gemäß § 20 ist weder durch Netzbetreiber noch durch Lieferanten ein Mahnverfahren gemäß Abs. 1 durchzuführen. Dies gilt auch bei missbräuchlichem Verhalten der Haushaltskundin oder des Haushaltskunden oder des Kleinunternehmens, wie etwa Manipulation von Messeinrichtungen.Im Fall der Beendigung eines Stromliefervertrages aufgrund ordentlicher Kündigung, Zeitablauf oder Kündigung gemäß Paragraph 20, ist weder durch Netzbetreiber noch durch Lieferanten ein Mahnverfahren gemäß Absatz eins, durchzuführen. Dies gilt auch bei missbräuchlichem Verhalten der Haushaltskundin oder des Haushaltskunden oder des Kleinunternehmens, wie etwa Manipulation von Messeinrichtungen.
(3)Absatz 3Abschaltungen von Anlagen von Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen dürfen nicht am letzten Arbeitstag vor Wochenenden oder gesetzlichen Feiertagen vorgenommen werden.
(4)Absatz 4Wird ein Liefervertrag aus anderen Gründen als einer Vertragsverletzung gemäß Abs. 1 durch den Lieferanten beendet, jedenfalls in den Fällen des Abs. 2, sind Netzbetreiber dazu verpflichtet, Endkundinnen und Endkunden, die in offener Kündigungsfrist noch keinen neuen Lieferanten namhaft gemacht oder keinen neuen Liefervertrag abgeschlossen haben, schriftlich darüber zu informieren, dass im Fall eines fehlenden Liefervertrages die Abschaltung droht; auf den letzten Tag der Belieferung auf Grundlage des noch aufrechten Liefervertrages und die notwendigen Schritte für den Abschluss eines neuen Liefervertrages ist explizit hinzuweisen. Dieses Informationsschreiben hat mittels eingeschriebenem Brief zeitgerecht vor Ende des noch aufrechten Liefervertrages zu erfolgen.Wird ein Liefervertrag aus anderen Gründen als einer Vertragsverletzung gemäß Absatz eins, durch den Lieferanten beendet, jedenfalls in den Fällen des Absatz 2,, sind Netzbetreiber dazu verpflichtet, Endkundinnen und Endkunden, die in offener Kündigungsfrist noch keinen neuen Lieferanten namhaft gemacht oder keinen neuen Liefervertrag abgeschlossen haben, schriftlich darüber zu informieren, dass im Fall eines fehlenden Liefervertrages die Abschaltung droht; auf den letzten Tag der Belieferung auf Grundlage des noch aufrechten Liefervertrages und die notwendigen Schritte für den Abschluss eines neuen Liefervertrages ist explizit hinzuweisen. Dieses Informationsschreiben hat mittels eingeschriebenem Brief zeitgerecht vor Ende des noch aufrechten Liefervertrages zu erfolgen.
Anlauf- und Beratungsstellen
§ 31.Paragraph 31,
(1)Absatz einsLieferanten, die mehr als 49 Beschäftigte und einen Umsatz von über zehn Millionen Euro oder eine Bilanzsumme von über zehn Millionen Euro aufweisen, haben eine Anlauf- und Beratungsstelle für ihre Kundinnen und Kunden für Fragen zu den Themen Stromkennzeichnung, Lieferantenwechsel, Energieeffizienz, Stromkosten, Leistbarkeit, Grundversorgung und Energiearmut einzurichten.
(2)Absatz 2Lieferanten haben auf ihrer Website leicht auffindbar
die Kontaktdaten der Anlauf- und Beratungsstellen,
die Kontaktdaten eines geschulten Ansprechpartners, der sozialen Einrichtungen zur Klärung von Härtefällen zur Verfügung steht und
Informationen für Kundinnen und Kunden zu den in Abs. 1 genannten InhaltenInformationen für Kundinnen und Kunden zu den in Absatz eins, genannten Inhalten
zu veröffentlichen.
(3)Absatz 3Endkundinnen und Endkunden haben ein Recht auf ein gutes Kundenservice und ein einfaches, faires sowie zügiges Beschwerdemanagement.
Ersatzversorgung
§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz einsKündigt der Bilanzgruppenkoordinator den Vertrag mit dem Bilanzgruppenverantwortlichen oder löst das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung auf, hat der Bilanzgruppenkoordinator das Ende des Vertragsverhältnisses und den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung der Regulierungsbehörde und den Netzbetreibern, in deren Netz sich betroffene Zählpunkte befinden, unverzüglich mitzuteilen. Das gilt sinngemäß auch für eine Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen dem Lieferanten und dem Bilanzgruppenverantwortlichen, wobei in diesem Fall der Bilanzgruppenverantwortliche die Verständigungen durchzuführen hat.
(2)Absatz 2Als Ersatzlieferant gilt jener Lieferant, der zum 31. Dezember des Vorjahres über die größte Anzahl an Endkundinnen und Endkunden im Netzbereich verfügte. Zur Bestimmung des Ersatzlieferanten ist § 33 Abs. 3 anzuwenden.Als Ersatzlieferant gilt jener Lieferant, der zum 31. Dezember des Vorjahres über die größte Anzahl an Endkundinnen und Endkunden im Netzbereich verfügte. Zur Bestimmung des Ersatzlieferanten ist Paragraph 33, Absatz 3, anzuwenden.
(3)Absatz 3Mit Wirksamkeit der Beendigung des Vertrags gemäß Abs. 1 gelten die Zählpunkte der betroffenen Bilanzgruppe bzw. des betroffenen Lieferanten als der Bilanzgruppe des Ersatzlieferanten gemäß Abs. 2 zugeordnet. Die Regulierungsbehörde informiert den Ersatzlieferanten und die betroffenen Netzbetreiber über den Eintritt der Ersatzversorgung.Mit Wirksamkeit der Beendigung des Vertrags gemäß Absatz eins, gelten die Zählpunkte der betroffenen Bilanzgruppe bzw. des betroffenen Lieferanten als der Bilanzgruppe des Ersatzlieferanten gemäß Absatz 2, zugeordnet. Die Regulierungsbehörde informiert den Ersatzlieferanten und die betroffenen Netzbetreiber über den Eintritt der Ersatzversorgung.
(4)Absatz 4Die Netzbetreiber haben dem Ersatzlieferanten alle Daten, die für die Zwecke der Ersatzversorgung notwendig sind, ohne Aufschub elektronisch zu übermitteln. Die betroffenen Endkundinnen und Endkunden sind vom Ersatzlieferanten unverzüglich nach Durchführung der für die Zuordnung der Zählpunkte erforderlichen Prozesse schriftlich über die Aufnahme der Ersatzversorgung und über die wesentlichen Inhalte des Vertragsverhältnisses zu informieren.
(5)Absatz 5Die Regulierungsbehörde hat den Eintritt der Ersatzversorgung, den Zeitpunkt des Eintritts und den Ersatzlieferanten je Netzbereich auf ihrer Website zu veröffentlichen.
(6)Absatz 6Ersatzlieferanten haben die ihnen zugeordneten Endkundinnen und Endkunden zu angemessenen Preisen zu versorgen, wobei Haushaltskundinnen und Haushaltskunden nicht zu höheren Preisen versorgt werden dürfen als die Endkundinnen und Endkunden, die zu den Haushaltsprodukten des jeweiligen Lieferanten versorgt werden.
(7)Absatz 7Wird über einen Zählpunkt eingespeist, übernimmt der Ersatzlieferant die eingespeiste Energie zu Marktpreisen abzüglich der aliquoten Aufwendungen für Ausgleichsenergie für die eingespeiste Energie.
(8)Absatz 8Die zugeordneten Endkundinnen und Endkunden sind zu den bei der Regulierungsbehörde angezeigten Allgemeinen Lieferbedingungen zu versorgen, soweit diese Bedingungen auf die jeweilige Kundengruppe anwendbar sind. In den Allgemeinen Lieferbedingungen enthaltene Bindungsfristen, Fristen und Termine für eine Kündigung des Vertrages gelten nicht.
(9)Absatz 9Das Ersatzversorgungsverhältnis endet spätestens nach drei Monaten. Die Endkundin oder der Endkunde kann den Vertrag über die Ersatzversorgung jedenfalls unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist kündigen.
(10)Absatz 10Alle betroffenen Marktteilnehmer haben sich wechselseitig nach bestem Vermögen zu unterstützen, um die lückenlose Versorgung der betroffenen Endkundinnen und Endkunden sicherzustellen.
Versorgung nach (teilweisem) Marktaustritt eines Lieferanten
§ 33.Paragraph 33,
(1)Absatz einsKündigt ein Lieferant alle oder mindestens die Hälfte seiner Verträge mit Haushaltskundinnen und Haushaltskunden, hat der Lieferant die Kündigung der Vertragsverhältnisse und den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung der Regulierungsbehörde und den Netzbetreibern, in deren Netz sich betroffene Zählpunkte befinden, mindestens acht Wochen vor Marktaustritt mitzuteilen. Mindestens vier Wochen vor Ende des Vertragsverhältnisses hat der Lieferant jene Haushaltskundinnen und Haushaltskunden, für die noch kein Verfahren gemäß §§ 24 und 25 eingeleitet wurde, schriftlich an das Ende des Vertragsverhältnisses zu erinnern und über die notwendigen Schritte für den Abschluss eines neuen Liefervertrages zu informieren. Die Informationspflicht des Netzbetreibers gemäß § 30 Abs. 4 entfällt.Kündigt ein Lieferant alle oder mindestens die Hälfte seiner Verträge mit Haushaltskundinnen und Haushaltskunden, hat der Lieferant die Kündigung der Vertragsverhältnisse und den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung der Regulierungsbehörde und den Netzbetreibern, in deren Netz sich betroffene Zählpunkte befinden, mindestens acht Wochen vor Marktaustritt mitzuteilen. Mindestens vier Wochen vor Ende des Vertragsverhältnisses hat der Lieferant jene Haushaltskundinnen und Haushaltskunden, für die noch kein Verfahren gemäß Paragraphen 24 und 25 eingeleitet wurde, schriftlich an das Ende des Vertragsverhältnisses zu erinnern und über die notwendigen Schritte für den Abschluss eines neuen Liefervertrages zu informieren. Die Informationspflicht des Netzbetreibers gemäß Paragraph 30, Absatz 4, entfällt.
(2)Absatz 2Haushaltskundinnen und Haushaltskunden, die bis zum Ende des Vertragsverhältnisses keinen Vertrag mit einem neuen Lieferanten abgeschlossen haben, sind mit dem auf das Ende des Vertragsverhältnisses folgenden Tag von jenem Lieferanten zu versorgen, der zum 31. Dezember des Vorjahres über die größte Anzahl an Endkundinnen und Endkunden gemäß Abs. 1 im Netzbereich verfügte. Die Regulierungsbehörde hat den betroffenen Lieferanten über den Eintritt der Versorgung nach Marktaustritt zu informieren.Haushaltskundinnen und Haushaltskunden, die bis zum Ende des Vertragsverhältnisses keinen Vertrag mit einem neuen Lieferanten abgeschlossen haben, sind mit dem auf das Ende des Vertragsverhältnisses folgenden Tag von jenem Lieferanten zu versorgen, der zum 31. Dezember des Vorjahres über die größte Anzahl an Endkundinnen und Endkunden gemäß Absatz eins, im Netzbereich verfügte. Die Regulierungsbehörde hat den betroffenen Lieferanten über den Eintritt der Versorgung nach Marktaustritt zu informieren.
(3)Absatz 3Jeder Netzbetreiber hat der Regulierungsbehörde die Anzahl an Endkundinnen und Endkunden je Lieferant in seinem Netzgebiet zum Stichtag 31. Dezember zu melden. Die Meldung hat jeweils bis zum 15. Februar des Folgejahres bei der Regulierungsbehörde einzugehen. Bis zum Einlangen dieser Meldung gilt die Meldung des Vorjahres. Die Regulierungsbehörde hat den Ersatzlieferanten gemäß § 32 Abs. 2 und den Lieferanten gemäß Abs. 2 je Netzbereich auf ihrer Website zu veröffentlichen.Jeder Netzbetreiber hat der Regulierungsbehörde die Anzahl an Endkundinnen und Endkunden je Lieferant in seinem Netzgebiet zum Stichtag 31. Dezember zu melden. Die Meldung hat jeweils bis zum 15. Februar des Folgejahres bei der Regulierungsbehörde einzugehen. Bis zum Einlangen dieser Meldung gilt die Meldung des Vorjahres. Die Regulierungsbehörde hat den Ersatzlieferanten gemäß Paragraph 32, Absatz 2 und den Lieferanten gemäß Absatz 2, je Netzbereich auf ihrer Website zu veröffentlichen.
(4)Absatz 4Lieferanten gemäß Abs. 2 haben die ihnen zugeordneten Haushaltskundinnen und Haushaltskunden zu angemessenen Preisen zu versorgen, wobei sie nicht zu höheren Preisen versorgt werden dürfen als die Endkundinnen und Endkunden, die zu den Haushaltsprodukten des jeweiligen Lieferanten versorgt werden.Lieferanten gemäß Absatz 2, haben die ihnen zugeordneten Haushaltskundinnen und Haushaltskunden zu angemessenen Preisen zu versorgen, wobei sie nicht zu höheren Preisen versorgt werden dürfen als die Endkundinnen und Endkunden, die zu den Haushaltsprodukten des jeweiligen Lieferanten versorgt werden.
(5)Absatz 5Lieferanten gemäß Abs. 2 haben die ihnen zugeordneten Haushaltskundinnen und Haushaltskunden unverzüglich über das Bestehen, die Dauer und die wesentlichen Inhalte des neuen Vertragsverhältnisses sowie darüber, dass die Haushaltskundin oder der Haushaltskunde jederzeit zu einem Lieferanten ihrer bzw. seiner Wahl wechseln kann, zu informieren. Für diese Information ist eine von der Regulierungsbehörde zur Verfügung gestellte Musterformulierung zu verwenden.Lieferanten gemäß Absatz 2, haben die ihnen zugeordneten Haushaltskundinnen und Haushaltskunden unverzüglich über das Bestehen, die Dauer und die wesentlichen Inhalte des neuen Vertragsverhältnisses sowie darüber, dass die Haushaltskundin oder der Haushaltskunde jederzeit zu einem Lieferanten ihrer bzw. seiner Wahl wechseln kann, zu informieren. Für diese Information ist eine von der Regulierungsbehörde zur Verfügung gestellte Musterformulierung zu verwenden.
(6)Absatz 6Wird über einen Zählpunkt eingespeist, übernimmt der neue Lieferant die eingespeiste Energie zu Marktpreisen abzüglich der aliquoten Aufwendungen für Ausgleichsenergie für die eingespeiste Energie.
(7)Absatz 7Die zugeordneten Endkundinnen und Endkunden gemäß Abs. 1 sind zu den bei der Behörde angezeigten Allgemeinen Bedingungen zu versorgen. In den Allgemeinen Bedingungen enthaltene Bindungsfristen, Fristen und Termine für eine Kündigung des Vertrages gelten nicht.Die zugeordneten Endkundinnen und Endkunden gemäß Absatz eins, sind zu den bei der Behörde angezeigten Allgemeinen Bedingungen zu versorgen. In den Allgemeinen Bedingungen enthaltene Bindungsfristen, Fristen und Termine für eine Kündigung des Vertrages gelten nicht.
(8)Absatz 8Netzbetreiber, in deren Netzgebiet Endkundinnen und Endkunden gemäß Abs. 2 zugeordnet werden, haben dem Lieferanten gemäß Abs. 2 die Anzahl der betroffenen Zählpunkte sowie alle Daten, die für die Zwecke der Versorgung gemäß Abs. 2 notwendig sind, spätestens zum Zeitpunkt des Vertragsendes elektronisch zu übermitteln.Netzbetreiber, in deren Netzgebiet Endkundinnen und Endkunden gemäß Absatz 2, zugeordnet werden, haben dem Lieferanten gemäß Absatz 2, die Anzahl der betroffenen Zählpunkte sowie alle Daten, die für die Zwecke der Versorgung gemäß Absatz 2, notwendig sind, spätestens zum Zeitpunkt des Vertragsendes elektronisch zu übermitteln.
(9)Absatz 9Die Versorgung gemäß Abs. 2 endet spätestens nach drei Monaten. Die zugeordnete Haushaltskundin oder der zugeordnete Haushaltskunde kann den Vertrag jedenfalls unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist kündigen.Die Versorgung gemäß Absatz 2, endet spätestens nach drei Monaten. Die zugeordnete Haushaltskundin oder der zugeordnete Haushaltskunde kann den Vertrag jedenfalls unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist kündigen.
(10)Absatz 10Alle betroffenen Marktteilnehmer haben sich wechselseitig nach bestem Vermögen zu unterstützen, um die lückenlose Versorgung der betroffenen Endkundinnen und Endkunden sicherzustellen.
Zuweisung eines Lieferanten durch die Regulierungsbehörde
§ 33a.Paragraph 33 a,
(1)Absatz einsEndkundinnen und Endkunden, die keine Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen sind, einen Stromverbrauch von bis zu 1 GWh pro Jahr haben und nachweisen können, dass sie von drei Lieferanten binnen zwei Wochen nach Anbotsanfrage kein Angebot oder ein Angebot zu nicht angemessenen Preisen erhalten haben oder vom Lieferanten abgelehnt wurden, haben den mittels Antrag geltend zu machenden Anspruch auf Zuweisung eines Lieferanten durch die Regulierungsbehörde. Die Regulierungsbehörde hat den Antrag insbesondere dahingehend zu prüfen, ob die Endkundin oder der Endkunde nicht bereits über einen neuen Stromliefervertrag verfügt oder den letzten Stromliefervertrag selbst gekündigt hat oder der Stromliefervertrag aus Gründen beendet wurde, die die Endkundin oder der Endkunde zu verantworten hat.
(2)Absatz 2Lieferanten, die den Abschluss eines Stromliefervertrags ablehnen, haben dies der Endkundin oder dem Endkunden binnen zwei Wochen schriftlich mitzuteilen.
(3)Absatz 3Als Lieferant darf nur ein Unternehmen zugewiesen werden, das entsprechend den einschlägigen bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässigerweise im Inland und im Versorgungsgebiet der Endkundin oder des Endkunden tätig ist. Lieferanten, die ausschließlich Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen mit elektrischer Energie beliefern, dürfen nicht zugewiesen werden.
(4)Absatz 4Die Regulierungsbehörde hat einen Lieferanten binnen einer Woche ab Antragstellung nach sachlichen, objektiven, nichtdiskriminierenden und transparenten Kriterien auszuwählen. Sie hat dabei auf das Marktgleichgewicht, die Leistungsfähigkeit des Lieferanten und die netzinfrastrukturellen Voraussetzungen Bedacht zu nehmen.
(5)Absatz 5Der Lieferant, der der Endkundin oder dem Endkunden nach Abs. 1 zugewiesen wurde, ist verpflichtet, mit diesem einen Stromliefervertrag zu angemessenen Bedingungen und zu einem angemessenen Preis abzuschließen. Der Lieferant darf die Endkundin oder den Endkunden nach Abs. 1 gegenüber bestehenden Endkundinnen oder Endkunden nicht diskriminieren.Der Lieferant, der der Endkundin oder dem Endkunden nach Absatz eins, zugewiesen wurde, ist verpflichtet, mit diesem einen Stromliefervertrag zu angemessenen Bedingungen und zu einem angemessenen Preis abzuschließen. Der Lieferant darf die Endkundin oder den Endkunden nach Absatz eins, gegenüber bestehenden Endkundinnen oder Endkunden nicht diskriminieren.
(6)Absatz 6Der Lieferant, der der Endkundin oder dem Endkunden nach Abs. 1 zugewiesen wurde, darf den Abschluss eines Stromliefervertrags nur dann ablehnen, wenn einer der in § 33b Abs. 1 angeführten Gründe vorliegt.Der Lieferant, der der Endkundin oder dem Endkunden nach Absatz eins, zugewiesen wurde, darf den Abschluss eines Stromliefervertrags nur dann ablehnen, wenn einer der in Paragraph 33 b, Absatz eins, angeführten Gründe vorliegt.
(7)Absatz 7Die Laufzeit des Stromliefervertrags muss mindestens sechs Monate betragen. Es kann Vorauskasse vereinbart werden, wobei der Bund die Sicherheit im Insolvenzfall des Lieferanten übernimmt oder der Lieferant der Endkundin oder dem Endkunden eine Bankgarantie in Höhe der geleisteten Vorauszahlung ausstellt. Der Beginn des Stromliefervertrags muss so festgelegt werden, dass keine Versorgungslücke entsteht.
(8)Absatz 8Derselbe Lieferant darf einer weiteren Endkundin oder einem weiteren Endkunden nach Abs. 1 erst dann zugewiesen werden, wenn alle anderen in Österreich tätigen Lieferanten in zumindest demselben Ausmaß Endkundinnen und Endkunden zugewiesen wurden wie der betreffende Lieferant. Bei der Ermittlung dieses Ausmaßes ist das Verhältnis der vertraglich vereinbarten jährlichen Liefermengen an Endkundinnen und Endkunden, die im Rahmen der Zuweisung versorgt wurden, zur gesamten vom betreffenden Lieferanten im letzten Kalenderjahr in Österreich an Endkundinnen und Endkunden gelieferten Strommenge maßgeblich.Derselbe Lieferant darf einer weiteren Endkundin oder einem weiteren Endkunden nach Absatz eins, erst dann zugewiesen werden, wenn alle anderen in Österreich tätigen Lieferanten in zumindest demselben Ausmaß Endkundinnen und Endkunden zugewiesen wurden wie der betreffende Lieferant. Bei der Ermittlung dieses Ausmaßes ist das Verhältnis der vertraglich vereinbarten jährlichen Liefermengen an Endkundinnen und Endkunden, die im Rahmen der Zuweisung versorgt wurden, zur gesamten vom betreffenden Lieferanten im letzten Kalenderjahr in Österreich an Endkundinnen und Endkunden gelieferten Strommenge maßgeblich.
Ablehnung des Abschlusses eines Stromliefervertrags durch den zugewiesenen Lieferanten
§ 33b.Paragraph 33 b,
(1)Absatz einsDer Lieferant kann den Abschluss eines Stromliefervertrags mit einer Endkundin oder einem Endkunden im Sinne des § 33a Abs. 1 innerhalb einer Woche ablehnen, wennDer Lieferant kann den Abschluss eines Stromliefervertrags mit einer Endkundin oder einem Endkunden im Sinne des Paragraph 33 a, Absatz eins, innerhalb einer Woche ablehnen, wenn
die Endkundin oder der Endkunde bereits über einen Stromliefervertrag mit einem Lieferanten verfügt,
die Endkundin oder der Endkunde den Stromliefervertrag mit seinem letzten Lieferanten selbst gekündigt hat oder der Stromliefervertrag aus Gründen beendet wurde, die die Endkundin oder der Endkunde zu verantworten hat, insbesondere Fälle des Zahlungsverzugs,
der Lieferant nachweislich über keine ausreichenden Kapazitäten verfügt.
(2)Absatz 2Der Lieferant darf von der Endkundin oder vom Endkunden verlangen, dass diese oder dieser eine ehrenwörtliche Erklärung unterschreibt, über keinen aufrechten Stromliefervertrag mit einem Lieferanten zu verfügen.
(3)Absatz 3Lehnt der Lieferant den Abschluss eines Stromliefervertrags mit einer Endkundin oder einem Endkunden im Sinne des § 33a Abs. 1 ab, hat er die Regulierungsbehörde und die Endkundin oder den Endkunden umgehend schriftlich und unentgeltlich über die Gründe der Ablehnung zu informieren.Lehnt der Lieferant den Abschluss eines Stromliefervertrags mit einer Endkundin oder einem Endkunden im Sinne des Paragraph 33 a, Absatz eins, ab, hat er die Regulierungsbehörde und die Endkundin oder den Endkunden umgehend schriftlich und unentgeltlich über die Gründe der Ablehnung zu informieren.
(4)Absatz 4Im Fall einer Ablehnung gemäß Abs. 1 Z 3 weist die Regulierungsbehörde der Endkundin oder dem Endkunden einen anderen Lieferanten zu.Im Fall einer Ablehnung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, weist die Regulierungsbehörde der Endkundin oder dem Endkunden einen anderen Lieferanten zu.
2. Hauptstück
Rechnungen und Rechnungsinformationen
Mindestanforderungen an Rechnungen
§ 34.Paragraph 34,
(1)Absatz einsRechnungen für Lieferung, Abnahme und Netznutzung sind transparent und leicht verständlich zu gestalten. Der zu zahlende Rechnungsbetrag und das Datum der Fälligkeit müssen auf der Rechnung klar und deutlich ersichtlich sein. Im Fall einer gemeinsamen Rechnung über die Lieferung und Abnahme ist der vom Lieferanten zu zahlende Betrag für die Einspeisung getrennt von einer Stromlieferung auszuweisen. Unbeschadet einer gemeinsamen oder getrennten Abrechnung von Systemnutzungsentgelten und Energiepreisen sind die Komponenten des Systemnutzungsentgelts, die Zuschläge für Steuern und Abgaben sowie der Energiepreis gesondert auszuweisen. Der Energiepreis ist nach Maßgabe des § 19 Abs. 3 anzugeben. Liegen gemessene Energiewerte vor, sind diese jedenfalls der Abrechnung zugrunde zu legen. Im Fall von Lieferverträgen mit dynamischen Energiepreisen ist die verbrauchsbezogene Energiepreis-Komponente als monatlicher mengengewichteter Durchschnittspreis für die Abrechnungsperiode getrennt anzugeben.Rechnungen für Lieferung, Abnahme und Netznutzung sind transparent und leicht verständlich zu gestalten. Der zu zahlende Rechnungsbetrag und das Datum der Fälligkeit müssen auf der Rechnung klar und deutlich ersichtlich sein. Im Fall einer gemeinsamen Rechnung über die Lieferung und Abnahme ist der vom Lieferanten zu zahlende Betrag für die Einspeisung getrennt von einer Stromlieferung auszuweisen. Unbeschadet einer gemeinsamen oder getrennten Abrechnung von Systemnutzungsentgelten und Energiepreisen sind die Komponenten des Systemnutzungsentgelts, die Zuschläge für Steuern und Abgaben sowie der Energiepreis gesondert auszuweisen. Der Energiepreis ist nach Maßgabe des Paragraph 19, Absatz 3, anzugeben. Liegen gemessene Energiewerte vor, sind diese jedenfalls der Abrechnung zugrunde zu legen. Im Fall von Lieferverträgen mit dynamischen Energiepreisen ist die verbrauchsbezogene Energiepreis-Komponente als monatlicher mengengewichteter Durchschnittspreis für die Abrechnungsperiode getrennt anzugeben.
(2)Absatz 2Eine elektronische Übermittlung der Rechnungen ist zulässig, das Recht der Endkundin oder des Endkunden auf Rechnungslegung in Papierform darf jedoch vertraglich nicht ausgeschlossen werden. Für die Rechnungslegung in Papierform dürfen den Endkundinnen und Endkunden keinerlei Mehrkosten verrechnet werden. Auf Verlangen hat eine Endkundin oder ein Endkunde eine klare und verständliche Erläuterung zu erhalten, wie die Rechnung zustande gekommen ist.
(3)Absatz 3Auf der Rechnung gemäß Abs. 1 sind folgende Informationen deutlich getrennt von den in Abs. 1 genannten Rechnungsdaten anzugeben:Auf der Rechnung gemäß Absatz eins, sind folgende Informationen deutlich getrennt von den in Absatz eins, genannten Rechnungsdaten anzugeben:
die Zählerstände oder Energiewerte, die für die Abrechnung herangezogen wurden,
Name und Anschrift des Unternehmens, einschließlich Kunden-Hotline, E-Mail-Adresse sowie telefonische Kontaktdaten für Störfälle,
die Bezeichnung des vereinbarten Energieproduktes,
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses sowie erstmöglicher Zeitpunkt zur Kündigung des Vertrags,
über das Recht auf und die Vorteile des Lieferantenwechsel gemäß § 24,über das Recht auf und die Vorteile des Lieferantenwechsel gemäß Paragraph 24,,
die Zählpunktbezeichnungen sowie das zugeordnete standardisierte Lastprofil,
über die Möglichkeit des Streitbeilegungsverfahrens gemäß § 26 E-ControlG,über die Möglichkeit des Streitbeilegungsverfahrens gemäß Paragraph 26, E-ControlG,
Kontaktdaten der Regulierungsbehörde als zentrale Informationsstelle für Endkundinnen und Endkunden,
über das Vergleichsinstrument gemäß § 26,über das Vergleichsinstrument gemäß Paragraph 26,,
der Stromverbrauch im Abrechnungszeitraum, den Vergleich zum Vorjahreszeitraum in grafischer Form sowie einen Vergleich mit dem Verbrauch einer Durchschnittsendkundin bzw. eines Durchschnittsendkunden einer vergleichbaren Kundengruppe,
Kontaktdaten von Konsumentenschutzorganisationen, Energieagenturen oder ähnlichen Einrichtungen, bei denen Informationen über angebotene Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz für energiebetriebene Geräte eingeholt werden können.
Der Rechnung ist außerdem ein Informationsblatt gemäß § 38 beizulegen. Das Informationsblatt kann auch als Hyperlink auf der Rechnung zur Verfügung gestellt werden. Auf Verlangen des Endkunden oder der Endkundin ist das Informationsblatt der Rechnung in Papierform beizulegen.Der Rechnung ist außerdem ein Informationsblatt gemäß Paragraph 38, beizulegen. Das Informationsblatt kann auch als Hyperlink auf der Rechnung zur Verfügung gestellt werden. Auf Verlangen des Endkunden oder der Endkundin ist das Informationsblatt der Rechnung in Papierform beizulegen.
(4)Absatz 4Im Fall einer Rechnung im Rahmen eines Abnahmevertrages sind die in das Netz eingespeisten Strommengen getrennt von den aus dem Netz bezogenen Strommengen anzuführen. Zusätzlich sind die Informationen nach Abs. 3 mit Ausnahme der Z 10 auch für die Einspeisung anzugeben, sofern sie von den Informationen für die Lieferung abweichen oder nicht gemeinsam dargestellt werden können.Im Fall einer Rechnung im Rahmen eines Abnahmevertrages sind die in das Netz eingespeisten Strommengen getrennt von den aus dem Netz bezogenen Strommengen anzuführen. Zusätzlich sind die Informationen nach Absatz 3, mit Ausnahme der Ziffer 10, auch für die Einspeisung anzugeben, sofern sie von den Informationen für die Lieferung abweichen oder nicht gemeinsam dargestellt werden können.
(5)Absatz 5Teilzahlungsbeträge sowohl für die Netznutzung als auch für die Energielieferung sind auf sachliche und angemessene Weise auf Basis des Letztjahresverbrauches und des aktuell gültigen Energiepreises unter Berücksichtigung von Rabatten, die auf den Energiepreis wirken, zu berechnen. Liegt kein Jahresverbrauch vor, so sind die Teilbeträge auf Basis des zu erwartenden Stromverbrauchs ausgehend von der Schätzung des Verbrauchs vergleichbarer Endkundinnen und Endkunden zu berechnen. Die der Teilbetragsberechnung zugrundliegende Menge in kWh ist der Endkundin oder dem Endkunden bei der Bekanntgabe der Teilzahlungsbeträge schriftlich oder auf Wunsch elektronisch mitzuteilen. Haushaltskundinnen und Haushaltskunden haben das Recht auf Beibehaltung der Höhe des Teilzahlungsbetrags, worauf in jeder Mitteilung zur geplanten Erhöhung des Teilzahlungsbetrags hinzuweisen ist.
Abrechnungszeitraum
§ 35.Paragraph 35,
(1)Absatz einsRechnungen für die Lieferung oder Abnahme von Strom sowie Rechnungen für die Netznutzung sind mindestens einmal jährlich kostenfrei zu legen.
(2)Absatz 2Bis 1. Jänner 2025 ist Endkundinnen und Endkunden, deren Verbrauch mithilfe eines intelligenten Messgeräts gemessen wird, auf Wunsch unter Anwendung des § 34 Abs. 1, 2 und 3 Z 1 bis 9 sowie Abs. 4 kostenfrei kalendermonatlich eine Rechnung zu legen. Ab 1. Jänner 2025 ist Endkundinnen und Endkunden, deren Verbrauch mithilfe eines intelligenten Messgeräts gemessen wird, unter Anwendung des § 34 Abs. 1, 2 und 3 Z 1 bis 9 sowie Abs. 4 auf ihren ausdrücklichen Wunsch kostenfrei eine Jahresabrechnung, andernfalls kalendermonatlich eine Rechnung zu legen.Bis 1. Jänner 2025 ist Endkundinnen und Endkunden, deren Verbrauch mithilfe eines intelligenten Messgeräts gemessen wird, auf Wunsch unter Anwendung des Paragraph 34, Absatz eins,, 2 und 3 Ziffer eins bis 9 sowie Absatz 4, kostenfrei kalendermonatlich eine Rechnung zu legen. Ab 1. Jänner 2025 ist Endkundinnen und Endkunden, deren Verbrauch mithilfe eines intelligenten Messgeräts gemessen wird, unter Anwendung des Paragraph 34, Absatz eins,, 2 und 3 Ziffer eins bis 9 sowie Absatz 4, auf ihren ausdrücklichen Wunsch kostenfrei eine Jahresabrechnung, andernfalls kalendermonatlich eine Rechnung zu legen.
(3)Absatz 3Bei Lieferverträgen mit dynamischen Energiepreisen sind jedenfalls monatlich Rechnungen gemäß Abs. 2 kostenfrei zu legen.Bei Lieferverträgen mit dynamischen Energiepreisen sind jedenfalls monatlich Rechnungen gemäß Absatz 2, kostenfrei zu legen.
(4)Absatz 4Endkundinnen und Endkunden ist auf Anfrage einmal jährlich eine unterjährige Rechnung kostenfrei zu gewähren. Für unterjährige Rechnungen gelten die Bestimmungen des § 34 Abs. 1 bis 4; auf das Recht auf Ratenzahlung gemäß § 27 ist gesondert hinzuweisen.Endkundinnen und Endkunden ist auf Anfrage einmal jährlich eine unterjährige Rechnung kostenfrei zu gewähren. Für unterjährige Rechnungen gelten die Bestimmungen des Paragraph 34, Absatz eins bis 4; auf das Recht auf Ratenzahlung gemäß Paragraph 27, ist gesondert hinzuweisen.
Zeitliche Vorgaben für die Rechnungslegung und Verrechnungsdaten
§ 36.Paragraph 36,
(1)Absatz einsJahresrechnungen und unterjährige Rechnungen sind spätestens sechs Wochen nach Vorliegen des Jahresverbrauchs bzw. nach Vorliegen der relevanten Verbrauchsdaten vom Netzbetreiber und vom Lieferanten zu legen. Die gleiche Frist gilt für Rechnungen nach einem Lieferantenwechsel ab Vollziehung des Lieferantenwechsels und nach Vertragsbeendigungen. Der Netzbetreiber hat die Rechnung für die Netznutzung innerhalb von drei Wochen an den bisherigen Lieferanten zu übermitteln, sofern der bisherige Lieferant auch die Rechnung für die Netznutzung legt.
(2)Absatz 2Monatsrechnungen sind spätestens zwei Wochen nach Vorliegen des Monatsverbrauchs vom Netzbetreiber und vom Lieferanten zu legen. Die Rechnung für die Netznutzung ist innerhalb von einer Woche vom Netzbetreiber an den bisherigen Lieferanten zu übermitteln, sofern der Lieferant auch die Rechnung für die Netznutzung legt.
(3)Absatz 3Netzbetreiber und Lieferanten haben Verbrauchs-, Einspeise- und Abrechnungsdaten für eine Dauer von drei Jahren ab Verfügbarkeit für Zwecke der nachträglichen Kontrolle der Richtigkeit, Rechtmäßigkeit und für Auskünfte gegenüber berechtigten Endkundinnen und Endkunden aufzubewahren und unentgeltlich an sie oder ihn und nur bei ausdrücklicher Anweisung durch die Endkundin bzw. den Endkunden an einen genannten Dritten zu übermitteln. Dies gilt unbeschadet der Befugnisse der Regulierungsbehörde nach § 149, sofern diese Daten unmittelbar nach deren Auslesung mit Daten von anderen Endkundinnen und Endkunden weitestmöglich aggregiert, anschließend anonymisiert und nur in dieser anonymisierten Form verwendet werden.Netzbetreiber und Lieferanten haben Verbrauchs-, Einspeise- und Abrechnungsdaten für eine Dauer von drei Jahren ab Verfügbarkeit für Zwecke der nachträglichen Kontrolle der Richtigkeit, Rechtmäßigkeit und für Auskünfte gegenüber berechtigten Endkundinnen und Endkunden aufzubewahren und unentgeltlich an sie oder ihn und nur bei ausdrücklicher Anweisung durch die Endkundin bzw. den Endkunden an einen genannten Dritten zu übermitteln. Dies gilt unbeschadet der Befugnisse der Regulierungsbehörde nach Paragraph 149,, sofern diese Daten unmittelbar nach deren Auslesung mit Daten von anderen Endkundinnen und Endkunden weitestmöglich aggregiert, anschließend anonymisiert und nur in dieser anonymisierten Form verwendet werden.
Verbrauchs- und Abrechnungsinformation
§ 37.Paragraph 37,
(1)Absatz einsAuf Verlangen von Endkundinnen und Endkunden, deren Verbrauch mithilfe eines intelligenten Messgeräts gemessen, jedoch nur jährlich abgerechnet wird, ist vom Lieferanten monatlich innerhalb von einer Woche nach Übermittlung der durch ein intelligentes Messgerät erfassten Messwerte gemäß § 42 eine aufgrund der gemessenen Energiewerte erstellte, detaillierte, klare und verständliche Verbrauchs- und Abrechnungsinformation kostenlos auf elektronischem Weg zu übermitteln. Diese Bestimmung gilt sinngemäß für den Netzbetreiber im Fall einer gesonderten Rechnungslegung.Auf Verlangen von Endkundinnen und Endkunden, deren Verbrauch mithilfe eines intelligenten Messgeräts gemessen, jedoch nur jährlich abgerechnet wird, ist vom Lieferanten monatlich innerhalb von einer Woche nach Übermittlung der durch ein intelligentes Messgerät erfassten Messwerte gemäß Paragraph 42, eine aufgrund der gemessenen Energiewerte erstellte, detaillierte, klare und verständliche Verbrauchs- und Abrechnungsinformation kostenlos auf elektronischem Weg zu übermitteln. Diese Bestimmung gilt sinngemäß für den Netzbetreiber im Fall einer gesonderten Rechnungslegung.
(2)Absatz 2Endkundinnen und Endkunden, deren Verbrauch nicht mithilfe eines intelligenten Messgeräts gemessen wird ist vom Netzbetreiber die Möglichkeit einzuräumen, einmal vierteljährlich Zählerstände bekannt zu geben. Der Netzbetreiber ist im Fall der Zählerstandsbekanntgabe verpflichtet, dem Lieferanten unverzüglich, spätestens jedoch binnen zehn Tagen nach Übermittlung durch die Endkundin oder den Endkunden, die Verbrauchsdaten zu senden. Der Endkundin oder dem Endkunden ist innerhalb von zwei Wochen ab Übermittlung an den Lieferanten eine detaillierte, klare und verständliche Verbrauchs- und Abrechnungsinformation kostenlos auf elektronischem Weg zu übermitteln.
(3)Absatz 3Der Endkundin oder dem Endkunden ist die Verbrauchs- und Abrechnungsinformation auf Wunsch kostenlos in Papierform zu übermitteln. Endkundinnen und Endkunden sind über ihre Rechte auf Zugang zu ihren Verbrauchsdaten nach Abs. 1 und 2 sowie ihr Recht auf Übermittlung der Verbrauchs- und Abrechnungsinformation in Papierform transparent, verständlich und kostenlos zu informieren.Der Endkundin oder dem Endkunden ist die Verbrauchs- und Abrechnungsinformation auf Wunsch kostenlos in Papierform zu übermitteln. Endkundinnen und Endkunden sind über ihre Rechte auf Zugang zu ihren Verbrauchsdaten nach Absatz eins und 2 sowie ihr Recht auf Übermittlung der Verbrauchs- und Abrechnungsinformation in Papierform transparent, verständlich und kostenlos zu informieren.
(4)Absatz 4Die Verbrauchs- und Abrechnungsinformation hat zumindest den monatlichen Verbrauch, den vereinbarten Preis für die Stromlieferung sowie die geschätzten monatlichen Kosten für die Stromlieferung und Netznutzung auszuweisen. Die Regulierungsbehörde kann mit Verordnung die Mindestanforderungen an den Detaillierungsgrad und die Form der Bereitstellung der Verbrauchs- und Abrechnungsinformation gemäß Abs. 1 und 2 festlegen. Sie hat dabei die Verständlichkeit sowie die Eignung der Information zur Bewirkung von Effizienzsteigerungen zu berücksichtigen.Die Verbrauchs- und Abrechnungsinformation hat zumindest den monatlichen Verbrauch, den vereinbarten Preis für die Stromlieferung sowie die geschätzten monatlichen Kosten für die Stromlieferung und Netznutzung auszuweisen. Die Regulierungsbehörde kann mit Verordnung die Mindestanforderungen an den Detaillierungsgrad und die Form der Bereitstellung der Verbrauchs- und Abrechnungsinformation gemäß Absatz eins und 2 festlegen. Sie hat dabei die Verständlichkeit sowie die Eignung der Information zur Bewirkung von Effizienzsteigerungen zu berücksichtigen.
Sonstige Informationen
§ 38.Paragraph 38,
(1)Absatz einsNetzbetreiber haben Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen zumindest folgende Informationen einfach und unmittelbar zugänglich im Internet sowie im Rahmen eines einmal jährlich einer Rechnung beizulegenden Informationsblattes kostenlos zur Verfügung zu stellen:
Leistungen, die erbracht werden, und angebotene Qualitätsstufen sowie Zeitpunkt für den Erstanschluss,
die Zuordnung der Kundenanlagen zu den Netzebenen gemäß § 88 Abs. 1,die Zuordnung der Kundenanlagen zu den Netzebenen gemäß Paragraph 88, Absatz eins,,
das vereinbarte bzw. erworbene Ausmaß für die Inanspruchnahme des Netzes in kW,
Informationen über die Art der Energiewertermittlung, es ist dabei anzugeben, ob eine Zählerablesung durch den Netzbetreiber, eine Selbstablesung durch die Endkundin oder den Endkunden, eine Fernablesung oder eine rechnerische Ermittlung von Energiewerten vorgenommen wurde,
die Möglichkeit der Selbstablesung durch die Endkundin oder den Endkunden,
Art der angebotenen Wartungsdienste,
Art und Weise, wie aktuelle Informationen über alle geltenden Systemnutzungs- und Wartungsentgelte erhältlich sind,
Vertragsdauer, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Leistungen und des Vertragsverhältnisses,
etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität, einschließlich fehlerhafter und verspäteter Abrechnung,
über das Recht auf Ratenzahlung gemäß § 27,über das Recht auf Ratenzahlung gemäß Paragraph 27,,
über das Recht auf Nutzung eines Vorauszahlungszählers gemäß § 28,über das Recht auf Nutzung eines Vorauszahlungszählers gemäß Paragraph 28,,
über das Recht auf Grundversorgung gemäß § 29,über das Recht auf Grundversorgung gemäß Paragraph 29,,
über die Rechte gemäß § 37 Abs. 2,über die Rechte gemäß Paragraph 37, Absatz 2,,
über die Erhebung und Verarbeitung von Daten von intelligenten Messgeräten gemäß §§ 42 und 43,über die Erhebung und Verarbeitung von Daten von intelligenten Messgeräten gemäß Paragraphen 42 und 43,
etwaige Ausführungen der Europäischen Kommission über die Rechte der Endkundinnen und Endkunden.
Bei den Informationen gemäß Z 10 bis 14 ist eine von der Regulierungsbehörde zur Verfügung gestellte Musterformulierung zu verwenden.Bei den Informationen gemäß Ziffer 10 bis 14 ist eine von der Regulierungsbehörde zur Verfügung gestellte Musterformulierung zu verwenden.
(2)Absatz 2Endkundinnen und Endkunden, die Strom erzeugen und in das Netz einspeisen, sind vom Netzbetreiber nach Maßgabe des Abs. 1 die Informationen nach Abs. 1 Z 1 bis 9 sowie 13 bis 15 zur Verfügung zu stellen. Soweit die Rechnung für die Stromlieferung und Abnahme gemeinsam gelegt wird, können die Informationen gemäß Abs. 1 in einem Informationsblatt zusammengefasst werden, wobei auf allfällige Unterschiede zwischen Stromlieferung und Einspeisung explizit hinzuweisen ist.Endkundinnen und Endkunden, die Strom erzeugen und in das Netz einspeisen, sind vom Netzbetreiber nach Maßgabe des Absatz eins, die Informationen nach Absatz eins, Ziffer eins bis 9 sowie 13 bis 15 zur Verfügung zu stellen. Soweit die Rechnung für die Stromlieferung und Abnahme gemeinsam gelegt wird, können die Informationen gemäß Absatz eins, in einem Informationsblatt zusammengefasst werden, wobei auf allfällige Unterschiede zwischen Stromlieferung und Einspeisung explizit hinzuweisen ist.
(3)Absatz 3Lieferanten haben Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen zumindest folgende Informationen einfach und unmittelbar zugänglich im Internet sowie im Rahmen eines einmal jährlich einer Rechnung beizulegenden Informationsblattes kostenlos zur Verfügung zu stellen:
über das Recht auf Ratenzahlung gemäß § 27,über das Recht auf Ratenzahlung gemäß Paragraph 27,,
über das Recht auf Nutzung eines Vorauszahlungszählers gemäß § 28,über das Recht auf Nutzung eines Vorauszahlungszählers gemäß Paragraph 28,,
über das Recht auf Grundversorgung gemäß § 29 einschließlich Informationen zum geltenden Preis für die Grundversorgung in Form eines Preisblatts,über das Recht auf Grundversorgung gemäß Paragraph 29, einschließlich Informationen zum geltenden Preis für die Grundversorgung in Form eines Preisblatts,
Kontaktdaten der Anlauf- und Beratungsstellen gemäß § 31,Kontaktdaten der Anlauf- und Beratungsstellen gemäß Paragraph 31,,
über die Rechte gemäß § 37 Abs. 2,über die Rechte gemäß Paragraph 37, Absatz 2,,
über die Messdatenerhebung und die Verarbeitungszwecke gemäß § 42,über die Messdatenerhebung und die Verarbeitungszwecke gemäß Paragraph 42,,
Ausweis des Lieferantenmix gemäß § 69;Ausweis des Lieferantenmix gemäß Paragraph 69 ;,
etwaige Ausführungen der Europäischen Kommission über die Rechte der Endkundinnen und Endkunden.
Bei den Informationen gemäß Z 1 bis 7 ist eine von der Regulierungsbehörde zur Verfügung gestellte Musterformulierung zu verwenden.Bei den Informationen gemäß Ziffer eins bis 7 ist eine von der Regulierungsbehörde zur Verfügung gestellte Musterformulierung zu verwenden.
(4)Absatz 4Endkundinnen und Endkunden, die Strom erzeugen und in das Netz einspeisen, sind nach Maßgabe des Abs. 3 die Informationen gemäß Abs. 3 Z 6 und 8 sowie Informationen zu geltenden Einspeise-Angeboten zur Verfügung zu stellen.Endkundinnen und Endkunden, die Strom erzeugen und in das Netz einspeisen, sind nach Maßgabe des Absatz 3, die Informationen gemäß Absatz 3, Ziffer 6 und 8 sowie Informationen zu geltenden Einspeise-Angeboten zur Verfügung zu stellen.
(5)Absatz 5An Endkundinnen und Endkunden gerichtetes Informations- und Werbematerial ist übersichtlich und verständlich zu gestalten und leicht auffindbar zu veröffentlichen. Soweit über das Systemnutzungsentgelt und den Strompreis gemeinsam informiert, diese gemeinsam beworben oder der Abschluss eines gemeinsamen Vertrages angeboten wird, sind die Komponenten des Systemnutzungsentgelts, die Zuschläge für Steuern und Abgaben sowie der Energiepreis getrennt auszuweisen.
3. Hauptstück
Messgeräte und Datenverwaltung
1. Abschnitt
Intelligente Messgeräte
Ausstattung mit einem intelligenten Messgerät
§ 39.Paragraph 39,
(1)Absatz einsDie Netzbetreiber haben die Zählpunkte der Endkundinnen und Endkunden mit intelligenten Messgeräten auszustatten. Nähere Bestimmungen zur Einführung und Ausrollung von intelligenten Messgeräten sind durch Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie festzulegen (Intelligente Messgeräte-Einführungsverordnung). Vor Erlassung der Verordnung sind die Regulierungsbehörde sowie Vertreterinnen und Vertreter des Konsumentenschutzes anzuhören.
(2)Absatz 2Die Netzbetreiber haben, ungeachtet ihrer Projektpläne über die stufenweise Einführung von intelligenten Messgeräten nach den Vorgaben der Verordnung gemäß Abs. 1, Endkundinnen und Endkunden auf Wunsch mit einem intelligenten Messgerät auszustatten. Die Installation hat ab Äußerung des Wunsches der Endkundinnen und Endkunden ehestmöglich, spätestens binnen zwei Monaten, zu erfolgen.Die Netzbetreiber haben, ungeachtet ihrer Projektpläne über die stufenweise Einführung von intelligenten Messgeräten nach den Vorgaben der Verordnung gemäß Absatz eins,, Endkundinnen und Endkunden auf Wunsch mit einem intelligenten Messgerät auszustatten. Die Installation hat ab Äußerung des Wunsches der Endkundinnen und Endkunden ehestmöglich, spätestens binnen zwei Monaten, zu erfolgen.
Anforderungen an intelligente Messgeräte
§ 40.Paragraph 40,
(1)Absatz einsDie Regulierungsbehörde hat jene Anforderungen durch Verordnung zu bestimmen, denen intelligente Messgeräte zu entsprechen haben (Intelligente Messgeräte-Anforderungsverordnung) und gemäß § 119 bei der Ermittlung der Kostenbasis für die Entgeltbestimmung in Ansatz zu bringen. Die Verordnung hat zumindest jene Mindestfunktionalitäten vorzuschreiben, die intelligente Messgeräte enthalten müssen, um die in Abs. 2 bis 6 sowie in § 42 und § 43 festgelegten Aufgaben zu erfüllen. Die Regulierungsbehörde kann in der Verordnung Vorgaben zur Energieeffizienz der intelligenten Messgeräte treffen. Sie kann in der Verordnung überdies Ausnahmen zu den Anforderungen festlegen, wenn dies aus technischen Gründen erforderlich ist. Vertreterinnen und Vertreter des Konsumentenschutzes, der Datenschutzbehörde und des Datenschutzrats sind von der Regulierungsbehörde weitestmöglich einzubinden.Die Regulierungsbehörde hat jene Anforderungen durch Verordnung zu bestimmen, denen intelligente Messgeräte zu entsprechen haben (Intelligente Messgeräte-Anforderungsverordnung) und gemäß Paragraph 119, bei der Ermittlung der Kostenbasis für die Entgeltbestimmung in Ansatz zu bringen. Die Verordnung hat zumindest jene Mindestfunktionalitäten vorzuschreiben, die intelligente Messgeräte enthalten müssen, um die in Absatz 2 bis 6 sowie in Paragraph 42 und Paragraph 43, festgelegten Aufgaben zu erfüllen. Die Regulierungsbehörde kann in der Verordnung Vorgaben zur Energieeffizienz der intelligenten Messgeräte treffen. Sie kann in der Verordnung überdies Ausnahmen zu den Anforderungen festlegen, wenn dies aus technischen Gründen erforderlich ist. Vertreterinnen und Vertreter des Konsumentenschutzes, der Datenschutzbehörde und des Datenschutzrats sind von der Regulierungsbehörde weitestmöglich einzubinden.
(2)Absatz 2Folgende Mindestfunktionalitäten haben intelligente Messgeräte jedenfalls zu erfüllen:
die Energiewerte müssen in einem Intervall von 15 Minuten gemessen und gespeichert werden können;
die Energiewerte müssen für 60 Kalendertage im intelligenten Messgerät speicherbar sein;
die Fernauslesung der im Gerät gespeicherten Messdaten über eine bidirektionale Kommunikationsschnittstelle sowie eine Unterbrechung und Freigabe der Anlage aus der Ferne muss möglich sein;
die Endkundin oder der Endkunde muss über eine unidirektionale Kommunikationsschnittstelle die gemessenen Energiewerte abrufen können.
(3)Absatz 3Der Betrieb von intelligenten Messgeräten sowie ihre Kommunikation, auch zu externen Geräten, sind nach anerkanntem Stand der Technik abzusichern, um Unberechtigten den Zugriff auf Messdaten über den auf der Sichtanzeige ersichtlichen aktuellen Zählerstand hinaus nicht zu ermöglichen. Der Betrieb von intelligenten Messgeräten hat den maß- und eichgesetzlichen und datenschutzrechtlichen Bestimmungen sowie dem anerkannten Stand der Technik zu entsprechen.
(4)Absatz 4Die Sichtanzeige am intelligenten Messgerät ist standardmäßig so zu konfigurieren, dass nur der aktuelle Zählerstand abgelesen werden kann. Zu Zwecken der Überprüfung von darüber hinausgehenden, im Messgerät gespeicherten verrechnungsrelevanten Werten ist auf Wunsch der Endkundin oder des Endkunden die Anzeige des intelligenten Messgerätes dahingehend freizugeben, dass eine Überprüfung dieser Werte anhand der Anzeige des intelligenten Messgeräts selbst ermöglicht wird. Diese Freigabe hat kostenlos und ohne unverhältnismäßigen Zusatzaufwand für Endkundinnen und Endkunden zu erfolgen. Auf ausdrücklichen Wunsch der Endkundin oder des Endkunden ist die Sichtanzeige zeitnah und kostenlos wieder in ihren ursprünglichen Konfigurationsstand zurückzusetzen.
(5)Absatz 5Insbesondere im Fall eines Wechsels oder der Auflösung des Vertragsverhältnisses mit dem Netzbetreiber ist die Anzeige der historischen Messwerte der vorhergehenden Vertragsverhältnisse, sofern vorhanden, dahingehend abzusichern, dass eine Ablesung anhand der Anzeige oder Auslesung anhand einer unidirektionalen Schnittstelle des intelligenten Messgerätes durch Nichtberechtigte verhindert wird. Diese Sperrung ist unverzüglich und kostenlos aufzuheben, sobald keine Messwerte des vorhergehenden Vertragsverhältnisses mehr im intelligenten Messgerät selbst zur Verfügung stehen. Davon unberührt sind jedoch die aus gesetzlichen Vorschriften und aus dem gegenwärtigen Vertragsverhältnis entstehenden Verpflichtungen des Netzbetreibers zur Bereitstellung der Werte gemäß § 42 und 43.Insbesondere im Fall eines Wechsels oder der Auflösung des Vertragsverhältnisses mit dem Netzbetreiber ist die Anzeige der historischen Messwerte der vorhergehenden Vertragsverhältnisse, sofern vorhanden, dahingehend abzusichern, dass eine Ablesung anhand der Anzeige oder Auslesung anhand einer unidirektionalen Schnittstelle des intelligenten Messgerätes durch Nichtberechtigte verhindert wird. Diese Sperrung ist unverzüglich und kostenlos aufzuheben, sobald keine Messwerte des vorhergehenden Vertragsverhältnisses mehr im intelligenten Messgerät selbst zur Verfügung stehen. Davon unberührt sind jedoch die aus gesetzlichen Vorschriften und aus dem gegenwärtigen Vertragsverhältnis entstehenden Verpflichtungen des Netzbetreibers zur Bereitstellung der Werte gemäß Paragraph 42 und 43.
(6)Absatz 6Die Verpflichtung des Netzbetreibers zur Absicherung der im intelligenten Messgerät gespeicherten Messwerte gegen einen Zugriff durch Nichtberechtigte im Sinne des Abs. 3 gilt sinngemäß auch für alle weiteren vorhandenen Schnittstellen des Gerätes.Die Verpflichtung des Netzbetreibers zur Absicherung der im intelligenten Messgerät gespeicherten Messwerte gegen einen Zugriff durch Nichtberechtigte im Sinne des Absatz 3, gilt sinngemäß auch für alle weiteren vorhandenen Schnittstellen des Gerätes.
Informations- und Berichtspflichten
§ 41.Paragraph 41,
(1)Absatz einsDie Netzbetreiber haben Endkundinnen und Endkunden zeitnah vor dem Einbau eines intelligenten Messgeräts über die Installation und die damit verbundenen Rahmenbedingungen, die Verwendungspotentiale sowie über sämtliche Möglichkeiten für die Handhabung der Zählerablesung zu informieren.
(2)Absatz 2Netzbetreiber haben unmittelbar nach Installation des intelligenten Messgeräts Endkundinnen und Endkunden über den voraussichtlichen Zeitpunkt der Aktivierung der vollständigen Funktionalitäten des intelligenten Messgeräts und über ihre Rechte gemäß § 43 und § 44 auf Zugang zu ihren Energiewerten transparent und verständlich zu informieren.Netzbetreiber haben unmittelbar nach Installation des intelligenten Messgeräts Endkundinnen und Endkunden über den voraussichtlichen Zeitpunkt der Aktivierung der vollständigen Funktionalitäten des intelligenten Messgeräts und über ihre Rechte gemäß Paragraph 43 und Paragraph 44, auf Zugang zu ihren Energiewerten transparent und verständlich zu informieren.
(3)Absatz 3Die Regulierungsbehörde hat Endkundinnen und Endkunden über allgemeine Aspekte der Einführung von intelligenten Messgeräten, insbesondere über das volle Potenzial der intelligenten Messgeräte und die Überwachung des Energieverbrauchs und der Einspeisung in das Netz, zu informieren.
(4)Absatz 4Die Netzbetreiber haben bis zur Erreichung des mit Verordnung gemäß § 39 Abs. 1 bestimmten Ausrollungsziels über die Einführung, insbesondere auch über den Ausrollungsgrad, die eingesetzte Technologie, die Kostensituation, die Netzsituation, die Informationsübermittlung an Endkundinnen und Endkunden, die Web-Portale, den Datenschutz, die Datensicherheit und die Datenverwendung sowie die Anzahl der Zählpunkte und den Verbrauch und die Einspeisung in das öffentliche Netz durch Endkundinnen und Endkunden, jährlich bis spätestens 31. März des jeweiligen Folgejahres Bericht an die Regulierungsbehörde in einer von dieser vorgegebenen Form zu erstatten.Die Netzbetreiber haben bis zur Erreichung des mit Verordnung gemäß Paragraph 39, Absatz eins, bestimmten Ausrollungsziels über die Einführung, insbesondere auch über den Ausrollungsgrad, die eingesetzte Technologie, die Kostensituation, die Netzsituation, die Informationsübermittlung an Endkundinnen und Endkunden, die Web-Portale, den Datenschutz, die Datensicherheit und die Datenverwendung sowie die Anzahl der Zählpunkte und den Verbrauch und die Einspeisung in das öffentliche Netz durch Endkundinnen und Endkunden, jährlich bis spätestens 31. März des jeweiligen Folgejahres Bericht an die Regulierungsbehörde in einer von dieser vorgegebenen Form zu erstatten.
(5)Absatz 5Die Regulierungsbehörde hat über die Angaben gemäß Abs. 4 und den Stand der Entwicklungen auf europäischer Ebene jährlich einen Bericht an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Innovation und Technologie zu erstatten und den Bericht auf ihrer Website zu veröffentlichen. Nach Erreichung des mit Verordnung gemäß § 39 Abs. 1 bestimmten Ausrollungsziels gilt § 149 Abs. 1 Z 2.Die Regulierungsbehörde hat über die Angaben gemäß Absatz 4 und den Stand der Entwicklungen auf europäischer Ebene jährlich einen Bericht an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Innovation und Technologie zu erstatten und den Bericht auf ihrer Website zu veröffentlichen. Nach Erreichung des mit Verordnung gemäß Paragraph 39, Absatz eins, bestimmten Ausrollungsziels gilt Paragraph 149, Absatz eins, Ziffer 2,
Messdatenerhebung und Verarbeitungszwecke
§ 42.Paragraph 42,
(1)Absatz einsIntelligente Messgeräte erfassen, speichern und übermitteln nach Maßgabe des § 40 und der darauf basierenden Verordnung der Regulierungsbehörde sämtliche Viertelstundenenergiewerte, getrennt nach Einspeisung und Entnahme, zu Zwecken der Verrechnung, Verbrauchs- und Abrechnungsinformation (§ 37), Energieeffizienz, der Energiestatistik sowie der Aufrechterhaltung eines sicheren und effizienten Netzbetriebes, des Ausbaus des Verteilernetzes und der Lastprognose.Intelligente Messgeräte erfassen, speichern und übermitteln nach Maßgabe des Paragraph 40 und der darauf basierenden Verordnung der Regulierungsbehörde sämtliche Viertelstundenenergiewerte, getrennt nach Einspeisung und Entnahme, zu Zwecken der Verrechnung, Verbrauchs- und Abrechnungsinformation (Paragraph 37,), Energieeffizienz, der Energiestatistik sowie der Aufrechterhaltung eines sicheren und effizienten Netzbetriebes, des Ausbaus des Verteilernetzes und der Lastprognose.
(2)Absatz 2Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sind berechtigt, gegenüber dem Netzbetreiber der Speicherung und Übertragung von Viertelstundenenergiewerten zu widersprechen, soweit an dem jeweiligen Zählpunkt keine Wärmepumpe, Ladepunkt, Energiespeicher- oder Stromerzeugungsanlage oder andere mittels Verordnung der Regulierungsbehörde bestimmte Anlage, ausgenommen Anlagen gemäß § 60, angeschlossen ist, und keine gemeinschaftliche Erzeugungsanlage betrieben oder an einer Energiegemeinschaft teilgenommen wird. Der Netzbetreiber hat in diesem Fall das Messgerät derart zu konfigurieren, dass mit Ausnahme des höchsten monatlichen Viertelstundenleistungswerts keine Monats-, Tages- und Viertelstundenenergiewerte gespeichert und übertragen werden. Eine Auslesung und Übertragung des für Abrechnungszwecke oder für Verbrauchsabgrenzungen notwendigen Zählerstandes, einschließlich des höchsten monatlichen Viertelstundenleistungswerts, muss jedenfalls möglich sein. Die höchsten monatlichen Viertelstundenleistungswerte sind bis zur Auslesung und Übertragung im Gerät zu speichern.Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sind berechtigt, gegenüber dem Netzbetreiber der Speicherung und Übertragung von Viertelstundenenergiewerten zu widersprechen, soweit an dem jeweiligen Zählpunkt keine Wärmepumpe, Ladepunkt, Energiespeicher- oder Stromerzeugungsanlage oder andere mittels Verordnung der Regulierungsbehörde bestimmte Anlage, ausgenommen Anlagen gemäß Paragraph 60,, angeschlossen ist, und keine gemeinschaftliche Erzeugungsanlage betrieben oder an einer Energiegemeinschaft teilgenommen wird. Der Netzbetreiber hat in diesem Fall das Messgerät derart zu konfigurieren, dass mit Ausnahme des höchsten monatlichen Viertelstundenleistungswerts keine Monats-, Tages- und Viertelstundenenergiewerte gespeichert und übertragen werden. Eine Auslesung und Übertragung des für Abrechnungszwecke oder für Verbrauchsabgrenzungen notwendigen Zählerstandes, einschließlich des höchsten monatlichen Viertelstundenleistungswerts, muss jedenfalls möglich sein. Die höchsten monatlichen Viertelstundenleistungswerte sind bis zur Auslesung und Übertragung im Gerät zu speichern.
(3)Absatz 3Auf Anordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie dürfen sämtliche Viertelstundenenergiewerte zum Zweck der Elektrizitätsstatistik gemäß § 149, insbesondere zu dem Zweck, Entwicklungen der tageszeitlichen Schwankungen (Tagesganglinien) der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen sowie Entwicklungen der tageszeitlichen Schwankungen der Entnahme aus dem öffentlichen Netz auszuwerten, und auf Anordnung der Regulierungsbehörde zum Zweck der Energielenkung gemäß Energielenkungsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 41/2013, sowie zum Zweck der Überwachung nach § 149 verwendet werden. Für die in dieser Bestimmung genannten Zwecke müssen die Daten der Endkundinnen und Endkunden weitestmöglich aggregiert und anschließend anonymisiert werden und dürfen nur in dieser anonymisierten Form verwendet werden.Auf Anordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie dürfen sämtliche Viertelstundenenergiewerte zum Zweck der Elektrizitätsstatistik gemäß Paragraph 149,, insbesondere zu dem Zweck, Entwicklungen der tageszeitlichen Schwankungen (Tagesganglinien) der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen sowie Entwicklungen der tageszeitlichen Schwankungen der Entnahme aus dem öffentlichen Netz auszuwerten, und auf Anordnung der Regulierungsbehörde zum Zweck der Energielenkung gemäß Energielenkungsgesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2013,, sowie zum Zweck der Überwachung nach Paragraph 149, verwendet werden. Für die in dieser Bestimmung genannten Zwecke müssen die Daten der Endkundinnen und Endkunden weitestmöglich aggregiert und anschließend anonymisiert werden und dürfen nur in dieser anonymisierten Form verwendet werden.
(4)Absatz 4Die Netzbetreiber dürfen die viertelstündlichen Energiewerte für Zwecke der Aufrechterhaltung eines sicheren und effizienten Netzbetriebes, des Ausbaus des Verteilernetzes und der Lastprognose verwenden.
(5)Absatz 5Die Netzbetreiber dürfen die von intelligenten Messgeräten erhobenen Spannungswerten, Oberschwingungswerte und Blindleistungswerte für die Aufrechterhaltung eines sicheren und effizienten Netzbetriebes, für den Ausbau des Verteilernetzes und für die Integration von Wärmepumpen, Ladepunkten, Energiespeicher- oder Stromerzeugungsanlagen verwenden.
(6)Absatz 6Die Daten gemäß Abs. 4 und 5 sind unverzüglich zu löschen, sobald sie für die Erfüllung des Zwecks nicht mehr benötigt werden.Die Daten gemäß Absatz 4 und 5 sind unverzüglich zu löschen, sobald sie für die Erfüllung des Zwecks nicht mehr benötigt werden.
(7)Absatz 7Die Verwendung von mittels intelligenten Messgeräten gemessenen Energiewerten wie beispielsweise viertelstündlichen Energiewerten für Zwecke der Bundesstatistik ist zulässig. Die Netzbetreiber dürfen zu diesem Zweck die Daten an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ weitergeben. Die Daten sind ohne Namen der Endkundinnen bzw. Endkunden weiterzugeben und unverzüglich zu löschen, sobald sie für die Erfüllung des Zwecks nicht mehr benötigt werden.
(8)Absatz 8Eine Verwendung von mittels intelligenten Messgeräten gemessenen Energiewerten für andere als die in Abs. 1 bis 5 sowie §§ 24, 25, 34, 37, 52 bis 54 sowie 95 genannten Zwecke oder für verwaltungsgerichtliche oder zivilgerichtliche Verfahren, die sich nicht unmittelbar auf Zwecke dieses Gesetzes beziehen, ist unzulässig. Eine Verwendung von anonymisierten Daten für Forschungszwecke ist zulässig.Eine Verwendung von mittels intelligenten Messgeräten gemessenen Energiewerten für andere als die in Absatz eins bis 5 sowie Paragraphen 24,, 25, 34, 37, 52 bis 54 sowie 95 genannten Zwecke oder für verwaltungsgerichtliche oder zivilgerichtliche Verfahren, die sich nicht unmittelbar auf Zwecke dieses Gesetzes beziehen, ist unzulässig. Eine Verwendung von anonymisierten Daten für Forschungszwecke ist zulässig.
Zugang zu Messdaten von intelligenten Messgeräten für Endkundinnen und Endkunden
§ 43.Paragraph 43,
(1)Absatz einsNetzbetreiber haben dafür zu sorgen, dass ehestmöglich, spätestens einen Monat ab dem Zeitpunkt der Installation eines intelligenten Messgeräts bei der jeweiligen Endkundin oder beim jeweiligen Endkunden, sämtliche Viertelstundenwerte im intelligenten Messgerät erfasst und zur Verfügbarkeit für die Endkundin oder den Endkunden 60 Kalendertage im intelligenten Messgerät für die in § 42 genannten Zwecke gespeichert werden.Netzbetreiber haben dafür zu sorgen, dass ehestmöglich, spätestens einen Monat ab dem Zeitpunkt der Installation eines intelligenten Messgeräts bei der jeweiligen Endkundin oder beim jeweiligen Endkunden, sämtliche Viertelstundenwerte im intelligenten Messgerät erfasst und zur Verfügbarkeit für die Endkundin oder den Endkunden 60 Kalendertage im intelligenten Messgerät für die in Paragraph 42, genannten Zwecke gespeichert werden.
(2)Absatz 2Netzbetreiber sind verpflichtet, Endkundinnen und Endkunden, deren Verbrauch oder Einspeisung über ein intelligentes Messgerät gemessen wird, die Energiewerte und Zählerstände spätestens zwölf Stunden nach deren Auslesung aus dem Messgerät über ein kundenfreundliches Web-Portal kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die dafür erforderlichen Energiewerte sind dabei zumindest einmal täglich aus dem Messgerät auszulesen. Die Netzbetreiber haben Vorkehrungen für eine sichere Identifizierung und Authentifizierung der Endkundinnen und Endkunden auf dem Web-Portal sowie für eine verschlüsselte Übermittlung der Daten nach dem Stand der Technik zu treffen. Endkundinnen und Endkunden, die über keinen Internetzugang verfügen oder die nur auf unzumutbare Weise Zugang zum Internet haben, ist nach Möglichkeit ein vergleichbarer Informationsstand zu ermöglichen.
(3)Absatz 3Endkundinnen und Endkunden sind im Fall der Inanspruchnahme der Informationsmöglichkeiten über den Weg des Web-Portal gemäß Abs. 2 durch einen ausdrücklichen Hinweis zu informieren, dass die Datenbereitstellung im Web-Portal jeweils innerhalb eines Jahres nach Ablauf von 36 Monaten ab Verfügbarkeit sowie im Fall der Auflösung des Vertragsverhältnisses mit dem Netzbetreiber endet. Dieser ausdrückliche Hinweis hat zumindest in den Allgemeinen Netzbedingungen sowie gleichlautend unmittelbar bei der Registrierung im Web-Portal zu erfolgen.Endkundinnen und Endkunden sind im Fall der Inanspruchnahme der Informationsmöglichkeiten über den Weg des Web-Portal gemäß Absatz 2, durch einen ausdrücklichen Hinweis zu informieren, dass die Datenbereitstellung im Web-Portal jeweils innerhalb eines Jahres nach Ablauf von 36 Monaten ab Verfügbarkeit sowie im Fall der Auflösung des Vertragsverhältnisses mit dem Netzbetreiber endet. Dieser ausdrückliche Hinweis hat zumindest in den Allgemeinen Netzbedingungen sowie gleichlautend unmittelbar bei der Registrierung im Web-Portal zu erfolgen.
(4)Absatz 4Endkundinnen und Endkunden ist die Möglichkeit einzuräumen, ihr Nutzerkonto im Web-Portal gemäß Abs. 2 kostenfrei jederzeit wieder vollständig entweder selbständig oder durch den Netzbetreiber ohne unverhältnismäßigen Mehraufwand für Endkundinnen und Endkunden zu löschen. Darüber hinaus ist den Endkundinnen und Endkunden auch die Möglichkeit einzuräumen, im Web-Portal Energiewerte zumindest monatsweise nach Kenntnisnahme zu löschen, wobei Gelegenheit zur lokalen Sicherung im Hinblick auf die Rechnungsprüfung zu bieten ist.Endkundinnen und Endkunden ist die Möglichkeit einzuräumen, ihr Nutzerkonto im Web-Portal gemäß Absatz 2, kostenfrei jederzeit wieder vollständig entweder selbständig oder durch den Netzbetreiber ohne unverhältnismäßigen Mehraufwand für Endkundinnen und Endkunden zu löschen. Darüber hinaus ist den Endkundinnen und Endkunden auch die Möglichkeit einzuräumen, im Web-Portal Energiewerte zumindest monatsweise nach Kenntnisnahme zu löschen, wobei Gelegenheit zur lokalen Sicherung im Hinblick auf die Rechnungsprüfung zu bieten ist.
(5)Absatz 5Die Regulierungsbehörde kann mit Verordnung die Anforderungen an den Detaillierungsgrad und die Form der Bereitstellung der Verbrauchs- und Erzeugungsinformation im Web-Portal gemäß Abs. 2 festlegen (Datenformat- und Verbrauchsinformationsdarstellungsverordnung). Erforderlichenfalls kann die Regulierungsbehörde den Detaillierungsgrad der Daten, die von der Schnittstelle gemäß § 44 bereitgestellt werden, festlegen. Sie hat dabei die Verständlichkeit sowie die Eignung der Information zur Bewirkung von Effizienzsteigerungen zu berücksichtigen. Weiters kann die Regulierungsbehörde Anforderungen an das Format und die standardisierte Übermittlung der Daten vom Netzbetreiber an die Endkundinnen und Endkunden oder berechtigte Dritte festlegen, wobei ein Direktzugriff Dritter auf das Web-Portal jedenfalls unzulässig ist.Die Regulierungsbehörde kann mit Verordnung die Anforderungen an den Detaillierungsgrad und die Form der Bereitstellung der Verbrauchs- und Erzeugungsinformation im Web-Portal gemäß Absatz 2, festlegen (Datenformat- und Verbrauchsinformationsdarstellungsverordnung). Erforderlichenfalls kann die Regulierungsbehörde den Detaillierungsgrad der Daten, die von der Schnittstelle gemäß Paragraph 44, bereitgestellt werden, festlegen. Sie hat dabei die Verständlichkeit sowie die Eignung der Information zur Bewirkung von Effizienzsteigerungen zu berücksichtigen. Weiters kann die Regulierungsbehörde Anforderungen an das Format und die standardisierte Übermittlung der Daten vom Netzbetreiber an die Endkundinnen und Endkunden oder berechtigte Dritte festlegen, wobei ein Direktzugriff Dritter auf das Web-Portal jedenfalls unzulässig ist.
Verfügbarkeit von nicht-validierten Fast-Echtzeit-Daten
§ 44.Paragraph 44,
Netzbetreiber haben auf ausdrücklichen Wunsch einer Endkundin oder eines Endkunden über eine unidirektionale Kommunikationsschnittstelle des intelligenten Messgeräts alle in diesem Gerät erfassten Messwerte zur Verfügung zu stellen. Es sind dabei sämtliche im Messgerät erfassten Daten über diese Schnittstelle in Fast-Echtzeit auszugeben, sodass die in der Anlage der Endkundin oder des Endkunden verfügbaren Anwendungen, welche diesbezügliche Daten benötigen, sinnvoll und effizient betrieben werden können. Der Zugriff sowie die Spezifikationen dieser Kommunikationsschnittstelle sind auf Wunsch allen Berechtigten diskriminierungsfrei und kostenlos zur Verfügung zu stellen. Dies hat jedenfalls im Web-Portal gemäß § 43 Abs. 2 zu erfolgen. Die Regulierungsbehörde kann mit Verordnung nähere Vorgaben für die Spezifikationen der Kommunikationsschnittstelle und zur Verfügung zu stellenden Daten festlegen. Netzbetreiber haben auf ausdrücklichen Wunsch einer Endkundin oder eines Endkunden über eine unidirektionale Kommunikationsschnittstelle des intelligenten Messgeräts alle in diesem Gerät erfassten Messwerte zur Verfügung zu stellen. Es sind dabei sämtliche im Messgerät erfassten Daten über diese Schnittstelle in Fast-Echtzeit auszugeben, sodass die in der Anlage der Endkundin oder des Endkunden verfügbaren Anwendungen, welche diesbezügliche Daten benötigen, sinnvoll und effizient betrieben werden können. Der Zugriff sowie die Spezifikationen dieser Kommunikationsschnittstelle sind auf Wunsch allen Berechtigten diskriminierungsfrei und kostenlos zur Verfügung zu stellen. Dies hat jedenfalls im Web-Portal gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zu erfolgen. Die Regulierungsbehörde kann mit Verordnung nähere Vorgaben für die Spezifikationen der Kommunikationsschnittstelle und zur Verfügung zu stellenden Daten festlegen.
Ersatzwertbildung
§ 45.Paragraph 45,
(1)Absatz einsKönnen aus technischen Gründen zum notwendigen Zeitpunkt vereinzelt keine Viertelstundenenergiewerte an den Netzbetreiber übermittelt werden, so hat dieser die fehlenden Werte zwischen dem letzten verfügbaren und dem nächsten verfügbaren Zählerstand zu interpolieren.
(2)Absatz 2Ist einem Zählpunkt gemäß § 91 Abs. 5 ein standardisiertes Lastprofil zugewiesen und gibt es mehr als zwölf aufeinanderfolgende fehlende Viertelstundenenergiewerte, sind die fehlenden Werte auf Basis des standardisierten Lastprofils zwischen letztem und nächstem verfügbarem Zählerstand zu errechnen.Ist einem Zählpunkt gemäß Paragraph 91, Absatz 5, ein standardisiertes Lastprofil zugewiesen und gibt es mehr als zwölf aufeinanderfolgende fehlende Viertelstundenenergiewerte, sind die fehlenden Werte auf Basis des standardisierten Lastprofils zwischen letztem und nächstem verfügbarem Zählerstand zu errechnen.
(3)Absatz 3Sofern zum notwendigen Zeitpunkt noch kein aktueller Zählerstand zur Verfügung steht, hat der Netzbetreiber den geschätzten Verbrauch auf Basis des dem Zählpunkt zugewiesenen standardisierten Lastprofils heranzuziehen.
(4)Absatz 4Endkundinnen oder Endkunden sind transparent über auf Ersatzwerten gebildete Energiewerte zu informieren.
2. Abschnitt
Messung ohne intelligente Messgeräte
Auslesung der Zähleinrichtung
§ 46.Paragraph 46,
Jede Zähleinrichtung – mit Ausnahme von Lastprofilzählern, die vom Netzbetreiber jedenfalls zumindest monatlich ausgelesen werden, sowie intelligenten Messgeräten, die gemäß § 42 ausgelesen werden, – ist zumindest einmal jährlich ab- bzw. auszulesen. Dabei hat mindestens alle drei Jahre eine Ab- bzw. Auslesung durch den Netzbetreiber selbst zu erfolgen. Werden die Ablesung und die Übermittlung der Messdaten durch den Netzbenutzer erledigt, so ist der Netzbetreiber zur Durchführung einer Plausibilitätskontrolle der übermittelten Daten verpflichtet. Eine rechnerische Ermittlung der Messwerte ist nur in jenen Fällen zulässig, in denen der Netzbenutzer von der ihm angebotenen Möglichkeit zur Selbstablesung und Übermittlung der Daten an den Netzbetreiber keinen Gebrauch gemacht hat und ein Ableseversuch durch den Netzbetreiber aus einem Grund, der dem Verantwortungsbereich des Netzbenutzers zuzuordnen ist, erfolglos blieb. Jede Zähleinrichtung – mit Ausnahme von Lastprofilzählern, die vom Netzbetreiber jedenfalls zumindest monatlich ausgelesen werden, sowie intelligenten Messgeräten, die gemäß Paragraph 42, ausgelesen werden, – ist zumindest einmal jährlich ab- bzw. auszulesen. Dabei hat mindestens alle drei Jahre eine Ab- bzw. Auslesung durch den Netzbetreiber selbst zu erfolgen. Werden die Ablesung und die Übermittlung der Messdaten durch den Netzbenutzer erledigt, so ist der Netzbetreiber zur Durchführung einer Plausibilitätskontrolle der übermittelten Daten verpflichtet. Eine rechnerische Ermittlung der Messwerte ist nur in jenen Fällen zulässig, in denen der Netzbenutzer von der ihm angebotenen Möglichkeit zur Selbstablesung und Übermittlung der Daten an den Netzbetreiber keinen Gebrauch gemacht hat und ein Ableseversuch durch den Netzbetreiber aus einem Grund, der dem Verantwortungsbereich des Netzbenutzers zuzuordnen ist, erfolglos blieb.
Rechnerische Ermittlung des Verbrauchs
§ 47.Paragraph 47,
Ist für die Abrechnung der Stromlieferung sowie des Netznutzungsentgelts oder des Netzverlustentgelts eine rechnerische Ermittlung des Verbrauchs notwendig, so ist diese ausschließlich anhand der geltenden, standardisierten Lastprofile transparent und nachvollziehbar durchzuführen. Netzbetreiber mit einer jährlichen Abgabemenge von maximal 10 GWh können zur Verwaltungsvereinfachung vereinfachte Verfahren anwenden. Weicht eine rechnerische Verbrauchswertermittlung von den tatsächlichen Werten ab, so ist eine unentgeltliche Rechnungskorrektur vorzunehmen.
4. Teil
Dezentrale Versorgung und Bürgerenergie
1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
Eigenversorger
§ 48.Paragraph 48,
(1)Absatz einsEndkundinnen und Endkunden sind berechtigt, als Eigenversorger tätig zu sein und Strom aus erneuerbaren Energiequellen zu erzeugen, den eigenerzeugten Strom zu verbrauchen, zu speichern und zu verkaufen. Sie dürfen die Anlagen zur Erzeugung des Stroms aus erneuerbaren Energiequellen zur Eigenversorgung gemeinsam mit Energiespeicheranlagen betreiben. Bei diesen Tätigkeiten darf es sich nicht um die gewerbliche oder berufliche Haupttätigkeit der Endkundin oder des Endkunden handeln. Die Rechte und Pflichten als Endkundinnen und Endkunden bleiben unberührt.
(2)Absatz 2Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen zur Eigenversorgung können im Eigentum eines Dritten stehen oder hinsichtlich der Einrichtung, des Betriebs, einschließlich der Messung und Wartung, von einem Dritten betreut werden, wenn der Dritte weiterhin den Weisungen des Eigenversorgers unterliegt. Der Dritte gilt selbst nicht als Eigenversorger.
(3)Absatz 3Wenn Endkundinnen und Endkunden, in deren Eigentum sich eine Energiespeicheranlage befindet, den eigenerzeugten und gespeicherten Strom hinter dem Zählpunkt verbrauchen, oder wenn sie für den Netzbetreiber Flexibilitätsdienstleistungen erbringen, unterliegen sie keiner doppelten Entgeltpflicht.
Laststeuerung durch Aggregierung
§ 49.Paragraph 49,
(1)Absatz einsEndkundinnen und Endkunden sowie Erzeuger sind berechtigt, Laststeuerung alleine oder durch Aggregierung zu erbringen und an allen Elektrizitätsmärkten teilzunehmen, sofern sie die technischen und organisatorischen Anforderungen des jeweiligen Marktes erfüllen.
(2)Absatz 2Aggregatoren haben das Recht auf diskriminierungsfreien Zugang zu allen Elektrizitätsmärkten unabhängig von der Zustimmung anderer Marktteilnehmer, sofern sie die technischen und organisatorischen Anforderungen des jeweiligen Marktes erfüllen.
(3)Absatz 3Die Regulierungsbehörde hat in den Sonstigen Marktregeln den erforderlichen Datenaustausch zwischen Aggregatoren und anderen Marktteilnehmern zu regeln, wobei der einfache Zugang zu Daten und die Einbindung in die Marktkommunikation unter einheitlichen und diskriminierungsfreien Bedingungen sicherzustellen ist.
(4)Absatz 4Entsteht einem Lieferanten von an der Laststeuerung teilnehmenden Endkundinnen und Endkunden oder einem Bilanzgruppenverantwortlichen während der Aktivierung der Laststeuerung unmittelbar ein finanzieller Nachteil, so haben die diesen Nachteil verursachenden Endkundinnen und Endkunden dem Lieferanten einen finanziellen Ausgleich zu zahlen. Der Ausgleich ist auf den Ersatz der wirtschaftlichen Nachteile und Kosten, die den Lieferanten von an der Laststeuerung teilnehmenden Endkundinnen und Endkunden oder deren Bilanzgruppenverantwortlichen entstehen, begrenzt, insbesondere sind Hindernisse für den Marktzutritt von Aggregatoren sowie für den Einsatz von Flexibilität zu vermeiden.
(5)Absatz 5Die Regulierungsbehörde hat mit Verordnung die Methode für die Berechnung der Höhe des finanziellen Ausgleichs gemäß Abs. 4 festzulegen. Die Methode kann den Vorteilen Rechnung tragen, die anderen Marktteilnehmern entstehen, und in diesem Fall können Aggregatoren oder an der Laststeuerung teilnehmende Endkundinnen und Endkunden verpflichtet werden, zu dieser Ausgleichszahlung beizutragen, aber nur wenn und soweit, als die Vorteile aller Lieferanten, Kundinnen und Kunden und ihrer Bilanzgruppenverantwortlichen die entstandenen unmittelbaren Kosten nicht übersteigen. Die Regulierungsbehörde hat zum Entwurf der Verordnung die betroffenen Marktteilnehmer sowie Vertreter der Endkundinnen und Endkunden zu konsultieren.Die Regulierungsbehörde hat mit Verordnung die Methode für die Berechnung der Höhe des finanziellen Ausgleichs gemäß Absatz 4, festzulegen. Die Methode kann den Vorteilen Rechnung tragen, die anderen Marktteilnehmern entstehen, und in diesem Fall können Aggregatoren oder an der Laststeuerung teilnehmende Endkundinnen und Endkunden verpflichtet werden, zu dieser Ausgleichszahlung beizutragen, aber nur wenn und soweit, als die Vorteile aller Lieferanten, Kundinnen und Kunden und ihrer Bilanzgruppenverantwortlichen die entstandenen unmittelbaren Kosten nicht übersteigen. Die Regulierungsbehörde hat zum Entwurf der Verordnung die betroffenen Marktteilnehmer sowie Vertreter der Endkundinnen und Endkunden zu konsultieren.
Direktleitungen
§ 50.Paragraph 50,
(1)Absatz einsErzeuger sind berechtigt, Direktleitungen zu errichten und zu betreiben.
(2)Absatz 2Die Direktleitung darf auch zum Transport von elektrischer Energie verwendet werden, die
für den Eigenbedarf der Stromerzeugungsanlage aus dem öffentlichen Netz bezogen wird und
durch die Direktleitung und die Anlagen der angeschlossenen Betriebsstätte, des Tochterunternehmens oder der Kundinnen und Kunden in das öffentliche Netz eingespeist wird
sofern durch den Betreiber der Direktleitung die notwendigen technischen bzw. betrieblichen Vorkehrungen getroffen werden, die Ringflüsse verhindern.
(3)Absatz 3Im Anwendungsbereich von Abs. 2 ist auf Ansuchen des Netzbenutzers ein Zählpunkt je Energierichtung zu vergeben. Der Zählpunkt für die Einspeisung kann einem Dritten, der die Stromerzeugungsanlage betreibt, zugeordnet werden. Die Besonderheiten, die sich aus dem Betrieb mit zwei Zählpunkten, die einer Messeinrichtung zugeordnet sind, ergeben, sind mit dem Netzbetreiber vertraglich zu regeln. Für den Fall, dass ein Netzbetreiber gegenüber dem Erzeuger oder der mittels Direktleitung belieferten Kundin bzw. dem mittels Direktleitung belieferten Kunden ein Mahnverfahren gemäß § 30 Abs. 1 durchführt, ist der jeweils andere Vertragspartner vom Netzbetreiber hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gleiches gilt für Vertragsverletzungen und andere Gründe, die den Netzbetreiber zur Aussetzung der Vertragsabwicklung oder Abschaltung berechtigen sowie sofortige Abschaltungen und die Gründe dafür.Im Anwendungsbereich von Absatz 2, ist auf Ansuchen des Netzbenutzers ein Zählpunkt je Energierichtung zu vergeben. Der Zählpunkt für die Einspeisung kann einem Dritten, der die Stromerzeugungsanlage betreibt, zugeordnet werden. Die Besonderheiten, die sich aus dem Betrieb mit zwei Zählpunkten, die einer Messeinrichtung zugeordnet sind, ergeben, sind mit dem Netzbetreiber vertraglich zu regeln. Für den Fall, dass ein Netzbetreiber gegenüber dem Erzeuger oder der mittels Direktleitung belieferten Kundin bzw. dem mittels Direktleitung belieferten Kunden ein Mahnverfahren gemäß Paragraph 30, Absatz eins, durchführt, ist der jeweils andere Vertragspartner vom Netzbetreiber hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gleiches gilt für Vertragsverletzungen und andere Gründe, die den Netzbetreiber zur Aussetzung der Vertragsabwicklung oder Abschaltung berechtigen sowie sofortige Abschaltungen und die Gründe dafür.
(4)Absatz 4Der Betreiber der Verbrauchsanlage gilt als Eigenversorger, bleibt hinsichtlich des Netzanschlusses und Netzzugangs Vertragspartner des Netzbetreibers und ist dem Netzbetreiber gegenüber für die Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen am Netzanschlusspunkt auch hinsichtlich der Stromerzeugungsanlage verantwortlich. Der Betreiber der Stromerzeugungsanlage und der Direktleitung gilt als Dritter, der weiterhin den Weisungen des Eigenversorgers unterliegt.
2. Hauptstück
Bürgerenergie
Peer-to-Peer-Verträge
§ 51.Paragraph 51,
(1)Absatz einsEigenversorger sind berechtigt, zusätzlich zu ihren Verträgen mit dem Lieferanten Verträge mit Endkundinnen und Endkunden über den Verkauf von eigenerzeugtem Strom aus erneuerbaren Quellen zu schließen (Peer-to-Peer-Verträge). Diese Verträge haben insbesondere die Abwicklung und Abrechnung zu regeln.
(2)Absatz 2Eigenversorger, die beabsichtigen den eigenerzeugten Strom aus erneuerbaren Quellen über einen Peer-to-Peer Vertrag an Endkundinnen oder Endkunden zu verkaufen, haben die betroffenen Verteilernetzbetreiber über den Vertragsabschluss und über folgende Inhalte sowie allfällige Änderungen dieser Inhalte zu informieren:
Technologie- und Betriebsart der Erzeugungsanlagen unter Angabe der Zählpunktnummer;
Verbrauchsanlage der Vertragspartnerin oder des Vertragspartners, die oder der den Strom abnimmt, unter Angabe der Zählpunktnummer;
Anteil der erzeugten Energiemenge, die der Vertragspartnerin oder dem Vertragspartner zugeteilt wird;
Beginn und Beendigung des Peer-to-Peer-Vertrages.
Gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen
§ 52.Paragraph 52,
(1)Absatz einsNetzbenutzer haben einen Rechtsanspruch gegenüber Netzbetreibern, gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen unter den Voraussetzungen von Abs. 2 bis 5 zu betreiben. Die freie Lieferantenwahl der Endkundinnen und Endkunden darf dadurch nicht eingeschränkt werden.Netzbenutzer haben einen Rechtsanspruch gegenüber Netzbetreibern, gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen unter den Voraussetzungen von Absatz 2 bis 5 zu betreiben. Die freie Lieferantenwahl der Endkundinnen und Endkunden darf dadurch nicht eingeschränkt werden.
(2)Absatz 2Der Anschluss von gemeinschaftlichen Erzeugungsanlagen zur privaten oder gewerblichen Nutzung ist nur an gemeinschaftliche Leitungsanlagen, über die auch die teilnehmenden Netzbenutzer angeschlossen sind (Hauptleitungen), im Nahebereich der Anlagen der teilnehmenden Netzbenutzer (Verbrauchsanlage) zulässig. Der direkte Anschluss der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage an Anlagen im Eigentum des Netzbetreibers oder die Durchleitung von eigenerzeugter Energie durch Anlagen des Netzbetreibers an teilnehmende Netzbenutzer ist unzulässig.
(3)Absatz 3Die gemeinschaftliche Erzeugungsanlage kann gemeinsam mit einer Energiespeicheranlage zur Speicherung des eigenerzeugten Stroms betrieben werden. Im Fall einer Einspeicherung ist die Energiespeicheranlage als Verbrauchsanlage zu qualifizieren, im Fall einer Ausspeicherung als gemeinschaftliche Erzeugungsanlage. Die Energiespeicheranlage kann gemeinsam mit der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage über dieselbe Messeinrichtung betrieben werden, wenn am Messpunkt technisch nur eine Energieflussrichtung (Einspeisung) möglich ist; andernfalls ist für die Energiespeicheranlage eine separate Messeinrichtung zu installieren.
(4)Absatz 4Die teilnehmenden Netzbenutzer können eine Betreiberin oder einen Betreiber der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage bestimmen, die oder der sich vertraglich zum Betrieb der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage für die teilnehmenden Netzbenutzer verpflichtet und dem Netzbetreiber angezeigt wird.
(5)Absatz 5Die teilnehmenden Netzbenutzer und, sofern die gemeinschaftliche Erzeugungsanlage nicht von den teilnehmenden Netzbenutzern selbst betrieben wird, die Betreiberin oder der Betreiber der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage, schließen einen Errichtungs- und Betriebsvertrag, der zumindest die folgenden Regelungen enthalten muss:
allgemein verständliche Beschreibung der Technologie- und Betriebsart der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage und, falls vorhanden, der Energiespeicheranlage;
Anlagen der teilnehmenden Netzbenutzer und Zählpunktnummern;
jeweiliger ideeller Anteil der Anlagen der teilnehmenden Netzbenutzer (Verbrauchsanlage) an der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage;
Anlagenverantwortlicher für die gemeinschaftliche Erzeugungsanlage;
Betrieb, Erhaltung und Wartung der Anlage sowie die Kostentragung;
Datenverwaltung und Datenbearbeitung der Energiedaten der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage und der Anlagen der teilnehmenden Netzbenutzer durch den Netzbetreiber;
Aufteilung der erzeugten Energie;
Aufnahme und Ausscheiden teilnehmender Netzbenutzer samt Kostenregelungen im Fall des Ausscheidens (insbesondere Rückerstattung etwaiger Investitionskostenanteile, Aufteilung laufender Kosten und Erträge auf die verbleibenden teilnehmenden Netzbenutzer);
Beendigung des Vertragsverhältnisses sowie die Demontage der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage;
allfällige Versicherungen.
Bürgerenergiegemeinschaften
§ 53.Paragraph 53,
(1)Absatz einsDie Bürgerenergiegemeinschaft darf Strom erzeugen und den eigenerzeugten Strom verbrauchen, speichern oder verkaufen. Weiters darf sie im Bereich der Aggregierung tätig sein und für ihre Mitglieder Energiedienstleistungen, wie etwa Energieeffizienzdienstleistungen oder Ladedienstleistungen für Elektrofahrzeuge, erbringen. Die für die jeweilige Tätigkeit geltenden Bestimmungen sind dabei zu beachten. Die Rechte und Pflichten der teilnehmenden Netzbenutzer, insbesondere die freie Lieferantenwahl, bleiben dadurch unberührt.
(2)Absatz 2Mitglieder oder Gesellschafter einer Bürgerenergiegemeinschaft dürfen natürliche sowie juristische Personen und Gebietskörperschaften sein. Eine Bürgerenergiegemeinschaft hat aus zwei oder mehreren Mitgliedern oder Gesellschaftern zu bestehen und ist als Verein, Genossenschaft, Personen- oder Kapitalgesellschaft oder eine ähnliche Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit zu organisieren. Ihr Hauptzweck darf nicht im finanziellen Gewinn liegen; dies ist, soweit es sich nicht schon aus der Gesellschaftsform ergibt, in der Satzung festzuhalten. Die Bürgerenergiegemeinschaft hat ihren Mitgliedern oder den Gebieten, in denen sie tätig ist, vorrangig ökologische, wirtschaftliche oder sozialgemeinschaftliche Vorteile zu bringen. Die Teilnahme an einer Bürgerenergiegemeinschaft ist freiwillig und offen.
(3)Absatz 3Die Kontrolle innerhalb einer Bürgerenergiegemeinschaft ist auf folgende Mitglieder bzw. Gesellschafter beschränkt:
Gebietskörperschaften und
kleine Unternehmen, sofern diese nicht die Funktion eines Elektrizitätsunternehmens im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 23 wahrnehmen.kleine Unternehmen, sofern diese nicht die Funktion eines Elektrizitätsunternehmens im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 23, wahrnehmen.
Kontrolle im Sinne dieses Absatzes ist jedenfalls dann gegeben, wenn die für die gewählte Gesellschaftsform vorgesehene satzungsändernde Mehrheit bei den Mitgliedern bzw. Gesellschaftern nach Z 1 bis 3 liegt.Kontrolle im Sinne dieses Absatzes ist jedenfalls dann gegeben, wenn die für die gewählte Gesellschaftsform vorgesehene satzungsändernde Mehrheit bei den Mitgliedern bzw. Gesellschaftern nach Ziffer eins bis 3 liegt.
(4)Absatz 4Anlagen von Bürgerenergiegemeinschaften können unter Beachtung der geltenden Voraussetzungen nach den Bestimmungen des 2. Hauptstücks des 2. Teils des EAG gefördert werden. Die Bürgerenergiegemeinschaft hat für jede von ihr betriebene Anlage, gegebenenfalls samt Stromspeicher, jeweils einen Antrag gemäß § 55 EAG in Verbindung mit § 56, § 56a, 57 oder § 57a EAG einzubringen.Anlagen von Bürgerenergiegemeinschaften können unter Beachtung der geltenden Voraussetzungen nach den Bestimmungen des 2. Hauptstücks des 2. Teils des EAG gefördert werden. Die Bürgerenergiegemeinschaft hat für jede von ihr betriebene Anlage, gegebenenfalls samt Stromspeicher, jeweils einen Antrag gemäß Paragraph 55, EAG in Verbindung mit Paragraph 56,, Paragraph 56 a,, 57 oder Paragraph 57 a, EAG einzubringen.
(5)Absatz 5Innerhalb einer Bürgerenergiegemeinschaft erzeugte, jedoch nicht verbrauchte Strommengen aus erneuerbaren Quellen können unter Beachtung der geltenden Voraussetzungen nach den Bestimmungen des 1. Hauptstücks des 2. Teils des EAG bis zu einem Ausmaß von maximal 50 % der innerhalb einer Bürgerenergiegemeinschaft insgesamt erzeugten Strommenge durch Marktprämie gefördert werden. Die Marktprämie ist auf Basis der von einer Bürgerenergiegemeinschaft vermarkteten und in das öffentliche Stromnetz eingespeisten Strommenge zu berechnen. Für die von den Mitgliedern oder Gesellschaftern verbrauchten oder diesen zugeordneten Erzeugungsmengen gebührt keine Marktprämie.
Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften
§ 54.Paragraph 54,
(1)Absatz einsFür Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften gelten die Bestimmungen des § 79 Abs. 1 und 2 EAG. § 79 Abs. 2 letzter Satz EAG gilt mit der Maßgabe, dass Erzeuger, die elektrische Energie in ein Netz im Lokal- oder Regionalbereich gemäß Abs. 2 abgeben, an einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft teilnehmen dürfen, sofern sie nicht von einem Lieferanten oder Stromhändler im Sinne dieses Bundesgesetzes kontrolliert werden.Für Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften gelten die Bestimmungen des Paragraph 79, Absatz eins und 2 EAG. Paragraph 79, Absatz 2, letzter Satz EAG gilt mit der Maßgabe, dass Erzeuger, die elektrische Energie in ein Netz im Lokal- oder Regionalbereich gemäß Absatz 2, abgeben, an einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft teilnehmen dürfen, sofern sie nicht von einem Lieferanten oder Stromhändler im Sinne dieses Bundesgesetzes kontrolliert werden.
(2)Absatz 2Innerhalb einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft müssen die Verbrauchsanlagen der teilnehmenden Netzbenutzer mit den Erzeugungsanlagen über ein Niederspannungs-Verteilernetz und den Niederspannungsteil der Transformatorstation (Lokalbereich) oder über das Mittelspannungsnetz und alle ohne Umspannung miteinander verschaltbaren Mittelspannungs-Sammelschiene im Umspannwerk (Regionalbereich) im Konzessionsgebiet eines Netzbetreibers verbunden sein. Die Durchleitung von Energie aus Erzeugungsanlagen oder Speichern zu Verbrauchsanlagen unter Inanspruchnahme der Netzebenen 1 bis 4, ausgenommen die Mittelspannungs-Sammelschiene im Umspannwerk, oder durch Netze anderer Netzbetreiber ist unzulässig.
(3)Absatz 3Es ist zulässig, dass eine Trägerorganisation, die die Voraussetzungen des § 79 Abs. 2 EAG erfüllt, die Trägerorganisation mehrerer lokaler oder regionaler Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften gemäß Abs. 2 ist, sofern sich diese im Konzessionsgebiet eines Netzbetreibers innerhalb eines politischen Bezirks befinden. Die an einer lokalen oder regionalen ErneuerbareEs ist zulässig, dass eine Trägerorganisation, die die Voraussetzungen des Paragraph 79, Absatz 2, EAG erfüllt, die Trägerorganisation mehrerer lokaler oder regionaler Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften gemäß Absatz 2, ist, sofern sich diese im Konzessionsgebiet eines Netzbetreibers innerhalb eines politischen Bezirks befinden. Die an einer lokalen oder regionalen Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft teilnehmenden Netzbenutzer müssen Mitglieder oder Gesellschafter der Trägerorganisation sein.
(4)Absatz 4Netzbenutzer gemäß Abs. 1 letzter Satz und § 79 Abs. 2 EAG haben binnen 14 Tagen Auskunft darüber zu bekommen, an welchen Teil des Verteilernetzes ihre Verbrauchs- bzw. Erzeugungsanlagen angeschlossen sind.Netzbenutzer gemäß Absatz eins, letzter Satz und Paragraph 79, Absatz 2, EAG haben binnen 14 Tagen Auskunft darüber zu bekommen, an welchen Teil des Verteilernetzes ihre Verbrauchs- bzw. Erzeugungsanlagen angeschlossen sind.
Gemeinsame Bestimmungen für Energiegemeinschaften
§ 55.Paragraph 55,
(1)Absatz einsNetzbenutzer gemäß §§ 53 Abs. 2 und 54 Abs. 1 letzter Satz sowie § 79 Abs. 2 EAG haben einen Rechtsanspruch gegenüber Netzbetreibern, an einer Energiegemeinschaft gemäß § 53 oder 54 teilzunehmen.Netzbenutzer gemäß Paragraphen 53, Absatz 2 und 54 Absatz eins, letzter Satz sowie Paragraph 79, Absatz 2, EAG haben einen Rechtsanspruch gegenüber Netzbetreibern, an einer Energiegemeinschaft gemäß Paragraph 53, oder 54 teilzunehmen.
(2)Absatz 2Die betroffenen Netzbetreiber sind über die Gründung einer Energiegemeinschaft sowie folgende Inhalte und allfällige Änderungen dieser Inhalte zu informieren:
Beschreibung der Funktionsweise der Erzeugungsanlagen (allenfalls Speicheranlagen) unter Angabe der Zählpunktnummern;
Verbrauchsanlagen der teilnehmenden Netzbenutzer unter Angabe der Zählpunktnummern;
jeweiliger ideeller Anteil der teilnehmenden Netzbenutzer an der Erzeugungsanlage sowie die Aufteilung der erzeugten Energie;
Zuordnung der nicht von den teilnehmenden Netzbenutzern verbrauchten Energieeinspeisung pro Viertelstunde;
Aufnahme und Ausscheiden von teilnehmenden Netzbenutzern;
Beendigung oder Auflösung der Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft sowie die Demontage der Erzeugungsanlagen.
Die Netzbetreiber sind verpflichtet, die Inhalte gemäß Z 1 bis 6 der Regulierungsbehörde unverzüglich für die in Abs. 4 genannten Zwecke zur Verfügung zu stellen.Die Netzbetreiber sind verpflichtet, die Inhalte gemäß Ziffer eins bis 6 der Regulierungsbehörde unverzüglich für die in Absatz 4, genannten Zwecke zur Verfügung zu stellen.
(3)Absatz 3Wird eine Energiegemeinschaft durch ein Mitglied oder einen Gesellschafter zur Abgabe von Willenserklärungen bevollmächtigt, so ist die Bevollmächtigung dem Netzbetreiber glaubhaft zu machen.
(4)Absatz 4Die Energiegemeinschaft hat darüber hinaus Vereinbarungen zu treffen, die zumindest folgende Inhalte umfassen:
Datenverwaltung und Datenbearbeitung der Energiedaten der Erzeugungsanlagen und der Verbrauchsanlagen der teilnehmenden Netzbenutzer durch den Netzbetreiber;
Betrieb, Erhaltung und Wartung der Erzeugungsanlagen sowie die Kostentragung;
allfällige Versicherungen.
(5)Absatz 5Zum Zweck der stichprobenartigen oder anlassfallbezogenen Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben durch die Regulierungsbehörde hat die Energiegemeinschaft der Regulierungsbehörde die über Abs. 2 hinaus erforderlichen Daten und Informationen auf Verlangen zu übermitteln. Bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorgaben kann die Regulierungsbehörde mit Bescheid gemäß § 24 E-ControlG die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes auftragen. Die Regulierungsbehörde hat jährlich einen Bericht über in Österreich gegründete Energiegemeinschaften, insbesondere über die Anzahl und regionale Verteilung von Energiegemeinschaften, zu veröffentlichen.Zum Zweck der stichprobenartigen oder anlassfallbezogenen Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben durch die Regulierungsbehörde hat die Energiegemeinschaft der Regulierungsbehörde die über Absatz 2, hinaus erforderlichen Daten und Informationen auf Verlangen zu übermitteln. Bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorgaben kann die Regulierungsbehörde mit Bescheid gemäß Paragraph 24, E-ControlG die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes auftragen. Die Regulierungsbehörde hat jährlich einen Bericht über in Österreich gegründete Energiegemeinschaften, insbesondere über die Anzahl und regionale Verteilung von Energiegemeinschaften, zu veröffentlichen.
(6)Absatz 6Die Betriebs- und Verfügungsgewalt über die Stromerzeugungsanlagen, mit Ausnahme von Stromerzeugungsanlagen, die von Eigenversorgern betrieben werden, liegt bei der Energiegemeinschaft. Für den Fall der Mehrfachteilnahme gemäß § 56 Abs. 5 darf die Betriebs- und Verfügungsgewalt über die Stromerzeugungsanlage nur bei einer Energiegemeinschaft liegen. Hinsichtlich der Betriebsführung und Wartung ihrer Erzeugungsanlagen kann sich die Energiegemeinschaft eines Dritten bedienen.Die Betriebs- und Verfügungsgewalt über die Stromerzeugungsanlagen, mit Ausnahme von Stromerzeugungsanlagen, die von Eigenversorgern betrieben werden, liegt bei der Energiegemeinschaft. Für den Fall der Mehrfachteilnahme gemäß Paragraph 56, Absatz 5, darf die Betriebs- und Verfügungsgewalt über die Stromerzeugungsanlage nur bei einer Energiegemeinschaft liegen. Hinsichtlich der Betriebsführung und Wartung ihrer Erzeugungsanlagen kann sich die Energiegemeinschaft eines Dritten bedienen.
(7)Absatz 7Die Energiegemeinschaft hat sich eines konzessionierten Netzbetreibers zu bedienen.
Messung und Verrechnung
§ 56.Paragraph 56,
(1)Absatz einsDer Netzbetreiber hat
die Energiewerte pro Viertelstunde zu messen, auszulesen und reduziert um die zugeordnete erzeugte Energie für das Clearing gemäß § 12 Abs. 3 zu verwenden.die Energiewerte pro Viertelstunde zu messen, auszulesen und reduziert um die zugeordnete erzeugte Energie für das Clearing gemäß Paragraph 12, Absatz 3, zu verwenden.
die gemessenen Viertelstundenwerte der Erzeugungsanlagen und der Verbrauchsanlagen der teilnehmenden Netzbenutzer nach Maßgabe von § 17 Abs. 4 und der Marktregeln ehestmöglich den Lieferanten, den Vertragspartnern des Peer-to-Peer-Vertrages, dem Betreiber einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage, sofern ein solcher gemäß § 52 Abs. 4 bestimmt wurde, sowie der Energiegemeinschaft zur Verfügung zu stellen. Bei Peer-to-Peer-Verträgen und Bürgerenergiegemeinschaften hat dies unter Berücksichtigung des Datenaustausches gemäß Abs. 2 zu erfolgen. Diese Werte sind den Vertragspartnern eines Peer-to-Peer-Vertrages, den teilnehmenden Netzbenutzern einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage, der Energiegemeinschaft und ihren Teilnehmern außerdem über ein kundenfreundliches Web-Portal in einem maschinenlesbaren Format kostenlos zur Verfügung zu stellen. Dazu haben die Netzbetreiber Vorkehrungen für eine sichere Identifizierung und Authentifizierung der Energiegemeinschaft auf dem Web-Portal sowie für eine verschlüsselte Übermittlung der Daten nach dem Stand der Technik zu treffen. In den Sonstigen Marktregeln können Fristen zur Umsetzung dieser Bestimmung vorgesehen werden.die gemessenen Viertelstundenwerte der Erzeugungsanlagen und der Verbrauchsanlagen der teilnehmenden Netzbenutzer nach Maßgabe von Paragraph 17, Absatz 4 und der Marktregeln ehestmöglich den Lieferanten, den Vertragspartnern des Peer-to-Peer-Vertrages, dem Betreiber einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage, sofern ein solcher gemäß Paragraph 52, Absatz 4, bestimmt wurde, sowie der Energiegemeinschaft zur Verfügung zu stellen. Bei Peer-to-Peer-Verträgen und Bürgerenergiegemeinschaften hat dies unter Berücksichtigung des Datenaustausches gemäß Absatz 2, zu erfolgen. Diese Werte sind den Vertragspartnern eines Peer-to-Peer-Vertrages, den teilnehmenden Netzbenutzern einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage, der Energiegemeinschaft und ihren Teilnehmern außerdem über ein kundenfreundliches Web-Portal in einem maschinenlesbaren Format kostenlos zur Verfügung zu stellen. Dazu haben die Netzbetreiber Vorkehrungen für eine sichere Identifizierung und Authentifizierung der Energiegemeinschaft auf dem Web-Portal sowie für eine verschlüsselte Übermittlung der Daten nach dem Stand der Technik zu treffen. In den Sonstigen Marktregeln können Fristen zur Umsetzung dieser Bestimmung vorgesehen werden.
(2)Absatz 2Für Peer-to-Peer-Verträge und Bürgerenergiegemeinschaften gilt außerdem, dass die Daten und Energiewerte der Verbrauchsanlagen der teilnehmenden Netzbenutzer sowie der Erzeugungsanlagen allen anderen Netzbetreibern zur Verfügung zu stellen sind, in deren Konzessionsgebiet ebenfalls Erzeugungsanlagen und/oder Verbrauchsanlagen teilnehmender Netzbenutzer angeschlossen sind. Die Netzbetreiber sind – soweit dies technisch möglich ist – verpflichtet, sich zu diesem Zweck bestehender automationsunterstützter Datenverarbeitungsprozesse (Plattformen) zu bedienen. Die gemessenen sowie die gemäß diesem Absatz berechneten Energiewerte sind dem Lieferanten nach Maßgabe der Marktregeln ehestmöglich, spätestens am Folgetag, zu übermitteln. In den Sonstigen Marktregeln können Fristen zur Umsetzung dieser Bestimmung vorgesehen werden.
(3)Absatz 3Die verbleibende Energieeinspeisung pro Viertelstunde, welche nicht den Vertragspartnern eines Peer-to-Peer-Vertrages oder einem teilnehmenden Netzbenutzer einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage zugeordnet ist, gilt als in das öffentliche Netz eingespeist und ist der Bilanzgruppe des Lieferanten, mit dem der Abnahmevertrag abgeschlossen wurde, zuzuordnen.
(4)Absatz 4Der Netzbetreiber hat den zwischen den teilnehmenden Netzbenutzern vereinbarten statischen oder dynamischen Anteil an der erzeugten Energie den jeweiligen Anlagen der teilnehmenden Netzbenutzer zuzuordnen. Bei Peer-to-Peer-Verträgen und Bürgerenergiegemeinschaften hat dies unter Berücksichtigung des Datenaustausches gemäß Abs. 2 zu erfolgen. Bei Verwendung dynamischer Anteile können diese zwischen den teilnehmenden Netzbenutzern viertelstündlich neu zugeordnet werden. Die Werte sind nach Maßgabe folgender Regelungen zu ermitteln:Der Netzbetreiber hat den zwischen den teilnehmenden Netzbenutzern vereinbarten statischen oder dynamischen Anteil an der erzeugten Energie den jeweiligen Anlagen der teilnehmenden Netzbenutzer zuzuordnen. Bei Peer-to-Peer-Verträgen und Bürgerenergiegemeinschaften hat dies unter Berücksichtigung des Datenaustausches gemäß Absatz 2, zu erfolgen. Bei Verwendung dynamischer Anteile können diese zwischen den teilnehmenden Netzbenutzern viertelstündlich neu zugeordnet werden. Die Werte sind nach Maßgabe folgender Regelungen zu ermitteln:
die Zuordnung hat pro Viertelstunde zu erfolgen und ist mit dem Energieverbrauch der jeweiligen Anlage des teilnehmenden Netzbenutzers in der jeweiligen Viertelstunde begrenzt;
der dem Zählpunkt der Anlage des teilnehmenden Netzbenutzers zugeordnete statische oder dynamische Anteil an der erzeugten Energie ist gesondert zu erfassen und auf der Rechnung darzustellen.
(5)Absatz 5Die Teilnahme mit einer Verbrauchs- oder Erzeugungsanlage an mehr als einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage, Bürgerenergiegemeinschaft oder Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft ist zulässig.
Diskriminierungsverbot für Lieferanten
§ 57.Paragraph 57,
Lieferanten dürfen gegenüber Endkundinnen und Endkunden, die
als Eigenversorger gemäß § 48 tätig sind,als Eigenversorger gemäß Paragraph 48, tätig sind,
Peer-to-Peer-Verträge gemäß § 51 abschließen,Peer-to-Peer-Verträge gemäß Paragraph 51, abschließen,
an gemeinschaftlichen Erzeugungsanlagen gemäß § 52, Bürgerenergiegemeinschaften gemäß § 53 oder Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften gemäß § 54 teilnehmen,an gemeinschaftlichen Erzeugungsanlagen gemäß Paragraph 52,, Bürgerenergiegemeinschaften gemäß Paragraph 53, oder Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften gemäß Paragraph 54, teilnehmen,
keine diskriminierenden Anforderungen, Verfahren oder Entgelte vorsehen. Der Lieferant darf insbesondere keine Mindeststromliefermenge festlegen und nur solche Kosten an die Endkundin oder den Endkunden weiterverrechnen, die aufgrund des jeweiligen Tatbestands tatsächlich beim Lieferant angefallen sind.
5. Teil
Erzeuger
Errichtung und Inbetriebnahme von Stromerzeugungsanlagen
§ 58.Paragraph 58,
(Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben die für die Errichtung und Inbetriebnahme von Stromerzeugungsanlagen sowie die für die Vornahme von Vorarbeiten geltenden Voraussetzungen auf Grundlage objektiver, transparenter und nichtdiskriminierender Kriterien im Sinne des Art. 8 der Richtlinie (EU) 2019/944 festzulegen. Anlagen, die nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 bewilligungs- oder anzeigepflichtig sind, sind jedenfalls von einer Bewilligungspflicht auszunehmen. (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben die für die Errichtung und Inbetriebnahme von Stromerzeugungsanlagen sowie die für die Vornahme von Vorarbeiten geltenden Voraussetzungen auf Grundlage objektiver, transparenter und nichtdiskriminierender Kriterien im Sinne des Artikel 8, der Richtlinie (EU) 2019/944 festzulegen. Anlagen, die nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 bewilligungs- oder anzeigepflichtig sind, sind jedenfalls von einer Bewilligungspflicht auszunehmen.
Pflichten der Erzeuger
§ 59.Paragraph 59,
(1)Absatz einsDie Erzeuger sind verpflichtet:
sich nach Maßgabe des § 11 einer Bilanzgruppe anzuschließen oder eine eigene Bilanzgruppe zu bilden;sich nach Maßgabe des Paragraph 11, einer Bilanzgruppe anzuschließen oder eine eigene Bilanzgruppe zu bilden;
Daten in erforderlichem Ausmaß den betroffenen Netzbetreibern, dem Bilanzgruppenkoordinator, dem Bilanzgruppenverantwortlichen und anderen betroffenen Marktteilnehmern zur Verfügung zu stellen;
Erzeugungsfahrpläne vorab an die betroffenen Netzbetreiber, den Regelzonenführer und den Bilanzgruppenverantwortlichen in erforderlichem Ausmaß bei technischer Notwendigkeit zu melden;
bei Verwendung eigener Zähleinrichtungen und Einrichtungen für die Datenübertragung die technischen Vorgaben der Netzbetreiber einzuhalten;
bei Teillieferungen den betroffenen Bilanzgruppenverantwortlichen Erzeugungsfahrpläne bekanntzugeben;
zur Vermeidung oder Beseitigung von Engpässen im Übertragungsnetz nach Maßgabe des § 121 Leistungen zu erbringen;zur Vermeidung oder Beseitigung von Engpässen im Übertragungsnetz nach Maßgabe des Paragraph 121, Leistungen zu erbringen;
gegebenenfalls die Netzreserve gemäß §§ 125 bis 127 nach Maßgabe der mit dem Regelzonenführer abgeschlossenen Netzreserveverträge zu erbringen;gegebenenfalls die Netzreserve gemäß Paragraphen 125 bis 127 nach Maßgabe der mit dem Regelzonenführer abgeschlossenen Netzreserveverträge zu erbringen;
auf Anordnung des Regelzonenführers haben Erzeuger mit technisch geeigneten Stromerzeugungsanlagen bei erfolglos verlaufener Ausschreibung gegen Ersatz der tatsächlichen Aufwendungen Regelreserve bereitzustellen und zu erbringen;
nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen mit den relevanten Netzbetreibern Daten auszutauschen.
(2)Absatz 2Betreiber von Stromerzeugungsanlagen mit einer Maximalkapazität von mehr als 20 MW sind verpflichtet, der Landesregierung zur Überwachung der Versorgungssicherheit regelmäßig Daten über die zeitliche Verfügbarkeit der Stromerzeugungsanlagen zu übermitteln.
(3)Absatz 3Betreiber von Erzeugungsanlagen mit einer Maximalkapazität von mehr als 20 MW sind verpflichtet, beabsichtigte Stilllegungen ihrer Anlage oder von Teilkapazitäten ihrer Anlage dem Regelzonenführer gemäß § 124 anzuzeigen.Betreiber von Erzeugungsanlagen mit einer Maximalkapazität von mehr als 20 MW sind verpflichtet, beabsichtigte Stilllegungen ihrer Anlage oder von Teilkapazitäten ihrer Anlage dem Regelzonenführer gemäß Paragraph 124, anzuzeigen.
Kleinsterzeugungsanlagen
§ 60.Paragraph 60,
(1)Absatz einsNetzbetreiber dürfen Kleinsterzeugungsanlagen keinen eigenen Zählpunkt zuordnen.
(2)Absatz 2Netzbenutzer, die in ihrer Anlage eine Kleinsterzeugungsanlage betreiben, sind hinsichtlich der Kleinsterzeugungsanlage von den Verpflichtungen gemäß § 59 Abs. 1 und § 11 ausgenommen.Netzbenutzer, die in ihrer Anlage eine Kleinsterzeugungsanlage betreiben, sind hinsichtlich der Kleinsterzeugungsanlage von den Verpflichtungen gemäß Paragraph 59, Absatz eins und Paragraph 11, ausgenommen.
(3)Absatz 3Abweichend von Abs. 1 ist Netzbenutzern, die in ihrer Anlage eine Kleinsterzeugungsanlage betreiben, auf Antrag ein eigener Zählpunkt zuzuordnen. Auf Kleinsterzeugungsanlagen mit eigenem Zählpunkt ist Abs. 2 nicht anzuwenden.Abweichend von Absatz eins, ist Netzbenutzern, die in ihrer Anlage eine Kleinsterzeugungsanlage betreiben, auf Antrag ein eigener Zählpunkt zuzuordnen. Auf Kleinsterzeugungsanlagen mit eigenem Zählpunkt ist Absatz 2, nicht anzuwenden.
6. Teil
Pflichten der Lieferanten
Datenaustausch
§ 61.Paragraph 61,
(1)Absatz einsLieferanten, die Endkundinnen und Endkunden beliefern, sind verpflichtet, Verträge über den Datenaustausch mit dem Bilanzgruppenverantwortlichen, deren Mitglieder sie beliefern, dem Netzbetreiber, an dessen Netz der Endkunde oder die Endkundin angeschlossen ist, sowie mit dem zuständigen Bilanzgruppenkoordinator abzuschließen.
(2)Absatz 2Lieferanten, die Endkundinnen und Endkunden beliefern, sind verpflichtet, nach Maßgabe des § 26 sämtliche preisrelevanten Daten unverzüglich nach ihrer Verfügbarkeit der Regulierungsbehörde zu übermitteln.Lieferanten, die Endkundinnen und Endkunden beliefern, sind verpflichtet, nach Maßgabe des Paragraph 26, sämtliche preisrelevanten Daten unverzüglich nach ihrer Verfügbarkeit der Regulierungsbehörde zu übermitteln.
Marktaustritt
§ 62.Paragraph 62,
Beabsichtigt ein Lieferant, die Lieferung von Strom an Endkundinnen und Endkunden einzustellen, so hat er dies den betroffenen Endkundinnen und Endkunden sowie der Regulierungsbehörde spätestens drei Monate vor dem geplanten Marktaustritt mitzuteilen. Der Lieferant hat die Belieferung der Endkundinnen und Endkunden unbeschadet der gesetzlichen Kündigungsfristen gemäß § 23 nach Anzeige des Marktaustritts weiterhin sicherzustellen. Beabsichtigt ein Lieferant, die Lieferung von Strom an Endkundinnen und Endkunden einzustellen, so hat er dies den betroffenen Endkundinnen und Endkunden sowie der Regulierungsbehörde spätestens drei Monate vor dem geplanten Marktaustritt mitzuteilen. Der Lieferant hat die Belieferung der Endkundinnen und Endkunden unbeschadet der gesetzlichen Kündigungsfristen gemäß Paragraph 23, nach Anzeige des Marktaustritts weiterhin sicherzustellen.
7. Teil
Herkunftsnachweise und Stromkennzeichnung
1. Hauptstück
Herkunftsnachweise für Strom aus fossilen Energiequellen
Besondere Bestimmungen über Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter KWK
§ 63.Paragraph 63,
Die Landesregierung hat auf Grundlage der in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2402 zur Überarbeitung der harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme gemäß der Richtlinie 2012/27/EU und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2011/877/EU, ABl. Nr. L 333 vom 19.12.2015 S. 54, festgelegten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte auf Antrag mit Bescheid jene KWK-Anlagen zu benennen, für die vom Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung gemäß § 6 Abs. 1 Z 54 entsprechend der Menge an erzeugter Energie aus hocheffizienter KWK gemäß Anlage III und gemäß der Entscheidung 2008/952/EG der Europäischen Kommission, auf Basis der Vorgaben gemäß § 64 Abs. 2 ausgestellt werden dürfen. Die erfolgten Benennungen von Anlagen sind der Regulierungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Die Landesregierung hat auf Grundlage der in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2402 zur Überarbeitung der harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme gemäß der Richtlinie 2012/27/EU und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2011/877/EU, ABl. Nr. L 333 vom 19.12.2015 S. 54, festgelegten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte auf Antrag mit Bescheid jene KWK-Anlagen zu benennen, für die vom Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 54, entsprechend der Menge an erzeugter Energie aus hocheffizienter KWK gemäß Anlage römisch III und gemäß der Entscheidung 2008/952/EG der Europäischen Kommission, auf Basis der Vorgaben gemäß Paragraph 64, Absatz 2, ausgestellt werden dürfen. Die erfolgten Benennungen von Anlagen sind der Regulierungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
Herkunftsnachweisdatenbank
§ 64.Paragraph 64,
(1)Absatz einsFür die Ausstellung, die Überwachung der Übertragung und Entwertung der Herkunftsnachweise ist die Regulierungsbehörde zuständig. Die Regulierungsbehörde hat für die Zwecke dieser Bestimmung eine automationsunterstützte Datenbank (Herkunftsnachweisdatenbank) einzurichten.
(2)Absatz 2An das öffentliche Netz angeschlossene Anlagen zur Erzeugung von Strom aus fossilen Energiequellen sind vom Anlagenbetreiber, einem Anlagenbevollmächtigten oder durch einen vom Anlagenbetreiber beauftragten Dritten bis zur Inbetriebnahme der Anlage in der Herkunftsnachweisdatenbank gemäß Abs. 1 zu registrieren. Bei der Registrierung sind folgende Mindestangaben erforderlich:An das öffentliche Netz angeschlossene Anlagen zur Erzeugung von Strom aus fossilen Energiequellen sind vom Anlagenbetreiber, einem Anlagenbevollmächtigten oder durch einen vom Anlagenbetreiber beauftragten Dritten bis zur Inbetriebnahme der Anlage in der Herkunftsnachweisdatenbank gemäß Absatz eins, zu registrieren. Bei der Registrierung sind folgende Mindestangaben erforderlich:
Anlagenbetreiber und Anlagenbezeichnung;
die Art und Maximalkapazität der Anlage;
Bezeichnung des Netzbetreibers, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist;
die Menge der erzeugten Energie;
die eingesetzten Energieträger;
Art und Umfang von Investitionsbeihilfen;
Art und Umfang etwaiger weiterer Förderungen;
Datum der Inbetriebnahme der Anlage;
Datum der Außerbetriebnahme der Anlage.
Die Angaben sind durch den abgeschlossenen Netzzugangsvertrag sowie weitere geeignete Nachweise zu belegen. Die Regulierungsbehörde ist berechtigt, zur Überprüfung der übermittelten Informationen entsprechende Unterlagen nachzufordern; hierzu zählen insbesondere Anlagenaudits und Anlagenbescheide.
Eigenversorgung und die Erzeugung von Strom aus fossilen Quellen außerhalb des öffentlichen Netzes
§ 65.Paragraph 65,
(1)Absatz einsBetreiber von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus fossilen Quellen, die Energie für die Eigenversorgung erzeugen und den erzeugten Strom nicht oder nur teilweise in das öffentliche Netz einspeisen, haben ihre Anlagen in der Herkunftsnachweisdatenbank der Regulierungsbehörde gemäß § 64 Abs. 1 zu registrieren. Hinsichtlich der Registrierung gelten die Bestimmungen des § 64 Abs. 2 sinngemäß.Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus fossilen Quellen, die Energie für die Eigenversorgung erzeugen und den erzeugten Strom nicht oder nur teilweise in das öffentliche Netz einspeisen, haben ihre Anlagen in der Herkunftsnachweisdatenbank der Regulierungsbehörde gemäß Paragraph 64, Absatz eins, zu registrieren. Hinsichtlich der Registrierung gelten die Bestimmungen des Paragraph 64, Absatz 2, sinngemäß.
(2)Absatz 2Der Eigenversorgungsanteil ist bei Erzeugungsanlagen mit einer Maximalkapazität von mehr als 100 kW mit einem intelligenten Messgerät zu messen. Notstromaggregate sind von der Registrierungspflicht nach Abs. 1 nicht erfasst.Der Eigenversorgungsanteil ist bei Erzeugungsanlagen mit einer Maximalkapazität von mehr als 100 kW mit einem intelligenten Messgerät zu messen. Notstromaggregate sind von der Registrierungspflicht nach Absatz eins, nicht erfasst.
(3)Absatz 3Der Zählerstand ist vom Anlagenbetreiber oder von einem vom Anlagenbetreiber beauftragten Dienstleister einmal jährlich an die Regulierungsbehörde zu melden.
(4)Absatz 4Die Netzbetreiber haben Anlagenbetreiber beim Netzanschluss über deren Registrierungspflicht in der Herkunftsnachweisdatenbank zu informieren. Fehlende oder mangelhafte Eintragungen sind vom Netzbetreiber an die Regulierungsbehörde zu melden.
(5)Absatz 5Von Einspeisern beauftragte, nach dem Akkreditierungsgesetz 2012 (AkkG 2012), BGBl. I Nr. 28/2012, zugelassene Überwachungs-, Prüf- oder Zertifizierungsstellen oder die Netzbetreiber, an deren Netze Anlagen zur Erzeugung von Strom aus fossilen Energiequellen angeschlossen sind, haben über die aus diesen Anlagen in ihr Netz eingespeisten Stromerzeugungsmengen auf Verlangen des Anlagenbetreibers durch Eingabe der in das öffentliche Netz eingespeisten Nettostromerzeugungsmengen in der Herkunftsnachweisdatenbank die Ausstellung von Herkunftsnachweisen bzw. Herkunftsnachweisen gemäß § 63 durch die Regulierungsbehörde anzufordern. Alle Einspeiser, für deren Anlage kein Bescheid gemäß § 63 erlassen wurde, haben zu diesem Zweck eine Zertifizierung ihrer Anlage vorzunehmen. Die Zertifizierung ist von einer nach dem AkkG 2012 zugelassenen Überwachungs-, Prüf- oder Zertifizierungsstelle vorzunehmen.Von Einspeisern beauftragte, nach dem Akkreditierungsgesetz 2012 (AkkG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2012,, zugelassene Überwachungs-, Prüf- oder Zertifizierungsstellen oder die Netzbetreiber, an deren Netze Anlagen zur Erzeugung von Strom aus fossilen Energiequellen angeschlossen sind, haben über die aus diesen Anlagen in ihr Netz eingespeisten Stromerzeugungsmengen auf Verlangen des Anlagenbetreibers durch Eingabe der in das öffentliche Netz eingespeisten Nettostromerzeugungsmengen in der Herkunftsnachweisdatenbank die Ausstellung von Herkunftsnachweisen bzw. Herkunftsnachweisen gemäß Paragraph 63, durch die Regulierungsbehörde anzufordern. Alle Einspeiser, für deren Anlage kein Bescheid gemäß Paragraph 63, erlassen wurde, haben zu diesem Zweck eine Zertifizierung ihrer Anlage vorzunehmen. Die Zertifizierung ist von einer nach dem AkkG 2012 zugelassenen Überwachungs-, Prüf- oder Zertifizierungsstelle vorzunehmen.
Herkunftsnachweise
§ 66.Paragraph 66,
(1)Absatz einsFür jede Einheit erzeugte Energie darf nur ein Herkunftsnachweis ausgestellt werden. Ein Herkunftsnachweis gilt standardmäßig für 1 MWh, wobei eine Untergliederung bis zur dritten Nachkommastelle zulässig ist. Mit der Ausstellung von Herkunftsnachweisen ist kein Recht auf Inanspruchnahme von Fördermechanismen verbunden.
(2)Absatz 2Herkunftsnachweise gelten zwölf Monate ab der Erzeugung der betreffenden Energieeinheit. Ein Herkunftsnachweis ist nach seiner Verwendung zu entwerten. Herkunftsnachweise, die nicht entwertet wurden, werden spätestens 18 Monate nach der Erzeugung der entsprechenden Energieeinheit in der Nachweisdatenbank mit dem Status „verfallen“ versehen.
(3)Absatz 3Der Herkunftsnachweis gemäß Abs. 1 hat zu umfassen:Der Herkunftsnachweis gemäß Absatz eins, hat zu umfassen:
die Menge an erzeugter Energie;
die Bezeichnung, Art und Maximalkapazität der Stromerzeugungsanlage;
den Zeitraum und den Ort der Erzeugung;
die eingesetzten Primärenergieträger;
das Datum der Inbetriebnahme der Anlage;
die Bezeichnung der ausstellenden Behörde und des ausstellenden Staates;
das Ausstellungsdatum und eine eindeutige Kennnummer.
(4)Absatz 4Zusätzlich zu den Angaben des Abs. 3 haben Nachweise gemäß § 63 folgende Informationen zu enthalten:Zusätzlich zu den Angaben des Absatz 3, haben Nachweise gemäß Paragraph 63, folgende Informationen zu enthalten:
den unteren Heizwert des Primärenergieträgers;
die Nutzung der zusammen mit dem Strom erzeugten Wärme;
die Primärenergieeinsparungen, die gemäß Anlage IV auf der Grundlage der in § 63 genannten, von der Europäischen Kommission festgelegten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte berechnet worden sind;die Primärenergieeinsparungen, die gemäß Anlage römisch IV auf der Grundlage der in Paragraph 63, genannten, von der Europäischen Kommission festgelegten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte berechnet worden sind;
genaue Angaben über allenfalls erhaltene Förderungen und die Art der Förderregelung.
(5)Absatz 5Bei der Rückverstromung von erneuerbaren Gasen sind die damit verbundenen Herkunftsnachweise vorzuweisen, um für den erzeugten Strom Herkunftsnachweise mit der entsprechenden Technologie und den Umweltauswirkungen ausstellen zu können. Die entsprechenden Herkunftsnachweise sind nach Maßgabe der § 69 Abs. 7 sowie § 83 Abs. 6 EAG in der Herkunftsnachweisdatenbank der Regulierungsbehörde auszustellen bzw. zu löschen.Bei der Rückverstromung von erneuerbaren Gasen sind die damit verbundenen Herkunftsnachweise vorzuweisen, um für den erzeugten Strom Herkunftsnachweise mit der entsprechenden Technologie und den Umweltauswirkungen ausstellen zu können. Die entsprechenden Herkunftsnachweise sind nach Maßgabe der Paragraph 69, Absatz 7, sowie Paragraph 83, Absatz 6, EAG in der Herkunftsnachweisdatenbank der Regulierungsbehörde auszustellen bzw. zu löschen.
(6)Absatz 6Bei automationsunterstützter Ausstellung der Herkunftsnachweise ist monatlich eine Bescheinigung auf Basis des ersten Clearings auszustellen und an die Einspeiser zu übermitteln.
(7)Absatz 7Die Einspeiser haften für die Richtigkeit ihrer Angaben über die eingesetzten Energieträger.
(8)Absatz 8Die in der Herkunftsnachweisdatenbank der Regulierungsbehörde registrierten Betreiber einer Erzeugungsanlage werden von der Regulierungsbehörde in einem Anlagenregister veröffentlicht. Dabei werden folgende Daten öffentlich zugänglich gemacht:
zum Einsatz kommende Energiequellen;
installierte Leistung der Anlage;
technische Eigenschaften der Anlage und
Postleitzahl des Standortes der Anlage, sofern durch die Angabe der Postleitzahl die Identifizierung eines Anlagenbetreibers nicht möglich ist; andernfalls ist das Bundesland anzugeben.
Anerkennung von Herkunftsnachweisen aus anderen Staaten
§ 67.Paragraph 67,
(1)Absatz eins(Grundsatzbestimmung) Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung aus Anlagen mit Standort in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat gelten als Herkunftsnachweise im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zumindest den Anforderungen des Anhangs X der Richtlinie 2012/27/EU entsprechen. Im Zweifelsfall hat die Regulierungsbehörde über Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen.Vertragsstaat gelten als Herkunftsnachweise im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zumindest den Anforderungen des Anhangs römisch zehn der Richtlinie 2012/27/EU entsprechen. Im Zweifelsfall hat die Regulierungsbehörde über Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen.
(2)Absatz 2Herkunftsnachweise aus Anlagen mit Standort in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder einem EWR-Vertragsstaat gelten als Herkunftsnachweise im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn sie zumindest den Anforderungen des § 66 Abs. 3 und 4 entsprechen. Herkunftsnachweise aus Anlagen mit Standort in einem Drittstaat gelten als Herkunftsnachweise im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn die Europäische Union mit diesem Drittland ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von in der Union ausgestellten Herkunftsnachweisen und in diesem Drittland eingerichteten kompatiblen Herkunftsnachweissystemen geschlossen hat und Energie direkt ein- oder ausgeführt wird. Im Zweifelsfall hat die Regulierungsbehörde über Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen. Sie kann durch Verordnung Staaten benennen, in denen Herkunftsnachweise für Strom aus fossilen Energiequellen die Voraussetzungen gemäß Satz 1 erfüllen.Vertragsstaat gelten als Herkunftsnachweise im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn sie zumindest den Anforderungen des Paragraph 66, Absatz 3 und 4 entsprechen. Herkunftsnachweise aus Anlagen mit Standort in einem Drittstaat gelten als Herkunftsnachweise im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn die Europäische Union mit diesem Drittland ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von in der Union ausgestellten Herkunftsnachweisen und in diesem Drittland eingerichteten kompatiblen Herkunftsnachweissystemen geschlossen hat und Energie direkt ein- oder ausgeführt wird. Im Zweifelsfall hat die Regulierungsbehörde über Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen. Sie kann durch Verordnung Staaten benennen, in denen Herkunftsnachweise für Strom aus fossilen Energiequellen die Voraussetzungen gemäß Satz 1 erfüllen.
(3)Absatz 3Bedingungen für die Anerkennung von Herkunftsnachweisen für die Zwecke der Stromkennzeichnung sind in der Verordnung gemäß § 70 Abs. 8 festzulegen.Bedingungen für die Anerkennung von Herkunftsnachweisen für die Zwecke der Stromkennzeichnung sind in der Verordnung gemäß Paragraph 70, Absatz 8, festzulegen.
Berichtswesen
§ 68.Paragraph 68,
(Grundsatzbestimmung) (1) Die Landesregierungen haben der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie jährlich vorzulegen:
eine im Einklang mit der in Anlage III und der Entscheidung 2008/952/EG der Europäischen Kommission dargelegten Methode erstellte Statistik über die nationale Erzeugung von Strom und Wärme aus KWK undeine im Einklang mit der in Anlage römisch III und der Entscheidung 2008/952/EG der Europäischen Kommission dargelegten Methode erstellte Statistik über die nationale Erzeugung von Strom und Wärme aus KWK und
eine Statistik über die KWK-Kapazitäten sowie die für KWK eingesetzten Brennstoffe.
(2)Absatz 2Die Landesregierungen haben der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit gemäß § 63 vorzulegen. Der Bericht hat insbesondere jene Maßnahmen zu enthalten, die ergriffen wurden, um die Zuverlässigkeit des Nachweissystems zu gewährleisten.Die Landesregierungen haben der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit gemäß Paragraph 63, vorzulegen. Der Bericht hat insbesondere jene Maßnahmen zu enthalten, die ergriffen wurden, um die Zuverlässigkeit des Nachweissystems zu gewährleisten.
2. Hauptstück
Stromkennzeichnung (Labeling)
Verpflichtende Stromkennzeichnung
§ 69.Paragraph 69,
(1)Absatz einsLieferanten, die in Österreich Endkundinnen und Endkunden beliefern, sind verpflichtet, einmal jährlich auf ihrer Stromrechnung sowie auf relevantem Informationsmaterial und ihrer Website die gesamte, im vorangegangenen Kalenderjahr vom Lieferanten an Endkundinnen und Endkunden verkaufte elektrische Energie auszuweisen (Lieferantenmix). Diese Verpflichtung besteht auch hinsichtlich des an Endkundinnen und Endkunden gerichteten kennzeichnungspflichtigen Werbematerials.
(2)Absatz 2Der Lieferantenmix gemäß Abs. 1 ist auf Basis folgender Kategorien auszuweisen:Der Lieferantenmix gemäß Absatz eins, ist auf Basis folgender Kategorien auszuweisen:
Ursprungsland der Herkunftsnachweise und
Ausmaß des gemeinsamen Handels von Strom und Herkunftsnachweisen.
Die Darstellung dieser Ausweisung ist einheitlich für alle Lieferanten aus der Herkunftsnachweisdatenbank der Regulierungsbehörde zu generieren und in geeigneter und elektronisch verwertbarer Form zur Verfügung zu stellen.
(3)Absatz 3Lieferanten, die in Österreich Endkundinnen und Endkunden beliefern, sind darüber hinaus verpflichtet, auf ihrer Webseite bzw. auf Wunsch per Zusendung einmal jährlich eine vollumfassende Kennzeichnung auszuweisen. Die Kennzeichnung ist prozentmäßig auf Basis der an Endkundinnen und Endkunden gelieferten elektrischen Energie (kWh), der Primärenergieträger in feste oder flüssige Biomasse, erneuerbare Gase, geothermische Energie, Wind- und Sonnenenergie, Wasserkraft, Kohle, Erdgas, Erdöl und dessen Produkte aufzuschlüsseln. Eine vollumfassende Kennzeichnung umfasst auch die Ausweisung der Umweltauswirkungen, zumindest über CO2-Emissionen und radioaktiven Abfall aus der durch den Lieferantenmix erzeugten Elektrizität.
(4)Absatz 4Sofern ein Lieferant im Rahmen des Verkaufs an Endkundinnen und Endkunden eine ergänzende Produktdifferenzierung mit unterschiedlichem Energiemix vornimmt, muss der Produktmix der Endkundin bzw. dem Endkunden, die bzw. der ihn bezieht, dargestellt werden. Für die Produkte gelten die Abs. 1 bis 3.Sofern ein Lieferant im Rahmen des Verkaufs an Endkundinnen und Endkunden eine ergänzende Produktdifferenzierung mit unterschiedlichem Energiemix vornimmt, muss der Produktmix der Endkundin bzw. dem Endkunden, die bzw. der ihn bezieht, dargestellt werden. Für die Produkte gelten die Absatz eins bis 3.
(5)Absatz 5Die Regulierungsbehörde hat die Richtigkeit der Angaben der Unternehmen zu überwachen. Bei unrichtigen Angaben ist der betroffene Lieferant mit Bescheid aufzufordern, die Angaben richtigzustellen.
(6)Absatz 6Lieferanten, die weniger als 500 Zählpunkte ausschließlich mit Strom aus eigenen Kraftwerken beliefern, müssen für ihre Stromkennzeichnung keine Herkunftsnachweise als Grundlage einsetzen.
(7)Absatz 7Abweichend von Abs. 1 bis 6 und § 70 hat der Lieferant Herkunftsnachweise für jene Strommengen, die von Energiespeicheranlagen entnommen und nicht in Form anderer Energieträger genutzt werden dem Betreiber dieser Energiespeicheranlagen in der Herkunftsnachweisdatenbank zu übertragen. Bei der Einspeisung sind je nach Wirkungsgrad der Anlagen die Herkunftsnachweise entsprechend zu löschen. Dafür müssen auf Verlangen der Regulierungsbehörde entsprechende Gutachten vorgelegt werden, die den Wirkungsgrad belegen. Die Energiespeicheranlagen haben bei der Einspeisung der elektrischen Energie die abgenommenen Strommengen durch den Lieferanten mit den übertragenen Herkunftsnachweisen in der Stromkennzeichnung zu belegen.Abweichend von Absatz eins bis 6 und Paragraph 70, hat der Lieferant Herkunftsnachweise für jene Strommengen, die von Energiespeicheranlagen entnommen und nicht in Form anderer Energieträger genutzt werden dem Betreiber dieser Energiespeicheranlagen in der Herkunftsnachweisdatenbank zu übertragen. Bei der Einspeisung sind je nach Wirkungsgrad der Anlagen die Herkunftsnachweise entsprechend zu löschen. Dafür müssen auf Verlangen der Regulierungsbehörde entsprechende Gutachten vorgelegt werden, die den Wirkungsgrad belegen. Die Energiespeicheranlagen haben bei der Einspeisung der elektrischen Energie die abgenommenen Strommengen durch den Lieferanten mit den übertragenen Herkunftsnachweisen in der Stromkennzeichnung zu belegen.
(8)Absatz 8Energiespeicheranlagen mit einer Speicherkapazität von unter 250 kWh sind von den Bestimmungen gemäß Abs. 1 bis 7 und § 70 ausgenommen.Energiespeicheranlagen mit einer Speicherkapazität von unter 250 kWh sind von den Bestimmungen gemäß Absatz eins bis 7 und Paragraph 70, ausgenommen.
Besondere Bestimmungen zur Stromkennzeichnung
§ 70.Paragraph 70,
(1)Absatz einsDie Kennzeichnung gemäß § 69 hat deutlich lesbar zu erfolgen. Andere Vermerke und Hinweise dürfen nicht geeignet sein, zur Verwechslung mit der Kennzeichnung zu führen.Die Kennzeichnung gemäß Paragraph 69, hat deutlich lesbar zu erfolgen. Andere Vermerke und Hinweise dürfen nicht geeignet sein, zur Verwechslung mit der Kennzeichnung zu führen.
(2)Absatz 2Lieferanten haben die Grundlagen zur Kennzeichnung zu dokumentieren. In der Dokumentation muss die Aufbringung der von ihnen an Endkundinnen und Endkunden gelieferten Mengen, gegliedert nach den Primärenergieträgern, schlüssig dargestellt werden.
(3)Absatz 3Die Dokumentation muss, sofern der Lieferant eine Gesamtabgabe an Endkundinnen und Endkunden von 100 GWh nicht unterschreitet, von einem Wirtschaftsprüfer, einem Ingenieurkonsulenten oder Zivilingenieur für Elektrotechnik oder einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen aus dem Gebiet der Elektrotechnik geprüft sein. Das Ergebnis ist in übersichtlicher Form und vom Prüforgan bestätigt in einem Anhang zum Geschäftsbericht des Lieferanten zu veröffentlichen.
(4)Absatz 4Den an Endkundinnen und Endkunden in einem Kalenderjahr gelieferten Mengen sind Herkunftsnachweise für Strom, der in diesem Kalenderjahr erzeugt wurde, zuzuordnen. Als Herkunftsnachweise für die Dokumentation gemäß Abs. 3 können ausschließlich Herkunftsnachweise, die gemäß § 83 EAG, § 10 ÖSG 2012, § 63 oder gemäß § 64 ausgestellt bzw. gemäß § 84 EAG, § 11 ÖSG 2012 oder gemäß § 67 anerkannt wurden, verwendet werden.Den an Endkundinnen und Endkunden in einem Kalenderjahr gelieferten Mengen sind Herkunftsnachweise für Strom, der in diesem Kalenderjahr erzeugt wurde, zuzuordnen. Als Herkunftsnachweise für die Dokumentation gemäß Absatz 3, können ausschließlich Herkunftsnachweise, die gemäß Paragraph 83, EAG, Paragraph 10, ÖSG 2012, Paragraph 63, oder gemäß Paragraph 64, ausgestellt bzw. gemäß Paragraph 84, EAG, Paragraph 11, ÖSG 2012 oder gemäß Paragraph 67, anerkannt wurden, verwendet werden.
(5)Absatz 5Das Ergebnis der Dokumentation, die spätestens drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres oder des tatsächlichen Lieferzeitraumes erstellt sein muss, ist für die Dauer von drei Jahren zur Einsicht durch Endkundinnen und Endkunden am Sitz bzw. Hauptwohnsitz des Lieferanten oder – liegt dieser im Ausland – am Sitz des inländischen Zustellungsbevollmächtigten bereitzuhalten.
(6)Absatz 6Lieferanten haben auf Verlangen der Regulierungsbehörde innerhalb einer angemessenen Frist die Nachweise gemäß Abs. 2 bis 4 und alle notwendigen Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um die Richtigkeit der Angaben überprüfen zu können.Lieferanten haben auf Verlangen der Regulierungsbehörde innerhalb einer angemessenen Frist die Nachweise gemäß Absatz 2 bis 4 und alle notwendigen Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um die Richtigkeit der Angaben überprüfen zu können.
(7)Absatz 7Lieferanten haben, sofern eine Pflicht zur Veröffentlichung von Jahresabschlüssen gemäß § 133 Abs. 1 besteht, in diesen Jahresabschlüssen den Lieferantenmix gemäß § 69, unter Angabe der jeweilig verkauften oder abgegebenen Strommengen, anzugeben.Lieferanten haben, sofern eine Pflicht zur Veröffentlichung von Jahresabschlüssen gemäß Paragraph 133, Absatz eins, besteht, in diesen Jahresabschlüssen den Lieferantenmix gemäß Paragraph 69,, unter Angabe der jeweilig verkauften oder abgegebenen Strommengen, anzugeben.
(8)Absatz 8Die Regulierungsbehörde hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Stromkennzeichnung zu erlassen. Dabei sind insbesondere der Umfang der gemäß § 69 Abs. 1 bis 3 bestehenden Verpflichtungen sowie die Vorgaben für die Ausgestaltung der Herkunftsnachweise zu den verschiedenen Primärenergieträgern und der Stromkennzeichnung gemäß dieser Rechtsvorschrift näher zu bestimmen.Die Regulierungsbehörde hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Stromkennzeichnung zu erlassen. Dabei sind insbesondere der Umfang der gemäß Paragraph 69, Absatz eins bis 3 bestehenden Verpflichtungen sowie die Vorgaben für die Ausgestaltung der Herkunftsnachweise zu den verschiedenen Primärenergieträgern und der Stromkennzeichnung gemäß dieser Rechtsvorschrift näher zu bestimmen.
(9)Absatz 9Die Regulierungsbehörde hat jährlich einen Bericht zu den Ergebnissen der Prüfung der Stromkennzeichnungsdokumentationen zu veröffentlichen.
8. Teil
Energiespeicherung
Energiespeicheranlagen
§ 71.Paragraph 71,
Energiespeicheranlagen sind je nach Energieflussrichtung als Entnehmer oder Einspeiser zu behandeln und unterliegen den damit zusammenhängenden Rechten und Pflichten nach diesem Bundesgesetz.
Voraussetzungen für den Betrieb von Energiespeicheranlagen durch Netzbetreiber
§ 72.Paragraph 72,
(1)Absatz einsNetzbetreibern ist es nicht gestattet, Eigentümer von Energiespeicheranlagen zu sein oder diese Anlagen zu errichten, zu verwalten oder zu betreiben. Dies gilt nicht, wenn
die Regulierungsbehörde auf Antrag des Netzbetreibers mit Bescheid festgestellt hat, dass es sich bei der Anlage um eine vollständig integrierte Netzkomponente gemäß § 6 Abs. 1 Z 146 handelt oderdie Regulierungsbehörde auf Antrag des Netzbetreibers mit Bescheid festgestellt hat, dass es sich bei der Anlage um eine vollständig integrierte Netzkomponente gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 146, handelt oder
die Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung nach Abs. 2 erfüllt sind.die Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung nach Absatz 2, erfüllt sind.
(2)Absatz 2Die Regulierungsbehörde hat eine Ausnahmegenehmigung gemäß Abs. 1 Z 2 zu erteilen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:Die Regulierungsbehörde hat eine Ausnahmegenehmigung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, zu erteilen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Die Energiespeicheranlage ist notwendig, damit der Netzbetreiber seine Verpflichtungen zur Aufrechterhaltung eines leistungsfähigen, zuverlässigen und sicheren Netzbetriebs erfüllen kann und sie wird nicht verwendet, um über diese Nutzung hinaus Strom auf Strommärkten zu kaufen oder zu verkaufen.
Der Netzbetreiber hat ein offenes, transparentes und diskriminierungsfreies Ausschreibungsverfahren für die Errichtung, die Verwaltung oder den Betrieb einer im Eigentum eines Dritten stehenden Energiespeicheranlage durchgeführt, dessen Bedingungen von der Regulierungsbehörde vorab mit Bescheid, insbesondere im Hinblick auf den Leistungsgegenstand, die Zuschlagskriterien sowie den Verfahrensablauf, geprüft und genehmigt wurden.
Der Netzbetreiber konnte in einem Ausschreibungsverfahren gemäß Z 2 keinem Teilnehmer den Zuschlag erteilen. Dies umfasst insbesondere auch den Fall, dass die ausgeschriebene Leistung durch keinen Teilnehmer zu angemessenen Kosten oder rechtzeitig erbracht werden könnte.Der Netzbetreiber konnte in einem Ausschreibungsverfahren gemäß Ziffer 2, keinem Teilnehmer den Zuschlag erteilen. Dies umfasst insbesondere auch den Fall, dass die ausgeschriebene Leistung durch keinen Teilnehmer zu angemessenen Kosten oder rechtzeitig erbracht werden könnte.
(3)Absatz 3Vor der Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens gemäß Abs. 2 Z 2 hat der Netzbetreiber zu definieren, für welche technischen Zwecke die Energiespeicheranlage verwendet werden soll und den Einsatz von anderen für den definierten Einsatzzweck geeigneten Maßnahmen, einschließlich der marktgestützten Beschaffung von Flexibilitätsleistungen gemäß § 120, zu prüfen, die günstiger oder schneller verfügbar sind als die Errichtung und der Betrieb von Energiespeicheranlagen (Alternativenprüfung). Sofern günstigere Alternativen vorhanden sind, ist die Errichtung, der Betrieb und die Verwaltung von Energiespeicheranlagen durch den Netzbetreiber jedenfalls unzulässig. Der Netzbetreiber hat die Prüfung von Alternativen der Regulierungsbehörde im Rahmen der Genehmigung der Ausschreibungsbedingungen nachzuweisen.Vor der Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens gemäß Absatz 2, Ziffer 2, hat der Netzbetreiber zu definieren, für welche technischen Zwecke die Energiespeicheranlage verwendet werden soll und den Einsatz von anderen für den definierten Einsatzzweck geeigneten Maßnahmen, einschließlich der marktgestützten Beschaffung von Flexibilitätsleistungen gemäß Paragraph 120,, zu prüfen, die günstiger oder schneller verfügbar sind als die Errichtung und der Betrieb von Energiespeicheranlagen (Alternativenprüfung). Sofern günstigere Alternativen vorhanden sind, ist die Errichtung, der Betrieb und die Verwaltung von Energiespeicheranlagen durch den Netzbetreiber jedenfalls unzulässig. Der Netzbetreiber hat die Prüfung von Alternativen der Regulierungsbehörde im Rahmen der Genehmigung der Ausschreibungsbedingungen nachzuweisen.
(4)Absatz 4Die Regulierungsbehörde hat für die Durchführung von Ausschreibungsverfahren gemäß Abs. 2 Z 2 Leitlinien zu erlassen und auf ihrer Website zu veröffentlichen.Die Regulierungsbehörde hat für die Durchführung von Ausschreibungsverfahren gemäß Absatz 2, Ziffer 2, Leitlinien zu erlassen und auf ihrer Website zu veröffentlichen.
(5)Absatz 5Die Regulierungsbehörde führt in den Fällen des Abs. 1 Z 2 fünf Jahre nach der Inbetriebnahme der Energiespeicheranlage und danach in regelmäßigen Abständen von höchstens fünf Jahren eine öffentliche Konsultation zu den vorhandenen Energiespeicheranlagen durch, um zu prüfen, ob ein Potential für und Interesse an Investitionen in solche Anlagen besteht und Dritte in der Lage sind, Eigentümer dieser Energiespeicheranlagen zu sein, diese zu errichten, zu verwalten oder zu betreiben. Stellt die Regulierungsbehörde dies fest, so fordert sie den Netzbetreiber per Bescheid auf, die Energiespeicheranlage in einem offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren auszuschreiben und nach Erteilung des Zuschlags an einen Dritten die darauf gerichteten Tätigkeiten spätestens binnen 18 Monaten einzustellen, sofern die Versorgungssicherheit dadurch nicht gefährdet wird. Die Regulierungsbehörde kann dem Netzbetreiber gestatten, einen angemessenen Ausgleich für den Restbuchwert der Investitionen zu erhalten. Mit der Übertragung des Eigentums erlischt die Genehmigung gemäß Abs. 1 Z 2. Die Übertragung ist der Regulierungsbehörde vom Netzbetreiber anzuzeigen.Die Regulierungsbehörde führt in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, fünf Jahre nach der Inbetriebnahme der Energiespeicheranlage und danach in regelmäßigen Abständen von höchstens fünf Jahren eine öffentliche Konsultation zu den vorhandenen Energiespeicheranlagen durch, um zu prüfen, ob ein Potential für und Interesse an Investitionen in solche Anlagen besteht und Dritte in der Lage sind, Eigentümer dieser Energiespeicheranlagen zu sein, diese zu errichten, zu verwalten oder zu betreiben. Stellt die Regulierungsbehörde dies fest, so fordert sie den Netzbetreiber per Bescheid auf, die Energiespeicheranlage in einem offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren auszuschreiben und nach Erteilung des Zuschlags an einen Dritten die darauf gerichteten Tätigkeiten spätestens binnen 18 Monaten einzustellen, sofern die Versorgungssicherheit dadurch nicht gefährdet wird. Die Regulierungsbehörde kann dem Netzbetreiber gestatten, einen angemessenen Ausgleich für den Restbuchwert der Investitionen zu erhalten. Mit der Übertragung des Eigentums erlischt die Genehmigung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Die Übertragung ist der Regulierungsbehörde vom Netzbetreiber anzuzeigen.
(6)Absatz 6Die mit dem Betrieb von Energiespeicheranlagen verbundenen, angemessenen Kosten sind bei der Festsetzung der Systemnutzungsentgelte gemäß den Bestimmungen des 10. Teils anzuerkennen. Allfällige Erlöse der Netzbetreiber aus dem Betrieb solcher Anlagen sind bei der Entgeltbestimmung zugrunde zu legen.
(7)Absatz 7Wenn die Regulierungsbehörde eine Ausnahme gegenüber einem Übertragungsnetzbetreiber erteilt, teilt sie dies zusammen mit entsprechenden Informationen über den Antrag sowie den Entscheidungsgründen der Europäischen Kommission sowie der Agentur mit.
(8)Absatz 8Abs. 4 gilt nicht für vollständig integrierte Netzkomponenten und nicht für den üblichen Abschreibungszeitraum für neue Batteriespeicheranlagen, hinsichtlich derer die endgültige Investitionsentscheidung im Verteilernetz vor dem 4. Juli 2019 getroffen wurde bzw. im Übertragungsnetz bis zum 31. Dezember 2024 erfolgt, und soweit solche BatteriespeicheranlagenAbsatz 4, gilt nicht für vollständig integrierte Netzkomponenten und nicht für den üblichen Abschreibungszeitraum für neue Batteriespeicheranlagen, hinsichtlich derer die endgültige Investitionsentscheidung im Verteilernetz vor dem 4. Juli 2019 getroffen wurde bzw. im Übertragungsnetz bis zum 31. Dezember 2024 erfolgt, und soweit solche Batteriespeicheranlagen
spätestens zwei Jahre danach an das Netz angeschlossen wurden,
in das Netz integriert sind,
nur zur reaktiven unmittelbaren Wiederherstellung der Netzsicherheit im Fall von Ausfällen im Netz verwendet werden, wenn die Wiederherstellungsmaßnahme unmittelbar beginnt und endet, sobald das Problem durch reguläre Redispatchmaßnahmen behoben werden kann, und
nicht verwendet werden, um Strom auf Strommärkten — einschließlich des Regelleistungsmarkts — zu kaufen oder zu verkaufen.
Verpflichtungen des Netzbetreibers beim Betrieb einer Energiespeicheranlage
§ 73.Paragraph 73,
(1)Absatz einsBeim Einsatz vollständig integrierter Netzkomponenten zur Aufrechterhaltung des sicheren und zuverlässigen Betriebs des Übertragungs- oder Verteilernetzes gemäß § 6 Abs. 1 Z 146 hat der Netzbetreiber die Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit der vollständig integrierten Netzkomponenten sofort vorzunehmen, sobald die einsatzursächliche netztechnische Restriktion nicht mehr gegeben ist. Der Netzbetreiber hat über den Einsatz sowie die ein- und ausgespeisten Strommengen Aufzeichnungen zu führen und diese nach Aufforderung der Regulierungsbehörde darzulegen.Beim Einsatz vollständig integrierter Netzkomponenten zur Aufrechterhaltung des sicheren und zuverlässigen Betriebs des Übertragungs- oder Verteilernetzes gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 146, hat der Netzbetreiber die Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit der vollständig integrierten Netzkomponenten sofort vorzunehmen, sobald die einsatzursächliche netztechnische Restriktion nicht mehr gegeben ist. Der Netzbetreiber hat über den Einsatz sowie die ein- und ausgespeisten Strommengen Aufzeichnungen zu führen und diese nach Aufforderung der Regulierungsbehörde darzulegen.
(2)Absatz 2Wurde dem Netzbetreiber eine Ausnahme gemäß § 72 Abs. 2 Z 1 zur Errichtung, Verwaltung oder zum Betrieb einer Energiespeicheranlage erteilt, so hat der Netzbetreiber über den Einsatz sowie die ein- und ausgespeisten Strommengen samt den entrichteten bzw. eingehobenen Preisen Aufzeichnungen zu führen und diese nach Aufforderung der Regulierungsbehörde darzulegen.Wurde dem Netzbetreiber eine Ausnahme gemäß Paragraph 72, Absatz 2, Ziffer eins, zur Errichtung, Verwaltung oder zum Betrieb einer Energiespeicheranlage erteilt, so hat der Netzbetreiber über den Einsatz sowie die ein- und ausgespeisten Strommengen samt den entrichteten bzw. eingehobenen Preisen Aufzeichnungen zu führen und diese nach Aufforderung der Regulierungsbehörde darzulegen.
(3)Absatz 3Netzbetreiber haben die Leistung und den Standort der Energiespeicheranlagen einschließlich vollständig integrierter Netzkomponenten, die sie betreiben, auf ihrer Website zu veröffentlichen.
(4)Absatz 4Für die Zwecke des Betriebs einer Energiespeicheranlage hat der Netzbetreiber eine eigene Bilanzgruppe einzurichten.
9. Teil
Netzbetrieb
1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen für Netzbetreiber
1. Abschnitt
Diskriminierungsverbot für Netzbetreiber
§ 74.Paragraph 74,
Netzbetreibern ist es untersagt, Netzbenutzer oder bestimmte Kategorien dieser Personen, Netzzugangsberechtigte sowie sonstige Marktteilnehmer, insbesondere zugunsten vertikal integrierter Elektrizitätsunternehmen, diskriminierend zu behandeln.
2. Abschnitt
Allgemeine Netzbedingungen
Allgemeine Netzbedingungen
§ 75.Paragraph 75,
(1)Absatz einsAllgemeine Netzbedingungen dürfen nicht diskriminierend sein. Sie dürfen keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten und nicht die Versorgungssicherheit und die Dienstleistungsqualität gefährden.
(2)Absatz 2Allgemeine Netzbedingungen haben insbesondere zu enthalten:
die Rechte und Pflichten der Vertragspartner,
die technischen Mindestanforderungen für den Netzzugang;
die verschiedenen von den Netzbetreibern im Rahmen des Netzzugangs zur Verfügung zu stellenden Dienstleistungen;
Frist, Art und Weise für die Ankündigung von geplanten Versorgungsunterbrechungen;
die Mindestanforderungen bezüglich Terminvereinbarungen mit Netzbenutzern;
das Verfahren und die Modalitäten für Anträge auf Netzanschluss und -zugang;
die von den Netzbenutzern zu liefernden Daten;
einen Hinweis auf gesetzlich vorgesehene Streitbeilegungsverfahren;
verhältnismäßige Fristen, innerhalb derer der Verteilernetzbetreiber die Begehren auf Netzanschluss und Netzzugang zu entscheiden hat;
die nähere Definition der beiden Ausnahmen von der Allgemeinen Anschlusspflicht (begründete Sicherheitsbedenken oder technische Inkompatibilität der Systemkomponenten) gemäß § 78;die nähere Definition der beiden Ausnahmen von der Allgemeinen Anschlusspflicht (begründete Sicherheitsbedenken oder technische Inkompatibilität der Systemkomponenten) gemäß Paragraph 78 ;,
die grundlegenden Prinzipien für die Verrechnung sowie die Art und Form der Rechnungslegung;
die Verpflichtung von Netzzugangsberechtigten zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung (Barsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nicht vinkulierten Sparbüchern) in angemessener Höhe, insoweit nach den Umständen des Einzelfalles zu erwarten ist, dass der Netzbenutzer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt;
Modalitäten, zu welchen der Netzbenutzer verpflichtet ist, Teilzahlungsbeträge zu leisten, wobei eine Zahlung zumindest zehn Mal jährlich jedenfalls anzubieten ist;
etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität.
(3)Absatz 3In den Allgemeinen Netzbedingungen sind auch die Sonstigen Marktregeln und technische und organisatorische Regeln für Betreiber und Benutzer von Netzen sowie weitere Regeln der Technik in ihrer jeweils geltenden Fassung für verbindlich zu erklären.
(4)Absatz 4Die Netzbetreiber haben die Netzbenutzer transparent über geltende Systemnutzungsentgelte und Abgaben sowie über die Allgemeinen Netzbedingungen zu informieren. Verteilernetzbetreiber haben diese Informationen jedenfalls gemäß § 97 Abs. 3 auf der gemeinsamen Internetplattform zu veröffentlichen.Die Netzbetreiber haben die Netzbenutzer transparent über geltende Systemnutzungsentgelte und Abgaben sowie über die Allgemeinen Netzbedingungen zu informieren. Verteilernetzbetreiber haben diese Informationen jedenfalls gemäß Paragraph 97, Absatz 3, auf der gemeinsamen Internetplattform zu veröffentlichen.
Festlegung der Allgemeinen Netzbedingungen für das Verteilernetz
§ 76.Paragraph 76,
(1)Absatz einsDie Regulierungsbehörde erlässt eine Verordnung, mit der der Inhalt der Allgemeinen Netzbedingungen gemäß § 75 für das Verteilernetz festgesetzt wird. In dieser Verordnung ist weiters festzulegen, in welchen Bereichen die Verteilernetzbetreiber ergänzende Bestimmungen erstellen und bei der Regulierungsbehörde zur Genehmigung einreichen können.Die Regulierungsbehörde erlässt eine Verordnung, mit der der Inhalt der Allgemeinen Netzbedingungen gemäß Paragraph 75, für das Verteilernetz festgesetzt wird. In dieser Verordnung ist weiters festzulegen, in welchen Bereichen die Verteilernetzbetreiber ergänzende Bestimmungen erstellen und bei der Regulierungsbehörde zur Genehmigung einreichen können.
(2)Absatz 2Über Antrag eines Verteilernetzbetreibers auf Ergänzung der Allgemeinen Netzbedingungen gemäß Abs. 1 hat die Regulierungsbehörde mit Bescheid zu entscheiden.Über Antrag eines Verteilernetzbetreibers auf Ergänzung der Allgemeinen Netzbedingungen gemäß Absatz eins, hat die Regulierungsbehörde mit Bescheid zu entscheiden.
(3)Absatz 3Die Verteilernetzbetreiber haben die gültigen Allgemeinen Netzbedingungen samt allfälligen genehmigten ergänzenden Bestimmungen auf ihren Websites sowie der gemeinsamen Internetplattform gemäß § 97 zu veröffentlichen und den Netzbenutzern auf deren Wunsch zuzusenden. Die veröffentlichten Allgemeinen Netzbedingungen und die genehmigten ergänzenden Bestimmungen bilden einen integrierenden Bestandteil der Verträge für den Anschluss und den Zugang zum Verteilernetz.Die Verteilernetzbetreiber haben die gültigen Allgemeinen Netzbedingungen samt allfälligen genehmigten ergänzenden Bestimmungen auf ihren Websites sowie der gemeinsamen Internetplattform gemäß Paragraph 97, zu veröffentlichen und den Netzbenutzern auf deren Wunsch zuzusenden. Die veröffentlichten Allgemeinen Netzbedingungen und die genehmigten ergänzenden Bestimmungen bilden einen integrierenden Bestandteil der Verträge für den Anschluss und den Zugang zum Verteilernetz.
(4)Absatz 4Der Verteilernetzbetreiber hat binnen vier Wochen nach Erlassung oder Änderung der Verordnung gemäß Abs. 1 die Netzbenutzer in einem persönlich an sie gerichteten Schreiben davon zu verständigen und ihnen die Allgemeinen Netzbedingungen auf ihren Wunsch zuzusenden. In diesem Schreiben oder auf der Rechnung sind die Änderungen der Allgemeinen Netzbedingungen wiederzugeben. Die Änderungen gelten ab dem nach Ablauf von drei Monaten ab der Mitteilung folgenden Monatsersten als vereinbart. Dies gilt sinngemäß auch für die von der Regulierungsbehörde genehmigten ergänzenden Bestimmungen.Der Verteilernetzbetreiber hat binnen vier Wochen nach Erlassung oder Änderung der Verordnung gemäß Absatz eins, die Netzbenutzer in einem persönlich an sie gerichteten Schreiben davon zu verständigen und ihnen die Allgemeinen Netzbedingungen auf ihren Wunsch zuzusenden. In diesem Schreiben oder auf der Rechnung sind die Änderungen der Allgemeinen Netzbedingungen wiederzugeben. Die Änderungen gelten ab dem nach Ablauf von drei Monaten ab der Mitteilung folgenden Monatsersten als vereinbart. Dies gilt sinngemäß auch für die von der Regulierungsbehörde genehmigten ergänzenden Bestimmungen.
Genehmigung der Allgemeinen Netzbedingungen für das Übertragungsnetz
§ 77.Paragraph 77,
(1)Absatz einsDie Übertragungsnetzbetreiber haben Allgemeine Netzbedingungen für das Übertragungsnetz gemäß § 75 zu erstellen und bei der Regulierungsbehörde zur Genehmigung einzureichen. Über die Genehmigung und Änderung der Allgemeinen Netzbedingungen für das Übertragungsnetz entscheidet die Regulierungsbehörde mit Bescheid. Die Übertragungsnetzbetreiber haben auf Verlangen der Regulierungsbehörde Änderungen der Allgemeinen Bedingungen vorzunehmen.Die Übertragungsnetzbetreiber haben Allgemeine Netzbedingungen für das Übertragungsnetz gemäß Paragraph 75, zu erstellen und bei der Regulierungsbehörde zur Genehmigung einzureichen. Über die Genehmigung und Änderung der Allgemeinen Netzbedingungen für das Übertragungsnetz entscheidet die Regulierungsbehörde mit Bescheid. Die Übertragungsnetzbetreiber haben auf Verlangen der Regulierungsbehörde Änderungen der Allgemeinen Bedingungen vorzunehmen.
(2)Absatz 2Die Übertragungsnetzbetreiber haben die genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen auf ihren Websites zu veröffentlichen und den Netzbenutzern auf ihren Wunsch zuzusenden. Werden neue Allgemeine Netzbedingungen genehmigt, hat der Netzbetreiber dies binnen vier Wochen nach der Genehmigung den Netzbenutzern in einem persönlich an sie gerichteten Schreiben bekannt zu geben und ihnen diese auf deren Wunsch zuzusenden. In diesem Schreiben oder auf der Rechnung sind die Änderungen der Allgemeinen Bedingungen und die Kriterien, die bei der Änderung nach diesem Bundesgesetz einzuhalten sind, nachvollziehbar wiederzugeben. Die Änderungen gelten ab dem nach Ablauf von drei Monaten ab der Mitteilung folgenden Monatsersten als vereinbart. Die veröffentlichten Allgemeinen Netzbedingungen bilden einen integrierenden Bestandteil der Verträge für den Anschluss und den Zugang zum Übertragungsnetz.
3. Abschnitt
Netzanschluss
Allgemeine Anschlusspflicht der Verteilernetzbetreiber
§ 78.Paragraph 78,
(1)Absatz einsVerteilernetzbetreiber sind verpflichtet, mit Endkundinnen und Endkunden, Betreiberinnen und Betreibern von Energiespeicheranlagen, Erzeugern und Netzbetreibern privatrechtliche Verträge über den Anschluss abzuschließen (Allgemeine Anschlusspflicht). Den Verträgen sind die Allgemeinen Netzbedingungen gemäß § 75 zugrunde zu legen.Verteilernetzbetreiber sind verpflichtet, mit Endkundinnen und Endkunden, Betreiberinnen und Betreibern von Energiespeicheranlagen, Erzeugern und Netzbetreibern privatrechtliche Verträge über den Anschluss abzuschließen (Allgemeine Anschlusspflicht). Den Verträgen sind die Allgemeinen Netzbedingungen gemäß Paragraph 75, zugrunde zu legen.
(2)Absatz 2Die Allgemeine Anschlusspflicht besteht auch dann, wenn eine Einspeisung oder Entnahme von Strom erst durch die Optimierung, Verstärkung oder den Ausbau des Verteilernetzes möglich wird. In diesem Fall haben Netzbetreiber ihr Netz unverzüglich entsprechend dem Stand der Technik zu optimieren, verstärken und auszubauen, wobei insbesondere das Ziel gemäß § 5 Z 1 zu berücksichtigen ist. Dies gilt auch für Betreiber vorgelagerter Netze, an die die Anlage nicht unmittelbar angeschlossen ist, wenn dies erforderlich ist, um die Abnahme, Übertragung und Verteilung der erzeugten Energie sicherzustellen.Die Allgemeine Anschlusspflicht besteht auch dann, wenn eine Einspeisung oder Entnahme von Strom erst durch die Optimierung, Verstärkung oder den Ausbau des Verteilernetzes möglich wird. In diesem Fall haben Netzbetreiber ihr Netz unverzüglich entsprechend dem Stand der Technik zu optimieren, verstärken und auszubauen, wobei insbesondere das Ziel gemäß Paragraph 5, Ziffer eins, zu berücksichtigen ist. Dies gilt auch für Betreiber vorgelagerter Netze, an die die Anlage nicht unmittelbar angeschlossen ist, wenn dies erforderlich ist, um die Abnahme, Übertragung und Verteilung der erzeugten Energie sicherzustellen.
(3)Absatz 3Ausnahmen von der Allgemeinen Anschlusspflicht sind ausschließlich wegen begründeter Sicherheitsbedenken oder technischer Inkompatibilität der Systemkomponenten möglich und gegenüber dem Anschlusswerber transparent und nachvollziehbar zu begründen.
Vereinfachter Netzanschluss für kleine Anlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger und hocheffiziente KWK-Anlagen
§ 79.Paragraph 79,
(1)Absatz einsStromerzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger und Demonstrationsprojekte im Bereich erneuerbarer Energie mit einer netzwirksamen Leistung bis 20 kW sowie Anlagen zur Erzeugung von Strom aus hocheffizienter KWK mit einer netzwirksamen Leistung bis 20 kW sind auf entsprechende Anzeige an den Verteilernetzbetreiber hin an das Verteilernetz anzuschließen.
(2)Absatz 2Eine vollständige Anzeige nach Abs. 1 hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:Eine vollständige Anzeige nach Absatz eins, hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:
Name und Anschrift des Netzbenutzers und Anschrift der anzuschließenden Anlage;
bei neu zu errichtenden Anlagen: Lageplan;
gewünschter Beginn der Einspeisung;
Maximalkapazität sowie netzwirksame Leistung der Anlage in kW;
Anzahl und Lage der Zählpunkte;
Technologie- und Betriebsart;
prognostizierte Stromerzeugungsmenge sowie Einspeisemenge in kWh.
(3)Absatz 3Eine Anlage gemäß Abs. 1 ist anzuschließen, wenn der Verteilernetzbetreiber dem Netzbenutzer den Anschluss im Sinne des Abs. 5 schriftlich bestätigt oder nach Ablauf von vier Wochen ab vollständiger Anzeige durch den Netzbenutzer keine Entscheidung des Verteilernetzbetreibers erfolgt ist. Sind die Angaben des Anschlusswerbers für die Bestätigung durch den Verteilernetzbetreiber nicht ausreichend, hat dieser die benötigten weiteren Angaben umgehend schriftlich vom Netzbenutzer anzufordern.Eine Anlage gemäß Absatz eins, ist anzuschließen, wenn der Verteilernetzbetreiber dem Netzbenutzer den Anschluss im Sinne des Absatz 5, schriftlich bestätigt oder nach Ablauf von vier Wochen ab vollständiger Anzeige durch den Netzbenutzer keine Entscheidung des Verteilernetzbetreibers erfolgt ist. Sind die Angaben des Anschlusswerbers für die Bestätigung durch den Verteilernetzbetreiber nicht ausreichend, hat dieser die benötigten weiteren Angaben umgehend schriftlich vom Netzbenutzer anzufordern.
(4)Absatz 4Der Verteilernetzbetreiber kann binnen vier Wochen nach vollständiger Anzeige durch den Netzbenutzer den Netzanschluss ausschließlich wegen begründeter Sicherheitsbedenken oder technischer Inkompatibilität der Systemkomponenten verweigern und einen anderen Netzanschlusspunkt vorschlagen. Die Verweigerung ist dem Netzbenutzer gegenüber transparent und nachvollziehbar zu begründen.
(5)Absatz 5Sofern keine Verweigerungsgründe gemäß Abs. 4 vorliegen, hat der Verteilernetzbetreiber innerhalb einer Frist von vier Wochen nach vollständiger Anzeige durch den Netzbenutzer mit einer Anschlussbestätigung zu reagieren. In dieser Bestätigung hat der Verteilernetzbetreiber den jeweiligen Netzbenutzer über die wesentlichen Inhalte der Allgemeinen Netzbedingungen zu informieren sowie transparente Informationen über die geltenden Systemnutzungsentgelte und Abgaben zur Verfügung zu stellen.Sofern keine Verweigerungsgründe gemäß Absatz 4, vorliegen, hat der Verteilernetzbetreiber innerhalb einer Frist von vier Wochen nach vollständiger Anzeige durch den Netzbenutzer mit einer Anschlussbestätigung zu reagieren. In dieser Bestätigung hat der Verteilernetzbetreiber den jeweiligen Netzbenutzer über die wesentlichen Inhalte der Allgemeinen Netzbedingungen zu informieren sowie transparente Informationen über die geltenden Systemnutzungsentgelte und Abgaben zur Verfügung zu stellen.
(6)Absatz 6Photovoltaikanlagen mit einer netzwirksamen Leistung bis 20 kW, die über einen bestehenden Anschluss eines Netzbenutzers an das Netz angeschlossen werden, sind zu 100 % des vereinbarten Ausmaßes der Netznutzung für die Entnahme, maximal jedoch 20 kW, an das Verteilernetz anzuschließen, ohne dass dafür ein zusätzliches Netzanschlussentgelt anfällt. Diese Anlagen haben – unbeschadet der geltenden Marktregeln – ein Recht auf Einspeisung der eigenerzeugten Energie in das Netz im Ausmaß von bis zu 100 % des vereinbarten Ausmaßes der Netznutzung für die Entnahme, maximal jedoch 20 kW.
(7)Absatz 7Stromerzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger, die über einen bestehenden Anschluss eines Netzbenutzers auf den Netzebenen 5 bis 7 an das Netz angeschlossen werden und auf die Abs. 6 nicht anwendbar ist, sind zu 100 % des vereinbarten Ausmaßes der Netznutzung für die Entnahme an das Verteilernetz anzuschließen, ohne dass dafür ein zusätzliches Netzanschlussentgelt anfällt.Stromerzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger, die über einen bestehenden Anschluss eines Netzbenutzers auf den Netzebenen 5 bis 7 an das Netz angeschlossen werden und auf die Absatz 6, nicht anwendbar ist, sind zu 100 % des vereinbarten Ausmaßes der Netznutzung für die Entnahme an das Verteilernetz anzuschließen, ohne dass dafür ein zusätzliches Netzanschlussentgelt anfällt.
Netzanschlusspunkt und Netzebenenzuordnung
§ 80.Paragraph 80,
(1)Absatz einsBeim Anschluss von Stromerzeugungsanlagen, Energiespeicheranlagen und Verbrauchsanlagen hat der Netzbetreiber den Netzanschlusspunkt auf Basis der netzwirksamen Leistung nach folgenden Größenklassen festzulegen:
netzwirksame Leistung von bis zu 100 kW: Netzebene 7;
netzwirksame Leistung von mehr als 100 kW bis zu 400 kW: Netzebene 6;
netzwirksame Leistung von mehr als 400 kW bis zu 5000 kW: Netzebene 5;
netzwirksame Leistung von mehr als 5000 kW bis zu 100 MW: Netzebene 4;
netzwirksame Leistung von mehr als 100 MW und von weniger als 200 MW: Netzebene 3.
(2)Absatz 2Bei einem Anschluss auf Netzebene 6 ist der Anschluss entweder an die zur Anlage des Netzbenutzers nächstgelegene bestehende Transformatorstation oder an eine im Vergleich dazu zur Anlage des Netzbenutzers näher liegende neu zu errichtende Transformatorstation vorzunehmen. In Fällen des Anschlusses auf Netzebene 4 ist der Anschluss entweder an das zur Anlage des Netzbenutzers nächstgelegene bestehende Umspannwerk oder an ein im Vergleich dazu zur Anlage des Netzbenutzers näher liegendes neu zu errichtendes Umspannwerk vorzunehmen.
(3)Absatz 3Eine von Abs. 1 oder 2 abweichende Festlegung ist zulässig, wenn dies aus technischen Gründen zwingend erforderlich ist. Gegenüber dem Anschlusswerber ist eine solche Abweichung transparent und nachvollziehbar darzulegen.Eine von Absatz eins, oder 2 abweichende Festlegung ist zulässig, wenn dies aus technischen Gründen zwingend erforderlich ist. Gegenüber dem Anschlusswerber ist eine solche Abweichung transparent und nachvollziehbar darzulegen.
(4)Absatz 4Anschlusswerber können einen vom Netzbetreiber festgelegten Netzanschlusspunkt abweichenden Netzanschlusspunkt begehren (alternativer Netzanschlusspunkt), wenn sie die dadurch entstehenden Mehrkosten tragen.
(5)Absatz 5Übertragungsnetzbetreiber haben weder das Recht, den Netzanschluss eines Netzbenutzers unter Berufung auf mögliche künftige Einschränkungen der verfügbaren Netzkapazitäten abzulehnen, noch das Recht, die Einrichtung eines neuen Netzanschlusspunktes mit der Begründung abzulehnen, dass hierdurch zusätzliche Kosten als Folge der notwendigen Kapazitätserhöhung für die in unmittelbarer Nähe des Netzanschlusspunktes befindlichen Netzteile entstünden.
Anzeige neuer Betriebsmittel
§ 81.Paragraph 81,
(1)Absatz einsNetzbenutzer sind verpflichtet, dem Netzbetreiber den Anschluss bestimmter neuer Stromerzeugungsanlagen bzw. Stromerzeugungseinheiten, Energiespeicheranlagen und Verbrauchsanlagen bzw. Verbrauchseinheiten anzuzeigen, sofern diese über keinen eigenen Zählpunkt verfügen und dem Netzbetreiber die Errichtung nicht bereits aufgrund anderer gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen bekannt sein muss.
(2)Absatz 2Die Regulierungsbehörde hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Arten von Stromerzeugungsanlagen bzw. Stromerzeugungseinheiten, Energiespeicheranlagen und Verbrauchsanlagen bzw. Verbrauchseinheiten anzeigepflichtig sind und allfällige Schwellenwerte für die Anzeigepflicht festzulegen (Netzbenutzer-Anzeigepflicht-Verordnung). In der Verordnung ist auch zu bestimmen, bis wann die Anzeige zu erfolgen hat und auf welche Informationen sich die Anzeigepflicht erstreckt.
(3)Absatz 3Für Haushaltskundinnen und Haushaltskunden ist der Anschluss der in § 42 Abs. 2 angeführten Betriebsmittel jedenfalls anzeigepflichtig.Für Haushaltskundinnen und Haushaltskunden ist der Anschluss der in Paragraph 42, Absatz 2, angeführten Betriebsmittel jedenfalls anzeigepflichtig.
(4)Absatz 4Netzbetreiber sind verpflichtet, die angezeigten Betriebsmittel in anonymisierter und kumulierter Form einmal pro Kalenderjahr an die Regulierungsbehörde zu melden.
Transparenz über verfügbare Netzanschlusskapazitäten
§ 82.Paragraph 82,
(1)Absatz einsDie Netzbetreiber haben verfügbare und gebuchte Netzanschlusskapazitäten je Umspannwerk (Netzebene 4) und so rasch als möglich, längstens binnen drei Jahren ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, je Transformatorstation (Netzebene 6) auf der gemeinsamen Internetplattform gemäß § 97 zu veröffentlichen und monatlich zu aktualisieren. Auf die tatsächliche Verfügbarkeit der veröffentlichten Netzanschlusskapazitäten besteht kein Rechtsanspruch. Die Netzbetreiber haben der Regulierungsbehörde die erstmalige Veröffentlichung sowie Aktualisierungen anzuzeigen.Die Netzbetreiber haben verfügbare und gebuchte Netzanschlusskapazitäten je Umspannwerk (Netzebene 4) und so rasch als möglich, längstens binnen drei Jahren ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, je Transformatorstation (Netzebene 6) auf der gemeinsamen Internetplattform gemäß Paragraph 97, zu veröffentlichen und monatlich zu aktualisieren. Auf die tatsächliche Verfügbarkeit der veröffentlichten Netzanschlusskapazitäten besteht kein Rechtsanspruch. Die Netzbetreiber haben der Regulierungsbehörde die erstmalige Veröffentlichung sowie Aktualisierungen anzuzeigen.
(2)Absatz 2Die begehrte Netzanschlusskapazität kann innerhalb eines Monats ab Beantwortung des Netzanschlussbegehrens durch den Netzbetreiber durch Leistung einer Anzahlung (Reugeld) auf das (voraussichtliche) Netzanschlussentgelt reserviert werden. Weitere Festlegungen zur Anzahlung können in den Allgemeinen Netzbedingungen gemäß § 75 erfolgen. Die Reservierung erlischt und die Anzahlung verfällt, wenn die begehrte Netzanschlusskapazität nicht innerhalb von zwölf Monaten ab Reservierung in Anspruch genommen wird, es sei denn, der Netzanschlusswerber kann glaubhaft machen, dass die Ursache für die Nichtinanspruchnahme außerhalb seines Einflussbereichs liegt und das Vorhaben innerhalb angemessener Frist abgeschlossen werden kann. Anzahlungen, die auf Grund dieser Bestimmung verfallen, fließen dem im Rahmen der EAGDie begehrte Netzanschlusskapazität kann innerhalb eines Monats ab Beantwortung des Netzanschlussbegehrens durch den Netzbetreiber durch Leistung einer Anzahlung (Reugeld) auf das (voraussichtliche) Netzanschlussentgelt reserviert werden. Weitere Festlegungen zur Anzahlung können in den Allgemeinen Netzbedingungen gemäß Paragraph 75, erfolgen. Die Reservierung erlischt und die Anzahlung verfällt, wenn die begehrte Netzanschlusskapazität nicht innerhalb von zwölf Monaten ab Reservierung in Anspruch genommen wird, es sei denn, der Netzanschlusswerber kann glaubhaft machen, dass die Ursache für die Nichtinanspruchnahme außerhalb seines Einflussbereichs liegt und das Vorhaben innerhalb angemessener Frist abgeschlossen werden kann. Anzahlungen, die auf Grund dieser Bestimmung verfallen, fließen dem im Rahmen der EAG-Förderabwicklungsstelle eingerichteten Fördermittelkonto gemäß § 77 EAG zu.Förderabwicklungsstelle eingerichteten Fördermittelkonto gemäß Paragraph 77, EAG zu.
(3)Absatz 3Die Regulierungsbehörde hat eine Verordnung zu erlassen, in der die Methode für die Berechnung und ein einheitliches Format für die Darstellung der verfügbaren und gebuchten Netzanschlusskapazitäten festgesetzt wird.
(4)Absatz 4Als Reihungskriterium für Netzanschlussbegehren von Stromerzeugungsanlagen und Energiespeicheranlagen gilt der frühestmögliche Zeitpunkt des Vorliegens aller erforderlichen Genehmigungen und Bewilligungen der jeweils zuständigen Behörden. Im Fall von Anlagen, für deren Errichtung keine behördliche Genehmigung erforderlich ist, gilt der Zeitpunkt der Antragstellung an den Netzbetreiber als Reihungszeitpunkt, sofern die Antragstellerin oder der Antragsteller für den Fall, dass sie oder er nicht selbst Eigentümer des Grundstücks ist, einen Nachweis über die Zustimmung der Eigentümerin oder des Eigentümers des Grundstücks, auf dem die Stromerzeugungsanlage errichtet wird, erbringt.
4. Abschnitt
Netzzugang
Geregeltes Netzzugangssystem
§ 83.Paragraph 83,
(1)Absatz einsDie Netzzugangsberechtigten haben das Recht, auf Grundlage der von der Regulierungsbehörde bestimmten sowie genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen und den bestimmten Systemnutzungsentgelten das Netz zu nutzen und können zu diesem Zweck beim Netzbetreiber Netzzugang begehren.
(2)Absatz 2Elektrizitätsunternehmen können den Netzzugang im Namen ihrer Kundinnen und Kunden begehren.
(3)Absatz 3Netzbetreiber sind verpflichtet, mit Netzzugangsberechtigten privatrechtliche Verträge über den Netzzugang abzuschließen und ihnen den Netzzugang zu den vertraglich vereinbarten Konditionen, den genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen und den bestimmten Systemnutzungsentgelten zu gewähren.
(4)Absatz 4Verteilernetzbetreiber sind verpflichtet, im Vertrag über den Netzzugang einen Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage des Netzzugangsberechtigten zu bestimmen, der den tatsächlichen und vorhersehbaren zeitlichen Erfordernissen für die Errichtung oder Ertüchtigung der Anschlussanlage oder für notwendige Verstärkungen oder Ausbauten des vorgelagerten Verteilernetzes entspricht. Dieser Zeitpunkt darf spätestens ein Jahr nach Abschluss des Vertrags über den Netzzugang für die Netzebenen 7 bis 5 und spätestens zwei Jahre nach Abschluss des Vertrags über den Netzzugang für die Netzebenen 4 und 3 liegen. Die Inbetriebnahmefristen verlängern sich um zwölf Monate, sofern die Errichtung oder Ertüchtigung der Anschlussanlage oder die notwendigen Verstärkungen oder Ausbauten des vorgelagerten Verteilernetzes innerhalb dieser Fristen aus Gründen, die nicht im Einflussbereich des Verteilernetzbetreibers liegen, nicht erfolgen können. Der Netzzugangsberechtigte ist zumindest zwei Monate vor Ablauf der ursprünglichen Inbetriebnahmefrist transparent und nachvollziehbar über die Gründe der verzögerten Inbetriebnahme zu informieren. Sofern für die beabsichtigten Maßnahmen behördliche Genehmigungen oder Verfahren benötigt werden, ist die Verfahrensdauer nicht in diese Frist einzurechnen.
Verweigerung des Netzzugangs
§ 84.Paragraph 84,
(1)Absatz einsDen Netzzugangsberechtigten kann der Netzzugang aufgrund mangelnder Netzkapazitäten, worunter auch außergewöhnliche Netzzustände (Störfälle) fallen, verweigert werden. Die Verweigerung ist gegenüber dem Netzzugangsberechtigten transparent und nachvollziehbar zu begründen.
(2)Absatz 2Soweit dem einspeisenden Netzzugangsberechtigten der Netzzugang nicht im begehrten Ausmaß oder im begehrten Zeitraum gewährt werden kann, hat der Netzbetreiber die Möglichkeit eines flexiblen Netzzugangs gemäß § 85 bzw. eines beschränkten Netzzugangs gemäß § 86 zu prüfen.Soweit dem einspeisenden Netzzugangsberechtigten der Netzzugang nicht im begehrten Ausmaß oder im begehrten Zeitraum gewährt werden kann, hat der Netzbetreiber die Möglichkeit eines flexiblen Netzzugangs gemäß Paragraph 85, bzw. eines beschränkten Netzzugangs gemäß Paragraph 86, zu prüfen.
(3)Absatz 3Die Regulierungsbehörde hat über Antrag desjenigen, der behauptet, durch die Verweigerung des Netzzugangs in seinem gesetzlich eingeräumten Recht auf Gewährung des Netzzugangs verletzt worden zu sein, innerhalb eines Monats mit Bescheid festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Verweigerung eines Netzzugangs gemäß Abs. 1 vorliegen. Der Netzbetreiber hat das Vorliegen des Verweigerungstatbestandes des Abs. 1 anhand objektiver, technisch und wirtschaftlich begründeter Kriterien transparent nachzuweisen. Die Regulierungsbehörde hat in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung zwischen Netzzugangsberechtigtem und Netzbetreiber hinzuwirken.Die Regulierungsbehörde hat über Antrag desjenigen, der behauptet, durch die Verweigerung des Netzzugangs in seinem gesetzlich eingeräumten Recht auf Gewährung des Netzzugangs verletzt worden zu sein, innerhalb eines Monats mit Bescheid festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Verweigerung eines Netzzugangs gemäß Absatz eins, vorliegen. Der Netzbetreiber hat das Vorliegen des Verweigerungstatbestandes des Absatz eins, anhand objektiver, technisch und wirtschaftlich begründeter Kriterien transparent nachzuweisen. Die Regulierungsbehörde hat in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung zwischen Netzzugangsberechtigtem und Netzbetreiber hinzuwirken.
(4)Absatz 4Im Fall der Verweigerung hat der Netzbetreiber dem Netzzugangsberechtigten bekanntzugeben, welche Maßnahmen zur Optimierung, zur Verstärkung oder zum Ausbau des Netzes erforderlich sind, um dem Begehren auf Netzzugang nachzukommen und in welchem Zeitraum diese Maßnahmen gesetzt werden. Diese Maßnahmen sind bei der Erstellung der Netzentwicklungspläne gemäß § 98 und § 103 angemessen zu berücksichtigen.Im Fall der Verweigerung hat der Netzbetreiber dem Netzzugangsberechtigten bekanntzugeben, welche Maßnahmen zur Optimierung, zur Verstärkung oder zum Ausbau des Netzes erforderlich sind, um dem Begehren auf Netzzugang nachzukommen und in welchem Zeitraum diese Maßnahmen gesetzt werden. Diese Maßnahmen sind bei der Erstellung der Netzentwicklungspläne gemäß Paragraph 98 und Paragraph 103, angemessen zu berücksichtigen.
(5)Absatz 5Wird Betreiberinnen bzw. Betreibern von Ladepunkten der Zugang verweigert, ist die Information gemäß Abs. 4 jedenfalls binnen zwei Wochen bereitzustellen.Wird Betreiberinnen bzw. Betreibern von Ladepunkten der Zugang verweigert, ist die Information gemäß Absatz 4, jedenfalls binnen zwei Wochen bereitzustellen.
Möglichkeit des flexiblen Netzzugangs für Einspeiser
§ 85.Paragraph 85,
(1)Absatz einsIm Fall eines neuen oder geänderten Netzzugangs eines einspeisenden Netzbenutzers kann vertraglich vorgesehen werden, dass der Verteilernetzbetreiber die maximale netzwirksame Leistung statisch oder dynamisch vorgibt, wenn
der Netzbenutzer wegen seiner netzwirksamen Leistung und seines Gleichzeitigkeitsverhaltens oder seiner Betriebsweise maßgeblichen Einfluss auf die Systemauslegung in den übergeordneten Netzebenen hat und
die Gefahr der Überlastung der Netzinfrastruktur oder der Nichterfüllung der vereinbarten oder allgemein geforderten Spannungsqualität besteht und diese damit vermindert oder vermieden werden kann.
(2)Absatz 2Die Möglichkeit des Verteilernetzbetreibers gemäß Abs. 1 besteht nur, solange der Netzzugang für die beantragte netzwirksame Leistung noch nicht in vollem Umfang gewährt werden kann, je nach Netzebene gelten ab Vertragsabschluss folgende Fristen:Die Möglichkeit des Verteilernetzbetreibers gemäß Absatz eins, besteht nur, solange der Netzzugang für die beantragte netzwirksame Leistung noch nicht in vollem Umfang gewährt werden kann, je nach Netzebene gelten ab Vertragsabschluss folgende Fristen:
2.
Netzebene 4 und 5
12 Monate;
3.
Netzebene 6 und 7
6 Monate.
(3)Absatz 3Der Verteilernetzbetreiber hat im Zeitraum gemäß Abs. 2 die zur Gewährleistung des Netzzugangs in vollem Umfang erforderlichen Maßnahmen zu setzen und den Netzbenutzer darüber transparent und nachvollziehbar zu informieren.Der Verteilernetzbetreiber hat im Zeitraum gemäß Absatz 2, die zur Gewährleistung des Netzzugangs in vollem Umfang erforderlichen Maßnahmen zu setzen und den Netzbenutzer darüber transparent und nachvollziehbar zu informieren.
(4)Absatz 4Die gemäß Abs. 1 vorgegebene netzwirksame Leistung darf für Photovoltaik- und Windkraftanlagen, einschließlich Kraftwerksparks, die auf den Netzebenen 4 bis 7 angeschlossen sind, folgende Werte nicht unterschreiten:Die gemäß Absatz eins, vorgegebene netzwirksame Leistung darf für Photovoltaik- und Windkraftanlagen, einschließlich Kraftwerksparks, die auf den Netzebenen 4 bis 7 angeschlossen sind, folgende Werte nicht unterschreiten:
1.
für Photovoltaikanlagen
80 % der Maximalkapazität;
2.
für Windkraftanlagen
90 % der Maximalkapazität.
(5)Absatz 5Ist die Gewährleistung des Netzzugangs in vollem Umfang innerhalb der in Abs. 2 genannten Fristen nicht möglich, kann über einen Zeitraum von weiteren drei Jahren eine Vorgabe der maximalen netzwirksamen Leistung gemäß Abs. 1 vertraglich vorgesehen werden, sofern dies von der Regulierungsbehörde mit Bescheid genehmigt wird. Eine Genehmigung dieses Antrags durch die Regulierungsbehörde setzt voraus, dass der Netzbetreiber zum Zeitpunkt der Antragstellung einen Transparenzbericht veröffentlicht hat, der von der Regulierungsbehörde evaluiert wird und mindestens folgende Informationen enthält:Ist die Gewährleistung des Netzzugangs in vollem Umfang innerhalb der in Absatz 2, genannten Fristen nicht möglich, kann über einen Zeitraum von weiteren drei Jahren eine Vorgabe der maximalen netzwirksamen Leistung gemäß Absatz eins, vertraglich vorgesehen werden, sofern dies von der Regulierungsbehörde mit Bescheid genehmigt wird. Eine Genehmigung dieses Antrags durch die Regulierungsbehörde setzt voraus, dass der Netzbetreiber zum Zeitpunkt der Antragstellung einen Transparenzbericht veröffentlicht hat, der von der Regulierungsbehörde evaluiert wird und mindestens folgende Informationen enthält:
Beschreibung der Umstände für die mangelnden Netzkapazitäten gemäß § 84 Abs. 1 bzw. für die Gefahr der Überlastung der Netzinfrastruktur oder der Nichterfüllung der vereinbarten oder allgemein geforderten Spannungsqualität gemäß § 85 Abs. 1 Z 2;Beschreibung der Umstände für die mangelnden Netzkapazitäten gemäß Paragraph 84, Absatz eins, bzw. für die Gefahr der Überlastung der Netzinfrastruktur oder der Nichterfüllung der vereinbarten oder allgemein geforderten Spannungsqualität gemäß Paragraph 85, Absatz eins, Ziffer 2 ;,
Beschreibung der gemäß § 84 und § 85 betroffenen Erzeugungsanlagen (Anzahl der Anlagen, Leistung der Anlagen und eingeschränkte Gesamtleistung), getrennt nach Erzeugungstechnologie;Beschreibung der gemäß Paragraph 84 und Paragraph 85, betroffenen Erzeugungsanlagen (Anzahl der Anlagen, Leistung der Anlagen und eingeschränkte Gesamtleistung), getrennt nach Erzeugungstechnologie;
Abschätzung der eingeschränkten Erzeugung für das gesamte Netzgebiet je Umspannwerk (Netzebene 4);
Fortschritt bei der Behebung von Einschränkungen gemäß § 84 und § 85 je Umspannwerk (Netzebene 4);Fortschritt bei der Behebung von Einschränkungen gemäß Paragraph 84 und Paragraph 85, je Umspannwerk (Netzebene 4);
transparente Informationen zu betroffenen Netzknoten in einem geeigneten Format, die zumindest Lastflussdaten, Spannungsebenen, Kurzschlussleistung sowie die Einspeisung erneuerbarer Energien getrennt nach Erzeugungstechnologie je Netzknoten umfassen.
(6)Absatz 6Ist die Gewährleistung des Netzzugangs in vollem Umfang auch innerhalb einer Verlängerung gemäß Abs. 5 nicht möglich, kann eine darüber hinausgehende Verlängerung für den Zeitraum einer bestehenden Ausnahme gemäß § 120 Abs. 5 vertraglich vorgesehen werden, sofern dies von der Regulierungsbehörde mit Bescheid genehmigt wird. Eine Genehmigung setzt voraus, dass der Netzbetreiber einen Transparenzbericht gemäß Abs. 5 nach erstmaliger Veröffentlichung jährlich veröffentlicht hat.Ist die Gewährleistung des Netzzugangs in vollem Umfang auch innerhalb einer Verlängerung gemäß Absatz 5, nicht möglich, kann eine darüber hinausgehende Verlängerung für den Zeitraum einer bestehenden Ausnahme gemäß Paragraph 120, Absatz 5, vertraglich vorgesehen werden, sofern dies von der Regulierungsbehörde mit Bescheid genehmigt wird. Eine Genehmigung setzt voraus, dass der Netzbetreiber einen Transparenzbericht gemäß Absatz 5, nach erstmaliger Veröffentlichung jährlich veröffentlicht hat.
(7)Absatz 7Anträge nach Abs. 5 und 6 können vom Netzbetreiber gesammelt für mehrere Vereinbarungen gestellt werden, deren Befristung in den nachfolgenden 6 Monaten abläuft. Ab vollständiger Antragstellung gelten betroffene Vereinbarungen bis zur Entscheidung der Regulierungsbehörde als verlängert.Anträge nach Absatz 5 und 6 können vom Netzbetreiber gesammelt für mehrere Vereinbarungen gestellt werden, deren Befristung in den nachfolgenden 6 Monaten abläuft. Ab vollständiger Antragstellung gelten betroffene Vereinbarungen bis zur Entscheidung der Regulierungsbehörde als verlängert.
Möglichkeit des begrenzten oder beschränkten Netzzugangs im Übertragungsnetz für Einspeiser
§ 86.Paragraph 86,
(1)Absatz einsÜbertragungsnetzbetreiber können das garantierte Ausmaß des Netzzugangs einspeisender Netzbenutzer begrenzen oder den Netzzugang vorbehaltlich betrieblicher Beschränkungen anbieten sofern diese Beschränkungen von der Regulierungsbehörde nach Maßgabe des Abs. 2 mit Bescheid genehmigt wurden.Übertragungsnetzbetreiber können das garantierte Ausmaß des Netzzugangs einspeisender Netzbenutzer begrenzen oder den Netzzugang vorbehaltlich betrieblicher Beschränkungen anbieten sofern diese Beschränkungen von der Regulierungsbehörde nach Maßgabe des Absatz 2, mit Bescheid genehmigt wurden.
(2)Absatz 2Die Regulierungsbehörde stellt sicher, dass alle Beschränkungen des garantierten Netzzugangs oder betriebliche Beschränkungen auf der Grundlage transparenter und diskriminierungsfreier Verfahren eingeführt werden und mit ihnen keine unzulässigen Hindernisse für den Markteintritt geschaffen werden. Trägt der Netzbenutzer die Kosten der Herstellung des unbeschränkten Anschlusses, gelten keine Beschränkungen.
Streitbeilegungsverfahren
§ 87.Paragraph 87,
(1)Absatz einsIn Streitigkeiten zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Netzzugangs entscheidet – sofern keine Zuständigkeit des Kartellgerichtes gemäß Kartellgesetz 2005 vorliegt – die Regulierungsbehörde.
(2)Absatz 2In allen übrigen Streitigkeiten
zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern über die aus diesem Verhältnis entspringenden Verpflichtungen,
zwischen dem unabhängigen Netzbetreiber gemäß § 135 und dem Eigentümer des Übertragungsnetzes gemäß § 134,zwischen dem unabhängigen Netzbetreiber gemäß Paragraph 135 und dem Eigentümer des Übertragungsnetzes gemäß Paragraph 134,,
zwischen dem vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen und dem Übertragungsnetzbetreiber gemäß § 138 sowiezwischen dem vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen und dem Übertragungsnetzbetreiber gemäß Paragraph 138, sowie
in Angelegenheiten der Abrechnung der Ausgleichsenergie
entscheiden die Gerichte. Eine Klage eines Netzzugangsberechtigten gemäß Z 1 sowie eine Klage gemäß Z 2 bis 4 kann erst nach Zustellung des Bescheides der Regulierungsbehörde im Streitschlichtungsverfahren innerhalb der in § 12 Abs. 4 E-ControlG vorgesehenen Frist eingebracht werden. Falls ein Verfahren gemäß Z 1 bei der Regulierungsbehörde anhängig ist, kann bis zu dessen Abschluss in gleicher Sache kein Gerichtsverfahren anhängig gemacht werden.entscheiden die Gerichte. Eine Klage eines Netzzugangsberechtigten gemäß Ziffer eins, sowie eine Klage gemäß Ziffer 2 bis 4 kann erst nach Zustellung des Bescheides der Regulierungsbehörde im Streitschlichtungsverfahren innerhalb der in Paragraph 12, Absatz 4, E-ControlG vorgesehenen Frist eingebracht werden. Falls ein Verfahren gemäß Ziffer eins, bei der Regulierungsbehörde anhängig ist, kann bis zu dessen Abschluss in gleicher Sache kein Gerichtsverfahren anhängig gemacht werden.
(3)Absatz 3Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 kann eine Klage des Netzzugangsberechtigten wegen Ansprüchen, die sich auf eine Verweigerung des Netzzugangs durch den Netzbetreiber gründen, erst nach Rechtskraft der Entscheidung der Regulierungsbehörde über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Netzzugangs eingebracht werden; bildet eine solche Entscheidung eine Vorfrage für das gerichtliche Verfahren, so ist dieses bis zur Rechtskraft der Entscheidung der Regulierungsbehörde zu unterbrechen.Unbeschadet der Bestimmung des Absatz 2, kann eine Klage des Netzzugangsberechtigten wegen Ansprüchen, die sich auf eine Verweigerung des Netzzugangs durch den Netzbetreiber gründen, erst nach Rechtskraft der Entscheidung der Regulierungsbehörde über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Netzzugangs eingebracht werden; bildet eine solche Entscheidung eine Vorfrage für das gerichtliche Verfahren, so ist dieses bis zur Rechtskraft der Entscheidung der Regulierungsbehörde zu unterbrechen.
2. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen für den Netzbetrieb
Netzebenen und Netzbereiche
§ 88.Paragraph 88,
(1)Absatz einsAls Netzebenen werden bestimmt:
Netzebene 1: Höchstspannung (380 kV und 220 kV, einschließlich 380/220-kV-Umspannung);
Netzebene 2: Umspannung von Höchst- zu Hochspannung;
Netzebene 3: Hochspannung (110 kV, einschließlich Anlagen mit einer Betriebsspannung zwischen 36 kV und 220 kV);
Netzebene 4: Umspannung von Höchst- und Hoch- zu Mittelspannung;
Netzebene 5: Mittelspannung (mit einer Betriebsspannung zwischen mehr als 1 kV bis einschließlich 36 kV sowie Zwischenumspannungen);
Netzebene 6: Umspannung von Mittel- zu Niederspannung;
Netzebene 7: Niederspannung (1 kV und darunter).
(2)Absatz 2Die Netzbereiche sind in Anlage I festgelegt.Die Netzbereiche sind in Anlage römisch eins festgelegt.
Allgemeine technische Anforderungen
§ 89.Paragraph 89,
(1)Absatz einsDie Netzbetreiber legen der Regulierungsbehörde einen gemeinsamen Vorschlag für allgemeine technische Anforderungen oder für die Methode zur Berechnung und Festlegung der allgemeinen technischen Anforderungen, die nach den auf Basis der Verordnung (EU) Nr. 2019/943 erlassenen Leitlinien und Netzkodizes nicht abschließend festgelegt und auszuarbeiten sind, vor.
(2)Absatz 2Der Vorschlag gemäß Abs. 1 ist gemeinsam durch die Netzbetreiber nach Anhörung und Berücksichtigung der Stellungnahmen betroffener Marktteilnehmer auszuarbeiten.Der Vorschlag gemäß Absatz eins, ist gemeinsam durch die Netzbetreiber nach Anhörung und Berücksichtigung der Stellungnahmen betroffener Marktteilnehmer auszuarbeiten.
(3)Absatz 3Die Regulierungsbehörde ist verpflichtet, durch Verordnung die allgemeinen technischen Anforderungen oder die Methode zur Berechnung und Festlegung der allgemeinen technischen Anforderungen auf Grundlage des nach Abs. 1 und 2 erstellten Vorschlags zu bestimmen. Die Verordnung ist für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Für eine Neuerlassung oder Änderungen der Verordnung gelten Abs. 1 und 2.Die Regulierungsbehörde ist verpflichtet, durch Verordnung die allgemeinen technischen Anforderungen oder die Methode zur Berechnung und Festlegung der allgemeinen technischen Anforderungen auf Grundlage des nach Absatz eins, und 2 erstellten Vorschlags zu bestimmen. Die Verordnung ist für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Für eine Neuerlassung oder Änderungen der Verordnung gelten Absatz eins, und 2.
Qualitätsstandards für die Netzdienstleistung
§ 90.Paragraph 90,
(1)Absatz einsDie Regulierungsbehörde hat über die in diesem Gesetz festgelegten Aufgaben und Pflichten der Netzbetreiber hinaus Standards für Netzbetreiber bezüglich der Sicherheit, Zuverlässigkeit und Qualität der gegenüber den Netzbenutzern und anderen Marktteilnehmern erbrachten Dienstleistungen und Kennzahlen zur Überwachung der Einhaltung der Standards mit Verordnung festzulegen (Netzdienstleistungsverordnung Strom). Es sind etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der Standards für Netzbetreiber in der Verordnung festzulegen, wenn die Einhaltung der festgelegten Standards ansonsten nicht vollständig gewährleistet ist.
(2)Absatz 2Diese Standards können insbesondere umfassen:
Sicherheit und Zuverlässigkeit des Netzbetriebes einschließlich Dauer und Häufigkeit der Versorgungsunterbrechungen sowie der einzuhaltenden maßgeblichen Kennzahlen;
Fristen für die Dauer der Herstellung von Netzanschluss und Netzzugang sowie die Vornahmen von Reparaturen bzw. die Ankündigung von Versorgungsunterbrechungen;
Fristen zur Beantwortung von Anfragen zur Erbringung der Netzdienstleistung;
die einzuhaltenden Kennzahlen betreffend die Spannungsqualität;
die einzuhaltenden Datenqualitätsstandards hinsichtlich Datenübermittlung an Marktteilnehmer.
(3)Absatz 3Auf die in der Verordnung festzulegenden Standards für Netzbetreiber ist in deren Allgemeinen Netzbedingungen zu verweisen, insoweit sie die Rechte und Pflichten des Netzbetreibers gegenüber den Netzzugangsberechtigten betreffen.
(4)Absatz 4Die Netzbetreiber haben die in der Verordnung festgelegten Kennzahlen jährlich der Regulierungsbehörde zu übermitteln und zu veröffentlichen.
Zählpunkte
§ 91.Paragraph 91,
(1)Absatz einsNetzbetreiber haben jedem Netzbenutzer für jede Messeinrichtung einen Zählpunkt je Energieflussrichtung zuzuordnen. Jeder Zählpunkt ist zu Identifikationszwecken mit einer eindeutigen Nummer (Zählpunktbezeichnung) zu versehen. Die Netzbetreiber haben den Netzbenutzern die ihnen zugeordnete Zählpunktbezeichnung auf Verlangen binnen eines Werktages ab Anfrage durch den Netzbenutzer bekanntzugeben.
(2)Absatz 2Auf Verlangen des Netzbenutzers ist ein zusätzlicher Zählpunkt zur Erfassung von Energiemengen vorzusehen, der zur Erbringung von Flexibilitätsleistungen genutzt wird. Die Energiemengen sind messtechnisch zu erfassen.
(3)Absatz 3Die Netzbetreiber haben jeden Zählpunkt einer Netzbenutzerkategorie zuzuordnen. Die Regulierungsbehörde hat mit Verordnung Netzbenutzerkategorien, jeweils zumindest getrennt nach Einspeisern und Entnehmern, festzulegen (Netzbenutzerkategorien-Verordnung).
(4)Absatz 4Zählpunkte sind grundsätzlich getrennt zu verrechnen. Dabei sind in einem Netzbereich liegende Zählpunkte eines Netzbenutzers zu einem Summenzählpunkt zusammenzufassen, wenn sie der Anspeisung von endkundenseitig galvanisch oder transformatorisch verbundenen Anlagen dienen, die der Straßenbahnverordnung 1999, BGBl. II Nr. 76/2000 in der Fassung BGBl. II Nr. 127/2018, unterliegen. Ansonsten ist eine Zusammenfassung von Zählpunkten nur zulässig, wenn die Entnahme bzw. die Einspeisung über denselben Netzanschlusspunkt des Netzbetreibers erfolgt. Zählpunkte, die parallele Betriebsmittel der Endkundin oder des Endkunden erfassen, welche am selben Netzanschlusspunkt mit dem öffentlichen Netz verbunden sind, sind zu einem Summenzählpunkt je Energieflussrichtung zusammenzufassen. Erfolgt die Entnahme bzw. Einspeisung an unterschiedlichen Netzanschlusspunkten, ist eine Zusammenfassung der Zählpunkte zu einem Summenzählpunkt unzulässig.Zählpunkte sind grundsätzlich getrennt zu verrechnen. Dabei sind in einem Netzbereich liegende Zählpunkte eines Netzbenutzers zu einem Summenzählpunkt zusammenzufassen, wenn sie der Anspeisung von endkundenseitig galvanisch oder transformatorisch verbundenen Anlagen dienen, die der Straßenbahnverordnung 1999, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 76 aus 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 127 aus 2018,, unterliegen. Ansonsten ist eine Zusammenfassung von Zählpunkten nur zulässig, wenn die Entnahme bzw. die Einspeisung über denselben Netzanschlusspunkt des Netzbetreibers erfolgt. Zählpunkte, die parallele Betriebsmittel der Endkundin oder des Endkunden erfassen, welche am selben Netzanschlusspunkt mit dem öffentlichen Netz verbunden sind, sind zu einem Summenzählpunkt je Energieflussrichtung zusammenzufassen. Erfolgt die Entnahme bzw. Einspeisung an unterschiedlichen Netzanschlusspunkten, ist eine Zusammenfassung der Zählpunkte zu einem Summenzählpunkt unzulässig.
(5)Absatz 5Die Netzbetreiber haben für
Zählpunkte mit Entnahme, die an den Netzebenen 6 und 7 angeschlossen sind und die weniger als 100 000 kWh Jahresverbrauch oder eine netzwirksame Leistung von weniger als 50 kW aufweisen und
Zählpunkte mit Einspeisung mit weniger als 100 000 kWh jährlicher Einspeisung oder weniger als 50 kW netzwirksamer Leistung
unter Berücksichtigung der in der Verordnung gemäß Abs. 3 festgelegten Netzbenutzerkategorien standardisierte Lastprofile zu erstellen, zuzuweisen und zu veröffentlichen.unter Berücksichtigung der in der Verordnung gemäß Absatz 3, festgelegten Netzbenutzerkategorien standardisierte Lastprofile zu erstellen, zuzuweisen und zu veröffentlichen.
Virtuelle Zählpunkte zur Erfassung für Erzeugungsmengen
§ 92.Paragraph 92,
(1)Absatz einsWird an einem Netzanschlusspunkt über einen Zählpunkt die elektrische Energie aus zwei oder mehreren Stromerzeugungseinheiten in das öffentliche Netz eingespeist, sind auf Ersuchen des Netzbenutzers zur Aufteilung der elektrischen Energie virtuelle Zählpunkte einzurichten, die den einzelnen Stromerzeugungseinheiten zugeordnet sind. Die Einrichtung virtueller Zählpunkte ist auch bei Verwendung unterschiedlicher Primärenergieträger für einzelne Stromerzeugungseinheiten sowie in Kombination mit einer Verbrauchsanlage und Verbrauchseinheiten (Eigenversorger) zulässig.
(2)Absatz 2Die Einspeisemengen des Zählpunktes am Netzanschlusspunkt sind auf die virtuellen Zählpunkte pro Viertelstunde nach Verhältnisfaktoren aufzuteilen. Die Verhältnisfaktoren werden aufgrund der Verhältnisse der Erzeugungsmengen der einzelnen Stromerzeugungseinheiten zueinander unter Berücksichtigung allfälliger Bewertungsfaktoren für einzelne Erzeugungsmessungen bestimmt. Die Summe der so bestimmten elektrischen Wirkenergien der virtuellen Zählpunkte muss in jeder Viertelstunde dem gemessenen Energiewert des Zählpunktes am Netzanschlusspunkt entsprechen.
(3)Absatz 3Die Erzeugung der einzelnen Stromerzeugungseinheiten, denen virtuelle Zählpunkte zugeordnet sind, ist mit geeichten Messeinrichtungen pro Viertelstunde zu erfassen. Diese Erzeugungsmessungen sollen auf der gleichen Spannungsebene eingerichtet sein. Ist dies nicht möglich, ist ein Bewertungsfaktor anzusetzen, um insbesondere Verluste bei der Umspannung abzubilden. Die Messwerte sind dem Netzbetreiber zu übermitteln.
(4)Absatz 4Der Netzbetreiber hat die Viertelstundenwerte des Zählpunktes am Netzanschlusspunkt und der Netzbenutzer die Viertelstundenwerte aller an der Verhältnisbildung beteiligten Stromerzeugungseinheiten auf Verlangen den Bilanzgruppenverantwortlichen, denen virtuelle Zählpunkte zugeordnet sind, zu übermitteln. Die Daten sind nach Maßgabe der § 17 und § 41 zu übermitteln.Der Netzbetreiber hat die Viertelstundenwerte des Zählpunktes am Netzanschlusspunkt und der Netzbenutzer die Viertelstundenwerte aller an der Verhältnisbildung beteiligten Stromerzeugungseinheiten auf Verlangen den Bilanzgruppenverantwortlichen, denen virtuelle Zählpunkte zugeordnet sind, zu übermitteln. Die Daten sind nach Maßgabe der Paragraph 17 und Paragraph 41, zu übermitteln.
3. Hauptstück
Betrieb von Verteilernetzen
Ausübungsvoraussetzungen für den Betrieb von Verteilernetzen
§ 93.Paragraph 93,
(Grundsatzbestimmung) (1) Der Betrieb eines Verteilernetzes innerhalb eines Landes bedarf einer Konzession.
(2)Absatz 2Die Ausführungsgesetze haben insbesondere die Konzessionsvoraussetzungen und die Parteistellung bei der Konzessionserteilung sowie die für die Erteilung einer Konzession für den Betrieb von Verteilernetzen erforderlichen besonderen Verfahrensbestimmungen zu regeln.
Übergang und Erlöschen der Berechtigung zum Betrieb von Verteilernetzen
§ 94.Paragraph 94,
(Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben als Endigungstatbestände einer Konzession für ein Verteilernetz vorzusehen:
den Untergang des Unternehmens sowie
den Konkurs des Rechtsträgers.
(2)Absatz 2Die Entziehung ist jedenfalls dann vorzusehen, wenn der Konzessionsträger seinen Pflichten nicht nachkommt und eine gänzliche Erfüllung der dem Verteilernetzbetreiber auferlegten Verpflichtungen auch nicht zu erwarten ist oder der Verteilernetzbetreiber dem Auftrag der Behörde auf Beseitigung der hindernden Umstände nicht nachkommt.
(3)Absatz 3Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass bei Übertragung von Unternehmen und Teilunternehmen durch Umgründung (insbesondere durch Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen, Zusammenschlüssen, Spaltungen und Realteilungen) die zur Fortführung des Betriebes erforderlichen Konzessionen auf den Nachfolgeunternehmer übergehen, wobei die bloße Umgründung keinen Endigungstatbestand darstellt und insbesondere keine Entziehung rechtfertigt. Vorzusehen ist weiters, dass der Nachfolgeunternehmer der Landesregierung den Übergang unter Anschluss eines Firmenbuchauszugs und der zur Herbeiführung der Eintragung im Firmenbuch eingereichten Unterlagen in Abschrift innerhalb angemessener Frist anzuzeigen hat.
Pflichten der Verteilernetzbetreiber
§ 95.Paragraph 95,
Verteilernetzbetreiber sind insbesondere verpflichtet:
ihre Verteilernetze unter wirtschaftlichen Bedingungen und im Sinne der Ziele gemäß § 5 sowie der nationalen und europäischen Klima- und Energieziele sicher und zuverlässig zu betreiben, zu warten sowie vorausschauend zu optimieren, zu verstärken und auszubauen;ihre Verteilernetze unter wirtschaftlichen Bedingungen und im Sinne der Ziele gemäß Paragraph 5, sowie der nationalen und europäischen Klima- und Energieziele sicher und zuverlässig zu betreiben, zu warten sowie vorausschauend zu optimieren, zu verstärken und auszubauen;
das Diskriminierungsverbot gemäß § 74 zu befolgen;das Diskriminierungsverbot gemäß Paragraph 74, zu befolgen;
der Anschlusspflicht gemäß § 78 und den Vorgaben zum geregelten Netzzugangssystem gemäß § 83 nachzukommen;der Anschlusspflicht gemäß Paragraph 78 und den Vorgaben zum geregelten Netzzugangssystem gemäß Paragraph 83, nachzukommen;
den Netzbenutzern die Allgemeinen Netzbedingungen, die geltenden Systemnutzungsentgelte sowie weitere Informationen zur Verfügung zu stellen, die diese für einen effizienten Netzanschluss und Netzzugang benötigen, sowie diese auf der gemeinsamen Internetplattform der Verteilernetzbetreiber gemäß § 97 zu veröffentlichen;den Netzbenutzern die Allgemeinen Netzbedingungen, die geltenden Systemnutzungsentgelte sowie weitere Informationen zur Verfügung zu stellen, die diese für einen effizienten Netzanschluss und Netzzugang benötigen, sowie diese auf der gemeinsamen Internetplattform der Verteilernetzbetreiber gemäß Paragraph 97, zu veröffentlichen;
Netzbenutzern Zählpunkte gemäß § 91 und virtuelle Zählpunkte gemäß § 92 zuzuordnen; Zählpunkten sind gemäß § 91 Abs. 5 standardisierte Lastprofile zuzuordnen;Netzbenutzern Zählpunkte gemäß Paragraph 91 und virtuelle Zählpunkte gemäß Paragraph 92, zuzuordnen; Zählpunkten sind gemäß Paragraph 91, Absatz 5, standardisierte Lastprofile zuzuordnen;
die Systemnutzungsentgelte gemäß § 108 Abs. 2 sowie damit zusammenhängende Steuern, Abgaben und Förderbeiträge gemäß EAG einzuheben;die Systemnutzungsentgelte gemäß Paragraph 108, Absatz 2, sowie damit zusammenhängende Steuern, Abgaben und Förderbeiträge gemäß EAG einzuheben;
einen Netzentwicklungsplan für das Verteilernetz gemäß § 98 zu erstellen und bei der Regulierungsbehörde zur Genehmigung einzureichen, wenn an das Netz mindestens 50 000 Zählpunkte angeschlossen sind;einen Netzentwicklungsplan für das Verteilernetz gemäß Paragraph 98, zu erstellen und bei der Regulierungsbehörde zur Genehmigung einzureichen, wenn an das Netz mindestens 50 000 Zählpunkte angeschlossen sind;
Flexibilitätsleistungen einschließlich Engpassmanagement für ihren Bedarf gemäß § 120 zu beschaffen;Flexibilitätsleistungen einschließlich Engpassmanagement für ihren Bedarf gemäß Paragraph 120, zu beschaffen;
die für ihr Netz benötigten nicht frequenzgebundenen Systemdienstleistungen gemäß § 122 zu beschaffen;die für ihr Netz benötigten nicht frequenzgebundenen Systemdienstleistungen gemäß Paragraph 122, zu beschaffen;
alle nötigen Schritte zu setzen, um den Vorgaben zur Anmeldung, zum Wechsel und zur Abmeldung von Stromlieferverträgen gemäß §§ 24 und 25 sowie zur Abmeldung von Zählpunkten zu entsprechen;alle nötigen Schritte zu setzen, um den Vorgaben zur Anmeldung, zum Wechsel und zur Abmeldung von Stromlieferverträgen gemäß Paragraphen 24 und 25 sowie zur Abmeldung von Zählpunkten zu entsprechen;
die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Verträge unter Berücksichtigung der geltenden Bestimmungen zu kritischen Infrastrukturen mit Netzbetreibern und Marktteilnehmern zu schließen und darin auch die notwendigen Regeln für die Datenverwaltung und den Datenaustausch vorzusehen, wobei auf eine Erhöhung des Automatisierungs- und Harmonisierungsgrades unter Berücksichtigung von Sicherheitsstandards hinzuwirken ist;
die zur Durchführung der Berechnung und Zuordnung der Ausgleichsenergie erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen, wobei insbesondere jene Energiewerte zu übermitteln sind, die für die Berechnung der Fahrplanabweichungen und der Abweichung vom Lastprofil jeder Bilanzgruppe benötigt werden;
zur Zusammenarbeit mit dem Bilanzgruppenkoordinator, den Bilanzgruppenverantwortlichen und sonstigen Marktteilnehmern bei der Aufteilung der sich aus der Verwendung von standardisierten Lastprofilen ergebenden Differenzen nach Vorliegen der relevanten Energiewerte;
zur Führung einer Evidenz über alle in ihrem Netz tätigen Bilanzgruppen, Bilanzgruppenverantwortlichen, Lieferanten, Gemeinschaftlichen Erzeugungsanlagen, Bürgerenergiegemeinschaften und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften sowie abgeschlossenen Peer-to-Peer-Verträge;
zur Messung von Energieflüssen je Zählpunkt, zur Prüfung der Plausibilität der Energiewerte und zur Weitergabe von Daten im erforderlichen Ausmaß an die relevanten Marktteilnehmer;
zur Durchführung eines laufenden Netzmonitorings unter Heranziehung relevanter Daten wie insbesondere jenen aus intelligenten Messgeräten gemäß § 42;zur Durchführung eines laufenden Netzmonitorings unter Heranziehung relevanter Daten wie insbesondere jenen aus intelligenten Messgeräten gemäß Paragraph 42 ;,
zur regelmäßigen Durchführung von Netzsicherheitsanalysen, wobei die relevanten Daten mit anderen relevanten Netzbetreibern und dem Regelzonenführer effizient auszutauschen sind;
eine besondere Bilanzgruppe für die Ermittlung der Netzverluste, die nur die dafür notwendigen Kriterien einer Bilanzgruppe zu erfüllen hat, einzurichten und die zur Deckung dieser Verluste erforderliche Energie nach transparenten, nicht diskriminierenden und marktorientierten Verfahren selbst oder durch Beauftragung eines Dritten zu beschaffen;
zur Bekanntgabe der eingespeisten Menge an Strom aus erneuerbaren Quellen unter Angabe der jeweiligen Erzeugungstechnologie an die Regulierungsbehörde;
den Übertragungsnetzbetreiber zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses über den Netzzugang über die geplante Errichtung von Stromerzeugungsanlagen mit einer Maximalkapazität von über 1 MW und von Energiespeicheranlagen mit einer Leistung von über 1 MW zu informieren;
der Regulierungsbehörde Auskunft über Netzanschlussbegehren und Netzanschlussanzeigen zu geben. Das betrifft insbesondere auch Informationen über die Maximalkapazität, die netzwirksame Leistung sowie über abgelehnte und abgeschlossene Netzanschluss- und Netzzugangsverträge samt allfälliger Fristen für bevorstehende Anschlüsse;
mit den Übertragungsnetzbetreibern gemäß Art. 57 der Verordnung (EU) 2019/943 bei der Planung und dem Betrieb ihrer Netze zu kooperieren, insbesondere bei der wirksamen Beteiligung von Marktteilnehmern, die an ihr Netz angeschlossen sind, am Endkunden-, Großhandels- und Regelreservemarkt sowie bei der Erstellung der Netzentwicklungspläne gemäß § 98 und § 103;mit den Übertragungsnetzbetreibern gemäß Artikel 57, der Verordnung (EU) 2019/943 bei der Planung und dem Betrieb ihrer Netze zu kooperieren, insbesondere bei der wirksamen Beteiligung von Marktteilnehmern, die an ihr Netz angeschlossen sind, am Endkunden-, Großhandels- und Regelreservemarkt sowie bei der Erstellung der Netzentwicklungspläne gemäß Paragraph 98 und Paragraph 103 ;,
zur Digitalisierung des Verteilernetzbetriebs unter Einhaltung von Sicherheitsstandards;
bei der Beschaffung von Systemdienstleistungen Aggregatoren, die im Bereich der Laststeuerung tätig sind, auf Grundlage ihrer technischen Fähigkeiten diskriminierungsfrei neben Erzeugern zu behandeln;
mit den Unternehmen, die Eigentümer von Ladepunkten sind bzw. solche Ladepunkte entwickeln, betreiben oder verwalten, diskriminierungsfrei zusammenzuarbeiten, auch in Bezug auf den Netzanschluss.
Recht zum Netzanschluss
§ 96.Paragraph 96,
(1)Absatz einsDer Verteilernetzbetreiber ist – unbeschadet der Bestimmungen betreffend Direktleitungen, geschlossener Verteilernetze sowie bestehender Netzanschlussverhältnisse – berechtigt, innerhalb des von seinem Verteilernetz abgedeckten Gebietes alle Endkundinnen und Endkunden, Betreiberinnen und Betreiber von Energiespeicheranlagen sowie Erzeuger an sein Netz anzuschließen (Recht zum Netzanschluss).
(2)Absatz 2Vom Recht gemäß Abs. 1 sind jene Endkundinnen und Endkunden, Betreiberinnen und Betreiber von Energiespeicheranlagen sowie Erzeuger ausgenommen, denen bzw. von denen elektrische Energie mit einer Nennspannung von über 110 kV übergeben wird.Vom Recht gemäß Absatz eins, sind jene Endkundinnen und Endkunden, Betreiberinnen und Betreiber von Energiespeicheranlagen sowie Erzeuger ausgenommen, denen bzw. von denen elektrische Energie mit einer Nennspannung von über 110 kV übergeben wird.
Gemeinsame Internetplattform
§ 97.Paragraph 97,
(1)Absatz einsVerteilernetzbetreiber haben bis 1. Jänner 2025 eine gemeinsame Internetplattform einzurichten. Die Internetplattform ist benutzerfreundlich einzurichten und dem Stand der Technik entsprechend zu gestalten. Die Einrichtung ist der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Die Regulierungsbehörde hat den Link zur gemeinsamen Internetplattform auf ihrer Website zu veröffentlichen.
(2)Absatz 2Bei Errichtung und Betrieb der gemeinsamen Internetplattform sind die geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen sowie der Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen zu beachten.
(3)Absatz 3Jedenfalls auf der gemeinsamen Internetplattform zu veröffentlichen und nach einer Änderung zu aktualisieren sind:
die gültigen Allgemeinen Netzbedingungen für das Verteilernetz samt allfälligen genehmigten ergänzenden Bestimmungen gemäß § 75;die gültigen Allgemeinen Netzbedingungen für das Verteilernetz samt allfälligen genehmigten ergänzenden Bestimmungen gemäß Paragraph 75 ;,
die verfügbaren und gebuchten Netzanschlusskapazitäten gemäß § 82;die verfügbaren und gebuchten Netzanschlusskapazitäten gemäß Paragraph 82 ;,
die Netzentwicklungspläne für das Verteilernetz gemäß § 98;die Netzentwicklungspläne für das Verteilernetz gemäß Paragraph 98 ;,
die geltenden Systemnutzungsentgelte.
(4)Absatz 4Die Verpflichteten gemäß Abs. 1 können gemeinsam einen Dritten mit der Einrichtung und dem Betrieb der Plattform beauftragen. Machen die Netzbetreiber von dieser Möglichkeit Gebrauch, haben sie jedenfalls sicherzustellen, dass die zu beauftragende Stelle in der Lage ist, die zu übertragenden Aufgaben unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen. Die Beauftragung ist der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Eine Beauftragung lässt die Verantwortlichkeit der Verpflichteten gemäß Abs. 1 für die Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben unberührt. Die Verpflichteten gemäß Absatz eins, können gemeinsam einen Dritten mit der Einrichtung und dem Betrieb der Plattform beauftragen. Machen die Netzbetreiber von dieser Möglichkeit Gebrauch, haben sie jedenfalls sicherzustellen, dass die zu beauftragende Stelle in der Lage ist, die zu übertragenden Aufgaben unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen. Die Beauftragung ist der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Eine Beauftragung lässt die Verantwortlichkeit der Verpflichteten gemäß Absatz eins, für die Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben unberührt.
Netzentwicklungsplan für das Verteilernetz
§ 98.Paragraph 98,
(1)Absatz einsVerteilernetzbetreiber, an deren Netz mindestens 50 000 Zählpunkte angeschlossen sind, haben bis zum 30. September eines geraden Kalenderjahres einen Netzentwicklungsplan zu erstellen, der sich auf die aktuelle Lage und die Prognosen im Bereich von Angebot und Nachfrage stützt. Der Planungshorizont beträgt zehn Jahre.
(2)Absatz 2Zweck des Netzentwicklungsplans ist insbesondere:
den Marktteilnehmern Angaben darüber zu liefern, welche Maßnahmen zur Erhöhung der Netzanschlusskapazitäten, insbesondere von neuen Stromerzeugungsanlagen und neuen Lasten, derzeit und bis wann zukünftig vorhanden sind;
für potenzielle Anbieter von Flexibilitätsleistungen Transparenz bei den erforderlichen mittel- und langfristigen Flexibilitätsleistungen für einen effizienten Netzbetrieb bzw. -ausbau zu schaffen;
der Regulierungsbehörde Informationen über die Beschaffung und Nutzung von Flexibilitätsleistungen im Sinne von § 120 zu liefern undder Regulierungsbehörde Informationen über die Beschaffung und Nutzung von Flexibilitätsleistungen im Sinne von Paragraph 120, zu liefern und
den Marktteilnehmern Angaben darüber zu liefern, welche wesentliche Verteilernetzinfrastruktur errichtet, optimiert, verstärkt oder ausgebaut wird.
(3)Absatz 3Ziel des Netzentwicklungsplans ist insbesondere:
die bestehende Verteilernetzinfrastruktur effizient zu nutzen und neue Verteilernetzinfrastruktur effizient zu planen, um bestmöglich zur Deckung der Nachfrage an Netzanschlusskapazität von neuen Erzeugungskapazitäten und neuen Lasten unter Berücksichtigung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses beizutragen;
die effiziente Bereitstellung und Beschaffung von Flexibilitätsleistungen zu unterstützen;
ein hohes Maß an Netz- und Versorgungssicherheit der Verteilernetzinfrastruktur zu erzielen;
die Transparenz des Netzbetriebs und –ausbaus zu erhöhen und
sicherzustellen, dass die Verteilernetze über alle Spannungsebenen nach Maßgabe der Ziele gemäß § 5 und in Kohärenz mit den Planungsinstrumenten gemäß Abs. 5 optimiert und ausgebaut werden.sicherzustellen, dass die Verteilernetze über alle Spannungsebenen nach Maßgabe der Ziele gemäß Paragraph 5 und in Kohärenz mit den Planungsinstrumenten gemäß Absatz 5, optimiert und ausgebaut werden.
(4)Absatz 4Der Netzentwicklungsplan hat insbesondere Angaben
zur Ausgangssituation, zu Planungsgrundsätzen und -methoden sowie zur laufenden und geplanten Netzentwicklung,
zur wesentlichen Verteilerinfrastruktur, die erforderlich ist, um neue Erzeugungskapazitäten und neue Lasten, einschließlich Ladepunkte für Elektrofahrzeuge, anzuschließen inklusive der Angabe der geplanten Leistungen, eines Zeitplanes, einer Zuordnung zu den geplanten Netzebenen und Auswirkung an den betroffenen Netzknoten sowie die Möglichkeit der Verkabelung,
zur geplanten und bereits erfolgten Nutzung von Flexibilitätsleistungen inklusive Laststeuerung,
zu Energiespeicheranlagen und anderen Ressourcen, auf die der Verteilernetzbetreiber als Alternative zum Netzausbau zurückgreift,
zu enthalten.
(5)Absatz 5Der Verteilernetzbetreiber hat bei der Erstellung des Netzentwicklungsplans die technischen und wirtschaftlichen Zweckmäßigkeiten, die Interessen aller Marktteilnehmer sowie die Kohärenz mit
dem jeweils aktuellen unionsweiten Netzentwicklungsplan,
dem integrierten Netzinfrastrukturplan gemäß § 94 EAG, insbesondere der Darstellung gemäß § 94 Abs. 3 Z 5 EAG,dem integrierten Netzinfrastrukturplan gemäß Paragraph 94, EAG, insbesondere der Darstellung gemäß Paragraph 94, Absatz 3, Ziffer 5, EAG,
dem jeweils aktuellen Netzentwicklungsplan für das Übertragungsnetz gemäß § 103dem jeweils aktuellen Netzentwicklungsplan für das Übertragungsnetz gemäß Paragraph 103,
zu berücksichtigen.
Genehmigungsverfahren
§ 99.Paragraph 99,
(1)Absatz einsDie Verteilernetzbetreiber haben den jeweiligen Netzentwicklungsplan für das Verteilernetz der Regulierungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen und nach erfolgter Genehmigung auf der gemeinsamen Internetplattform gemäß § 97 zu veröffentlichen. Vor Einreichung des Netzentwicklungsplans zur Genehmigung haben die Verteilernetzbetreiber alle relevanten Marktteilnehmer über die gemeinsame Internetplattform zu konsultieren und das Ergebnis der Konsultation dort zu veröffentlichen. Das Ergebnis des Konsultationsverfahrens ist der Regulierungsbehörde gemeinsam mit dem Antrag auf Genehmigung des Netzentwicklungsplans vorzulegen.Die Verteilernetzbetreiber haben den jeweiligen Netzentwicklungsplan für das Verteilernetz der Regulierungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen und nach erfolgter Genehmigung auf der gemeinsamen Internetplattform gemäß Paragraph 97, zu veröffentlichen. Vor Einreichung des Netzentwicklungsplans zur Genehmigung haben die Verteilernetzbetreiber alle relevanten Marktteilnehmer über die gemeinsame Internetplattform zu konsultieren und das Ergebnis der Konsultation dort zu veröffentlichen. Das Ergebnis des Konsultationsverfahrens ist der Regulierungsbehörde gemeinsam mit dem Antrag auf Genehmigung des Netzentwicklungsplans vorzulegen.
(2)Absatz 2Die Regulierungsbehörde kann eine Verordnung erlassen, in der detailliertere Vorgaben zu § 98 Abs. 4, ein einheitliches Format für die Einreichung und Darstellung des Netzentwicklungsplans für das Verteilernetz sowie genauere Vorgaben zum Genehmigungsverfahren festgesetzt werden.Die Regulierungsbehörde kann eine Verordnung erlassen, in der detailliertere Vorgaben zu Paragraph 98, Absatz 4,, ein einheitliches Format für die Einreichung und Darstellung des Netzentwicklungsplans für das Verteilernetz sowie genauere Vorgaben zum Genehmigungsverfahren festgesetzt werden.
(3)Absatz 3Die Regulierungsbehörde genehmigt den Netzentwicklungsplan für das Verteilernetz, wenn dieser den Vorgaben des § 98 und der Verordnung gemäß Abs. 2 entspricht. Entspricht ein Netzentwicklungsplan für das Verteilernetz diesen Vorgaben nicht, kann die Regulierungsbehörde den Verteilernetzbetreiber zu jedem Zeitpunkt zur Änderung seines bereits vorgelegten und noch nicht genehmigten Netzentwicklungsplans auffordern. Der Verteilernetzbetreiber hat dieser Aufforderung Folge zu leisten.Die Regulierungsbehörde genehmigt den Netzentwicklungsplan für das Verteilernetz, wenn dieser den Vorgaben des Paragraph 98 und der Verordnung gemäß Absatz 2, entspricht. Entspricht ein Netzentwicklungsplan für das Verteilernetz diesen Vorgaben nicht, kann die Regulierungsbehörde den Verteilernetzbetreiber zu jedem Zeitpunkt zur Änderung seines bereits vorgelegten und noch nicht genehmigten Netzentwicklungsplans auffordern. Der Verteilernetzbetreiber hat dieser Aufforderung Folge zu leisten.
(4)Absatz 4Die Regulierungsbehörde ist berechtigt, ihr von Verteilernetzbetreibern zur Kenntnis gebrachte Daten und Informationen, deren Veröffentlichung im Verteilernetzentwicklungsplan vorgesehen ist, öffentlich zugänglich zu machen und in weiteren Verfahren zu verwenden.
Voraussetzungen für den Betrieb von Ladepunkten durch Netzbetreiber
§ 100.Paragraph 100,
(1)Absatz einsNetzbetreibern ist es nicht gestattet, Eigentümer von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge zu sein oder diese Ladepunkte zu errichten, zu verwalten oder zu betreiben. Dies gilt nicht, wenn
die Ladepunkte ausschließlich für den Eigengebrauch bestimmt sind oder
die Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung nach Abs. 2 erfüllt sind.die Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung nach Absatz 2, erfüllt sind.
(2)Absatz 2Die Regulierungsbehörde hat eine Ausnahmegenehmigung gemäß Abs. 1 Z 2 zu erteilen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:Die Regulierungsbehörde hat eine Ausnahmegenehmigung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, zu erteilen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Die Ladepunkte sind notwendig, um den in der betreffenden Region festgestellten Bedarf an Ladepunkten zu decken.
Der Netzbetreiber hat ein offenes, transparentes und diskriminierungsfreies Ausschreibungsverfahren für die Errichtung, die Verwaltung oder den Betrieb von im Eigentum eines Dritten stehenden Ladepunkten durchgeführt, dessen Bedingungen von der Regulierungsbehörde vorab mit Bescheid, insbesondere im Hinblick auf den Leistungsgegenstand, die Zuschlagskriterien sowie den Verfahrensablauf, geprüft und genehmigt wurden.
Der Netzbetreiber konnte in einem Ausschreibungsverfahren gemäß Z 2 keinem Teilnehmer den Zuschlag erteilen. Dies umfasst insbesondere auch den Fall, dass die ausgeschriebene Leistung durch keinen Teilnehmer zu angemessenen Kosten oder rechtzeitig erbracht werden könnte.Der Netzbetreiber konnte in einem Ausschreibungsverfahren gemäß Ziffer 2, keinem Teilnehmer den Zuschlag erteilen. Dies umfasst insbesondere auch den Fall, dass die ausgeschriebene Leistung durch keinen Teilnehmer zu angemessenen Kosten oder rechtzeitig erbracht werden könnte.
(3)Absatz 3Die Regulierungsbehörde hat für die Durchführung von Ausschreibungsverfahren gemäß Abs. 2 Z 2 Leitlinien zu erlassen und auf ihrer Website zu veröffentlichen.Die Regulierungsbehörde hat für die Durchführung von Ausschreibungsverfahren gemäß Absatz 2, Ziffer 2, Leitlinien zu erlassen und auf ihrer Website zu veröffentlichen.
(4)Absatz 4Die Regulierungsbehörde führt in den Fällen des Abs. 1 Z 2 fünf Jahre nach der Inbetriebnahme der Ladepunkte und danach in regelmäßigen Abständen von höchstens fünf Jahren eine öffentliche Konsultation zu den vorhandenen Ladepunkten durch, um zu prüfen, ob ein Potential für und Interesse an Investitionen in solche Ladepunkte besteht und Dritte in der Lage sind, Eigentümer dieser Ladepunkte zu sein, diese zu errichten, zu verwalten oder zu betreiben. Stellt die Regulierungsbehörde dies fest, so fordert sie den Netzbetreiber per Bescheid auf, die Ladepunkte in einem offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren auszuschreiben und nach Erteilung des Zuschlags an einen Dritten die darauf gerichteten Tätigkeiten spätestens binnen 18 Monaten einzustellen. Die Regulierungsbehörde kann dem Netzbetreiber gestatten einen angemessenen Ausgleich für den Restbuchwert der Investitionen zu erhalten. Mit der Übertragung des Eigentums erlischt die Genehmigung gemäß Abs. 1 Z 2. Die Übertragung ist der Regulierungsbehörde vom Netzbetreiber anzuzeigen.Die Regulierungsbehörde führt in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, fünf Jahre nach der Inbetriebnahme der Ladepunkte und danach in regelmäßigen Abständen von höchstens fünf Jahren eine öffentliche Konsultation zu den vorhandenen Ladepunkten durch, um zu prüfen, ob ein Potential für und Interesse an Investitionen in solche Ladepunkte besteht und Dritte in der Lage sind, Eigentümer dieser Ladepunkte zu sein, diese zu errichten, zu verwalten oder zu betreiben. Stellt die Regulierungsbehörde dies fest, so fordert sie den Netzbetreiber per Bescheid auf, die Ladepunkte in einem offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren auszuschreiben und nach Erteilung des Zuschlags an einen Dritten die darauf gerichteten Tätigkeiten spätestens binnen 18 Monaten einzustellen. Die Regulierungsbehörde kann dem Netzbetreiber gestatten einen angemessenen Ausgleich für den Restbuchwert der Investitionen zu erhalten. Mit der Übertragung des Eigentums erlischt die Genehmigung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Die Übertragung ist der Regulierungsbehörde vom Netzbetreiber anzuzeigen.
(5)Absatz 5Die mit dem Betrieb von Ladepunkten verbundenen, angemessenen Kosten sind bei der Festsetzung der Systemnutzungsentgelte gemäß den Bestimmungen des 10. Teils anzuerkennen. Allfällige Erlöse der Netzbetreiber aus dem Betrieb solcher Anlagen sind bei der Entgeltbestimmung zugrunde zu legen.
(6)Absatz 6Die Betätigungsmöglichkeiten von integrierten Elektrizitätsunternehmen, auf die § 146 Abs. 1 nicht anwendbar ist, bleiben von dieser Bestimmung unberührt.Die Betätigungsmöglichkeiten von integrierten Elektrizitätsunternehmen, auf die Paragraph 146, Absatz eins, nicht anwendbar ist, bleiben von dieser Bestimmung unberührt.
Geschlossene Verteilernetze
§ 101.Paragraph 101,
(1)Absatz einsDie Regulierungsbehörde hat ein Netz, mit dem in einem geografisch begrenzten Industrie- oder Gewerbegebiet oder in einem Gebiet, in dem Leitungen gemeinsam genutzt werden, Elektrizität verteilt wird auf Antrag des jeweiligen Netzbetreibers mit Bescheid als geschlossenes Verteilernetz einzustufen, wenn,
die Tätigkeiten oder Produktionsverfahren der Netzbenutzer dieses Netzes aus konkreten technischen oder sicherheitstechnischen Gründen verknüpft sind oder
mit dem Netz in erster Linie Elektrizität an den Netzeigentümer oder -betreiber oder an mit diesen verbundene Unternehmen verteilt wird.
Voraussetzung für die Einstufung als geschlossenes Verteilernetz ist, dass unbeschadet des Abs. 4 keine Haushaltskundinnen und Haushaltskunden über dieses Netz versorgt werden.Voraussetzung für die Einstufung als geschlossenes Verteilernetz ist, dass unbeschadet des Absatz 4, keine Haushaltskundinnen und Haushaltskunden über dieses Netz versorgt werden.
(2)Absatz 2Mit der Einstufung als geschlossenes Verteilernetz gemäß Abs. 1 gilt der Betreiber eines geschlossenen Verteilernetzes als von den Verpflichtungen gemäß § 72, § 95 Z 7, 8, 9 und 18, § 100 sowie jenen des 10. Teils freigestellt. Ab vollständiger Antragstellung gilt das betroffene Netz bis zur Entscheidung der Regulierungsbehörde als geschlossenes Verteilernetz.Mit der Einstufung als geschlossenes Verteilernetz gemäß Absatz eins, gilt der Betreiber eines geschlossenen Verteilernetzes als von den Verpflichtungen gemäß Paragraph 72,, Paragraph 95, Ziffer 7,, 8, 9 und 18, Paragraph 100, sowie jenen des 10. Teils freigestellt. Ab vollständiger Antragstellung gilt das betroffene Netz bis zur Entscheidung der Regulierungsbehörde als geschlossenes Verteilernetz.
(3)Absatz 3Jeder Netzbenutzer eines geschlossenen Verteilernetzes kann bei der Regulierungsbehörde eine Überprüfung des vertraglich vereinbarten Entgelts für die Netznutzung verlangen. Liegt das im geschlossenen Verteilernetz eingehobene Entgelt nicht über dem für das vorgelagerte Netz festgelegten Systemnutzungsentgelts, ist zu vermuten, dass das im geschlossenen Verteilernetz eingehobene Entgelt den rechtlichen Vorgaben entspricht. Für den Fall, dass mehrere Netze auf gleicher Netz- oder Umspannebene angrenzen, ist das jeweils niedrigste Systemnutzungsentgelt für den Vergleich heranzuziehen.
(4)Absatz 4Die gelegentliche Nutzung des geschlossenen Verteilernetzes durch eine geringe Anzahl von Haushaltskundinnen und Haushaltskundinnen, die ein Beschäftigungsverhältnis oder vergleichbare Beziehungen zum Eigentümer des Verteilernetzes unterhalten und die sich in dem durch ein geschlossenes Verteilernetz versorgten Gebiet befinden, steht der Einstufung als geschlossenes Verteilernetz gemäß Abs. 1 nicht entgegen.Die gelegentliche Nutzung des geschlossenen Verteilernetzes durch eine geringe Anzahl von Haushaltskundinnen und Haushaltskundinnen, die ein Beschäftigungsverhältnis oder vergleichbare Beziehungen zum Eigentümer des Verteilernetzes unterhalten und die sich in dem durch ein geschlossenes Verteilernetz versorgten Gebiet befinden, steht der Einstufung als geschlossenes Verteilernetz gemäß Absatz eins, nicht entgegen.
4. Hauptstück
Betrieb von Übertragungsnetzen
Pflichten der Übertragungsnetzbetreiber
§ 102.Paragraph 102,
(1)Absatz einsÜbertragungsnetzbetreiber sind insbesondere verpflichtet:
ihre Übertragungsnetze unter wirtschaftlichen Bedingungen und im Sinne der Ziele gemäß § 5 sowie der nationalen und europäischen Klima- und Energieziele, insbesondere die Ziele des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes sicher und zuverlässig zu betreiben, zu warten sowie vorausschauend zu optimieren, zu verstärken und auszubauen;ihre Übertragungsnetze unter wirtschaftlichen Bedingungen und im Sinne der Ziele gemäß Paragraph 5, sowie der nationalen und europäischen Klima- und Energieziele, insbesondere die Ziele des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes sicher und zuverlässig zu betreiben, zu warten sowie vorausschauend zu optimieren, zu verstärken und auszubauen;
das Diskriminierungsverbot gemäß § 74 zu befolgen;das Diskriminierungsverbot gemäß Paragraph 74, zu befolgen;
einen gemeinsamen Netzentwicklungsplan für das Übertragungsnetz gemäß § 103 zu erstellen und zur Genehmigung bei der Regulierungsbehörde einzureichen;einen gemeinsamen Netzentwicklungsplan für das Übertragungsnetz gemäß Paragraph 103, zu erstellen und zur Genehmigung bei der Regulierungsbehörde einzureichen;
den Netzbenutzern die Allgemeinen Netzbedingungen, die geltenden Systemnutzungsentgelte sowie weitere Informationen zur Verfügung zu stellen, die diese für einen effizienten Netzanschluss und Netzzugang benötigen, sowie diese zu veröffentlichen;
die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Verträge unter Berücksichtigung der geltenden Bestimmungen zu kritischen Infrastrukturen mit anderen Netzbetreibern und Marktteilnehmern zu schließen und darin auch die notwendigen Regeln für den Datenaustausch vorzusehen, wobei auf eine Erhöhung des Automatisierungs- und Standardisierungsgrades unter Berücksichtigung von Sicherheitsstandards hinzuwirken ist;
durch entsprechende Übertragungskapazität und Zuverlässigkeit des Netzes einen Beitrag zur Versorgungssicherheit zu leisten;
gemäß § 121 Engpässe im Netz zu ermitteln und Maßnahmen zu setzen, um Engpässe zu vermeiden oder zu beseitigen sowie die Versorgungssicherheit aufrechtzuerhalten. Insbesondere sind sie verpflichtet, unter der Aufsicht der Regulierungsbehörde Engpasserlöse und Zahlungen im Rahmen des Ausgleichmechanismus zwischen Übertragungsnetzbetreibern gemäß Art. 49 der Verordnung (EU) 2019/943 einzuheben, Dritten Zugang zu gewähren und deren Zugang zu regeln sowie bei Verweigerung des Zugangs begründete Erklärungen abzugeben; bei der Ausübung ihrer im Rahmen dieser Bestimmung festgelegten Aufgaben haben die Übertragungsnetzbetreiber in erster Linie die Marktintegration zu erleichtern. Engpasserlöse sind für die in Art. 19 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EU) 2019/943 genannten Zwecke zu verwenden;gemäß Paragraph 121, Engpässe im Netz zu ermitteln und Maßnahmen zu setzen, um Engpässe zu vermeiden oder zu beseitigen sowie die Versorgungssicherheit aufrechtzuerhalten. Insbesondere sind sie verpflichtet, unter der Aufsicht der Regulierungsbehörde Engpasserlöse und Zahlungen im Rahmen des Ausgleichmechanismus zwischen Übertragungsnetzbetreibern gemäß Artikel 49, der Verordnung (EU) 2019/943 einzuheben, Dritten Zugang zu gewähren und deren Zugang zu regeln sowie bei Verweigerung des Zugangs begründete Erklärungen abzugeben; bei der Ausübung ihrer im Rahmen dieser Bestimmung festgelegten Aufgaben haben die Übertragungsnetzbetreiber in erster Linie die Marktintegration zu erleichtern. Engpasserlöse sind für die in Artikel 19, Absatz 2, und 3 der Verordnung (EU) 2019/943 genannten Zwecke zu verwenden;
Systemdienstleistungen zur Wahrung der Betriebssicherheit zu beschaffen;
die Übertragung von Strom durch das Netz unter Berücksichtigung des Austauschs mit anderen Verbundnetzen zu regeln und zu diesem Zweck die Bereitstellung aller notwendigen Systemdienstleistungen – einschließlich jener, die durch Laststeuerung und durch Energiespeicheranlagen geleistet werden – zu gewährleisten, sofern diese Bereitstellung unabhängig von jedwedem anderen Übertragungsnetz ist, mit dem das Netz einen Verbund bildet;
bei der Errichtung neuer Verbindungsleitungen die Ziele für den Stromverbund nach Art. 4 lit. d Z 1 der Verordnung (EU) 2018/1999 zu berücksichtigen;bei der Errichtung neuer Verbindungsleitungen die Ziele für den Stromverbund nach Artikel 4, Litera d, Ziffer eins, der Verordnung (EU) 2018/1999 zu berücksichtigen;
dem Betreiber eines anderen Netzes, mit dem sein eigenes Netz verbunden ist, ausreichende Informationen zu liefern, um den sicheren und leistungsfähigen Betrieb, den koordinierten Ausbau und die Interoperabilität des Verbundsystems sicherzustellen;
Maßnahmen für den Wiederaufbau nach Großstörungen des Übertragungsnetzes zu planen und zu koordinieren, indem sie vertragliche Vereinbarungen im technisch notwendigen Ausmaß mit Kraftwerksbetreibern abschließen, um die notwendige Schwarzstart- und Inselbetriebsfähigkeit im Übertragungsnetz sicherzustellen und sich mit den Verteilernetzbetreibern zur Integration regionaler Netzwiederaufbaukonzepte in das überregionale Netzwiederaufbaukonzept abzustimmen;
zur Unterstützung der ENTSO (Strom) bei der Erstellung des unionsweiten Netzentwicklungsplans sowie weiteren sich aus dem Unionsrecht ergebenden Pflichten;
eine besondere Bilanzgruppe für die Ermittlung der Netzverluste, die nur die dafür notwendigen Kriterien einer Bilanzgruppe zu erfüllen hat, einzurichten und die zur Deckung dieser Verluste erforderliche Energie nach transparenten, nichtdiskriminierenden und marktorientierten Verfahren zu beschaffen;
eine Rahmenregelung für die Zusammenarbeit und die Koordinierung der regionalen Koordinierungszentren zu erlassen;
zur Digitalisierung des Übertragungsnetzbetriebs unter Einhaltung von Sicherheitsstandards;
zur Datenverwaltung, einschließlich der Entwicklung von Datenverwaltungssystemen, Cybersicherheit und dem Datenschutz, vorbehaltlich der geltenden Vorschriften und unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden;
der Regulierungsbehörde auf Verlangen schriftlich Bericht darüber zu legen, welche Maßnahmen sie zur Wahrnehmung ihrer im Rahmen der Verordnung (EU) 2019/943 und sonstiger unmittelbar anwendbarer Bestimmungen des Unionsrechts auferlegten Transparenzverpflichtungen sowie Verpflichtungen zur technischen Zusammenarbeit mit Übertragungsnetzbetreibern anderer Mitgliedstaaten oder aus Drittländern gesetzt haben;
bei der Beschaffung von Systemdienstleistungen sowie im Rahmen des Engpassmanagements Aggregatoren, die im Bereich der Laststeuerung tätig sind, auf Grundlage ihrer technischen Fähigkeiten diskriminierungsfrei neben Erzeugern zu behandeln;
sicherzustellen, dass die zur Erfüllung seiner Verpflichtungen erforderlichen Mittel vorhanden sind;
mit anderen Übertragungsnetzbetreibern und dem Regelzonenführer bei der Risikovorsorge gemäß Verordnung (EU) 2019/941 zusammenzuarbeiten;
im Rahmen der regionalen Koordinierungszentren mit anderen Übertragungsnetzbetreibern gemäß Verordnung (EU) 2019/943 zusammenzuarbeiten.
(2)Absatz 2Bei der Wahrnehmung der in Abs. 1 angeführten Aufgaben berücksichtigt der Übertragungsnetzbetreiber die von den regionalen Koordinierungszentren herausgegebenen Empfehlungen.Bei der Wahrnehmung der in Absatz eins, angeführten Aufgaben berücksichtigt der Übertragungsnetzbetreiber die von den regionalen Koordinierungszentren herausgegebenen Empfehlungen.
(3)Absatz 3Betreiber von Übertragungsnetzen mit einer Nennspannung ab 380 kV sind zur Forschung und Entwicklung im Bereich alternativer Leitungstechnologien in großtechnischer Anwendung verpflichtet. Die Ergebnisse dieser Forschung und Entwicklung sind im Rahmen von Variantenuntersuchungen unter Bedachtnahme einer besonderen wirtschaftlichen Bewertung für neue Netzverbindungen berücksichtigen. Ihre Anwendbarkeit ist in ausgewählten Pilotprojekten gemäß § 106, die im Netzentwicklungsplan für das Übertragungsnetz zu kennzeichnen sind, zu erproben.Betreiber von Übertragungsnetzen mit einer Nennspannung ab 380 kV sind zur Forschung und Entwicklung im Bereich alternativer Leitungstechnologien in großtechnischer Anwendung verpflichtet. Die Ergebnisse dieser Forschung und Entwicklung sind im Rahmen von Variantenuntersuchungen unter Bedachtnahme einer besonderen wirtschaftlichen Bewertung für neue Netzverbindungen berücksichtigen. Ihre Anwendbarkeit ist in ausgewählten Pilotprojekten gemäß Paragraph 106,, die im Netzentwicklungsplan für das Übertragungsnetz zu kennzeichnen sind, zu erproben.
(4)Absatz 4Wirkt ein Übertragungsnetzbetreiber, der Teil eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens ist, an einem zur Umsetzung der regionalen Zusammenarbeit geschaffenen gemeinsamen Unternehmen mit, ist dieses gemeinsame Unternehmen verpflichtet, ein Gleichbehandlungsprogramm aufzustellen und durchzuführen. In diesem Gleichbehandlungsprogramm sind die Maßnahmen angeführt, mit denen sichergestellt wird, dass diskriminierende und wettbewerbswidrige Verhaltensweisen ausgeschlossen werden. Weiters ist darin festgelegt, welche besonderen Pflichten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Hinblick auf die Erreichung des Ziels der Vermeidung von diskriminierendem und wettbewerbswidrigem Verhalten haben. Das Programm bedarf der Genehmigung durch die Agentur. Die Einhaltung des Programms wird durch die Gleichbehandlungsbeauftragten des Übertragungsnetzbetreibers kontrolliert.
Netzentwicklungsplan für das Übertragungsnetz
§ 103.Paragraph 103,
(1)Absatz einsDie Übertragungsnetzbetreiber haben der Regulierungsbehörde in ungeraden Kalenderjahren gemeinsam einen zehnjährigen Netzentwicklungsplan für das Übertragungsnetz zur Genehmigung vorzulegen, der sich auf die aktuelle Lage und die Prognosen im Bereich von Angebot und Nachfrage stützt.
(2)Absatz 2Zweck des Netzentwicklungsplans ist insbesondere:
den Marktteilnehmern Angaben darüber zu liefern, welche wichtigen Übertragungsinfrastrukturen in den nächsten zehn Jahren errichtet oder ausgebaut werden müssen;
alle bereits beschlossenen Investitionen aufzulisten und die neuen Investitionen inklusive einer Priorisierung einschließlich Darstellung wechselseitiger Abhängigkeiten zu bestimmen, die in den nächsten drei Jahren durchgeführt werden müssen, und
einen Zeitplan für alle Investitionsprojekte vorzugeben.
über den in Z 1 genannten Zeitraum hinaus einen strategischen Ausblick über die voraussichtliche weitere Netzentwicklung zu geben.über den in Ziffer eins, genannten Zeitraum hinaus einen strategischen Ausblick über die voraussichtliche weitere Netzentwicklung zu geben.
(3)Absatz 3Ziel des Netzentwicklungsplans ist insbesondere:
der Deckung der Nachfrage an Leitungskapazitäten zur Versorgung der Endkundinnen und Endkunden unter Berücksichtigung von Notfallszenarien,
der Erzielung eines hohen Maßes an Verfügbarkeit der Leitungskapazität (Versorgungssicherheit der Infrastruktur) und
der Nachfrage nach Leitungskapazitäten zur Erreichung des Mindestwerts an Übertragungskapazität gemäß Art. 16 Abs. 8 der Verordnung (EU) 2019/943 undder Nachfrage nach Leitungskapazitäten zur Erreichung des Mindestwerts an Übertragungskapazität gemäß Artikel 16, Absatz 8, der Verordnung (EU) 2019/943 und
dem Anspruch verstärkter Transparenz bei Netzbetrieb und -ausbau
nachzukommen.
(4)Absatz 4Bei der Erarbeitung des Netzentwicklungsplans haben Übertragungsnetzbetreiber
die erwartete Entwicklung der Erzeugung und des Verbrauchs insbesondere unter Berücksichtigung der Ziele des EAG,
den Stromaustausch mit anderen Ländern,
die Investitionspläne für unionsweite Netze gemäß Art. 30 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 2019/943 und für regionale Netze gemäß Art. 34 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/943 unddie Investitionspläne für unionsweite Netze gemäß Artikel 30, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 2019/943 und für regionale Netze gemäß Artikel 34, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019/943 und
das Potenzial der Nutzung von Laststeuerungs- und Energiespeicheranlagen oder anderen Ressourcen als Alternative zum Netzausbau
zu berücksichtigen.
(5)Absatz 5Der Netzentwicklungsplan hat wirksame Maßnahmen zur Gewährleistung der Angemessenheit des Netzes und der Erzielung eines hohen Maßes an Verfügbarkeit der Leitungskapazität (Versorgungssicherheit der Infrastruktur) zu enthalten.
(6)Absatz 6Übertragungsnetzbetreiber haben bei der Erstellung des Netzentwicklungsplans die technischen und wirtschaftlichen Zweckmäßigkeiten in Form der Optimierung wirksamer Maßnahmen nach dem Kosten-Nutzen-Verhältnis zu berücksichtigen und diese in ihrem Umsetzungszeitplan gemäß der Wirksamkeit und betrieblichen Notwendigkeit und im Hinblick auf wechselseitige Abhängigkeiten der Maßnahmen zu priorisieren. Dies setzt insbesondere voraus, dass der Neubau von Leitungskapazitäten erst dann in Betracht gezogen wird, wenn das bestehende Netz ausreichend optimiert oder angemessene Verstärkungsmaßnahmen durchgeführt wurden.
(7)Absatz 7Übertragungsnetzbetreiber haben bei der Erstellung des Netzentwicklungsplans die technischen und wirtschaftlichen Zweckmäßigkeiten, die Interessen aller Marktteilnehmer sowie die Kohärenz mit
dem unionsweiten Netzentwicklungsplan,
dem gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegten nationalen Energie- und Klimaplan,
dem integrierten Netzinfrastrukturplan gemäß § 94 EAG, insbesondere der Darstellung gemäß § 94 Abs. 3 Z 5 EAG,dem integrierten Netzinfrastrukturplan gemäß Paragraph 94, EAG, insbesondere der Darstellung gemäß Paragraph 94, Absatz 3, Ziffer 5, EAG,
den Netzentwicklungsplänen der Verteilernetzbetreiber gemäß § 98 sowieden Netzentwicklungsplänen der Verteilernetzbetreiber gemäß Paragraph 98, sowie
dem koordinierten Netzentwicklungsplan gemäß § 63 GWG 2011 und der langfristigen und integrierten Planung gemäß § 22 GWG 2011dem koordinierten Netzentwicklungsplan gemäß Paragraph 63, GWG 2011 und der langfristigen und integrierten Planung gemäß Paragraph 22, GWG 2011
zu berücksichtigen.
(8)Absatz 8Vor Einbringung des Antrags auf Genehmigung des Netzentwicklungsplans haben die Übertragungsnetzbetreiber gemeinsam alle relevanten Marktteilnehmer zu konsultieren.
(9)Absatz 9In der Begründung des Antrags auf Genehmigung des Netzentwicklungsplans haben die Übertragungsnetzbetreiber, insbesondere bei konkurrierenden Vorhaben zur Errichtung, Erweiterung, Änderung oder dem Betrieb von Leitungsanlagen, die technischen und wirtschaftlichen Gründe für die Befürwortung oder Ablehnung einzelner Vorhaben darzustellen und die Beseitigung von Netzengpässen anzustreben.
(10)Absatz 10Alle Marktteilnehmer haben den Übertragungsnetzbetreibern auf deren schriftliches Verlangen die für die Erstellung des Netzentwicklungsplans erforderlichen Daten, insbesondere Grundlagendaten, Verbrauchsprognosen, Änderungen der Netzkonfiguration, Messwerte und technische sowie sonstige relevante Projektunterlagen zu geplanten Anlagen, die errichtet, erweitert, geändert oder betrieben werden sollen, innerhalb angemessener Frist zur Verfügung zu stellen. Übertragungsnetzbetreiber können unabhängig davon zusätzlich andere Daten heranziehen, die für den Netzentwicklungsplan zweckmäßig sind.
Genehmigung des Netzentwicklungsplans für das Übertragungsnetz
§ 104.Paragraph 104,
(1)Absatz einsDie Regulierungsbehörde genehmigt den Netzentwicklungsplan durch Bescheid. Voraussetzung für die Genehmigung ist der Nachweis der technischen Notwendigkeit, Angemessenheit und Wirtschaftlichkeit der Investitionen durch den Übertragungsnetzbetreiber.
(2)Absatz 2Die Regulierungsbehörde hat vor Bescheiderlassung Konsultationen zum Netzentwicklungsplan mit den Interessenvertretungen der Netzbenutzer durchzuführen. Die Regulierungsbehörde hat das Ergebnis der Konsultationen zu veröffentlichen und insbesondere auf etwaigen Investitionsbedarf zu verweisen.
(3)Absatz 3Die Regulierungsbehörde hat insbesondere zu prüfen, ob der Netzentwicklungsplan den gesamten im Zuge der Konsultationen ermittelten Investitionsbedarf erfasst und ob die Kohärenz mit den in § 103 Abs. 7 genannten Planungsinstrumenten gewahrt ist. Bestehen Zweifel an der Kohärenz mit dem unionsweiten Netzentwicklungsplan, so hat die Regulierungsbehörde die Agentur zu konsultieren.Die Regulierungsbehörde hat insbesondere zu prüfen, ob der Netzentwicklungsplan den gesamten im Zuge der Konsultationen ermittelten Investitionsbedarf erfasst und ob die Kohärenz mit den in Paragraph 103, Absatz 7, genannten Planungsinstrumenten gewahrt ist. Bestehen Zweifel an der Kohärenz mit dem unionsweiten Netzentwicklungsplan, so hat die Regulierungsbehörde die Agentur zu konsultieren.
(4)Absatz 4Die mit der Umsetzung von Maßnahmen, die im Netzentwicklungsplan vorgesehen sind, verbundenen angemessenen Kosten sind, inklusive Vorfinanzierungskosten, bei der Festsetzung der Systemnutzungsentgelte gemäß den Bestimmungen des 10. Teils anzuerkennen.
(5)Absatz 5Die Regulierungsbehörde kann von den Übertragungsnetzbetreibern zu jedem Zeitpunkt die Änderung eines bereits vorgelegten und noch nicht genehmigten Netzentwicklungsplans verlangen. Anträge auf Änderung des zuletzt genehmigten Netzentwicklungsplans sind zulässig, sofern wesentliche Änderungen der Planungsgrundlagen eine neue Beurteilung notwendig machen.
Überwachung des Netzentwicklungsplans für das Übertragungsnetz
§ 105.Paragraph 105,
(1)Absatz einsDie Regulierungsbehörde überwacht und evaluiert die Durchführung des Netzentwicklungsplans für das Übertragungsnetz und kann von den Übertragungsnetzbetreibern die Änderung des Netzentwicklungsplans verlangen. Im Rahmen des jährlichen Tätigkeitsberichts gemäß § 28 Abs. 1 E-ControlG legt die Regulierungsbehörde eine Beurteilung der Netzentwicklungspläne unter dem Gesichtspunkt der Übereinstimmung mit dem unionsweiten Netzentwicklungsplan vor. In dieser Beurteilung kann sie Verbesserungen zur Änderung des Netzentwicklungsplans aussprechen.Die Regulierungsbehörde überwacht und evaluiert die Durchführung des Netzentwicklungsplans für das Übertragungsnetz und kann von den Übertragungsnetzbetreibern die Änderung des Netzentwicklungsplans verlangen. Im Rahmen des jährlichen Tätigkeitsberichts gemäß Paragraph 28, Absatz eins, E-ControlG legt die Regulierungsbehörde eine Beurteilung der Netzentwicklungspläne unter dem Gesichtspunkt der Übereinstimmung mit dem unionsweiten Netzentwicklungsplan vor. In dieser Beurteilung kann sie Verbesserungen zur Änderung des Netzentwicklungsplans aussprechen.
(2)Absatz 2Hat ein Übertragungsnetzbetreiber aus anderen als zwingenden, von ihm nicht zu beeinflussenden Gründen eine Investition, die nach dem Netzentwicklungsplan in den folgenden drei Jahren durchgeführt werden musste, nicht durchgeführt, so ist die Regulierungsbehörde, sofern die Investition unter Zugrundelegung des jüngsten Netzentwicklungsplans noch relevant ist, verpflichtet, mindestens eine der folgenden Maßnahmen zu ergreifen, um die Durchführung der betreffenden Investition zu gewährleisten:
die Regulierungsbehörde fordert den Übertragungsnetzbetreiber zur Durchführung der betreffenden Investition auf;
die Regulierungsbehörde leitet ein Ausschreibungsverfahren zur Durchführung der betreffenden Investition ein, das allen Investoren offensteht, wobei die Regulierungsbehörde einen Dritten beauftragen kann, das Ausschreibungsverfahren durchzuführen, oder
die Regulierungsbehörde verpflichtet den Übertragungsnetzbetreiber, einer Kapitalerhöhung im Hinblick auf die Finanzierung der notwendigen Investitionen zuzustimmen und unabhängigen Investoren eine Kapitalbeteiligung zu ermöglichen.
(3)Absatz 3Leitet die Regulierungsbehörde ein Ausschreibungsverfahren gemäß Abs. 2 Z 2 ein, kann sie den Übertragungsnetzbetreiber dazu verpflichten, eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen zu akzeptieren:Leitet die Regulierungsbehörde ein Ausschreibungsverfahren gemäß Absatz 2, Ziffer 2, ein, kann sie den Übertragungsnetzbetreiber dazu verpflichten, eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen zu akzeptieren:
Finanzierung durch Dritte;
Errichtung der betreffenden neuen Anlagen durch den Übertragungsnetzbetreiber selbst;
Betrieb der betreffenden neuen Anlagen durch den Übertragungsnetzbetreiber selbst.
(4)Absatz 4Der Übertragungsnetzbetreiber stellt den Investoren alle erforderlichen Unterlagen für die Durchführung der Investition zur Verfügung, stellt den Anschluss der neuen Anlagen an das Übertragungsnetz her und unternimmt alles, um die Durchführung des Investitionsprojekts zu erleichtern. Die einschlägigen Finanzierungsvereinbarungen bedürfen der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde.
(5)Absatz 5Macht die Regulierungsbehörde von ihren Befugnissen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 Gebrauch, so werden die angemessenen Kosten der Investitionen bei der Festsetzung der Systemnutzungsentgelte gemäß den Bestimmungen des 10. Teils anerkannt.Macht die Regulierungsbehörde von ihren Befugnissen gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 3 Gebrauch, so werden die angemessenen Kosten der Investitionen bei der Festsetzung der Systemnutzungsentgelte gemäß den Bestimmungen des 10. Teils anerkannt.
Pilotprojekte für Erdkabel
§ 106.Paragraph 106,
(1)Absatz einsDie Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Übertragungsnetzbetreiber aufzufordern, über die Ergebnisse der Forschung und Entwicklung sowie die dazu durchgeführten Pilotprojekte gemäß § 102 Abs. 3 regelmäßig zu berichten. Ein solcher Bericht ist jedenfalls innerhalb von fünf Jahren zu erstatten.Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Übertragungsnetzbetreiber aufzufordern, über die Ergebnisse der Forschung und Entwicklung sowie die dazu durchgeführten Pilotprojekte gemäß Paragraph 102, Absatz 3, regelmäßig zu berichten. Ein solcher Bericht ist jedenfalls innerhalb von fünf Jahren zu erstatten.
(2)Absatz 2Erweist sich nach sachverständiger Beurteilung der gemäß Abs. 1 bekanntgegebene Forschungs- und Entwicklungsstand als ungenügend, kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einen fachlich geeigneten Dritten mit der Ausarbeitung eines Pilotprojektes nach vorheriger Ankündigung und unter Setzung einer angemessenen Nachfrist beauftragen. Dieses Pilotprojekt ist in den Netzentwicklungsplan für das Übertragungsnetz gemäß § 103 aufzunehmenErweist sich nach sachverständiger Beurteilung der gemäß Absatz eins, bekanntgegebene Forschungs- und Entwicklungsstand als ungenügend, kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einen fachlich geeigneten Dritten mit der Ausarbeitung eines Pilotprojektes nach vorheriger Ankündigung und unter Setzung einer angemessenen Nachfrist beauftragen. Dieses Pilotprojekt ist in den Netzentwicklungsplan für das Übertragungsnetz gemäß Paragraph 103, aufzunehmen
Witterungsabhängiger Freileitungsbetrieb
§ 107.Paragraph 107,
(1)Absatz einsDie Übertragungsnetzbetreiber sind berechtigt, die von ihnen betrieben elektrischen Leitungsanlagen unter Einhaltung der Vorgaben des Elektrotechnikgesetzes 1992 (ETG 1992), BGBl. Nr.106/1993 und der Elektrotechnikverordnung 2020, BGBl. II Nr. 308/2020, im witterungsabhängigen Freileitungsbetrieb zu betreiben, sofern die Immission von Magnetfeldern im Bereich von Objekten mit sensibler Nutzung den Effektivwert von 100 Mikrotesla (μT) nicht überschreitet.Die Übertragungsnetzbetreiber sind berechtigt, die von ihnen betrieben elektrischen Leitungsanlagen unter Einhaltung der Vorgaben des Elektrotechnikgesetzes 1992 (ETG 1992), Bundesgesetzblatt Nr.106 aus 1993, und der Elektrotechnikverordnung 2020, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 308 aus 2020,, im witterungsabhängigen Freileitungsbetrieb zu betreiben, sofern die Immission von Magnetfeldern im Bereich von Objekten mit sensibler Nutzung den Effektivwert von 100 Mikrotesla (μT) nicht überschreitet.
(2)Absatz 2Der witterungsabhängige Freileitungsbetrieb von elektrischen Leitungsanlagen, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken, ist der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie anzuzeigen. Die Übertragungsnetzbetreiber haben der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zumindest alle fünf Jahre einen Bericht über das Ausmaß des witterungsabhängigen Freileitungsbetriebes und den dadurch erzielten Beitrag zur Versorgungssicherheit zu legen.
(3)Absatz 3(Grundsatzbestimmung) Der witterungsabhängige Freileitungsbetrieb von elektrischen Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken, ist der zuständigen Landesregierung anzuzeigen. Die Übertragungsnetzbetreiber haben der zuständigen Landesregierung zumindest alle fünf Jahre einen Bericht über das Ausmaß des witterungsabhängigen Freileitungsbetriebes und den dadurch erzielten Beitrag zur Versorgungssicherheit zu legen.
10. Teil
Systemnutzungsentgelte
1. Hauptstück
Entgeltkomponenten
Bestimmung der Systemnutzungsentgelte
§ 108.Paragraph 108,
(1)Absatz einsDie Netzbenutzer und Bilanzgruppenverantwortlichen haben für die Erbringung aller Leistungen, die von den Netzbetreibern, dem Regelzonenführer und dem Bilanzgruppenkoordinator in Erfüllung der ihnen auferlegten Verpflichtungen erbracht werden, ein Systemnutzungsentgelt zu entrichten. Das Systemnutzungsentgelt besteht aus den in Abs. 2 Z 1 bis 6 bezeichneten Bestandteilen. Eine über die im Abs. 2 Z 1 bis 6 angeführten Entgelte hinausgehende Verrechnung in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Netzbetrieb ist, unbeschadet gesonderter Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder entsprechender Verordnungen der Regulierungsbehörde, unzulässig. Das Systemnutzungsentgelt hat den Grundsätzen des Art. 18 der Verordnung (EU) 2019/943, jenen des § 5 sowie jenen des § 4 E-ControlG zu entsprechen und zu gewährleisten, dass Strom effizient genutzt wird und das Volumen des verteilten oder übertragenen Stroms nicht unnötig erhöht wird. Das Systemnutzungsentgelt ist nach Maßgabe der §§ 109 bis 114 getrennt nach Einspeisung und Entnahme auszuweisen und zu entrichten.Die Netzbenutzer und Bilanzgruppenverantwortlichen haben für die Erbringung aller Leistungen, die von den Netzbetreibern, dem Regelzonenführer und dem Bilanzgruppenkoordinator in Erfüllung der ihnen auferlegten Verpflichtungen erbracht werden, ein Systemnutzungsentgelt zu entrichten. Das Systemnutzungsentgelt besteht aus den in Absatz 2, Ziffer eins bis 6 bezeichneten Bestandteilen. Eine über die im Absatz 2, Ziffer eins bis 6 angeführten Entgelte hinausgehende Verrechnung in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Netzbetrieb ist, unbeschadet gesonderter Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder entsprechender Verordnungen der Regulierungsbehörde, unzulässig. Das Systemnutzungsentgelt hat den Grundsätzen des Artikel 18, der Verordnung (EU) 2019/943, jenen des Paragraph 5, sowie jenen des Paragraph 4, E-ControlG zu entsprechen und zu gewährleisten, dass Strom effizient genutzt wird und das Volumen des verteilten oder übertragenen Stroms nicht unnötig erhöht wird. Das Systemnutzungsentgelt ist nach Maßgabe der Paragraphen 109 bis 114 getrennt nach Einspeisung und Entnahme auszuweisen und zu entrichten.
(2)Absatz 2Das Systemnutzungsentgelt bestimmt sich aus dem
Bilanzgruppenkoordinationsentgelt sowie
Entgelt für sonstige Leistungen.
Netznutzungsentgelt
§ 109.Paragraph 109,
(1)Absatz einsDurch das Netznutzungsentgelt werden dem Netzbetreiber
die Kosten für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Netzsystems sowie
die Kosten, die mit der Errichtung und dem Betrieb von Zähleinrichtungen einschließlich notwendiger Wandler, der Eichung und der Datenauslesung sowie für die Datenverwaltung gemäß § 17 verbunden sinddie Kosten, die mit der Errichtung und dem Betrieb von Zähleinrichtungen einschließlich notwendiger Wandler, der Eichung und der Datenauslesung sowie für die Datenverwaltung gemäß Paragraph 17, verbunden sind
abgegolten.
(2)Absatz 2Das Netznutzungsentgelt ist von Entnehmern pro Zählpunkt zu entrichten.
(3)Absatz 3Die Regulierungsbehörde hat durch Verordnungen gemäß § 117 Abs. 1 und 2 das Netznutzungsentgelt zu bestimmen. Sie kann insbesondere Festlegungen treffenDie Regulierungsbehörde hat durch Verordnungen gemäß Paragraph 117, Absatz eins und 2 das Netznutzungsentgelt zu bestimmen. Sie kann insbesondere Festlegungen treffen
zur Bemessung des Netznutzungsentgelts, zur Festlegung des Arbeits- und/oder Leistungspreises, des leistungs- und/oder arbeitsbezogenen Anteils des Netznutzungsentgelts sowie des verrechnungsrelevanten Leistungswerts unter Anwendung etwaiger Pauschalierungen, Mindestbezugswerte und unter Bezugnahme auf Wirk- oder Blindenergie;
zum Zeitraum für die Abrechnungsperiode und zum Abrechnungsintervall;
zur zeitvariablen und/oder lastvariablen Ausgestaltung des Netznutzungsentgelts, insbesondere in Form von Entgelten für Leistungsüberschreitungen, unterbrechbare und/oder regelbare Leistung unter Berücksichtigung der Systemdienlichkeit;
zur gesonderten Abgeltung von bestimmten Systemdienstleistungen sofern deren Kosten durch das Netznutzungsentgelt zu decken sind.
zur Reduktion des Netznutzungsentgelts oder zur Befreiung vom Netznutzungsentgelt für den systemdienlichen Betrieb von Energiespeicheranlagen.
(4)Absatz 4Das Netznutzungsentgelt ist für teilnehmende Netzbenutzer einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft, bezogen auf jenen Verbrauch, der durch zugeordnete eingespeiste Energie einer Stromerzeugungsanlage gemäß § 54 abgedeckt ist, in den Verordnungen gemäß § 115 Abs. 1 und 2 von der Regulierungsbehörde gesondert festzulegen. Bei der Festlegung des Entgelts sind nur die Kosten der in Anspruch genommenen Netzebenen zu berücksichtigen, wobei sich die Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft angemessen an den Systemgesamtkosten zu beteiligen hat.Gemeinschaft, bezogen auf jenen Verbrauch, der durch zugeordnete eingespeiste Energie einer Stromerzeugungsanlage gemäß Paragraph 54, abgedeckt ist, in den Verordnungen gemäß Paragraph 115, Absatz eins und 2 von der Regulierungsbehörde gesondert festzulegen. Bei der Festlegung des Entgelts sind nur die Kosten der in Anspruch genommenen Netzebenen zu berücksichtigen, wobei sich die Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft angemessen an den Systemgesamtkosten zu beteiligen hat.
Netzverlustentgelt
§ 110.Paragraph 110,
(1)Absatz einsDurch das Netzverlustentgelt werden jene Kosten abgegolten, die dem Netzbetreiber für die transparente und diskriminierungsfreie Beschaffung von angemessenen Energiemengen zum Ausgleich physikalischer Netzverluste entstehen; bei der Ermittlung angemessener Energiemengen sind Durchschnittsbetrachtungen zulässig. Das Netzverlustentgelt ist von Entnehmern und Einspeisern zu entrichten. Einspeiser, einschließlich Kraftwerksparks, mit einer netzwirksamen Leistung bis inklusive 5 MW sind von der Entrichtung des Netzverlustentgelts befreit.
(2)Absatz 2Die Regulierungsbehörde hat durch Verordnungen gemäß § 117 Abs. 1 und 2 das Netzverlustentgelt zu bestimmen. Sie kann insbesondere Festlegungen zur Bemessung und Verrechnung des Netzverlustentgelts sowie zur Reduktion des Netzverlustentgelts oder zur Befreiung vom Netzverlustentgelt für den systemdienlichen Betrieb von Energiespeicheranlagen treffen.Die Regulierungsbehörde hat durch Verordnungen gemäß Paragraph 117, Absatz eins und 2 das Netzverlustentgelt zu bestimmen. Sie kann insbesondere Festlegungen zur Bemessung und Verrechnung des Netzverlustentgelts sowie zur Reduktion des Netzverlustentgelts oder zur Befreiung vom Netzverlustentgelt für den systemdienlichen Betrieb von Energiespeicheranlagen treffen.
Netzanschlussentgelt
§ 111.Paragraph 111,
(1)Absatz einsDurch das Netzanschlussentgelt werden dem Netzbetreiber alle angemessenen und den marktüblichen Preisen entsprechenden Netzanschlusskosten abgegolten, die mit der erstmaligen Herstellung eines Anschlusses an ein Netz oder der Abänderung eines Anschlusses infolge Erhöhung der netzwirksamen Leistung eines Netzbenutzers unmittelbar verbunden sind. Der Netzbetreiber hat dem Netzbenutzer die damit verbundenen Kosten auf transparente und nachvollziehbare Weise darzulegen. Im Falle einer Erhöhung der netzwirksamen Leistung ist das Netzanschlussentgelt nur im Ausmaß der Erhöhung zu entrichten. Ob eine Erhöhung vorliegt, bemisst sich nach dem höchsten Wert der vereinbarten maximalen Leistung in Einspeise- oder Bezugsrichtung am Netzanschlusspunkt. Bei der Festlegung des Netzanschlussentgelts kann die Regulierungsbehörde außerdem anteilige Kosten für den bereits erfolgten sowie notwendigen Ausbau des Netzes zur Ermöglichung des Anschlusses einbeziehen. Das Netzanschlussentgelt ist von Entnehmern und Einspeisern pro Netzanschluss einmalig zu entrichten. Sofern die Kosten für den Netzanschluss ganz oder teilweise vom Netzbenutzer selbst getragen werden, ist die Höhe des Netzanschlussentgelts entsprechend zu vermindern.
(2)Absatz 2Die Regulierungsbehörde hat durch Verordnungen gemäß § 117 Abs. 1 und 2 Festlegungen für die Verrechnung des Netzanschlussentgelts zu treffen. Sie kann insbesondere Festlegungen treffen:Die Regulierungsbehörde hat durch Verordnungen gemäß Paragraph 117, Absatz eins und 2 Festlegungen für die Verrechnung des Netzanschlussentgelts zu treffen. Sie kann insbesondere Festlegungen treffen:
zur Verrechnung und Bestimmung der unmittelbaren Netzanschlusskosten sowie Abgrenzung der unmittelbaren Netzanschlusskosten von den Kosten gemäß Z 3;zur Verrechnung und Bestimmung der unmittelbaren Netzanschlusskosten sowie Abgrenzung der unmittelbaren Netzanschlusskosten von den Kosten gemäß Ziffer 3 ;,
zu Pauschalen für den Netzanschluss von Stromerzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger je Netzebene;
zur verursachungsgerechten Zuordnung und Verrechnung der mit dem infolge des Anschlusses bereits erfolgten und notwendigen Netzausbau anfallenden Kosten, insbesondere zur Bemessungsgrundlage, Mindestleistungswerten für die einzelnen Netzebenen, Folgen einer örtlichen Verschiebung des Zählpunkts, eines Wechsels der Netzebenen sowie Pauschalierungen.
(3)Absatz 3Solange die Regulierungsbehörde keine Festlegungen gemäß Abs. 2 Z 2 trifft, gelten die Pauschalen gemäß Anlage V, sofern die Regulierungsbehörde deren Geltung nicht in den Verordnungen gemäß Abs. 2 ausgeschlossen hat.Solange die Regulierungsbehörde keine Festlegungen gemäß Absatz 2, Ziffer 2, trifft, gelten die Pauschalen gemäß Anlage römisch fünf, sofern die Regulierungsbehörde deren Geltung nicht in den Verordnungen gemäß Absatz 2, ausgeschlossen hat.
(4)Absatz 4Unbeschadet der Festlegungen nach Abs. 2 und § 119 haben Netzbetreiber geleistete Netzanschlussentgelte im Rahmen des Jahresabschlusses zu aktivieren bzw. vereinnahmte Netzanschlussentgelte zu passivieren und über einen angemessenen Zeitraum abzuschreiben bzw. aufzulösen. Die Bewertung der Posten richtet sich nach den geltenden Rechnungslegungsvorschriften.Unbeschadet der Festlegungen nach Absatz 2 und Paragraph 119, haben Netzbetreiber geleistete Netzanschlussentgelte im Rahmen des Jahresabschlusses zu aktivieren bzw. vereinnahmte Netzanschlussentgelte zu passivieren und über einen angemessenen Zeitraum abzuschreiben bzw. aufzulösen. Die Bewertung der Posten richtet sich nach den geltenden Rechnungslegungsvorschriften.
Regelleistungsentgelt
§ 112.Paragraph 112,
(1)Absatz einsDurch das Regelleistungsentgelt werden dem Regelzonenführer die Beschaffungskosten für die Vorhaltung der Regelleistung, inklusive Primärregelleistung, gemäß § 128 abgegolten. Das Regelleistungsentgelt ist von Einspeisern, einschließlich Kraftwerksparks, mit einer netzwirksamen Leistung von mehr als 5 MW regelmäßig zu entrichten.Durch das Regelleistungsentgelt werden dem Regelzonenführer die Beschaffungskosten für die Vorhaltung der Regelleistung, inklusive Primärregelleistung, gemäß Paragraph 128, abgegolten. Das Regelleistungsentgelt ist von Einspeisern, einschließlich Kraftwerksparks, mit einer netzwirksamen Leistung von mehr als 5 MW regelmäßig zu entrichten.
(2)Absatz 2Die Regulierungsbehörde hat das Regelleistungsentgelt mit Verordnungen gemäß § 117 Abs. 1 und 2 festzulegen. Sie kann insbesondere Festlegungen zur Bemessungsgrundlage des Regelleistungsentgelts, insbesondere zur Bestimmung des leistungs- und/oder arbeitsbezogenen Anteils des Regelleistungsentgelts, treffen.Die Regulierungsbehörde hat das Regelleistungsentgelt mit Verordnungen gemäß Paragraph 117, Absatz eins und 2 festzulegen. Sie kann insbesondere Festlegungen zur Bemessungsgrundlage des Regelleistungsentgelts, insbesondere zur Bestimmung des leistungs- und/oder arbeitsbezogenen Anteils des Regelleistungsentgelts, treffen.
(3)Absatz 3Die zur Verrechnung des Regelleistungsentgelts notwendigen Daten sind dem Regelzonenführer von den zur Zahlung verpflichteten Erzeugern jährlich bekannt zu geben.
(4)Absatz 4Abs. 1 und 2 sind nicht mehr anzuwenden, wenn ein von der Regulierungsbehörde auf Antrag des Regelzonenführers genehmigter zusätzlicher Abrechnungsmechanismus gemäß Art. 44 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 2017/2195 zur Anwendung gelangt.Absatz eins und 2 sind nicht mehr anzuwenden, wenn ein von der Regulierungsbehörde auf Antrag des Regelzonenführers genehmigter zusätzlicher Abrechnungsmechanismus gemäß Artikel 44, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 2017/2195 zur Anwendung gelangt.
Bilanzgruppenkoordinationsentgelt
§ 113.Paragraph 113,
(1)Absatz einsDurch das Bilanzgruppenkoordinationsentgelt werden dem Bilanzgruppenkoordinator die Kosten für die Erfüllung der Aufgaben gemäß § 12 abgegolten. Das Entgelt ist von den Bilanzgruppenverantwortlichen zu entrichten.Durch das Bilanzgruppenkoordinationsentgelt werden dem Bilanzgruppenkoordinator die Kosten für die Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph 12, abgegolten. Das Entgelt ist von den Bilanzgruppenverantwortlichen zu entrichten.
(2)Absatz 2Das Bilanzgruppenkoordinationsentgelt ist von der Regulierungsbehörde mit Verordnungen gemäß § 117 Abs. 1 und 2 zu bestimmen. Als Bemessungsgrundlage für das Bilanzgruppenkoordinationsentgelt kann die Regulierungsbehörde insbesondere den Umsatz an elektrischer Energie der jeweiligen Bilanzgruppe und den Grad der Inanspruchnahme der Leistungen des Bilanzgruppenkoordinators durch die jeweilige Bilanzgruppe heranziehen, wobei sie nach der Art der Inanspruchnahme und Art der Umsätze differenzieren kann. Die Regulierungsbehörde kann Sonderbilanzgruppen von der Entrichtung des Bilanzgruppenkoordinationsentgelts ausnehmen.Das Bilanzgruppenkoordinationsentgelt ist von der Regulierungsbehörde mit Verordnungen gemäß Paragraph 117, Absatz eins und 2 zu bestimmen. Als Bemessungsgrundlage für das Bilanzgruppenkoordinationsentgelt kann die Regulierungsbehörde insbesondere den Umsatz an elektrischer Energie der jeweiligen Bilanzgruppe und den Grad der Inanspruchnahme der Leistungen des Bilanzgruppenkoordinators durch die jeweilige Bilanzgruppe heranziehen, wobei sie nach der Art der Inanspruchnahme und Art der Umsätze differenzieren kann. Die Regulierungsbehörde kann Sonderbilanzgruppen von der Entrichtung des Bilanzgruppenkoordinationsentgelts ausnehmen.
(3)Absatz 3Die zur Verrechnung des Bilanzgruppenkoordinationsentgelts notwendigen Daten sind dem Bilanzgruppenkoordinator von den zur Zahlung verpflichteten Bilanzgruppenverantwortlichen jährlich bekannt zu geben.
Entgelt für sonstige Leistungen
§ 114.Paragraph 114,
Die Regulierungsbehörde kann in den Verordnungen gemäß § 117 Abs. 1 und 2 gesonderte Entgelte für die Erbringung sonstiger Leistungen gegenüber Netzbenutzern vorsehen, die den Netzbetreibern nicht durch die Entgelte gemäß § 108 Abs. 2 Z 1 bis 5 abgegolten sind, und vom Netzbenutzer unmittelbar verursacht werden. Hiervon ausgenommen sind die sonstigen Leistungen der Netzbetreiber, die diese im Zusammenhang mit § 54 Abs. 4 und § 56 erbringen. Die Regulierungsbehörde kann dabei auf die soziale Verträglichkeit Bedacht nehmen. Sie kann auch eine aufwandsbezogene Verrechnung vorsehen. Die Regulierungsbehörde kann in den Verordnungen gemäß Paragraph 117, Absatz eins und 2 gesonderte Entgelte für die Erbringung sonstiger Leistungen gegenüber Netzbenutzern vorsehen, die den Netzbetreibern nicht durch die Entgelte gemäß Paragraph 108, Absatz 2, Ziffer eins bis 5 abgegolten sind, und vom Netzbenutzer unmittelbar verursacht werden. Hiervon ausgenommen sind die sonstigen Leistungen der Netzbetreiber, die diese im Zusammenhang mit Paragraph 54, Absatz 4 und Paragraph 56, erbringen. Die Regulierungsbehörde kann dabei auf die soziale Verträglichkeit Bedacht nehmen. Sie kann auch eine aufwandsbezogene Verrechnung vorsehen.
Ausnahmen von Systemnutzungsentgelten für Forschungs- und Demonstrationsprojekte
§ 115.Paragraph 115,
(1)Absatz einsDie Regulierungsbehörde kann für Forschungs- und Demonstrationsprojekte mit Bescheid Systemnutzungsentgelte festlegen, die von den Bestimmungen dieses Teils oder einer Verordnung gemäß § 117 Abs. 1 oder 2 abweichen (Ausnahmebescheid). Die Abweichung kann sich insbesondere auf die Entgeltstruktur, die Bemessungsgrundlage oder den abrechnungsrelevanten Zeitraum beziehen oder in einer beitragsmäßigen Reduktion bis hin zur vollständigen Befreiung von Systemnutzungsentgelten liegen.Die Regulierungsbehörde kann für Forschungs- und Demonstrationsprojekte mit Bescheid Systemnutzungsentgelte festlegen, die von den Bestimmungen dieses Teils oder einer Verordnung gemäß Paragraph 117, Absatz eins, oder 2 abweichen (Ausnahmebescheid). Die Abweichung kann sich insbesondere auf die Entgeltstruktur, die Bemessungsgrundlage oder den abrechnungsrelevanten Zeitraum beziehen oder in einer beitragsmäßigen Reduktion bis hin zur vollständigen Befreiung von Systemnutzungsentgelten liegen.
(2)Absatz 2Mit Verordnung kann die Regulierungsbehörde festlegen, welche Ziele ein Forschungs- und Demonstrationsprojekt verfolgen muss, um eine Ausnahme gemäß Abs. 1 beantragen zu können. Sie kann in dieser Verordnung außerdem weitere Anforderungen bestimmen, die das Projekt zu erfüllen hat, und festlegen, welche Unterlagen dem Antrag auf Gewährung eines Ausnahmebescheids beizulegen sind.Mit Verordnung kann die Regulierungsbehörde festlegen, welche Ziele ein Forschungs- und Demonstrationsprojekt verfolgen muss, um eine Ausnahme gemäß Absatz eins, beantragen zu können. Sie kann in dieser Verordnung außerdem weitere Anforderungen bestimmen, die das Projekt zu erfüllen hat, und festlegen, welche Unterlagen dem Antrag auf Gewährung eines Ausnahmebescheids beizulegen sind.
(3)Absatz 3Die Regulierungsbehörde hat spätestens binnen drei Monaten nach Einlangen eines vollständigen und formgültigen Antrags einen Ausnahmebescheid zu erlassen.
(4)Absatz 4Der Ausnahmebescheid ist den Netzbetreibern zur Kenntnis zu bringen, in deren Konzessionsgebieten das von der Ausnahme erfasste Forschungs- oder Demonstrationsprojekt durchgeführt wird. Sofern von einem Forschungs- oder Demonstrationsprojekt Regelleistungsentgelte zu entrichten sind, ist der Ausnahmebescheid auch dem Regelzonenführer zur Kenntnis zu bringen.
(5)Absatz 5Ausnahmen gemäß Abs. 1 werden unter den Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen, ABl. Nr. L 352 vom 24.12.2013 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2020/972, ABl. Nr. L 215 vom 07.07.2020 S. 3, als DeAusnahmen gemäß Absatz eins, werden unter den Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen, ABl. Nr. L 352 vom 24.12.2013 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2020/972, ABl. Nr. L 215 vom 07.07.2020 S. 3, als De-minimis-Förderungen gewährt.
2. Hauptstück
Verfahren zur Festsetzung der Systemnutzungsentgelte
Verfahren zur Feststellung der Kostenbasis
§ 116.Paragraph 116,
(1)Absatz einsDie Regulierungsbehörde hat die Kosten, die Zielvorgaben und das Mengengerüst von Netzbetreibern mit einer jährlichen Abgabemenge an Entnehmer von mehr als 50 GWh im Kalenderjahr 2008 von Amts wegen periodisch mit Bescheid festzustellen. Die Kosten und das Mengengerüst der übrigen Netzbetreiber können von Amts wegen mit Bescheid festgestellt werden. Die Kommunikation zwischen den Parteien und der Regulierungsbehörde hat elektronisch nach den Vorgaben der Regulierungsbehörde zu erfolgen.
(2)Absatz 2Der Wirtschaftskammer Österreich, der Landwirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund ist vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Regulierungsbehörde hat deren Vertreterinnen oder Vertretern Auskünfte zu geben und Einsicht in den Verfahrensakt zu gewähren. Wirtschaftlich sensible Informationen, von denen die Vertreterinnen oder Vertreter bei der Ausübung ihrer Einsichtsrechte Kenntnis erlangen, sind vertraulich zu behandeln. Die Wirtschaftskammer Österreich sowie die Bundesarbeitskammer können gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde gemäß Abs. 1 wegen Verletzung der in § 119 geregelten Vorgaben Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie in weiterer Folge gemäß Art. 133 B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.Der Wirtschaftskammer Österreich, der Landwirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund ist vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Regulierungsbehörde hat deren Vertreterinnen oder Vertretern Auskünfte zu geben und Einsicht in den Verfahrensakt zu gewähren. Wirtschaftlich sensible Informationen, von denen die Vertreterinnen oder Vertreter bei der Ausübung ihrer Einsichtsrechte Kenntnis erlangen, sind vertraulich zu behandeln. Die Wirtschaftskammer Österreich sowie die Bundesarbeitskammer können gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde gemäß Absatz eins, wegen Verletzung der in Paragraph 119, geregelten Vorgaben Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie in weiterer Folge gemäß Artikel 133, B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.
(3)Absatz 3Netzbetreiber, deren Kosten nicht festgestellt wurden, können binnen drei Monaten nach Inkrafttreten der jeweiligen Systemnutzungsentgelte-Tarifeverordnung gemäß § 117 Abs. 2 einen Antrag auf Kostenfeststellung für die zur Festsetzung der Systemnutzungsentgelte herangezogene Kostenperiode stellen. Stellt ein Netzbetreiber einen Antrag auf Kostenfeststellung, sind die Kosten sämtlicher Netzbetreiber des Netzbereichs für diese Kostenperiode von Amts wegen festzustellen.Netzbetreiber, deren Kosten nicht festgestellt wurden, können binnen drei Monaten nach Inkrafttreten der jeweiligen Systemnutzungsentgelte-Tarifeverordnung gemäß Paragraph 117, Absatz 2, einen Antrag auf Kostenfeststellung für die zur Festsetzung der Systemnutzungsentgelte herangezogene Kostenperiode stellen. Stellt ein Netzbetreiber einen Antrag auf Kostenfeststellung, sind die Kosten sämtlicher Netzbetreiber des Netzbereichs für diese Kostenperiode von Amts wegen festzustellen.
Verfahren zur Festsetzung der Systemnutzungsentgelte
§ 117.Paragraph 117,
(1)Absatz einsDie Regulierungsbehörde hat mit Verordnung nähere grundsätzliche Festlegungen zur Ermittlung der Systemnutzungsentgelte gemäß § 108 Abs. 2 Z 1 bis 5 nach Maßgabe der §§ 109 bis 114 zu treffen (Systemnutzungsentgelte-Grundsatzverordnung). Zu den grundsätzlichen Festlegungen gehören insbesondere Vorgaben zuDie Regulierungsbehörde hat mit Verordnung nähere grundsätzliche Festlegungen zur Ermittlung der Systemnutzungsentgelte gemäß Paragraph 108, Absatz 2, Ziffer eins, bis 5 nach Maßgabe der Paragraphen 109 bis 114 zu treffen (Systemnutzungsentgelte-Grundsatzverordnung). Zu den grundsätzlichen Festlegungen gehören insbesondere Vorgaben zu
den Entgeltkomponenten, deren Bemessungsgrundlagen und etwaiger Tarifzeiten;
etwaigen Mindest- oder Höchstbemessungsgrundlagen;
etwaigen Pauschalierungen, Rabatten oder Zuschlägen für dynamische Tarife, jeweils mit Ausnahme der konkreten Höhe;
etwaigen Ermittlung des angemessenen Entgelts bei aufwandsbezogener Verrechnung;
der Netzebenenzuordnung der Anlagen;
den Verrechnungsmodalitäten sowie
etwaigen besonderen Vorschriften für temporäre Anschlüsse.
(2)Absatz 2Basierend auf den in der Systemnutzungsentgelte-Grundsatzverordnung gemäß Abs. 1 festgelegten Grundsätzen hat die Regulierungsbehörde für Entnehmer und Einspeiser von Strom und für die Bilanzgruppenverantwortlichen jährlich die Höhe der Systemnutzungsentgelte gemäß § 108 Abs. 2 Z 1 bis 5 für alle Netzbereiche sowie Netzebenen, an die die Anlagen angeschlossen sind, durch Verordnung (Systemnutzungsentgelte-Tarifeverordnung) zu bestimmen. Die Festlegung erfolgt unter Berücksichtigung einer Kostenwälzung auf Basis der gemäß § 116 Abs. 1 festgestellten Kosten und des Mengengerüsts. Soweit erforderlich kann die Regulierungsbehörde in der Verordnung Ausgleichszahlungen zwischen Netzbetreibern bestimmen. Weiters kann sie Festlegungen zum Verfahren der Kostenwälzung für das Höchstspannungsnetz und für die Netzebenen gemäß § 88 Abs. 1 Z 3 bis 7 sowie zur Brutto- und Nettobetrachtung treffen.Basierend auf den in der Systemnutzungsentgelte-Grundsatzverordnung gemäß Absatz eins, festgelegten Grundsätzen hat die Regulierungsbehörde für Entnehmer und Einspeiser von Strom und für die Bilanzgruppenverantwortlichen jährlich die Höhe der Systemnutzungsentgelte gemäß Paragraph 108, Absatz 2, Ziffer eins, bis 5 für alle Netzbereiche sowie Netzebenen, an die die Anlagen angeschlossen sind, durch Verordnung (Systemnutzungsentgelte-Tarifeverordnung) zu bestimmen. Die Festlegung erfolgt unter Berücksichtigung einer Kostenwälzung auf Basis der gemäß Paragraph 116, Absatz eins, festgestellten Kosten und des Mengengerüsts. Soweit erforderlich kann die Regulierungsbehörde in der Verordnung Ausgleichszahlungen zwischen Netzbetreibern bestimmen. Weiters kann sie Festlegungen zum Verfahren der Kostenwälzung für das Höchstspannungsnetz und für die Netzebenen gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3 bis 7 sowie zur Brutto- und Nettobetrachtung treffen.
(3)Absatz 3Der Verordnungserlassung nach Abs. 1 und 2 hat ein Stellungnahmeverfahren voranzugehen, in dem insbesondere den betroffenen Netzbetreibern, Netzbenutzern und den in § 116 Abs. 2 genannten Interessenvertretungen die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist einzuräumen ist.Der Verordnungserlassung nach Absatz eins und 2 hat ein Stellungnahmeverfahren voranzugehen, in dem insbesondere den betroffenen Netzbetreibern, Netzbenutzern und den in Paragraph 116, Absatz 2, genannten Interessenvertretungen die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist einzuräumen ist.
(4)Absatz 4Im Rahmen des Stellungnahmeverfahrens zur Erlassung der Verordnung nach Abs. 2 hat die Regulierungsbehörde unter Wahrung der Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen eine ausführliche Beschreibung der Methodik der Entgeltbestimmung sowie die den Entgelten zugrunde liegenden Kosten zu veröffentlichen.Im Rahmen des Stellungnahmeverfahrens zur Erlassung der Verordnung nach Absatz 2, hat die Regulierungsbehörde unter Wahrung der Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen eine ausführliche Beschreibung der Methodik der Entgeltbestimmung sowie die den Entgelten zugrunde liegenden Kosten zu veröffentlichen.
(5)Absatz 5Nach Abschluss des Stellungnahmeverfahrens sind sämtliche für die Beurteilung des Verordnungsentwurfes notwendigen Unterlagen dem Regulierungsbeirat vorzulegen sowie Auskünfte zu erteilen. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende kann zur Beratung im Regulierungsbeirat auch Sachverständige beiziehen. Bei Gefahr im Verzug kann die Anhörung durch den Regulierungsbeirat entfallen. Dieser ist jedoch nachträglich unverzüglich mit der Angelegenheit zu befassen.
(6)Absatz 6Die Informationen nach Abs. 4 sind nach Kundmachung der Verordnung von der Regulierungsbehörde gegebenenfalls zu aktualisieren und sämtlichen interessierten Personen auf Anfrage zu übermitteln.Die Informationen nach Absatz 4, sind nach Kundmachung der Verordnung von der Regulierungsbehörde gegebenenfalls zu aktualisieren und sämtlichen interessierten Personen auf Anfrage zu übermitteln.
(7)Absatz 7Liegen die für die Festlegung der Höhe der Systemnutzungsentgelte erforderlichen festgestellten Kosten oder Mengengerüste oder eine Verordnung gemäß Abs. 1 nicht mit ausreichendem Vorlauf vor, hat die Regulierungsbehörde vorläufig geltende Systemnutzungsentgelte in der Verordnung nach Abs. 2 anhand der ihr zur Verfügung stehenden Informationen zu bestimmen.Liegen die für die Festlegung der Höhe der Systemnutzungsentgelte erforderlichen festgestellten Kosten oder Mengengerüste oder eine Verordnung gemäß Absatz eins, nicht mit ausreichendem Vorlauf vor, hat die Regulierungsbehörde vorläufig geltende Systemnutzungsentgelte in der Verordnung nach Absatz 2, anhand der ihr zur Verfügung stehenden Informationen zu bestimmen.
Regulierungskonto
§ 118.Paragraph 118,
(1)Absatz einsDifferenzbeträge zwischen den tatsächlich erzielten Erlösen oder festgestellten Kosten einerseits und den der Systemnutzungsentgelte-Tarifeverordnung gemäß § 117 Abs. 2 zugrunde liegenden Erlösen andererseits können in künftigen Verfahren gemäß § 116 ausgeglichen werden.Differenzbeträge zwischen den tatsächlich erzielten Erlösen oder festgestellten Kosten einerseits und den der Systemnutzungsentgelte-Tarifeverordnung gemäß Paragraph 117, Absatz 2, zugrunde liegenden Erlösen andererseits können in künftigen Verfahren gemäß Paragraph 116, ausgeglichen werden.
(2)Absatz 2Maßgebliche außergewöhnliche Erlöse oder Aufwendungen können über das Regulierungskonto über einen angemessenen Zeitraum verteilt werden.
(3)Absatz 3Aus der Abrechnung gemäß den Kapiteln 2, 3 und 4 des Titels V der Verordnung (EU) Nr. 2017/2195 resultierende Beträge können bei der Feststellung der Kostenbasis für die nächsten zu erlassenden Systemnutzungsentgelte-Verordnungen ausschließlich im Rahmen der Netznutzungsentgelte gemäß § 109 von der Regulierungsbehörde über einen angemessenen Zeitraum ausgeglichen werden.Aus der Abrechnung gemäß den Kapiteln 2, 3 und 4 des Titels römisch fünf der Verordnung (EU) Nr. 2017/2195 resultierende Beträge können bei der Feststellung der Kostenbasis für die nächsten zu erlassenden Systemnutzungsentgelte-Verordnungen ausschließlich im Rahmen der Netznutzungsentgelte gemäß Paragraph 109, von der Regulierungsbehörde über einen angemessenen Zeitraum ausgeglichen werden.
(4)Absatz 4Wurde ein Kostenbescheid, mit dem die Kosten des Netzbetreibers gemäß § 116 Abs. 1 festgestellt wurden, aufgehoben, ist eine abweichende Kostenfeststellung im Ersatzbescheid in künftigen Verfahren gemäß § 116 über einen angemessenen Zeitraum zu berücksichtigen.Wurde ein Kostenbescheid, mit dem die Kosten des Netzbetreibers gemäß Paragraph 116, Absatz eins, festgestellt wurden, aufgehoben, ist eine abweichende Kostenfeststellung im Ersatzbescheid in künftigen Verfahren gemäß Paragraph 116, über einen angemessenen Zeitraum zu berücksichtigen.
(5)Absatz 5Wurde ein Kostenbescheid, mit dem die Kosten des Netzbetreibers gemäß § 116 Abs. 1 festgestellt wurden, abgeändert, ist eine abweichende Kostenfeststellung bei der Feststellung der Kostenbasis in künftigen Verfahren gemäß § 114 über einen angemessenen Zeitraum zu berücksichtigen.Wurde ein Kostenbescheid, mit dem die Kosten des Netzbetreibers gemäß Paragraph 116, Absatz eins, festgestellt wurden, abgeändert, ist eine abweichende Kostenfeststellung bei der Feststellung der Kostenbasis in künftigen Verfahren gemäß Paragraph 114, über einen angemessenen Zeitraum zu berücksichtigen.
(6)Absatz 6Wird eine Systemnutzungsentgelte-Verordnung gemäß § 117 Abs. 1 und 2 oder eine aufgrund der §§ 49 und 51 des Elektrizitätswirtschafts- und Wird eine Systemnutzungsentgelte-Verordnung gemäß Paragraph 117, Absatz eins und 2 oder eine aufgrund der Paragraphen 49 und 51 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 110/2010, in der jeweils geltenden Fassung erlassene Verordnung vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben oder hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass eine Verordnung gesetzwidrig war, und ergeben sich daraus Minder- oder Mehrerlöse, sind diese in künftigen Verfahren gemäß § 116 über einen angemessenen Zeitraum zu berücksichtigen.organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,, in der jeweils geltenden Fassung erlassene Verordnung vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben oder hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass eine Verordnung gesetzwidrig war, und ergeben sich daraus Minder- oder Mehrerlöse, sind diese in künftigen Verfahren gemäß Paragraph 116, über einen angemessenen Zeitraum zu berücksichtigen.
(7)Absatz 7Die Ansprüche und Verpflichtungen, die vom Regulierungskonto erfasst werden, und Ansprüche und Verpflichtungen, die die Netzverlustenergiebeschaffung und die Beschaffung der Regelreserve betreffen, sind im Rahmen des Jahresabschlusses zu aktivieren oder zu passivieren. Darüber hinaus haben Netzbetreiber bei verwaltungsgerichtlich anhängigen Verfahren für allfällig drohende niedrigere Kostenfeststellungen entsprechende Rückstellungen zu bilden. Die Bewertung der Posten richtet sich nach den geltenden Rechnungslegungsvorschriften.
3. Hauptstück
Grundsätze der Kosten- und Mengenermittlung
§ 119.Paragraph 119,
(1)Absatz einsDie Regulierungsbehörde ermittelt die den Entgelten zugrunde liegenden Kosten der Netzbetreiber für alle Netzebenen, wobei sie bei der Ermittlung der Kosten die in Art. 18 der Verordnung (EU) 2019/943 genannten Grundsätze, jene des § 5 sowie jene des § 4 E-ControlG berücksichtigt und dabei insbesondere Anreize gemäß Art. 18 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/943 setzt. Bei der Kostenermittlung stellt die Regulierungsbehörde sicher, dass Quersubventionierungen verhindert werden und dass die notwendigen Investitionen in die Netze auf eine Art und Weise vorgenommen werden können, die die Lebens- und Leistungsfähigkeit der Netze gewährleistet, und die zur Erhöhung der Widerstandsfähigkeit und Flexibilität der Netze beiträgt. Weiters ermittelt die Regulierungsbehörde die den Entgelten zugrunde liegenden Mengen der Netzbetreiber.Die Regulierungsbehörde ermittelt die den Entgelten zugrunde liegenden Kosten der Netzbetreiber für alle Netzebenen, wobei sie bei der Ermittlung der Kosten die in Artikel 18, der Verordnung (EU) 2019/943 genannten Grundsätze, jene des Paragraph 5, sowie jene des Paragraph 4, E-ControlG berücksichtigt und dabei insbesondere Anreize gemäß Artikel 18, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2019/943 setzt. Bei der Kostenermittlung stellt die Regulierungsbehörde sicher, dass Quersubventionierungen verhindert werden und dass die notwendigen Investitionen in die Netze auf eine Art und Weise vorgenommen werden können, die die Lebens- und Leistungsfähigkeit der Netze gewährleistet, und die zur Erhöhung der Widerstandsfähigkeit und Flexibilität der Netze beiträgt. Weiters ermittelt die Regulierungsbehörde die den Entgelten zugrunde liegenden Mengen der Netzbetreiber.
(2)Absatz 2Die Regulierungsbehörde hat für die Feststellung der Kostenbasis gemäß § 116 Abs. 1 nähere Festlegungen über die Regulierungssystematik der Kosten- und Mengenermittlung zu treffen. Sie kann insbesondere Festlegungen treffen:Die Regulierungsbehörde hat für die Feststellung der Kostenbasis gemäß Paragraph 116, Absatz eins, nähere Festlegungen über die Regulierungssystematik der Kosten- und Mengenermittlung zu treffen. Sie kann insbesondere Festlegungen treffen:
zum sachlichen und zeitlichen Geltungsbereich der Regulierungssystematik sowie deren weiterer Ausgestaltung, wie Pauschalierungen für bestimmte Unternehmensgrößen, ein- oder mehrjährigen Regulierungsperioden und zum näheren Vorgehen bei der Feststellung der Kosten während einer Regulierungsperiode,
zu den einzelnen Parametern der Regulierungssystematik, wie generelle und individuelle Zielvorgaben für die Netzbetreiber, Anreize für Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber, einschließlich möglicher Anreize zur Beschaffung von Flexibilitätsdienstleistungen, Abgeltung der Teuerung und der Berechnung und Berücksichtigung des Regulierungskontos;
über die zu berücksichtigenden Kosten, insbesondere Investitions-, Finanzierungs- sowie Betriebskosten, und über nicht beeinflussbare Kosten sowie zur Ermittlung und zum Nachweis der Kosten durch den Netzbetreiber oder deren Angemessenheit, gegebenenfalls unter Heranziehung von Unternehmensbüchern, Kostenträgerrechnungen, Prozesskosten und Drittvergleichen;
zu kostenmindernden Positionen, wie Erlösen aus grenzüberschreitenden Transporten, Förderungen oder Beihilfen sowie die zeitliche Berücksichtigung von vereinnahmten Entgelten;
zur Ermittlung des Mengengerüsts.
(3)Absatz 3Die Regulierungssystematik ist, gegebenenfalls unter Ergänzung einer ausführlichen Beschreibung, nach Abschluss des Verfahrens gemäß § 117 Abs. 1 unter Wahrung der Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen auf ihrer Website zu veröffentlichen und sämtlichen interessierten Personen auf Anfrage zu übermitteln.Die Regulierungssystematik ist, gegebenenfalls unter Ergänzung einer ausführlichen Beschreibung, nach Abschluss des Verfahrens gemäß Paragraph 117, Absatz eins, unter Wahrung der Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen auf ihrer Website zu veröffentlichen und sämtlichen interessierten Personen auf Anfrage zu übermitteln.
(4)Absatz 4Sofern die von der Regulierungsbehörde angewandte Regulierungssystematik einen Zeitverzug in der Abgeltung durch die Systemnutzungsentgelte bewirkt, können die Netzbetreiber entsprechende Differenzbeträge im Rahmen des Jahresabschlusses aktivieren bzw. haben sie diese im Rahmen des Jahresabschlusses als Rückstellung zu passivieren. Die Bewertung der Posten richtet sich nach den geltenden Rechnungslegungsvorschriften.
11. Teil
Sicherheit und Zuverlässigkeit der Versorgung mit elektrischer Energie
1. Hauptstück
Flexibilitätsleistungen
Marktgestützte Beschaffung von Flexibilitätsleistungen
§ 120.Paragraph 120,
(1)Absatz einsVerteilernetzbetreiber haben Flexibilitätsleistungen einschließlich Engpassmanagement für ihren Bedarf in einem transparenten, diskriminierungsfreien und marktgestützten Verfahren zu beschaffen, wenn die Flexibilitätsbeschaffung gegenüber dem Netzausbau oder der Netzverstärkung die kosteneffizientere Maßnahme darstellt, die Effizienz beim Betrieb ihres Verteilernetzes dadurch verbessert wird und Verzögerungen bei neuen Netzzugängen dadurch wirtschaftlich effizient vermieden werden.
(2)Absatz 2Die Netzbetreiber haben der Regulierungsbehörde einen Vorschlag für eine gemeinsame Vorgehensweise für die transparente, diskriminierungsfreie und marktgestützte Beschaffung von Flexibilität sowie einheitliche Spezifikationen der zu beschaffenden Produkte vorzulegen. Die Spezifikationen haben die wirksame und diskriminierungsfreie Beteiligung aller Marktteilnehmer sicherzustellen. Dies gilt insbesondere für Marktteilnehmer, die verteilte Erzeugung, Laststeuerung oder Energiespeicherung anbieten. Die Spezifikationen haben eine effiziente Beschaffung und einen effizienten Netzbetrieb zu gewährleisten.
(3)Absatz 3Die Regulierungsbehörde hat mit Verordnung einheitliche Beschaffungsmodalitäten und Spezifikationen der zu beschaffenden Produkte gemäß Abs. 2 festzulegen, wobei sie dabei nicht an den Vorschlag der Netzbetreiber gebunden ist. Soweit eine Ausnahme nach Abs. 5 vorliegt, sind keine Spezifikationen festzulegen.Die Regulierungsbehörde hat mit Verordnung einheitliche Beschaffungsmodalitäten und Spezifikationen der zu beschaffenden Produkte gemäß Absatz 2, festzulegen, wobei sie dabei nicht an den Vorschlag der Netzbetreiber gebunden ist. Soweit eine Ausnahme nach Absatz 5, vorliegt, sind keine Spezifikationen festzulegen.
(4)Absatz 4Die mit der marktgestützten Beschaffung von Flexibilitätsleistungen verbundenen, angemessenen Kosten, einschließlich der Ausgaben für die erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnologien sowie der Infrastrukturkosten, sind bei der Festsetzung der Systemnutzungsentgelte gemäß den Bestimmungen des 10. Teils anzuerkennen. Allfällige Erlöse aus der Beschaffung sind der Entgeltbestimmung zugrunde zu legen.
(5)Absatz 5Von der marktgestützten Beschaffung im Sinne dieser Bestimmung ist abzusehen, wenn die Regulierungsbehörde durch Verordnung feststellt, dass die marktgestützte Beschaffung dieser Flexibilitätsleistungen für einzelne Netzgebiete und Netzebenen wirtschaftlich nicht effizient ist oder dass eine solche Beschaffung zu schwerwiegenden Marktverzerrungen oder stärkeren Engpässen führen würde. Stellt die Regulierungsbehörde eine Ausnahme fest, hat sie ihre Entscheidung spätestens alle drei Jahre zu überprüfen und das Ergebnis der Überprüfung auf ihrer Website zu veröffentlichen.
Engpassmanagement im Übertragungsnetz
§ 121.Paragraph 121,
(1)Absatz einsSofern für die Vermeidung oder Beseitigung eines Netzengpasses im Übertragungsnetz erforderlich, schließt der Regelzonenführer in Abstimmung mit den betroffenen Verteilernetzbetreibern im erforderlichen Ausmaß und für den erforderlichen Zeitraum mit Marktteilnehmern Verträge über die Erbringung von Flexibilitätsleistungen gegen Ersatz der wirtschaftlichen Nachteile und Kosten, die durch diese Leistungen verursacht werden; dabei sind die Vorgaben gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) 2019/943 einzuhalten. Soweit darüber hinaus auf Basis einer Systemanalyse der Bedarf nach Vorhaltung zusätzlicher Erzeugungsleistung oder reduzierter Verbrauchsleistung besteht (Netzreserve), ist diese gemäß den Vorgaben des § 125 zu beschaffen. In diesen Verträgen können Erzeuger oder Entnehmer auch zu gesicherten Leistungen, um zur Vermeidung und Beseitigung von Netzengpässen in anderen Übertragungsnetzen beizutragen, verpflichtet werden. Zur Nutzung von Erzeugungsanlagen oder Anlagen von Entnehmern im europäischen Elektrizitätsbinnenmarkt und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung, Beseitigung und Überwindung von Engpässen in österreichischen Übertragungsnetzen kann der Regelzonenführer Verträge mit anderen Übertragungsnetzbetreibern abschließen. Bei der Bestimmung der Systemnutzungsentgelte sind dem Regelzonenführer die Aufwendungen, die ihm aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen entstehen, anzuerkennen.Sofern für die Vermeidung oder Beseitigung eines Netzengpasses im Übertragungsnetz erforderlich, schließt der Regelzonenführer in Abstimmung mit den betroffenen Verteilernetzbetreibern im erforderlichen Ausmaß und für den erforderlichen Zeitraum mit Marktteilnehmern Verträge über die Erbringung von Flexibilitätsleistungen gegen Ersatz der wirtschaftlichen Nachteile und Kosten, die durch diese Leistungen verursacht werden; dabei sind die Vorgaben gemäß Artikel 13, der Verordnung (EU) 2019/943 einzuhalten. Soweit darüber hinaus auf Basis einer Systemanalyse der Bedarf nach Vorhaltung zusätzlicher Erzeugungsleistung oder reduzierter Verbrauchsleistung besteht (Netzreserve), ist diese gemäß den Vorgaben des Paragraph 125, zu beschaffen. In diesen Verträgen können Erzeuger oder Entnehmer auch zu gesicherten Leistungen, um zur Vermeidung und Beseitigung von Netzengpässen in anderen Übertragungsnetzen beizutragen, verpflichtet werden. Zur Nutzung von Erzeugungsanlagen oder Anlagen von Entnehmern im europäischen Elektrizitätsbinnenmarkt und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung, Beseitigung und Überwindung von Engpässen in österreichischen Übertragungsnetzen kann der Regelzonenführer Verträge mit anderen Übertragungsnetzbetreibern abschließen. Bei der Bestimmung der Systemnutzungsentgelte sind dem Regelzonenführer die Aufwendungen, die ihm aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen entstehen, anzuerkennen.
(2)Absatz 2(Verfassungsbestimmung) Wenn Netzengpässe im Übertragungsnetz der Regelzone auftreten und für deren Beseitigung Leistungen der Erzeuger erforderlich sind und eine vertragliche Vereinbarung gemäß Abs. 1 nicht vorliegt, haben die Erzeuger auf Anordnung des Regelzonenführers, in Abstimmung mit den betroffenen Netzbetreibern, Flexibilitätsleistungen zu erbringen. Das Verfahren zur Ermittlung des angemessenen Entgelts für diese Leistungen ist in einer Verordnung der Regulierungsbehörde festzulegen, wobei als Basis die wirtschaftlichen Nachteile und Kosten der Erzeuger, die durch diese Leistungen verursacht werden, heranzuziehen sind. Dabei ist auch sicherzustellen, dass bei der Einspeisung von Elektrizität auf der Grundlage von erneuerbaren Energiequellen ein Vorrang einzuräumen ist und bei Anweisungen gegenüber Betreibern von KWK-Anlagen die Sicherheit der Fernwärmeversorgung nicht gefährdet wird. Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.(Verfassungsbestimmung) Wenn Netzengpässe im Übertragungsnetz der Regelzone auftreten und für deren Beseitigung Leistungen der Erzeuger erforderlich sind und eine vertragliche Vereinbarung gemäß Absatz eins, nicht vorliegt, haben die Erzeuger auf Anordnung des Regelzonenführers, in Abstimmung mit den betroffenen Netzbetreibern, Flexibilitätsleistungen zu erbringen. Das Verfahren zur Ermittlung des angemessenen Entgelts für diese Leistungen ist in einer Verordnung der Regulierungsbehörde festzulegen, wobei als Basis die wirtschaftlichen Nachteile und Kosten der Erzeuger, die durch diese Leistungen verursacht werden, heranzuziehen sind. Dabei ist auch sicherzustellen, dass bei der Einspeisung von Elektrizität auf der Grundlage von erneuerbaren Energiequellen ein Vorrang einzuräumen ist und bei Anweisungen gegenüber Betreibern von KWK-Anlagen die Sicherheit der Fernwärmeversorgung nicht gefährdet wird. Absatz eins, letzter Satz gilt sinngemäß.
(3)Absatz 3Der Regelzonenführer ist verpflichtet, im Rahmen von Engpassmanagement jene Maßnahmen zu ergreifen, mit denen nach Maßgabe der systemtechnischen Anforderungen Engpässe im Übertragungsnetz zu den geringsten Kosten vermieden werden.
Nicht frequenzgebundene Systemdienstleistungen
§ 122.Paragraph 122,
(1)Absatz einsDie Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber haben die für ihr Netz benötigten nicht frequenzgebundenen Systemdienstleistungen in einem transparenten, diskriminierungsfreien und marktgestützten Verfahren zu beschaffen. Zu diesem Zweck haben die Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber alle erforderlichen Informationen untereinander auszutauschen und sich abzustimmen.
(2)Absatz 2Verteilernetzbetreiber haben nicht frequenzgebundene Systemdienstleistungen nur zu beschaffen, soweit diese in ihrem Netz benötigt oder im Einvernehmen mit dem Übertragungsnetzbetreiber beschafft werden.
(3)Absatz 3Die Verpflichtung zur Beschaffung nicht frequenzgebundener Systemdienstleistungen gemäß Abs. 1 gilt nicht für vollständig integrierte Netzkomponenten.Die Verpflichtung zur Beschaffung nicht frequenzgebundener Systemdienstleistungen gemäß Absatz eins, gilt nicht für vollständig integrierte Netzkomponenten.
(4)Absatz 4Die Netzbetreiber haben der Regulierungsbehörde einen Vorschlag für eine gemeinsame Vorgehensweise für die transparente, diskriminierungsfreie und marktgestützte Beschaffung von nicht frequenzgebundenen Systemdienstleistungen sowie einheitliche Spezifikationen der zu beschaffenden Produkte vorzulegen. Die Spezifikationen haben die wirksame und diskriminierungsfreie Beteiligung aller Marktteilnehmer sicherzustellen. Insbesondere gilt dies für Marktteilnehmer, die verteilte Erzeugung, Laststeuerung oder Energiespeicherung anbieten. Die Spezifikationen haben eine effiziente Beschaffung und einen effizienten Netzbetrieb zu gewährleisten.
(5)Absatz 5Die Regulierungsbehörde hat eine Verordnung zu erlassen, in der die gemeinsame Vorgehensweise und die einheitlichen Spezifikationen der zu beschaffenden Produkte gemäß Abs. 4 einheitlich festgelegt werden, wobei sie dabei nicht an den Vorschlag der Netzbetreiber gebunden ist. Solange eine Ausnahme nach Abs. 7 vorliegt, sind keine Spezifikationen festzulegen.Die Regulierungsbehörde hat eine Verordnung zu erlassen, in der die gemeinsame Vorgehensweise und die einheitlichen Spezifikationen der zu beschaffenden Produkte gemäß Absatz 4, einheitlich festgelegt werden, wobei sie dabei nicht an den Vorschlag der Netzbetreiber gebunden ist. Solange eine Ausnahme nach Absatz 7, vorliegt, sind keine Spezifikationen festzulegen.
(6)Absatz 6Die mit der marktgestützten Beschaffung von nicht frequenzgebundenen Systemdienstleistungen verbundenen, angemessenen Kosten, einschließlich der Ausgaben für die erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnologien sowie der Infrastrukturkosten, sind bei der Festsetzung der Systemnutzungsentgelte gemäß den Bestimmungen des 10. Teils anzuerkennen. Allfällige Erlöse aus der Beschaffung sind der Entgeltbestimmung zugrunde zu legen.
(7)Absatz 7Von der marktgestützten Beschaffung im Sinne dieser Bestimmung ist abzusehen, wenn die Regulierungsbehörde durch Verordnung feststellt, dass die marktgestützte Beschaffung dieser nicht frequenzgebundenen Systemdienstleistungen für einzelne Netzgebiete und Netzebenen wirtschaftlich nicht effizient ist oder dass eine solche Beschaffung zu schwerwiegenden Marktverzerrungen oder stärkeren Engpässen führen würde. Stellt die Regulierungsbehörde eine Ausnahme fest, hat sie ihre Entscheidung spätestens alle drei Jahre zu überprüfen und das Ergebnis der Überprüfung auf ihrer Website zu veröffentlichen.
Gemeinsame Flexibilitätsplattform
§ 123.Paragraph 123,
(1)Absatz einsDer Regelzonenführer und die Verteilernetzbetreiber die gemäß § 98 einen Netzentwicklungsplan zu erstellen haben, haben gemeinsam unter Berücksichtigung des Diskriminierungsverbots gemäß § 74 eine webbasierte Plattform zur Koordination der Beschaffung und des Einsatzes von Flexibilitätsleistungen, kurzfristiger Laststeuerung sowie der kurzfristigen Veränderung der Einspeisung einzurichten und zu betreiben.Der Regelzonenführer und die Verteilernetzbetreiber die gemäß Paragraph 98, einen Netzentwicklungsplan zu erstellen haben, haben gemeinsam unter Berücksichtigung des Diskriminierungsverbots gemäß Paragraph 74, eine webbasierte Plattform zur Koordination der Beschaffung und des Einsatzes von Flexibilitätsleistungen, kurzfristiger Laststeuerung sowie der kurzfristigen Veränderung der Einspeisung einzurichten und zu betreiben.
(2)Absatz 2Die Mindestfunktionalität der Plattform gemäß Abs. 1 besteht darin,Die Mindestfunktionalität der Plattform gemäß Absatz eins, besteht darin,
vollständige Informationen zu den Bedarfen an Flexibilitätsleistungen für unterschiedliche Zwecke bereitzustellen;
vollständige Informationen zu verfügbaren Flexibilitätsleistungen, verfügbarer Laststeuerung und verfügbaren kurzfristigen Veränderung der Einspeisung anzubieten;
den Einsatz von Flexibilitätsleistungen, kurzfristiger Laststeuerung sowie der kurzfristigen Veränderung der Einspeisung unter Berücksichtigung der Netzsituation effizient zu koordinieren.
(3)Absatz 3Die für die Umsetzung der Mindestfunktionalität gemäß Abs. 2 erstellten Methoden und Annahmen sind der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Die Regulierungsbehörde kann von den gemäß Abs. 1 Verpflichteten Änderungen der angezeigten Methoden und Annahmen per Bescheid vorschreiben.Die für die Umsetzung der Mindestfunktionalität gemäß Absatz 2, erstellten Methoden und Annahmen sind der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Die Regulierungsbehörde kann von den gemäß Absatz eins, Verpflichteten Änderungen der angezeigten Methoden und Annahmen per Bescheid vorschreiben.
(4)Absatz 4Die Verpflichteten gemäß Abs. 1 können gemeinsam einen Dritten mit der Einrichtung und dem Betrieb der Plattform beauftragen. Machen die Netzbetreiber von dieser Möglichkeit Gebrauch, haben sie jedenfalls sicherzustellen, dass die zu beauftragende Stelle in der Lage ist, die zu übertragenden Aufgaben unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen. Die Beauftragung ist der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Eine Beauftragung lässt die Verantwortlichkeit der Verpflichteten gemäß Abs. 1 für die Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben unberührt. Die Verpflichteten gemäß Absatz eins, können gemeinsam einen Dritten mit der Einrichtung und dem Betrieb der Plattform beauftragen. Machen die Netzbetreiber von dieser Möglichkeit Gebrauch, haben sie jedenfalls sicherzustellen, dass die zu beauftragende Stelle in der Lage ist, die zu übertragenden Aufgaben unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen. Die Beauftragung ist der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Eine Beauftragung lässt die Verantwortlichkeit der Verpflichteten gemäß Absatz eins, für die Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben unberührt.
2. Hauptstück
Netzreserve
Anzeigepflichten und Systemanalyse
§ 124.Paragraph 124,
(1)Absatz einsBetreiber von Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 20 MW sind verpflichtet, jährlich bis 30. September temporäre, temporäre saisonale und endgültige Stilllegungen ihrer Anlage oder von Teilkapazitäten ihrer Anlage für den Zeitraum ab 1. Oktober des darauffolgenden Kalenderjahres dem Regelzonenführer verbindlich anzuzeigen. Die Anzeige hat den Zeitpunkt des Beginns und die voraussichtliche Dauer der Stilllegung und die Vorlaufzeit für eine allfällige Wiederinbetriebnahme verpflichtend zu enthalten. Ebenso ist anzugeben, ob und inwieweit die Stilllegung aus rechtlichen, technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen erfolgt.
(2)Absatz 2Der Regelzonenführer hat bis 31. Dezember jedes Jahres eine Systemanalyse durchzuführen, um festzustellen, welche Leistung für die Netzreserve ab 1. Oktober erforderlich ist. Der Feststellung des Netzreservebedarfs ist ein Betrachtungszeitraum von zwei Jahren zugrunde zu legen. Dabei sind insbesondere
Differenzierungen nach geographischen Kriterien hinsichtlich der Wirksamkeit von Engpassmanagementmaßnahmen vorzunehmen;
die angezeigten temporären, temporären saisonalen und endgültigen Stilllegungen gemäß Abs. 1 zu berücksichtigen;die angezeigten temporären, temporären saisonalen und endgültigen Stilllegungen gemäß Absatz eins, zu berücksichtigen;
Einsätze ausländischer Kraftwerke und die resultierenden Handelsflüsse zwischen den Gebotszonen zu berücksichtigen;
Ausbauprojekte auf Basis des aktuellen Netzentwicklungsplans einzubeziehen;
Besonderheiten aufgrund spezieller Wetter- oder anderer klimatologischer Situationen, Nachfragesituationen, Kraftwerksverfügbarkeiten (z. B. Revisionen) und geplante und nicht geplante Nicht-Verfügbarkeiten von Netzbetriebsmitteln im Netzgebiet des Regelzonenführers oder im benachbarten Ausland einzukalkulieren und
Potentiale flexibler Verbrauchsanlagen zu berücksichtigen, die geeignet sind, den Netzreservebedarf zu minimieren.
(3)Absatz 3Die jährliche Systemanalyse hat auf Grundlage einer mit der Regulierungsbehörde abgestimmten Methode und Eingangsdaten zu erfolgen. Die Systemanalyse ist nach Fertigstellung der Regulierungsbehörde und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vorzulegen. Die Ergebnisse der Analyse sowie die dieser zugrunde liegenden Annahmen, Parameter, Szenarien und Methoden sind nach abgeschlossener Kontrahierung gemäß § 125 Abs. 7 zu veröffentlichen.Die jährliche Systemanalyse hat auf Grundlage einer mit der Regulierungsbehörde abgestimmten Methode und Eingangsdaten zu erfolgen. Die Systemanalyse ist nach Fertigstellung der Regulierungsbehörde und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vorzulegen. Die Ergebnisse der Analyse sowie die dieser zugrunde liegenden Annahmen, Parameter, Szenarien und Methoden sind nach abgeschlossener Kontrahierung gemäß Paragraph 125, Absatz 7, zu veröffentlichen.
Beschaffung der Netzreserve
§ 125.Paragraph 125,
(1)Absatz einsDer Regelzonenführer hat den festgestellten Netzreservebedarf gemäß § 124 Abs. 2 mittels eines transparenten, nichtdiskriminierenden und marktorientierten Ausschreibungsverfahrens gemäß den nachstehenden Absätzen zu beschaffen. Teilnahmeberechtigte Anbieter sindDer Regelzonenführer hat den festgestellten Netzreservebedarf gemäß Paragraph 124, Absatz 2, mittels eines transparenten, nichtdiskriminierenden und marktorientierten Ausschreibungsverfahrens gemäß den nachstehenden Absätzen zu beschaffen. Teilnahmeberechtigte Anbieter sind
Betreiber von inländischen Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mindestens 1 MW, deren Stilllegung im Fall von Erzeugungsanlagen gemäß § 124 Abs. 1 innerhalb des jeweiligen Ausschreibungszeitraums angezeigt wurde;Betreiber von inländischen Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mindestens 1 MW, deren Stilllegung im Fall von Erzeugungsanlagen gemäß Paragraph 124, Absatz eins, innerhalb des jeweiligen Ausschreibungszeitraums angezeigt wurde;
Entnehmer mit einer Engpassleistung von mindestens 1 MW, die durch Anpassung ihrer Verbrauchsanlagen ihren Verbrauch temporär, zumindest aber für 6 Stunden, reduzieren oder zeitlich verlagern können;
Aggregatoren, die mehrere Erzeugungs- oder Verbrauchseinheiten zu einem gesamthaft abrufbaren Pool mit einer Engpassleistung von mindestens 1 MW zusammenfassen, sowie
Betreiber von Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mindestens 1 MW im europäischen Elektrizitätsbinnenmarkt und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, sofern das betroffene Übertragungsnetz mit einer österreichischen Regelzone unmittelbar galvanisch verbunden ist und der betroffene Übertragungsnetzbetreiber vom österreichischen Regelzonenführer über einen abzuschließenden Engpassmanagementvertrag zur Erbringung von Engpassmanagement unmittelbar verhalten werden kann. Betreiber von Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 20 MW sind teilnahmeberechtigt, wenn sie Stilllegungen ihrer Anlagen in vergleichbarer Weise wie § 124 Abs. 1 ihrem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber oder der Regulierungsbehörde für den jeweiligen Ausschreibungszeitraum angezeigt haben.Betreiber von Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mindestens 1 MW im europäischen Elektrizitätsbinnenmarkt und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, sofern das betroffene Übertragungsnetz mit einer österreichischen Regelzone unmittelbar galvanisch verbunden ist und der betroffene Übertragungsnetzbetreiber vom österreichischen Regelzonenführer über einen abzuschließenden Engpassmanagementvertrag zur Erbringung von Engpassmanagement unmittelbar verhalten werden kann. Betreiber von Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 20 MW sind teilnahmeberechtigt, wenn sie Stilllegungen ihrer Anlagen in vergleichbarer Weise wie Paragraph 124, Absatz eins, ihrem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber oder der Regulierungsbehörde für den jeweiligen Ausschreibungszeitraum angezeigt haben.
(2)Absatz 2Der Regelzonenführer hat die Anbieter in einem zweistufigen Verfahren auszuwählen. Zu diesem Zweck hat der Regelzonenführer technische Eignungskriterien für die Netzreserve in Abstimmung mit der Regulierungsbehörde bis Ende Februar jedes Jahres festzulegen und in geeigneter Form zur Interessensbekundung aufzurufen. Im Aufruf zur Interessensbekundung hat der Regelzonenführer folgende Informationen bekanntzugeben:
den maximalen Netzreservebedarf in MW für das erste Jahr des Betrachtungszeitraums gemäß § 124 Abs. 2 zweiter Satz;den maximalen Netzreservebedarf in MW für das erste Jahr des Betrachtungszeitraums gemäß Paragraph 124, Absatz 2, zweiter Satz;
den Zeitraum, in dem ein Netzreservebedarf gemäß § 124 Abs. 2 festgestellt wurde;den Zeitraum, in dem ein Netzreservebedarf gemäß Paragraph 124, Absatz 2, festgestellt wurde;
die Produkte, die auf Basis der angezeigten Stilllegungen gemäß § 124 Abs. 1 sowie der Ergebnisse der Systemanalyse gemäß § 124 Abs. 2 zur Deckung des festgestellten Netzreservebedarfs gemäß den nachstehenden Absätzen zu beschaffen sind.die Produkte, die auf Basis der angezeigten Stilllegungen gemäß Paragraph 124, Absatz eins, sowie der Ergebnisse der Systemanalyse gemäß Paragraph 124, Absatz 2, zur Deckung des festgestellten Netzreservebedarfs gemäß den nachstehenden Absätzen zu beschaffen sind.
Als Produkte gemäß Z 3 kommen Netzreserveverträge mit einer Laufzeit von zwei Jahren, Netzreserveverträge mit einer Laufzeit von einem Jahr sowie saisonale Netzreserveverträge in Betracht. Bei der Festlegung der Produkte sind laufende Netzreserveverträge sowie die Kriterien des Abs. 7 Z 1 bis Z 4 zu berücksichtigen.Als Produkte gemäß Ziffer 3, kommen Netzreserveverträge mit einer Laufzeit von zwei Jahren, Netzreserveverträge mit einer Laufzeit von einem Jahr sowie saisonale Netzreserveverträge in Betracht. Bei der Festlegung der Produkte sind laufende Netzreserveverträge sowie die Kriterien des Absatz 7, Ziffer eins bis Ziffer 4, zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3Alle Interessenten, die ihr Teilnahmeinteresse binnen vierwöchiger Frist bekundet haben, sind vom Regelzonenführer hinsichtlich ihrer Eignung zur Erbringung von Engpassmanagement und zur Erfüllung der Kriterien gemäß Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Satz sowie Abs. 4 zu prüfen. In der zweiten Verfahrensstufe sind die Betreiber der als geeignet eingestuften Anlagen zur Angebotslegung binnen vierwöchiger Frist aufzufordern. Betreiber der als nicht geeignet eingestuften Anlagen sind zu informieren. Betreiber von Erzeugungsanlagen gemäß § 124 Abs. 1, die ein Angebot für einen zweijährigen Netzreservevertrag legen möchten, sind verpflichtet, auch ein Angebot für einen einjährigen Netzreservevertrag zu legen.Alle Interessenten, die ihr Teilnahmeinteresse binnen vierwöchiger Frist bekundet haben, sind vom Regelzonenführer hinsichtlich ihrer Eignung zur Erbringung von Engpassmanagement und zur Erfüllung der Kriterien gemäß Absatz eins und Absatz 2, zweiter Satz sowie Absatz 4, zu prüfen. In der zweiten Verfahrensstufe sind die Betreiber der als geeignet eingestuften Anlagen zur Angebotslegung binnen vierwöchiger Frist aufzufordern. Betreiber der als nicht geeignet eingestuften Anlagen sind zu informieren. Betreiber von Erzeugungsanlagen gemäß Paragraph 124, Absatz eins,, die ein Angebot für einen zweijährigen Netzreservevertrag legen möchten, sind verpflichtet, auch ein Angebot für einen einjährigen Netzreservevertrag zu legen.
(4)Absatz 4Erzeugungsanlagen dürfen nur dann als geeignet eingestuft werden, wenn ihre Emissionen nicht mehr als 550 g CO2 je kWh Elektrizität betragen und keine radioaktiven Abfälle entstehen. Außerdem darf eine Vergütung für die Erbringung von Netzreserve nicht an Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten, ABl. Nr. C 249 vom 31.07.2014 S. 1, gewährt werden.
(5)Absatz 5Die eingelangten Angebote werden auf Basis eines Referenzwertes überprüft, welcher sich durch den mengengewichteten Durchschnitt aller Angebote errechnet. Die teuersten 10 % der angebotenen Leistung werden nicht in der Durchschnittsbildung berücksichtigt. Sollte ein Angebot diesen Referenzwert signifikant überschreiten, hat der Regelzonenführer diese Überschreitung der Regulierungsbehörde zu melden. Die Beurteilung der Signifikanz wird auf Basis der gebotenen Preise pro MW und pro Monat vom Regelzonenführer unter Berücksichtigung des Berichtes gemäß Abs. 10 vorgenommen und in der zweiten Verfahrensstufe gemäß Abs. 3 bekanntgegeben. Kann der für das erste Jahr des Betrachtungszeitraums gemäß § 124 Abs. 2 zweiter Satz festgestellte Netzreservebedarf mit den, den Referenzwert nicht signifikant überschreitenden Angeboten, nicht gedeckt werden, hat der Regelzonenführer alle Anbieter zur neuerlichen Abgabe von Angeboten innerhalb von 10 Tagen aufzufordern. Dabei müssen die Gebotspreise unter jenem des erstmalig abgegebenen Gebotspreises liegen. Falls neuerlich eine signifikante Überschreitung des Referenzwertes vorliegt, werden die betreffenden Angebote vom Verfahren nach dieser Bestimmung ausgeschlossen.Die eingelangten Angebote werden auf Basis eines Referenzwertes überprüft, welcher sich durch den mengengewichteten Durchschnitt aller Angebote errechnet. Die teuersten 10 % der angebotenen Leistung werden nicht in der Durchschnittsbildung berücksichtigt. Sollte ein Angebot diesen Referenzwert signifikant überschreiten, hat der Regelzonenführer diese Überschreitung der Regulierungsbehörde zu melden. Die Beurteilung der Signifikanz wird auf Basis der gebotenen Preise pro MW und pro Monat vom Regelzonenführer unter Berücksichtigung des Berichtes gemäß Absatz 10, vorgenommen und in der zweiten Verfahrensstufe gemäß Absatz 3, bekanntgegeben. Kann der für das erste Jahr des Betrachtungszeitraums gemäß Paragraph 124, Absatz 2, zweiter Satz festgestellte Netzreservebedarf mit den, den Referenzwert nicht signifikant überschreitenden Angeboten, nicht gedeckt werden, hat der Regelzonenführer alle Anbieter zur neuerlichen Abgabe von Angeboten innerhalb von 10 Tagen aufzufordern. Dabei müssen die Gebotspreise unter jenem des erstmalig abgegebenen Gebotspreises liegen. Falls neuerlich eine signifikante Überschreitung des Referenzwertes vorliegt, werden die betreffenden Angebote vom Verfahren nach dieser Bestimmung ausgeschlossen.
(6)Absatz 6Auf Grundlage der geprüften und nicht ausgeschlossenen Angebote hat der Regelzonenführer jene Angebote auszuwählen, die es ermöglichen, den Netzreservebedarf im ersten Jahr des Betrachtungszeitraums gemäß § 124 Abs. 2 zweiter Satz zu den geringsten Kosten zu decken. Die Auswahl ist der Regulierungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Die Regulierungsbehörde hat die Auswahl anhand der in Abs. 1 erster Satz genannten Grundsätze zu prüfen und innerhalb von acht Wochen mit Bescheid an den Regelzonenführer zu genehmigen, wobei die Genehmigung unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen erfolgen kann. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Regulierungsbehörde die Frist ungenützt verstreichen lässt. Einer Beschwerde gegen den Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu.Auf Grundlage der geprüften und nicht ausgeschlossenen Angebote hat der Regelzonenführer jene Angebote auszuwählen, die es ermöglichen, den Netzreservebedarf im ersten Jahr des Betrachtungszeitraums gemäß Paragraph 124, Absatz 2, zweiter Satz zu den geringsten Kosten zu decken. Die Auswahl ist der Regulierungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Die Regulierungsbehörde hat die Auswahl anhand der in Absatz eins, erster Satz genannten Grundsätze zu prüfen und innerhalb von acht Wochen mit Bescheid an den Regelzonenführer zu genehmigen, wobei die Genehmigung unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen erfolgen kann. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Regulierungsbehörde die Frist ungenützt verstreichen lässt. Einer Beschwerde gegen den Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
(7)Absatz 7Nach erfolgter Genehmigung hat der Regelzonenführer mit den ausgewählten Anbietern Netzreserveverträge nach Maßgabe folgender Kriterien abzuschließen:
Verträge mit Betreibern von Erzeugungsanlagen gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 4 dürfen längstens für die Dauer des gemäß § 124 Abs. 1 angekündigten Stilllegungszeitraums abgeschlossen werden.Verträge mit Betreibern von Erzeugungsanlagen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 4, dürfen längstens für die Dauer des gemäß Paragraph 124, Absatz eins, angekündigten Stilllegungszeitraums abgeschlossen werden.
Zweijährige Netzreserveverträge dürfen nur abgeschlossen werden, wenn für den gesamten Vertragszeitraum ein kontinuierlicher Netzreservebedarf gemäß § 124 Abs. 2 festgestellt wurde.Zweijährige Netzreserveverträge dürfen nur abgeschlossen werden, wenn für den gesamten Vertragszeitraum ein kontinuierlicher Netzreservebedarf gemäß Paragraph 124, Absatz 2, festgestellt wurde.
Für jene Zeiträume, in denen zweijährige Netzreserveverträge bestehen, dürfen keine weiteren zweijährigen Netzreserveverträge abgeschlossen werden.
Saisonale Netzreserveverträge dürfen nur für die Dauer einer einzelnen Winter- oder Sommersaison abgeschlossen werden.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Abschluss eines Netzreservevertrags. Im Netzreservevertrag ist jedenfalls eine Rückforderungsklausel zugunsten des Regelzonenführers aufzunehmen. Mit erfolgter Kontrahierung haben Betreiber von Erzeugungsanlagen gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 4 diese mit Ausnahme von Revisionszeiträumen ausschließlich für das Engpassmanagement zur Verfügung zu stellen; die Marktteilnahme ist für die Dauer des Netzreservevertrags unzulässig. Betreibern von Verbrauchsanlagen ist eine Marktteilnahme zur Deckung ihres Verbrauchs erlaubt; die kontrahierte Leistung zur Verbrauchsanpassung ist für die Dauer des Netzreservevertrags jedoch ausschließlich für das Engpassmanagement zur Verfügung zu stellen.Es besteht kein Rechtsanspruch auf Abschluss eines Netzreservevertrags. Im Netzreservevertrag ist jedenfalls eine Rückforderungsklausel zugunsten des Regelzonenführers aufzunehmen. Mit erfolgter Kontrahierung haben Betreiber von Erzeugungsanlagen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 4, diese mit Ausnahme von Revisionszeiträumen ausschließlich für das Engpassmanagement zur Verfügung zu stellen; die Marktteilnahme ist für die Dauer des Netzreservevertrags unzulässig. Betreibern von Verbrauchsanlagen ist eine Marktteilnahme zur Deckung ihres Verbrauchs erlaubt; die kontrahierte Leistung zur Verbrauchsanpassung ist für die Dauer des Netzreservevertrags jedoch ausschließlich für das Engpassmanagement zur Verfügung zu stellen.
(8)Absatz 8Kann der für das erste Jahr des Betrachtungszeitraums gemäß § 126 Abs. 2 zweiter Satz festgestellte Netzreservebedarf aufgrund der gelegten und nicht ausgeschiedenen Angebote nicht gedeckt werden oder wurden weniger als drei Gebote von unterschiedlichen Unternehmen gelegt, so sind die noch nicht ausgewählten Betreiber geeigneter Erzeugungsanlagen durch die Regulierungsbehörde zur Bekanntgabe ihrer Aufwendungen und Kosten gemäß § 126 Abs. 3 binnen angemessener, drei Wochen nicht überschreitender Frist aufzufordern. Die Regulierungsbehörde hat diese Kosten nach Maßgabe des § 126 Abs. 3 und 4 zu prüfen und die Anlagen nach den erfolgten Kostenangaben zu reihen. Für diese Zwecke ist vom Betreiber unter sinngemäßer Anwendung des § 133 ein getrennter Rechnungskreis zu führen. Die Regulierungsbehörde hat darin volle Einsichts- und Auskunftsrechte. Der Regelzonenführer hat sodann den ausstehenden Bedarf durch Abschluss von Netzreserveverträgen zu den geringsten Kosten zu decken. Dabei gilt Abs. 7 mit der Maßgabe, dass keine zweijährigen Netzreserveverträge abgeschlossen werden dürfen.Kann der für das erste Jahr des Betrachtungszeitraums gemäß Paragraph 126, Absatz 2, zweiter Satz festgestellte Netzreservebedarf aufgrund der gelegten und nicht ausgeschiedenen Angebote nicht gedeckt werden oder wurden weniger als drei Gebote von unterschiedlichen Unternehmen gelegt, so sind die noch nicht ausgewählten Betreiber geeigneter Erzeugungsanlagen durch die Regulierungsbehörde zur Bekanntgabe ihrer Aufwendungen und Kosten gemäß Paragraph 126, Absatz 3, binnen angemessener, drei Wochen nicht überschreitender Frist aufzufordern. Die Regulierungsbehörde hat diese Kosten nach Maßgabe des Paragraph 126, Absatz 3 und 4 zu prüfen und die Anlagen nach den erfolgten Kostenangaben zu reihen. Für diese Zwecke ist vom Betreiber unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 133, ein getrennter Rechnungskreis zu führen. Die Regulierungsbehörde hat darin volle Einsichts- und Auskunftsrechte. Der Regelzonenführer hat sodann den ausstehenden Bedarf durch Abschluss von Netzreserveverträgen zu den geringsten Kosten zu decken. Dabei gilt Absatz 7, mit der Maßgabe, dass keine zweijährigen Netzreserveverträge abgeschlossen werden dürfen.
(9)Absatz 9Wird der Betreiber einer Erzeugungsanlage gemäß Abs. 1 Z 1 nicht ausgewählt, hat dieser die Anlage für den gemäß § 124 Abs. 1 angekündigten Stilllegungszeitraum außer Betrieb zu nehmen, es sei denn § 126 Abs. 1 oder § 127 Abs. 3 sind anwendbar.Wird der Betreiber einer Erzeugungsanlage gemäß Absatz eins, Ziffer eins, nicht ausgewählt, hat dieser die Anlage für den gemäß Paragraph 124, Absatz eins, angekündigten Stilllegungszeitraum außer Betrieb zu nehmen, es sei denn Paragraph 126, Absatz eins, oder Paragraph 127, Absatz 3, sind anwendbar.
(10)Absatz 10Zumindest alle zwei Jahre hat die Regulierungsbehörde einen Bericht über die Situation am österreichischen Strommarkt in Bezug auf die Erbringung einer Netzreserveleistung zu erstellen und zu veröffentlichen. Dabei hat diese die Wettbewerbsintensität am relevanten Strommarkt anhand von Preisvergleichen, des Produktangebots und seiner Nutzung, der Marktkonzentration (Angebot und Nachfrage) unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit alternativer Lieferquellen sowie der Verfügbarkeit von Erzeugungsanlagen im Verhältnis zur Nachfrage zu beurteilen, die Signifikanz gemäß Abs. 5 zu analysieren und diesbezüglich gegebenenfalls eine Empfehlung auszusprechen. Der Bericht hat überdies die Berichte der Netzbetreiber gemäß Art. 13 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2019/943 zu berücksichtigen. Die Ergebnisse des Berichts sind bei der Ausgestaltung der technischen Eignungskriterien und der Ausschreibung gemäß Abs. 2 bis 5 sowie der Vertragsgestaltung gemäß Abs. 6 bis 8 zu berücksichtigen.Zumindest alle zwei Jahre hat die Regulierungsbehörde einen Bericht über die Situation am österreichischen Strommarkt in Bezug auf die Erbringung einer Netzreserveleistung zu erstellen und zu veröffentlichen. Dabei hat diese die Wettbewerbsintensität am relevanten Strommarkt anhand von Preisvergleichen, des Produktangebots und seiner Nutzung, der Marktkonzentration (Angebot und Nachfrage) unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit alternativer Lieferquellen sowie der Verfügbarkeit von Erzeugungsanlagen im Verhältnis zur Nachfrage zu beurteilen, die Signifikanz gemäß Absatz 5, zu analysieren und diesbezüglich gegebenenfalls eine Empfehlung auszusprechen. Der Bericht hat überdies die Berichte der Netzbetreiber gemäß Artikel 13, Absatz 4, der Verordnung (EU) 2019/943 zu berücksichtigen. Die Ergebnisse des Berichts sind bei der Ausgestaltung der technischen Eignungskriterien und der Ausschreibung gemäß Absatz 2 bis 5 sowie der Vertragsgestaltung gemäß Absatz 6 bis 8 zu berücksichtigen.
Stilllegungsverbot
§ 126.Paragraph 126,
(1)Absatz einsZeigt sich, dass der für das erste Jahr des Betrachtungszeitraums gemäß § 124 Abs. 2 zweiter Satz festgestellte Netzreservebedarf unter Berücksichtigung aller gemäß § 125 Abs. 3 erfolgten Interessensbekundungen oder erstmalig gelegten Angebote nicht gedeckt werden kann, oder kann trotz Vertragsabschluss gemäß § 125 Abs. 7 und 8 der festgestellte Netzreservebedarf nicht gedeckt werden, kann die Regulierungsbehörde auf begründeten Vorschlag des Regelzonenführers Betreiber von Erzeugungsanlagen, die gemäß § 124 Abs. 1 ihre Stilllegung angezeigt haben, mit Bescheid dazu verpflichten, ihre Anlagen für die Dauer von einem Jahr, höchstens jedoch für die Dauer des gemäß § 124 Abs. 1 angekündigten Stilllegungszeitraums, ausschließlich für Zwecke des Engpassmanagements in Betrieb zu halten. Die Marktteilnahme ist in diesem Zeitraum unzulässig. Die Auswahl der Erzeugungsanlagen hat nach ihrer wirtschaftlichen und technischen Eignung unter Anwendung des § 125 Abs. 8 zu erfolgen. Einer Beschwerde gegen ein von der Regulierungsbehörde ausgesprochenes Stilllegungsverbot kommt keine aufschiebende Wirkung zu.Zeigt sich, dass der für das erste Jahr des Betrachtungszeitraums gemäß Paragraph 124, Absatz 2, zweiter Satz festgestellte Netzreservebedarf unter Berücksichtigung aller gemäß Paragraph 125, Absatz 3, erfolgten Interessensbekundungen oder erstmalig gelegten Angebote nicht gedeckt werden kann, oder kann trotz Vertragsabschluss gemäß Paragraph 125, Absatz 7 und 8 der festgestellte Netzreservebedarf nicht gedeckt werden, kann die Regulierungsbehörde auf begründeten Vorschlag des Regelzonenführers Betreiber von Erzeugungsanlagen, die gemäß Paragraph 124, Absatz eins, ihre Stilllegung angezeigt haben, mit Bescheid dazu verpflichten, ihre Anlagen für die Dauer von einem Jahr, höchstens jedoch für die Dauer des gemäß Paragraph 124, Absatz eins, angekündigten Stilllegungszeitraums, ausschließlich für Zwecke des Engpassmanagements in Betrieb zu halten. Die Marktteilnahme ist in diesem Zeitraum unzulässig. Die Auswahl der Erzeugungsanlagen hat nach ihrer wirtschaftlichen und technischen Eignung unter Anwendung des Paragraph 125, Absatz 8, zu erfolgen. Einer Beschwerde gegen ein von der Regulierungsbehörde ausgesprochenes Stilllegungsverbot kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
(2)Absatz 2Der Regelzonenführer hat mit den gemäß Abs. 1 verpflichteten Betreibern Verträge unter Anwendung des § 125 Abs. 4 und 8 abzuschließen.Der Regelzonenführer hat mit den gemäß Absatz eins, verpflichteten Betreibern Verträge unter Anwendung des Paragraph 125, Absatz 4 und 8 abzuschließen.
(3)Absatz 3Den Betreibern sind die mit der Erbringung der Netzreserve verbundenen wirtschaftlichen Nachteile und Kosten im Vergleich zu den mit der Stilllegung verbundenen Kosten jährlich abzugelten. Abzugelten sind nur folgende Positionen:
operative Aufwendungen und Kosten, die für die Vorhaltung von betriebsbereiten Kraftwerken erforderlich sind, wobei jene Aufwendungen und Kosten, die im Stillstands- bzw. Stilllegungsszenario anfallen würden, abzuziehen sind. Folgende Bestandteile mit Fixkostencharakter sind jedenfalls davon umfasst:
Instandhaltungskosten, die im direkten Zusammenhang mit der Leistungserbringung stehen;
allfällige operative Aufwendungen und Kosten, die zur Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft aus dem Zustand der Stilllegung oder einer Konservierung des Kraftwerks notwendig sind;
nachweislich notwendige Neu- oder Erhaltungsinvestitionen zur Erbringung der Leistungsvorhaltung sowie Gewährleistung der Betriebsbereitschaft für den Zeitraum des Stilllegungsverbotes. Diese sind nur anteilig für den Zeitraum des Stilllegungsverbotes zu berücksichtigen und angemessen zu verzinsen;
ein allfälliger Wertverbrauch aufgrund der Alterung und Abnutzung des Kraftwerks im Zeitraum des Stilllegungsverbotes, auf Grundlage der nachweisbaren Buchwerte zum Stichtag des 31. Dezember des Vorjahres.
(4)Absatz 4Nicht anerkennungsfähig sind folgende Kostenbestandteile:
Aufwendungen und Kosten, die im Rahmen eines Vertrags gemäß § 121 Abs. 1 erster Satz abgegolten werden;Aufwendungen und Kosten, die im Rahmen eines Vertrags gemäß Paragraph 121, Absatz eins, erster Satz abgegolten werden;
Finanzierungs- bzw. Kapitalkosten;
allfällige Erlöse aus Zinsgewinnen, die dem Betreiber aus der Veräußerung von Betriebsmitteln des Kraftwerks im Fall einer endgültigen Stilllegung entgangen wären;
Opportunitätskosten jeglicher Art;
Betriebs- und periodenfremde sowie außerordentliche Aufwendungen;
Aufwendungen und Kosten, welche vom Kraftwerksbetreiber schuldhaft verursacht wurden;
etwaige Buchwertveränderungen, die auf vergangene Kompensationen von Leistungsvorhaltungen zurückzuführen sind.
(5)Absatz 5Für den Zeitraum des Stilllegungsverbotes ist vom Erzeuger unter sinngemäßer Anwendung des § 133 ein getrennter Rechnungskreis zu führen. Die Regulierungsbehörde sowie der Regelzonenführer haben darin volle Einsichts- und Auskunftsrechte. Sämtliche abzugeltende Investitionen, insbesondere jene gemäß Abs. 3 Z 3, sind vom Erzeuger mit dem Regelzonenführer abzustimmen.Für den Zeitraum des Stilllegungsverbotes ist vom Erzeuger unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 133, ein getrennter Rechnungskreis zu führen. Die Regulierungsbehörde sowie der Regelzonenführer haben darin volle Einsichts- und Auskunftsrechte. Sämtliche abzugeltende Investitionen, insbesondere jene gemäß Absatz 3, Ziffer 3,, sind vom Erzeuger mit dem Regelzonenführer abzustimmen.
(6)Absatz 6Die Kosten sind über das durch die Verordnungen gemäß § 117 Abs. 1 und 2 zu bestimmende Entgelt aufzubringen.Die Kosten sind über das durch die Verordnungen gemäß Paragraph 117, Absatz eins und 2 zu bestimmende Entgelt aufzubringen.
Änderungen
§ 127.Paragraph 127,
(1)Absatz einsAuf Ersuchen eines gemäß § 125 Abs. 7 oder 8 ausgewählten Betreibers einer Erzeugungsanlage kann der Regelzonenführer die Dauer des Vertrags einmalig verkürzen, soweit durch den Betreiber sichergestellt wird, dass die Anlage für das Engpassmanagement unter den gleichen Verfügbarkeitsbedingungen bis zum Ablauf der ursprünglichen Laufzeit zur Verfügung steht. Die Verkürzung ist der Regulierungsbehörde anzuzeigen. In diesem Fall sind dem Regelzonenführer alle für die Netzreserve bezogenen Entgelte rückzuerstatten, mit Ausnahme der von der Regulierungsbehörde festgestellten angemessenen Kosten.Auf Ersuchen eines gemäß Paragraph 125, Absatz 7, oder 8 ausgewählten Betreibers einer Erzeugungsanlage kann der Regelzonenführer die Dauer des Vertrags einmalig verkürzen, soweit durch den Betreiber sichergestellt wird, dass die Anlage für das Engpassmanagement unter den gleichen Verfügbarkeitsbedingungen bis zum Ablauf der ursprünglichen Laufzeit zur Verfügung steht. Die Verkürzung ist der Regulierungsbehörde anzuzeigen. In diesem Fall sind dem Regelzonenführer alle für die Netzreserve bezogenen Entgelte rückzuerstatten, mit Ausnahme der von der Regulierungsbehörde festgestellten angemessenen Kosten.
(2)Absatz 2Auf Antrag eines gemäß § 126 Abs. 1 verpflichteten Betreibers kann die Dauer des Stilllegungsverbotes einmalig verkürzt werden, soweit durch den Betreiber sichergestellt wird, dass die Anlage für das Engpassmanagement unter den gleichen Verfügbarkeitsbedingungen bis zum Ablauf der ursprünglichen Laufzeit zur Verfügung steht. Die Genehmigung erfolgt, erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen, Auflagen und Befristungen, durch Bescheid der Regulierungsbehörde. Dem Regelzonenführer kommt in diesem Verfahren Parteistellung zu. Im Fall einer Genehmigung ist der Vertrag gemäß § 126 Abs. 2 entsprechend anzupassen. In diesem Fall sind dem Regelzonenführer alle für die Netzreserve bezogenen Entgelte rückzuerstatten, mit Ausnahme der von der Regulierungsbehörde festgestellten angemessenen Kosten.Auf Antrag eines gemäß Paragraph 126, Absatz eins, verpflichteten Betreibers kann die Dauer des Stilllegungsverbotes einmalig verkürzt werden, soweit durch den Betreiber sichergestellt wird, dass die Anlage für das Engpassmanagement unter den gleichen Verfügbarkeitsbedingungen bis zum Ablauf der ursprünglichen Laufzeit zur Verfügung steht. Die Genehmigung erfolgt, erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen, Auflagen und Befristungen, durch Bescheid der Regulierungsbehörde. Dem Regelzonenführer kommt in diesem Verfahren Parteistellung zu. Im Fall einer Genehmigung ist der Vertrag gemäß Paragraph 126, Absatz 2, entsprechend anzupassen. In diesem Fall sind dem Regelzonenführer alle für die Netzreserve bezogenen Entgelte rückzuerstatten, mit Ausnahme der von der Regulierungsbehörde festgestellten angemessenen Kosten.
(3)Absatz 3Auf Antrag eines gemäß § 125 Abs. 9 zur Stilllegung seiner Anlage verpflichteten Betreibers kann von der Stilllegung Abstand genommen oder die Dauer der vorübergehenden Stilllegung verkürzt werden, sofern dies von der Regulierungsbehörde durch Bescheid genehmigt wird. Die Genehmigung erfolgt, erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen, Auflagen und Befristungen, durch Bescheid der Regulierungsbehörde und ist nur dann zu erteilen, wenn sich die für die Stilllegung ursprünglich maßgeblichen Gründe und Umstände wesentlich geändert haben. Die Umstandsänderung und deren Wesentlichkeit sind durch den jeweiligen Betreiber darzulegen, wobei dieser sämtliche für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen der Regulierungsbehörde vorzulegen hat. Dem Regelzonenführer kommt in diesem Verfahren Parteistellung zu.Auf Antrag eines gemäß Paragraph 125, Absatz 9, zur Stilllegung seiner Anlage verpflichteten Betreibers kann von der Stilllegung Abstand genommen oder die Dauer der vorübergehenden Stilllegung verkürzt werden, sofern dies von der Regulierungsbehörde durch Bescheid genehmigt wird. Die Genehmigung erfolgt, erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen, Auflagen und Befristungen, durch Bescheid der Regulierungsbehörde und ist nur dann zu erteilen, wenn sich die für die Stilllegung ursprünglich maßgeblichen Gründe und Umstände wesentlich geändert haben. Die Umstandsänderung und deren Wesentlichkeit sind durch den jeweiligen Betreiber darzulegen, wobei dieser sämtliche für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen der Regulierungsbehörde vorzulegen hat. Dem Regelzonenführer kommt in diesem Verfahren Parteistellung zu.
3. Hauptstück
Regelreserve
§ 128.Paragraph 128,
(1)Absatz einsRegelreserve ist mittels transparenter, diskriminierungsfreier und marktgestützter Ausschreibungen zu beschaffen. Ausschreibungen sind regelmäßig durch den jeweiligen Regelzonenführer oder einen von ihm Beauftragten durchzuführen. Dabei sind die Vorgaben der Verordnung (EU) 2017/2195 sowie der daraus abgeleiteten und genehmigten Methoden einzuhalten. Zumindest hinsichtlich der Standardprodukte für Sekundäregelenergie sowie Tertiärregelenergie hat eine Optimierung der Aktivierung grenzüberschreitend über die europäischen Plattformen gemäß Art. 20 bzw. 21 der Verordnung (EU) 2017/2195 zu erfolgen.Regelreserve ist mittels transparenter, diskriminierungsfreier und marktgestützter Ausschreibungen zu beschaffen. Ausschreibungen sind regelmäßig durch den jeweiligen Regelzonenführer oder einen von ihm Beauftragten durchzuführen. Dabei sind die Vorgaben der Verordnung (EU) 2017/2195 sowie der daraus abgeleiteten und genehmigten Methoden einzuhalten. Zumindest hinsichtlich der Standardprodukte für Sekundäregelenergie sowie Tertiärregelenergie hat eine Optimierung der Aktivierung grenzüberschreitend über die europäischen Plattformen gemäß Artikel 20, bzw. 21 der Verordnung (EU) 2017/2195 zu erfolgen.
(2)Absatz 2Der Regelzonenführer hat laufend ein transparentes Präqualifikationsverfahren zur Ermittlung der für die Teilnahme an der Ausschreibung interessierten Anbieter von Regelreserve durchzuführen. Die Teilnahme am Verfahren steht allen Marktteilnehmern, einschließlich jenen, die Energie aus erneuerbaren Quellen anbieten oder im Bereich Laststeuerung tätig sind, Betreibern von Energiespeicheranlagen oder Aggregatoren offen. Der positive Abschluss des Präqualifikationsverfahrens ist die Voraussetzung für die Teilnahme an den Ausschreibungen.
(3)Absatz 3Bei erfolglos verlaufener Ausschreibung hat der Regelzonenführer die Betreiberinnen bzw. Betreiber von technisch geeigneten Erzeugungs- und Verbrauchsanlagen gegen Ersatz der tatsächlichen Aufwendungen zur Bereitstellung und Erbringung der Regelreserve zu verpflichten. Die tatsächlichen Aufwendungen sind im Einzelfall von der Regulierungsbehörde zu bestimmen.
(4)Absatz 4Die Mittel für die Beschaffung der Regelleistung sind im Wege des Regelleistungsentgeltes gemäß § 112 aufzubringen.Die Mittel für die Beschaffung der Regelleistung sind im Wege des Regelleistungsentgeltes gemäß Paragraph 112, aufzubringen.
4. Hauptstück
Versorgungssicherheit
Versorgungssicherheitsstrategie
§ 129.Paragraph 129,
(1)Absatz einsZur Sicherstellung der wirksamen Gestaltung der Stromversorgungssicherheit und der Prävention von Stromversorgungskrisen hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in Abstimmung mit der Regulierungsbehörde und dem Regelzonenführer die Versorgungssicherheitsstrategie im Elektrizitätsbereich zu aktualisieren.
(2)Absatz 2Die Aktualisierung der Versorgungssicherheitsstrategie gemäß Abs. 1 berücksichtigt insbesondere folgende Aspekte, sofern und soweit sich diese seit der Erstellung bzw. letztmaligen Aktualisierung der Versorgungssicherheitsstrategie wesentlich geändert haben:Die Aktualisierung der Versorgungssicherheitsstrategie gemäß Absatz eins, berücksichtigt insbesondere folgende Aspekte, sofern und soweit sich diese seit der Erstellung bzw. letztmaligen Aktualisierung der Versorgungssicherheitsstrategie wesentlich geändert haben:
das Verhältnis zwischen voraussichtlichem Angebot und voraussichtlicher Nachfrage im ENTSO-E Raum, einschließlich Österreich, unter Anwendung angemessener und üblicher Szenarien;
die voraussichtliche Nachfrageentwicklung und das verfügbare Angebot;
die in der Planung und im Bau befindlichen zusätzlichen Erzeugungsanlagen, Energiespeicheranlagen und Netze unter Berücksichtigung des Zeitraums der nächsten fünf Jahre;
die Qualität und den Umfang der Netzwartung sowie der geplanten bzw. in Bau befindlichen Netzinfrastruktur;
Maßnahmen zur Bedienung von Nachfragespitzen und zur Bewältigung von Ausfällen eines oder mehrerer Betriebsmittel sowie Stromerzeugungsanlagen bzw. Lieferanten;
die Verfügbarkeit sowie Nichtverfügbarkeiten von Erzeugungsanlagen, Energiespeicheranlagen und Netzinfrastruktur;
die Erkenntnisse aus dem durch die Regulierungsbehörde gemäß § 15 Abs. 2 Energielenkungsgesetz 2012 durchzuführenden Monitoring der Versorgungssicherheit im Elektrizitätsbereich;die Erkenntnisse aus dem durch die Regulierungsbehörde gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Energielenkungsgesetz 2012 durchzuführenden Monitoring der Versorgungssicherheit im Elektrizitätsbereich;
den Risikovorsorgeplan gemäß Art. 10 der Verordnung (EU) 2019/941;den Risikovorsorgeplan gemäß Artikel 10, der Verordnung (EU) 2019/941;
den integrierten österreichischen Netzinfrastrukturplan gemäß § 94 EAG;den integrierten österreichischen Netzinfrastrukturplan gemäß Paragraph 94, EAG;
den Netzentwicklungsplan gemäß § 103;den Netzentwicklungsplan gemäß Paragraph 103 ;,
die Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen gemäß § 130 sowiedie Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen gemäß Paragraph 130, sowie
die Erkenntnisse aus dem Bericht der Regulierungsbehörde über die Situation am österreichischen Strommarkt in Bezug auf die Erbringung einer Netzreserveleistung gemäß § 125 Abs. 10.die Erkenntnisse aus dem Bericht der Regulierungsbehörde über die Situation am österreichischen Strommarkt in Bezug auf die Erbringung einer Netzreserveleistung gemäß Paragraph 125, Absatz 10,
(3)Absatz 3Die Aktualisierung der Versorgungssicherheitsstrategie erfolgt unter Bezugnahme auf mögliche Indikatoren und Schwellenwerte.
(4)Absatz 4Marktteilnehmer, insbesondere der Regelzonenführer, Verteilernetzbetreiber, Bilanzgruppenkoordinatoren, Bilanzgruppenverantwortliche, Betreiber von Erzeugungsanlagen, Energiespeicheranlagen, Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften sowie Stromhändler haben auf Verlangen der Regulierungsbehörde sowie der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die zur Beobachtung und Bewertung der Versorgungssicherheit notwendigen Daten zu übermitteln. Die Regulierungsbehörde hat der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Verlangen die zur Beobachtung und Bewertung der Versorgungssicherheit notwendigen Daten zu übermitteln.
(5)Absatz 5Die Versorgungssicherheitsstrategie ist alle fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung zu aktualisieren und in geeigneter Weise auf der Website des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu veröffentlichen.
Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen auf nationaler Ebene
§ 130.Paragraph 130,
(1)Absatz einsDer Regelzonenführer hat in enger Abstimmung mit der Regulierungsbehörde und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bis zum 30. Juni eines jeden geraden Kalenderjahres eine Untersuchung zur Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen auf nationaler Ebene durchzuführen und zu veröffentlichen. Der Betrachtungszeitraum der Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen auf nationaler Ebene beginnt mit dem 1. Jänner des zweiten auf die Berichtslegung folgenden Jahres und hat sich auf zehn Jahre und zwei zu definierende Zieljahre innerhalb dieses Zeitraums zu erstrecken.
(2)Absatz 2Die Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen auf nationaler Ebene hat die zentralen Referenzszenarien im Sinne von Art. 23 Abs. 5 lit. b der Verordnung (EU) 2019/943 zu beinhalten und ist nach den Vorgaben des Art. 24 der Verordnung zu erstellen. Die zusätzlichen Sensitivitäten, welche im Rahmen der Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen auf nationaler Ebene berücksichtigt werden sollen, sind vom Regelzonenführer nach Konsultation mit der Regulierungsbehörde zu erstellen und von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit Bescheid zu genehmigen.Die Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen auf nationaler Ebene hat die zentralen Referenzszenarien im Sinne von Artikel 23, Absatz 5, Litera b, der Verordnung (EU) 2019/943 zu beinhalten und ist nach den Vorgaben des Artikel 24, der Verordnung zu erstellen. Die zusätzlichen Sensitivitäten, welche im Rahmen der Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen auf nationaler Ebene berücksichtigt werden sollen, sind vom Regelzonenführer nach Konsultation mit der Regulierungsbehörde zu erstellen und von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit Bescheid zu genehmigen.
(3)Absatz 3Auf Grundlage eines Vorschlags der Regulierungsbehörde legt die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit Verordnung einen Zuverlässigkeitsstandard gemäß Art. 25 der Verordnung (EU) 2019/943 fest.Auf Grundlage eines Vorschlags der Regulierungsbehörde legt die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit Verordnung einen Zuverlässigkeitsstandard gemäß Artikel 25, der Verordnung (EU) 2019/943 fest.
12. Teil
Entflechtung
1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
Ziel der Entflechtung
§ 131.Paragraph 131,
Ziel der Entflechtung ist die Sicherstellung von Transparenz sowie die diskriminierungsfreie Organisation und Abwicklung des Netzbetriebs, um allen Netzzugangsberechtigten unter gleichen Bedingungen die Nutzung des Netzes zu gewähren. Vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen sind verpflichtet, die Unabhängigkeit des Netzbetriebs von den Tätigkeiten der Erzeugung und Versorgung gemäß den Vorgaben der § 133 bis § 147 sicherzustellen. Ziel der Entflechtung ist die Sicherstellung von Transparenz sowie die diskriminierungsfreie Organisation und Abwicklung des Netzbetriebs, um allen Netzzugangsberechtigten unter gleichen Bedingungen die Nutzung des Netzes zu gewähren. Vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen sind verpflichtet, die Unabhängigkeit des Netzbetriebs von den Tätigkeiten der Erzeugung und Versorgung gemäß den Vorgaben der Paragraph 133 bis Paragraph 147, sicherzustellen.
Vertraulichkeit
§ 132.Paragraph 132,
Unbeschadet gesetzlicher Verpflichtungen sowie von Verpflichtungen, die sich aus der Verordnung (EU) 2019/943 und der in ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte zur Offenlegung von Informationen ergeben, haben Netzbetreiber wirtschaftlich sensible Informationen sowie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, von denen sie bei der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit Kenntnis erlangen, vertraulich zu behandeln. Sie haben zu verhindern, dass Informationen über ihre Tätigkeiten, die wirtschaftliche Vorteile bringen können, in diskriminierender Weise, insbesondere zugunsten vertikal integrierter Elektrizitätsunternehmen, offengelegt werden.
2. Hauptstück
Rechnungslegung
Entflechtung und Transparenz der Rechnungslegung, Verbot von Quersubventionen
§ 133.Paragraph 133,
(1)Absatz einsElektrizitätsunternehmen haben, ungeachtet ihrer Eigentumsverhältnisse und ihrer Rechtsform, Jahresabschlüsse zu erstellen, diese von einem Abschlussprüfer überprüfen zu lassen und, soweit sie hierzu nach den geltenden Rechnungslegungsbestimmungen verpflichtet sind, zu veröffentlichen. Die Prüfung der Jahresabschlüsse hat sich auch auf die Untersuchung zu beziehen, ob die Verpflichtung zur Vermeidung von missbräuchlichen Quersubventionen gemäß Abs. 2 eingehalten wird. Die Erstellung, die Prüfung sowie die Veröffentlichung der Jahresabschlüsse unterliegen den geltenden Rechnungslegungsbestimmungen. Elektrizitätsunternehmen, die zur Veröffentlichung ihrer Jahresabschlüsse gesetzlich nicht verpflichtet sind, haben am Sitz des Unternehmens eine Ausfertigung des Jahresabschlusses zur öffentlichen Einsicht bereitzuhalten.Elektrizitätsunternehmen haben, ungeachtet ihrer Eigentumsverhältnisse und ihrer Rechtsform, Jahresabschlüsse zu erstellen, diese von einem Abschlussprüfer überprüfen zu lassen und, soweit sie hierzu nach den geltenden Rechnungslegungsbestimmungen verpflichtet sind, zu veröffentlichen. Die Prüfung der Jahresabschlüsse hat sich auch auf die Untersuchung zu beziehen, ob die Verpflichtung zur Vermeidung von missbräuchlichen Quersubventionen gemäß Absatz 2, eingehalten wird. Die Erstellung, die Prüfung sowie die Veröffentlichung der Jahresabschlüsse unterliegen den geltenden Rechnungslegungsbestimmungen. Elektrizitätsunternehmen, die zur Veröffentlichung ihrer Jahresabschlüsse gesetzlich nicht verpflichtet sind, haben am Sitz des Unternehmens eine Ausfertigung des Jahresabschlusses zur öffentlichen Einsicht bereitzuhalten.
(2)Absatz 2Der Netzbetreiber hat Quersubventionen zu unterlassen. Zur Vermeidung von Diskriminierung, Quersubventionen und Wettbewerbsverzerrungen sind Elektrizitätsunternehmen daher verpflichtet, im Rahmen ihrer internen Buchführung
eigene Konten im Rahmen von getrennten Rechnungskreisen für ihre
Erzeugungs-, Stromhandels- und Versorgungstätigkeiten,
Speichertätigkeiten, soweit diese ausgeübt werden,
Tätigkeiten für die Entwicklung, den Betrieb und die Verwaltung von Ladepunkten, soweit diese ausgeübt werden, und
sonstigen Tätigkeiten zu führen;
die Bilanzen und Gewinn-und Verlustrechnungen der einzelnen Elektrizitätsbereiche sowie deren Zuweisungsregeln entsprechend Abs. 3 zu veröffentlichen;die Bilanzen und Gewinn-und Verlustrechnungen der einzelnen Elektrizitätsbereiche sowie deren Zuweisungsregeln entsprechend Absatz 3, zu veröffentlichen;
konsolidierte Konten für ihre Tätigkeiten außerhalb des Elektrizitätsbereiches zu führen und eine Bilanz sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung entsprechend Abs. 1 zu veröffentlichen.konsolidierte Konten für ihre Tätigkeiten außerhalb des Elektrizitätsbereiches zu führen und eine Bilanz sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung entsprechend Absatz eins, zu veröffentlichen.
(3)Absatz 3Die interne Buchführung hat für jede Tätigkeit eine Bilanz sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung zu enthalten. Weiters sind in der internen Buchhaltung - unbeschadet der unternehmensrechtlichen und steuerrechtlichen Vorschriften - jene Regeln, einschließlich der Abschreibungsregeln, anzugeben, nach denen die Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens sowie die ausgewiesenen Aufwendungen und Erträge den gemäß Abs. 1 Z 1 getrennt geführten Rechnungskreisen zugewiesen werden. Änderungen dieser Regeln sind nur in Ausnahmefällen zulässig. Diese Änderungen müssen erwähnt und ordnungsgemäß begründet werden. Einnahmen aus dem Eigentum am Übertragungs- bzw. Verteilernetz sind in den Konten gesondert auszuweisen. jene Regeln, einschließlich der Abschreibungsregeln, anzugeben, nach denen die Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens sowie die ausgewiesenen Aufwendungen und Erträge den gemäß Absatz eins, Ziffer eins, getrennt geführten Rechnungskreisen zugewiesen werden. Änderungen dieser Regeln sind nur in Ausnahmefällen zulässig. Diese Änderungen müssen erwähnt und ordnungsgemäß begründet werden. Einnahmen aus dem Eigentum am Übertragungs- bzw. Verteilernetz sind in den Konten gesondert auszuweisen.
(3)Absatz 3Im Anhang zum Jahresabschluss sind Geschäfte, deren Leistung, Entgelt oder sonstiger wirtschaftlicher Vorteil einen Wert von einer Million Euro übersteigt und die mit verbundenen Elektrizitätsunternehmen (§ 6 Abs. 1 Z 138) getätigt worden sind, gesondert aufzuführen. Besteht der Geschäftsgegenstand aus mehreren Teilen, für die jeweils ein gesondertes Geschäft abgeschlossen wird, so muss bei der Errechnung des Schwellenwertes der Wert eines jeden Teilgeschäftes berücksichtigt werden.Im Anhang zum Jahresabschluss sind Geschäfte, deren Leistung, Entgelt oder sonstiger wirtschaftlicher Vorteil einen Wert von einer Million Euro übersteigt und die mit verbundenen Elektrizitätsunternehmen (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 138,) getätigt worden sind, gesondert aufzuführen. Besteht der Geschäftsgegenstand aus mehreren Teilen, für die jeweils ein gesondertes Geschäft abgeschlossen wird, so muss bei der Errechnung des Schwellenwertes der Wert eines jeden Teilgeschäftes berücksichtigt werden.
3. Hauptstück
Entflechtung von Übertragungsnetzbetreibern
1. Abschnitt
Eigentumsrechtliche Entflechtung von Übertragungsnetzbetreibern
§ 134.Paragraph 134,
(1)Absatz einsDer Übertragungsnetzbetreiber muss Eigentümer des Übertragungsnetzes sein.
(2)Absatz 2Ein und dieselbe Person ist nicht berechtigt,
direkt oder indirekt die Kontrolle über ein Unternehmen auszuüben, das eine der Funktionen Erzeugung oder Versorgung wahrnimmt, und direkt oder indirekt die Kontrolle über einen Übertragungsnetzbetreiber auszuüben oder Rechte an einem Übertragungsnetzbetreiber auszuüben;
direkt oder indirekt die Kontrolle über einen Übertragungsnetzbetreiber auszuüben und direkt oder indirekt die Kontrolle über ein Unternehmen auszuüben, das eine der Funktionen Erzeugung oder Versorgung wahrnimmt, oder Rechte an einem Unternehmen, das eine dieser Funktionen wahrnimmt, auszuüben;
Mitglieder des Aufsichtsrates oder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe eines Übertragungsnetzbetreibers zu bestellen und direkt oder indirekt die Kontrolle über ein Unternehmen auszuüben, das eine der Funktionen Erzeugung oder Versorgung wahrnimmt, oder Rechte an einem Unternehmen, das eine dieser Funktionen wahrnimmt, auszuüben;
Mitglied des Aufsichtsrates oder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe sowohl eines Unternehmens, das eine der Funktionen Erzeugung oder Versorgung wahrnimmt, als auch eines Übertragungsnetzbetreibers oder eines Übertragungsnetzes zu sein.
(3)Absatz 3Die in Abs. 2 genannten Rechte schließen insbesondere Folgendes ein:Die in Absatz 2, genannten Rechte schließen insbesondere Folgendes ein:
die Befugnis zur Ausübung von Stimmrechten;
die Befugnis, Mitglieder des Aufsichtsrates oder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe zu bestellen;
das Halten einer Mehrheitsbeteiligung.
(4)Absatz 4Die Verpflichtung des Abs. 1 gilt als erfüllt, wenn zwei oder mehr Unternehmen, die Eigentümer von Übertragungsnetzen sind, ein Gemeinschaftsunternehmen gründen, das in zwei oder mehr Mitgliedstaaten als Übertragungsnetzbetreiber für die betreffenden Übertragungsnetze tätig ist. Kein anderes Unternehmen darf Teil des Gemeinschaftsunternehmens sein, es sei denn, es wurde gemäß § 135 als unabhängiger Netzbetreiber oder gemäß § 138 als unabhängiger Übertragungsnetzbetreiber zertifiziert.Die Verpflichtung des Absatz eins, gilt als erfüllt, wenn zwei oder mehr Unternehmen, die Eigentümer von Übertragungsnetzen sind, ein Gemeinschaftsunternehmen gründen, das in zwei oder mehr Mitgliedstaaten als Übertragungsnetzbetreiber für die betreffenden Übertragungsnetze tätig ist. Kein anderes Unternehmen darf Teil des Gemeinschaftsunternehmens sein, es sei denn, es wurde gemäß Paragraph 135, als unabhängiger Netzbetreiber oder gemäß Paragraph 138, als unabhängiger Übertragungsnetzbetreiber zertifiziert.
(5)Absatz 5Handelt es sich bei der in Abs. 2 genannten Person um den Mitgliedstaat oder eine andere öffentliche Stelle, so gelten zwei voneinander getrennte öffentlich-rechtliche Stellen, die einerseits die Kontrolle über einen Übertragungsnetzbetreiber und andererseits über ein Unternehmen, das eine der Funktionen Erzeugung oder Versorgung wahrnimmt, ausüben, nicht als ein und dieselbe Person.Handelt es sich bei der in Absatz 2, genannten Person um den Mitgliedstaat oder eine andere öffentliche Stelle, so gelten zwei voneinander getrennte öffentlich-rechtliche Stellen, die einerseits die Kontrolle über einen Übertragungsnetzbetreiber und andererseits über ein Unternehmen, das eine der Funktionen Erzeugung oder Versorgung wahrnimmt, ausüben, nicht als ein und dieselbe Person.
(6)Absatz 6Abs. 2 Z 1 und 2 umfassen auch Erdgasunternehmen im Sinne des § 7 Z 16 des Gaswirtschaftsgesetzes 2011.Absatz 2, Ziffer eins und 2 umfassen auch Erdgasunternehmen im Sinne des Paragraph 7, Ziffer 16, des Gaswirtschaftsgesetzes 2011.
(7)Absatz 7Personal und wirtschaftlich sensible Informationen, über die ein Übertragungsnetzbetreiber verfügt, der Teil eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens war, dürfen nicht an Unternehmen weitergegeben werden, die eine der Funktionen Erzeugung oder Versorgung wahrnehmen. § 132 bleibt davon unberührt.Personal und wirtschaftlich sensible Informationen, über die ein Übertragungsnetzbetreiber verfügt, der Teil eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens war, dürfen nicht an Unternehmen weitergegeben werden, die eine der Funktionen Erzeugung oder Versorgung wahrnehmen. Paragraph 132, bleibt davon unberührt.
2. Abschnitt
Unabhängiger Netzbetreiber (Independent System Operator - ISO)
Voraussetzungen
§ 135.Paragraph 135,
(1)Absatz einsIn den Fällen, in denen das Übertragungsnetz am 3. September 2009 im Eigentum eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens gestanden hat, besteht die Möglichkeit, die eigentumsrechtliche Entflechtung nach § 134 nicht anzuwenden und stattdessen auf Vorschlag des Eigentümers des Übertragungsnetzes einen unabhängigen Netzbetreiber zu benennen.In den Fällen, in denen das Übertragungsnetz am 3. September 2009 im Eigentum eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens gestanden hat, besteht die Möglichkeit, die eigentumsrechtliche Entflechtung nach Paragraph 134, nicht anzuwenden und stattdessen auf Vorschlag des Eigentümers des Übertragungsnetzes einen unabhängigen Netzbetreiber zu benennen.
(2)Absatz 2Der unabhängige Netzbetreiber muss nachweisen, dass:
er § 134 Abs. 2 entspricht;er Paragraph 134, Absatz 2, entspricht;
er über die erforderlichen finanziellen, technischen, personellen und materiellen Ressourcen verfügt;
er sich verpflichtet, einen von der Regulierungsbehörde überwachten Netzentwicklungsplan umzusetzen;
er in der Lage ist, seinen Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) 2019/943, auch bezüglich der Zusammenarbeit der Übertragungsnetzbetreiber auf europäischer und regionaler Ebene, nachzukommen;
der Eigentümer des Übertragungsnetzes in der Lage ist, seinen Verpflichtungen gemäß § 136 Abs. 2 nachzukommen. Zu diesem Zweck sind sämtliche Vereinbarungen, insbesondere mit dem unabhängigen Netzbetreiber, der Regulierungsbehörde im Entwurf vorzulegen.der Eigentümer des Übertragungsnetzes in der Lage ist, seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 136, Absatz 2, nachzukommen. Zu diesem Zweck sind sämtliche Vereinbarungen, insbesondere mit dem unabhängigen Netzbetreiber, der Regulierungsbehörde im Entwurf vorzulegen.
Pflichten
§ 136.Paragraph 136,
(1)Absatz einsJeder unabhängige Netzbetreiber ist verantwortlich für die Gewährung und Regelung des Zugangs Dritter, einschließlich der Erhebung von Zugangsentgelten sowie der Einnahme von Engpasserlösen und Zahlungen im Rahmen des Ausgleichsmechanismus zwischen Übertragungsnetzbetreibern gemäß Art. 49 der Verordnung (EU) 2019/943, für Betrieb, Wartung und Ausbau des Übertragungsnetzes sowie für die Gewährleistung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, im Wege einer Investitionsplanung eine angemessene Nachfrage zu befriedigen. Beim Ausbau des Übertragungsnetzes ist der unabhängige Netzbetreiber für Planung (einschließlich Genehmigungsverfahren), Bau und Inbetriebnahme der neuen Infrastruktur verantwortlich. Hierzu handelt der unabhängige Netzbetreiber als Übertragungsnetzbetreiber im Einklang mit den diesbezüglichen Bestimmungen. Der Eigentümer des Übertragungsnetzes darf weder für die Gewährung und Regelung des Zugangs Dritter noch für die Investitionsplanung verantwortlich sein.Jeder unabhängige Netzbetreiber ist verantwortlich für die Gewährung und Regelung des Zugangs Dritter, einschließlich der Erhebung von Zugangsentgelten sowie der Einnahme von Engpasserlösen und Zahlungen im Rahmen des Ausgleichsmechanismus zwischen Übertragungsnetzbetreibern gemäß Artikel 49, der Verordnung (EU) 2019/943, für Betrieb, Wartung und Ausbau des Übertragungsnetzes sowie für die Gewährleistung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, im Wege einer Investitionsplanung eine angemessene Nachfrage zu befriedigen. Beim Ausbau des Übertragungsnetzes ist der unabhängige Netzbetreiber für Planung (einschließlich Genehmigungsverfahren), Bau und Inbetriebnahme der neuen Infrastruktur verantwortlich. Hierzu handelt der unabhängige Netzbetreiber als Übertragungsnetzbetreiber im Einklang mit den diesbezüglichen Bestimmungen. Der Eigentümer des Übertragungsnetzes darf weder für die Gewährung und Regelung des Zugangs Dritter noch für die Investitionsplanung verantwortlich sein.
(2)Absatz 2Der Eigentümer des Übertragungsnetzes ist zu Folgendem verpflichtet:
er arbeitet im erforderlichen Maß mit dem unabhängigen Netzbetreiber zusammen und unterstützt ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben, indem er insbesondere alle sachdienlichen Informationen liefert;
er finanziert die vom unabhängigen Netzbetreiber beschlossenen und von der Regulierungsbehörde genehmigten Investitionen oder erteilt seine Zustimmung zur Finanzierung durch eine andere interessierte Partei, einschließlich des unabhängigen Netzbetreibers. Die einschlägigen Finanzierungsvereinbarungen unterliegen der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde. Vor ihrer Genehmigung konsultiert die Regulierungsbehörde den Eigentümer des Übertragungsnetzes sowie die anderen interessierten Parteien;
er sichert die Haftungsrisiken im Zusammenhang mit den Netzvermögenswerten ab, mit Ausnahme derjenigen Haftungsrisiken, die die Aufgaben des unabhängigen Netzbetreibers betreffen;
er stellt die Garantien, die zur Erleichterung der Finanzierung eines etwaigen Netzausbaus erforderlich sind, mit Ausnahme derjenigen Investitionen, bei denen er gemäß Z 2 einer Finanzierung durch eine interessierte Partei, einschließlich des unabhängigen Netzbetreibers, zugestimmt hat.er stellt die Garantien, die zur Erleichterung der Finanzierung eines etwaigen Netzausbaus erforderlich sind, mit Ausnahme derjenigen Investitionen, bei denen er gemäß Ziffer 2, einer Finanzierung durch eine interessierte Partei, einschließlich des unabhängigen Netzbetreibers, zugestimmt hat.
Unabhängigkeit des Eigentümers des Übertragungsnetzes
§ 137.Paragraph 137,
(1)Absatz einsDer Eigentümer des Übertragungsnetzes, der Teil eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens ist, muss zumindest hinsichtlich seiner Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeiten sein, die nicht mit der Übertragung zusammenhängen.
(2)Absatz 2Die Unabhängigkeit eines Eigentümers des Übertragungsnetzes ist auf Grundlage folgender Kriterien sicherzustellen:
in einem vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen dürfen die für die Leitung des Eigentümers des Übertragungsnetzes zuständigen Personen nicht betrieblichen Einrichtungen des vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens angehören, die direkt oder indirekt für den laufenden Betrieb in den Bereichen Elektrizitätserzeugung, -verteilung und -versorgung zuständig sind;
es sind geeignete Maßnahmen zu treffen, damit die berufsbedingten Interessen der für die Leitung des Eigentümers des Übertragungsnetzes zuständigen Personen so berücksichtigt werden, dass ihre Handlungsunabhängigkeit gewährleistet ist;
der Eigentümer des Übertragungsnetzes stellt ein Gleichbehandlungsprogramm auf, aus dem hervorgeht, welche Maßnahmen zum Ausschluss diskriminierenden Verhaltens getroffen werden, und gewährleistet die ausreichende Überwachung der Einhaltung dieses Programms. In dem Gleichbehandlungsprogramm ist festgelegt, welche besonderen Pflichten die Beschäftigten im Hinblick auf die Erreichung dieser Ziele haben. Die für die Überwachung des Gleichbehandlungsprogramms zuständige Person oder Stelle (die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte) legt der Regulierungsbehörde jährlich einen Bericht über die getroffenen Maßnahmen vor, der veröffentlicht wird. Im Hinblick auf den Kündigungs- und Entlassungsschutz ist die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte für die Dauer der Bestellung, wenn sie oder er beim Übertragungsnetzbetreiber beschäftigt ist, einer Sicherheitsfachkraft (§ 73 Abs. 1 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994) gleichgestellt.der Eigentümer des Übertragungsnetzes stellt ein Gleichbehandlungsprogramm auf, aus dem hervorgeht, welche Maßnahmen zum Ausschluss diskriminierenden Verhaltens getroffen werden, und gewährleistet die ausreichende Überwachung der Einhaltung dieses Programms. In dem Gleichbehandlungsprogramm ist festgelegt, welche besonderen Pflichten die Beschäftigten im Hinblick auf die Erreichung dieser Ziele haben. Die für die Überwachung des Gleichbehandlungsprogramms zuständige Person oder Stelle (die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte) legt der Regulierungsbehörde jährlich einen Bericht über die getroffenen Maßnahmen vor, der veröffentlicht wird. Im Hinblick auf den Kündigungs- und Entlassungsschutz ist die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte für die Dauer der Bestellung, wenn sie oder er beim Übertragungsnetzbetreiber beschäftigt ist, einer Sicherheitsfachkraft (Paragraph 73, Absatz eins, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,) gleichgestellt.
3. Abschnitt
Unabhängiger Übertragungsnetzbetreiber (Independent Transmission Operator – ITO)
Vermögenswerte, Unabhängigkeit, Dienstleistungen, Verwechslungsgefahr
§ 138.Paragraph 138,
(1)Absatz einsIn den Fällen, in denen das Übertragungsnetz am 3. September 2009 im Eigentum eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens gestanden hat, besteht die Möglichkeit, die eigentumsrechtliche Entflechtung nach § 134 nicht anzuwenden und stattdessen einen unabhängigen Übertragungsnetzbetreiber zu benennen.In den Fällen, in denen das Übertragungsnetz am 3. September 2009 im Eigentum eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens gestanden hat, besteht die Möglichkeit, die eigentumsrechtliche Entflechtung nach Paragraph 134, nicht anzuwenden und stattdessen einen unabhängigen Übertragungsnetzbetreiber zu benennen.
(2)Absatz 2Der unabhängige Übertragungsnetzbetreiber muss über alle personellen, technischen, materiellen und finanziellen Ressourcen verfügen, die zur Erfüllung seiner Pflichten und für die Geschäftstätigkeit des Übertragungsnetzes erforderlich sind. Unbeschadet der Entscheidungen des Aufsichtsorgans sind dem unabhängigen Übertragungsnetzbetreiber angemessene finanzielle Ressourcen für künftige Investitionsprojekte und für den Ersatz vorhandener Vermögenswerte nach entsprechender Anforderung durch den unabhängigen Übertragungsnetzbetreiber rechtzeitig vom vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen bereitzustellen. Für den Geschäftsbetrieb des Übertragungsnetzes ist insbesondere Folgendes erforderlich:
Der unabhängige Übertragungsnetzbetreiber muss Eigentümer des Übertragungsnetzes sowie der Vermögenswerte sein.
Das Personal muss beim unabhängigen Übertragungsnetzbetreiber angestellt sein. Der unabhängige Übertragungsnetzbetreiber muss insbesondere über eine eigene Rechtsabteilung, Buchhaltung und über eigene IT-Dienste verfügen.
Die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Personalleasing, durch das vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen für den unabhängigen Übertragungsnetzbetreiber ist untersagt. Ein unabhängiger Übertragungsnetzbetreiber darf für das vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen Dienstleistungen, einschließlich Personalleasing, erbringen, sofern dabei nicht zwischen Nutzern diskriminiert wird, die Dienstleistungen allen Nutzern unter den gleichen Vertragsbedingungen zugänglich sind und der Wettbewerb bei der Erzeugung und Lieferung nicht eingeschränkt, verzerrt oder unterbunden wird und die Vertragsbedingungen gemäß § 25 Abs. 1 Z 2 lit. b E-ControlG von der Regulierungsbehörde genehmigt werden.Die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Personalleasing, durch das vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen für den unabhängigen Übertragungsnetzbetreiber ist untersagt. Ein unabhängiger Übertragungsnetzbetreiber darf für das vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen Dienstleistungen, einschließlich Personalleasing, erbringen, sofern dabei nicht zwischen Nutzern diskriminiert wird, die Dienstleistungen allen Nutzern unter den gleichen Vertragsbedingungen zugänglich sind und der Wettbewerb bei der Erzeugung und Lieferung nicht eingeschränkt, verzerrt oder unterbunden wird und die Vertragsbedingungen gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, E-ControlG von der Regulierungsbehörde genehmigt werden.
(3)Absatz 3Tochterunternehmen des vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens, die die Funktionen Erzeugung oder Versorgung wahrnehmen, dürfen weder direkt noch indirekt Anteile am Unternehmen des unabhängigen Übertragungsnetzbetreibers halten. Der unabhängige Übertragungsnetzbetreiber darf weder direkt noch indirekt Anteile an Tochterunternehmen des vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens, die die Funktionen Erzeugung oder Versorgung wahrnehmen, halten und darf keine Dividenden oder andere finanzielle Zuwendungen von diesen Tochterunternehmen erhalten. Die gesamte Verwaltungsstruktur und die Unternehmenssatzung des unabhängigen Übertragungsnetzbetreibers gewährleisten seine tatsächliche Unabhängigkeit. Das vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen darf das Wettbewerbsverhalten des unabhängigen Übertragungsnetzbetreibers in Bezug auf dessen laufende Geschäfte und die Netzverwaltung oder in Bezug auf die notwendigen Tätigkeiten zur Aufstellung des Netzentwicklungsplans gemäß § 103 weder direkt noch indirekt beeinflussen.Tochterunternehmen des vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens, die die Funktionen Erzeugung oder Versorgung wahrnehmen, dürfen weder direkt noch indirekt Anteile am Unternehmen des unabhängigen Übertragungsnetzbetreibers halten. Der unabhängige Übertragungsnetzbetreiber darf weder direkt noch indirekt Anteile an Tochterunternehmen des vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens, die die Funktionen Erzeugung oder Versorgung wahrnehmen, halten und darf keine Dividenden oder andere finanzielle Zuwendungen von diesen Tochterunternehmen erhalten. Die gesamte Verwaltungsstruktur und die Unternehmenssatzung des unabhängigen Übertragungsnetzbetreibers gewährleisten seine tatsächliche Unabhängigkeit. Das vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen darf das Wettbewerbsverhalten des unabhängigen Übertragungsnetzbetreibers in Bezug auf dessen laufende Geschäfte und die Netzverwaltung oder in Bezug auf die notwendigen Tätigkeiten zur Aufstellung des Netzentwicklungsplans gemäß Paragraph 103, weder direkt noch indirekt beeinflussen.
(4)Absatz 4Der unabhängige Übertragungsnetzbetreiber muss in seinem gesamten Außenauftritt und seinen Kommunikationsaktivitäten sowie in seiner Markenpolitik und in den Geschäftsräumen dafür Sorge tragen, dass eine Verwechslung der eigenen Identität mit jener des vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens oder irgendeines Teils davon ausgeschlossen ist. Der unabhängige Übertragungsnetzbetreiber darf daher nur Zeichen, Abbildungen, Namen, Buchstaben, Zahlen, Formen und Aufmachungen verwenden, die geeignet sind, die Tätigkeit oder Dienstleistung des Übertragungsnetzbetreibers von denjenigen des vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens zu unterscheiden, und die keine Verweise auf die Zugehörigkeit zum vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen enthalten.
(5)Absatz 5Der unabhängige Übertragungsnetzbetreiber unterlässt die gemeinsame Nutzung von IT-Systemen oder -ausrüstung, Büroräumlichkeiten und Zugangskontrollsystemen mit jeglichem Unternehmensteil des vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens.
(6)Absatz 6Der unabhängige Übertragungsnetzbetreiber gewährleistet, dass er in Bezug auf IT-Systeme oder -ausrüstung und Zugangskontrollsysteme nicht mit denselben Beratern und externen Auftragnehmern wie das vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen zusammenarbeitet.
(7)Absatz 7Die Rechnungslegung von unabhängigen Übertragungsnetzbetreibern ist von anderen Wirtschaftsprüfern als denen, die die Rechnungsprüfung beim vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen oder bei dessen Unternehmensteilen vornehmen, zu prüfen. Soweit zur Erteilung des Konzernbestätigungsvermerks im Rahmen der Vollkonsolidierung des vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens oder sonstigen wichtigen Gründen erforderlich, kann der Wirtschaftsprüfer des vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens Einsicht in Teile der Bücher des unabhängigen Übertragungsnetzbetreibers nehmen, sofern die Regulierungsbehörde keine Einwände aus Gründen der Wahrung der Unabhängigkeit mit Bescheid dagegen erhebt. Die wichtigen Gründe sind vorab schriftlich der Regulierungsbehörde mitzuteilen. Der Wirtschaftsprüfer hat diesbezüglich die Verpflichtung, wirtschaftlich sensible Informationen vertraulich zu behandeln und insbesondere nicht dem vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen mitzuteilen.
(8)Absatz 8Die Geschäftstätigkeit des unabhängigen Übertragungsnetzbetreibers beinhaltet neben den in § 102 angeführten Aufgaben mindestens die folgenden Tätigkeiten:Die Geschäftstätigkeit des unabhängigen Übertragungsnetzbetreibers beinhaltet neben den in Paragraph 102, angeführten Aufgaben mindestens die folgenden Tätigkeiten:
die Vertretung des unabhängigen Übertragungsnetzbetreibers und die Funktion des Ansprechpartners für Dritte und für die Regulierungsbehörden;
die Vertretung des unabhängigen Übertragungsnetzbetreibers innerhalb des ENTSO (Strom);
die Gewährung und Regelung des Zugangs Dritter nach dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung zwischen Netzbenutzern oder Kategorien von Netzbenutzern;
die Erhebung aller übertragungsnetzbezogenen Gebühren, einschließlich Zugangsentgelten, Energie für Verluste und Entgelten für Systemdienstleistungen;
den Betrieb, die Wartung und den Ausbau eines sicheren, effizienten und wirtschaftlichen Übertragungsnetzes;
die Investitionsplanung zur Gewährleistung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage zu decken, und der Versorgungssicherheit;
die Gründung geeigneter Gemeinschaftsunternehmen, auch mit einem oder mehreren Übertragungsnetzbetreibern, von Strombörsen und anderen relevanten Akteuren, mit dem Ziel, die Schaffung von Regionalmärkten zu fördern oder den Prozess der Liberalisierung zu erleichtern.
die Bereitstellung aller unternehmensspezifischen Einrichtungen und Leistungen, unter anderem Rechtsabteilung, Buchhaltung und IT-Dienste.
(9)Absatz 9Für den unabhängigen Übertragungsnetzbetreiber gelten die in Anhang I der Richtlinie (EU) 2017/1132 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts, ABl. Nr. L. 169 vom 30.06.2017 S. 45, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2021/23, ABl. Nr. L 22 vom 22.01.2021 S. 1, genannten Rechtsformen.Für den unabhängigen Übertragungsnetzbetreiber gelten die in Anhang römisch eins der Richtlinie (EU) 2017/1132 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts, ABl. Nr. L. 169 vom 30.06.2017 S. 45, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2021/23, ABl. Nr. L 22 vom 22.01.2021 S. 1, genannten Rechtsformen.
Unabhängigkeit des Übertragungsnetzbetreibers
§ 139.Paragraph 139,
(1)Absatz einsUnbeschadet der Entscheidungen des Aufsichtsorgans muss der unabhängige Übertragungsnetzbetreiber in Bezug auf Vermögenswerte oder Ressourcen, die für den Betrieb, die Wartung und den Ausbau des Übertragungsnetzes erforderlich sind, wirksame Entscheidungsbefugnisse haben, die er unabhängig von dem vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen ausübt und die Befugnis haben, Geld auf dem Kapitalmarkt, insbesondere durch Aufnahme von Darlehen oder Kapitalerhöhung zu beschaffen.
(2)Absatz 2Der unabhängige Übertragungsnetzbetreiber stellt sicher, dass er jederzeit über die Mittel verfügt, die er benötigt, um das Übertragungsnetzgeschäft ordnungsgemäß und effizient zu führen und um ein leistungsfähiges, sicheres und wirtschaftliches Übertragungsnetz aufzubauen und aufrechtzuerhalten.
(3)Absatz 3Für die kommerziellen und finanziellen Beziehungen zwischen dem vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen und dem unabhängigen Übertragungsnetzbetreiber, einschließlich der Gewährung von Krediten durch den unabhängigen Übertragungsnetzbetreiber an das vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen, sind die marktüblichen Bedingungen einzuhalten. Der unabhängige Übertragungsnetzbetreiber führt ausführliche Aufzeichnungen über diese kommerziellen und finanziellen Beziehungen und stellt sie der Regulierungsbehörde auf Verlangen zur Verfügung. Er hat überdies der Regulierungsbehörde sämtliche kommerziellen und finanziellen Vereinbarungen mit dem vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen zur Genehmigung vorzulegen. Die Regulierungsbehörde hat bei Vorliegen von marktüblichen und nicht diskriminierenden Bedingungen innerhalb von acht Wochen diese mit Bescheid zu genehmigen.
(4)Absatz 4Der unabhängige Übertragungsnetzbetreiber meldet der Regulierungsbehörde die Finanzmittel gemäß § 138 Abs. 2, die ihm für künftige Investitionsprojekte oder für den Ersatz vorhandener Vermögenswerte und Ressourcen zur Verfügung stehen.Der unabhängige Übertragungsnetzbetreiber meldet der Regulierungsbehörde die Finanzmittel gemäß Paragraph 138, Absatz 2,, die ihm für künftige Investitionsprojekte oder für den Ersatz vorhandener Vermögenswerte und Ressourcen zur Verfügung stehen.
(5)Absatz 5Das vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen unterlässt jede Handlung, die die Erfüllung der Verpflichtungen des unabhängigen Übertragungsnetzbetreibers behindern oder gefährden würde, und verlangt vom unabhängigen Übertragungsnetzbetreiber nicht, bei der Erfüllung dieser Verpflichtungen die Zustimmung des vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens einzuholen.
Unabhängigkeit der Unternehmensleitung und der Beschäftigten
§ 140.Paragraph 140,
(1)Absatz einsPersonen der Unternehmensleitung müssen beruflich unabhängig sein. Es gilt dabei insbesondere Folgendes:
Sie dürfen bei anderen Unternehmensteilen des vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens oder bei dessen Mehrheitsanteilseignern weder direkt noch indirekt berufliche Positionen bekleiden oder berufliche Aufgaben wahrnehmen oder Interessens- oder Geschäftsbeziehungen zu ihnen unterhalten.
Sie dürfen in den letzten drei Jahren vor einer Bestellung beim vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen, einem seiner Unternehmensteile oder bei anderen Mehrheitsanteilseignern als dem unabhängigen Übertragungsnetzbetreiber weder direkt noch indirekt berufliche Positionen bekleidet oder berufliche Aufgaben wahrgenommen haben noch Interessens- oder Geschäftsbeziehungen zu ihnen unterhalten.
Sie dürfen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zum unabhängigen Übertragungsnetzbetreiber für mindestens vier Jahre bei anderen Unternehmensteilen des vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens als dem unabhängigen Übertragungsnetzbetreiber oder bei dessen Mehrheitsanteilseignern keine beruflichen Positionen bekleiden oder berufliche Aufgaben wahrnehmen oder Interessens- oder Geschäftsbeziehungen zu ihnen unterhalten.
Sie dürfen weder direkt noch indirekt Beteiligungen an Unternehmensteilen des vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens halten noch finanzielle Zuwendungen von diesem erhalten. Ihre Vergütung darf nicht an die Tätigkeiten oder Betriebsergebnisse des vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens, soweit sie nicht den unabhängigen Übertragungsnetzbetreiber betreffen, gebunden sein.
(2)Absatz 2Der unabhängige Übertragungsnetzbetreiber hat unverzüglich alle Namen und die Bedingungen in Bezug auf Funktion, Vertragslaufzeit und -beendigung sowie die Gründe für die Bestellung oder für die Vertragsbeendigung von Personen der Unternehmensleitung der Regulierungsbehörde mitzuteilen.
(3)Absatz 3Die Regulierungsbehörde kann in Bezug auf Personen der Unternehmensleitung Einwände mittels Bescheid von Amts wegen oder auf Antrag einer Person der Unternehmensleitung oder der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten innerhalb von drei Wochen erheben,
wenn Zweifel an der beruflichen Unabhängigkeit im Sinne des Abs. 1 bei der Bestellung, den Beschäftigungsbedingungen einschließlich Vergütung bestehen oderwenn Zweifel an der beruflichen Unabhängigkeit im Sinne des Absatz eins, bei der Bestellung, den Beschäftigungsbedingungen einschließlich Vergütung bestehen oder
wenn Zweifel an der Berechtigung einer vorzeitigen Vertragsbeendigung bestehen. Unrechtmäßig ist eine vorzeitige Vertragsbeendigung dann, wenn die vorzeitige Vertragsbeendigung auf Umstände zurückzuführen ist, die nicht im Einklang mit den Vorgaben betreffend die Unabhängigkeit vom vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen gestanden sind. Eine Klage einer Person der Unternehmensleitung kann erst nach Zustellung des Bescheides der Regulierungsbehörde im Streitschlichtungsverfahren gemäß § 12 Abs. 4 E-ControlG oder nach Ablauf der Entscheidungsfrist der Regulierungsbehörde eingebracht werden.wenn Zweifel an der Berechtigung einer vorzeitigen Vertragsbeendigung bestehen. Unrechtmäßig ist eine vorzeitige Vertragsbeendigung dann, wenn die vorzeitige Vertragsbeendigung auf Umstände zurückzuführen ist, die nicht im Einklang mit den Vorgaben betreffend die Unabhängigkeit vom vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen gestanden sind. Eine Klage einer Person der Unternehmensleitung kann erst nach Zustellung des Bescheides der Regulierungsbehörde im Streitschlichtungsverfahren gemäß Paragraph 12, Absatz 4, E-ControlG oder nach Ablauf der Entscheidungsfrist der Regulierungsbehörde eingebracht werden.
(4)Absatz 4Abs. 1 Z 2 gilt für die Mehrheit der Personen der Unternehmensleitung des unabhängigen Übertragungsnetzbetreibers. Die Personen der Unternehmensleitung des unabhängigen Übertragungsnetzbetreibers, für die Abs. 1 Z 2 nicht gilt, dürfen in den letzten sechs Monaten vor ihrer Ernennung bei dem vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen keine Führungstätigkeit oder andere einschlägige Tätigkeit ausgeübt haben.Absatz eins, Ziffer 2, gilt für die Mehrheit der Personen der Unternehmensleitung des unabhängigen Übertragungsnetzbetreibers. Die Personen der Unternehmensleitung des unabhängigen Übertragungsnetzbetreibers, für die Absatz eins, Ziffer 2, nicht gilt, dürfen in den letzten sechs Monaten vor ihrer Ernennung bei dem vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen keine Führungstätigkeit oder andere einschlägige Tätigkeit ausgeübt haben.
(5)Absatz 5Abs. 1 Z 1 und Z 4 finden auf alle Beschäftigten des unabhängigen Übertragungsnetzbetreibers gleichermaßen Anwendung.Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 4, finden auf alle Beschäftigten des unabhängigen Übertragungsnetzbetreibers gleichermaßen Anwendung.
(6)Absatz 6Abs. 1 Z 1, 3, 4 sowie Abs. 3 Z 2 finden auf die der Unternehmensleitung direkt unterstellten Personen in den Bereichen Betrieb, Wartung und Entwicklung des Netzes gleichermaßen Anwendung.Absatz eins, Ziffer eins,, 3, 4 sowie Absatz 3, Ziffer 2, finden auf die der Unternehmensleitung direkt unterstellten Personen in den Bereichen Betrieb, Wartung und Entwicklung des Netzes gleichermaßen Anwendung.
Unabhängigkeit des Aufsichtsorgans
§ 141.Paragraph 141,
(1)Absatz einsAufgabe des Aufsichtsorgans des unabhängigen Übertragungsnetzbetreibers ist es, Entscheidungen zu treffen, die von erheblichem Einfluss auf den Wert der Vermögenswerte der Anteilseigner beim unabhängigen Übertragungsnetzbetreiber sind, insbesondere Entscheidungen im Zusammenhang mit der Genehmigung der jährlichen und der langfristigen Finanzpläne, der Höhe der Verschuldung des unabhängigen Übertragungsnetzbetreibers und der Höhe der an die Anteilseigner auszuzahlenden Dividenden. Entscheidungen, die Bestellung, Wiederbestellung, Beschäftigungsbedingungen einschließlich Vergütung und Vertragsbeendigung der Personen der Unternehmensleitung des unabhängigen Übertragungsnetzbetreibers betreffen, werden vom Aufsichtsorgan des Übertragungsnetzbetreibers getroffen, sofern nicht andere gesetzliche Bestimmungen anderes bestimmen. Das Aufsichtsorgan hat keine Entscheidungsbefugnis in Bezug auf die laufenden Geschäfte des unabhängigen Übertragungsnetzbetreibers und die Netzverwaltung und in Bezug auf die notwendigen Tätigkeiten zur Aufstellung des Netzentwicklungsplans gemäß § 103.Aufgabe des Aufsichtsorgans des unabhängigen Übertragungsnetzbetreibers ist es, Entscheidungen zu treffen, die von erheblichem Einfluss auf den Wert der Vermögenswerte der Anteilseigner beim unabhängigen Übertragungsnetzbetreiber sind, insbesondere Entscheidungen im Zusammenhang mit der Genehmigung der jährlichen und der langfristigen Finanzpläne, der Höhe der Verschuldung des unabhängigen Übertragungsnetzbetreibers und der Höhe der an die Anteilseigner auszuzahlenden Dividenden. Entscheidungen, die Bestellung, Wiederbestellung, Beschäftigungsbedingungen einschließlich Vergütung und Vertragsbeendigung der Personen der Unternehmensleitung des unabhängigen Übertragungsnetzbetreibers betreffen, werden vom Aufsichtsorgan des Übertragungsnetzbetreibers getroffen, sofern nicht andere gesetzliche Bestimmungen anderes bestimmen. Das Aufsichtsorgan hat keine Entscheidungsbefugnis in Bezug auf die laufenden Geschäfte des unabhängigen Übertragungsnetzbetreibers und die Netzverwaltung und in Bezug auf die notwendigen Tätigkeiten zur Aufstellung des Netzentwicklungsplans gemäß Paragraph 103,
(2)Absatz 2Das Aufsichtsorgan setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern des vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens und von dritten Anteilseignern sowie von Arbeitnehmervertreterinnen und Arbeitnehmervertretern des Übertragungsnetzbetreibers zusammen.
(3)Absatz 3§ 140 Abs. 1 bis 3 finden auf die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsorgans abzüglich eines Mitgliedes gleichermaßen Anwendung. § 140 Abs. 3 Z 2 1. Satz findet auf alle Mitglieder des Aufsichtsorgans Anwendung.Paragraph 140, Absatz eins bis 3 finden auf die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsorgans abzüglich eines Mitgliedes gleichermaßen Anwendung. Paragraph 140, Absatz 3, Ziffer 2, 1. Satz findet auf alle Mitglieder des Aufsichtsorgans Anwendung.
Gleichbehandlungsprogramm
§ 142.Paragraph 142,
(1)Absatz einsDie unabhängigen Übertragungsnetzbetreiber müssen ein Gleichbehandlungsprogramm aufstellen, aus dem hervorgeht, welche Maßnahmen zum Ausschluss diskriminierenden Verhaltens getroffen werden. In dem Gleichbehandlungsprogramm ist festzulegen, welche besonderen Pflichten die Beschäftigten im Hinblick auf die Erreichung dieser Ziele haben. Das Programm bedarf der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde. Die Einhaltung des Programms wird von einer oder einem Gleichbehandlungsbeauftragten unabhängig kontrolliert.
(2)Absatz 2Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte wird vom Aufsichtsorgan ernannt, vorbehaltlich der Bestätigung durch die Regulierungsbehörde mit Bescheid. Die Regulierungsbehörde kann der Ernennung der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten ihre Bestätigung nur aus Gründen mangelnder Unabhängigkeit oder mangelnder fachlicher Eignung mit Bescheid verweigern. Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte kann eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft sein. § 140 Abs. 1 bis 3 findet auf die Gleichbehandlungsbeauftragte oder den Gleichbehandlungsbeauftragten gleichermaßen Anwendung.Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte wird vom Aufsichtsorgan ernannt, vorbehaltlich der Bestätigung durch die Regulierungsbehörde mit Bescheid. Die Regulierungsbehörde kann der Ernennung der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten ihre Bestätigung nur aus Gründen mangelnder Unabhängigkeit oder mangelnder fachlicher Eignung mit Bescheid verweigern. Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte kann eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft sein. Paragraph 140, Absatz eins bis 3 findet auf die Gleichbehandlungsbeauftragte oder den Gleichbehandlungsbeauftragten gleichermaßen Anwendung.
(3)Absatz 3Die Aufgaben der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten sind:
fortlaufende Kontrolle der Durchführung des Gleichbehandlungsprogramms;
Erarbeitung eines Jahresberichts, in dem die Maßnahmen zur Durchführung des Gleichbehandlungsprogramms dargelegt werden, und dessen Übermittlung an die Regulierungsbehörde;
Berichterstattung an das Aufsichtsorgan und Abgabe von Empfehlungen zum Gleichbehandlungsprogramm und seiner Durchführung;
Unterrichtung der Regulierungsbehörde über erhebliche Verstöße bei der Durchführung des Gleichbehandlungsprogramms;
Berichterstattung an die Regulierungsbehörde über kommerzielle und finanzielle Beziehungen zwischen dem vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen und dem Übertragungsnetzbetreiber.
(4)Absatz 4Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte übermittelt die vorgeschlagenen Entscheidungen zum Investitionsplan oder zu Einzelinvestitionen im Netz an die Regulierungsbehörde. Dies erfolgt spätestens dann, wenn die Unternehmensleitung des unabhängigen Übertragungsnetzbetreibers diese Unterlagen dem Aufsichtsorgan übermittelt.
(5)Absatz 5Hat das vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen in der Hauptversammlung oder durch ein Votum der von ihm ernannten Mitglieder des Aufsichtsorgans die Annahme eines Beschlusses verhindert, wodurch Netzinvestitionen, die nach dem Netzentwicklungsplan in den folgenden drei Jahren durchgeführt werden sollten, unterbunden oder hinausgezögert werden, so meldet die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte dies der Regulierungsbehörde, die dann gemäß § 105 tätig wird.Hat das vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen in der Hauptversammlung oder durch ein Votum der von ihm ernannten Mitglieder des Aufsichtsorgans die Annahme eines Beschlusses verhindert, wodurch Netzinvestitionen, die nach dem Netzentwicklungsplan in den folgenden drei Jahren durchgeführt werden sollten, unterbunden oder hinausgezögert werden, so meldet die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte dies der Regulierungsbehörde, die dann gemäß Paragraph 105, tätig wird.
(6)Absatz 6Die Regelungen zum Mandat und zu den Beschäftigungsbedingungen der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten, einschließlich der Dauer des Mandats, bedürfen der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde mit Bescheid. Diese Regelungen müssen die Unabhängigkeit der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten gewährleisten und entsprechend sicherstellen, dass ihr oder ihm die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Ressourcen zur Verfügung stehen. Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte darf während der Laufzeit des Mandats bei Unternehmensteilen des vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens oder deren Mehrheitsanteilseignern weder direkt noch indirekt berufliche Positionen bekleiden oder berufliche Aufgaben wahrnehmen oder Interessensbeziehungen zu ihnen unterhalten.
(7)Absatz 7Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte erstattet der Regulierungsbehörde regelmäßig mündlich oder schriftlich Bericht und ist befugt, dem Aufsichtsorgan des Übertragungsnetzbetreibers regelmäßig mündlich oder schriftlich Bericht zu erstatten.
(8)Absatz 8Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte ist berechtigt, an allen Sitzungen der Unternehmensleitung des unabhängigen Übertragungsnetzbetreibers sowie des Aufsichtsorgans und der Hauptversammlung bzw. Generalversammlung teilzunehmen. Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte nimmt an allen Sitzungen teil, in denen folgende Fragen behandelt werden:
Netzzugangsbedingungen nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2019/943, insbesondere Entgelte, Leistungen im Zusammenhang mit dem Zugang Dritter, Kapazitätszuweisung und Engpassmanagement, Transparenz, Systemdienstleistungen und Sekundärmärkte;
Projekte für den Betrieb, die Wartung und den Ausbau des Übertragungsnetzes, einschließlich der Investitionen für den Netzanschluss, in neue Transportverbindungen, in die Kapazitätsausweitung und in die Optimierung der vorhandenen Kapazität;
Verkauf oder Erwerb von Energie für den Betrieb des Übertragungsnetzes.
(9)Absatz 9Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte kontrolliert die Einhaltung des § 133 durch den unabhängigen Übertragungsnetzbetreiber.Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte kontrolliert die Einhaltung des Paragraph 133, durch den unabhängigen Übertragungsnetzbetreiber.
(10)Absatz 10Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte hat Zugang zu allen einschlägigen Daten und zu den Geschäftsräumen des unabhängigen Übertragungsnetzbetreibers sowie zu allen Informationen, die sie oder er zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben benötigt. Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte erhält ohne Vorankündigung Zugang zu den Geschäftsräumen des unabhängigen Übertragungsnetzbetreibers.
(11)Absatz 11Nach vorheriger bescheidmäßiger Zustimmung der Regulierungsbehörde kann das Aufsichtsorgan die Gleichbehandlungsbeauftragte oder den Gleichbehandlungsbeauftragten abberufen. Eine Abberufung hat auch auf bescheidmäßiges Verlangen der Regulierungsbehörde aus Gründen mangelnder Unabhängigkeit oder mangelnder fachlicher Eignung zu erfolgen.
(12)Absatz 12Im Hinblick auf den Kündigungs- und Entlassungsschutz ist die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte für die Dauer der Bestellung, wenn sie oder er beim Übertragungsnetzbetreiber beschäftigt ist, einer Sicherheitsfachkraft (§ 73 Abs. 1 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes) gleichgestellt.Im Hinblick auf den Kündigungs- und Entlassungsschutz ist die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte für die Dauer der Bestellung, wenn sie oder er beim Übertragungsnetzbetreiber beschäftigt ist, einer Sicherheitsfachkraft (Paragraph 73, Absatz eins, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes) gleichgestellt.
4. Abschnitt
Wirksamere Unabhängigkeit des Übertragungsnetzbetreibers
§ 143.Paragraph 143,
In den Fällen, in denen das Übertragungsnetz am 3. September 2009 im Eigentum eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens gestanden hat, und Regelungen bestehen, die eindeutig eine wirksamere Unabhängigkeit des Übertragungsnetzbetreibers gewährleisten als die Bestimmungen zum unabhängigen Übertragungsnetzbetreiber (§ 135 bis § 139), besteht die Möglichkeit, die Entflechtungsvorschriften des § 131 nicht anzuwenden. In den Fällen, in denen das Übertragungsnetz am 3. September 2009 im Eigentum eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens gestanden hat, und Regelungen bestehen, die eindeutig eine wirksamere Unabhängigkeit des Übertragungsnetzbetreibers gewährleisten als die Bestimmungen zum unabhängigen Übertragungsnetzbetreiber (Paragraph 135 bis Paragraph 139,), besteht die Möglichkeit, die Entflechtungsvorschriften des Paragraph 131, nicht anzuwenden.
5. Abschnitt
Verfahren in Bezug auf Übertragungsnetzbetreiber
Verfahren zur Zertifizierung und Benennung von Übertragungsnetzbetreibern
§ 144.Paragraph 144,
(1)Absatz einsDer Regulierungsbehörde obliegt die ständige Überwachung der Einhaltung der Entflechtungsvorschriften (§ 134 bis § 143). Sie hat einen Übertragungsnetzbetreiber mittels Feststellungsbescheid zu zertifizierenDer Regulierungsbehörde obliegt die ständige Überwachung der Einhaltung der Entflechtungsvorschriften (Paragraph 134 bis Paragraph 143,). Sie hat einen Übertragungsnetzbetreiber mittels Feststellungsbescheid zu zertifizieren
als eigentumsrechtlich entflochtenen Übertragungsnetzbetreiber im Sinne des § 134 oderals eigentumsrechtlich entflochtenen Übertragungsnetzbetreiber im Sinne des Paragraph 134, oder
als unabhängigen Netzbetreiber im Sinne der § 135 bis § 137 oderals unabhängigen Netzbetreiber im Sinne der Paragraph 135 bis Paragraph 137, oder
als unabhängigen Übertragungsnetzbetreiber im Sinne der § 138 bis § 142 oderals unabhängigen Übertragungsnetzbetreiber im Sinne der Paragraph 138 bis Paragraph 142, oder
als Übertragungsnetzbetreiber im Sinne des § 143.als Übertragungsnetzbetreiber im Sinne des Paragraph 143,
(2)Absatz 2Ein Zertifizierungsverfahren ist einzuleiten
über Antrag eines Übertragungsnetzbetreibers gemäß Abs. 3 Z 1;über Antrag eines Übertragungsnetzbetreibers gemäß Absatz 3, Ziffer eins ;,
von Amts wegen, wenn
ein Übertragungsnetzbetreiber keinen Antrag auf Zertifizierung gemäß Abs. 3 Z 1 stellt oderein Übertragungsnetzbetreiber keinen Antrag auf Zertifizierung gemäß Absatz 3, Ziffer eins, stellt oder
die Regulierungsbehörde Kenntnis von einer geplanten Änderung erlangt, die eine Neubewertung der Zertifizierung erforderlich macht und zu einem Verstoß gegen die Entflechtungsvorschriften führen kann oder bereits geführt hat;
über Anzeige der Europäischen Kommission.
Art. 51 der Verordnung (EU) 2019/943 findet auf das Zertifizierungsverfahren Anwendung.Artikel 51, der Verordnung (EU) 2019/943 findet auf das Zertifizierungsverfahren Anwendung.
(3)Absatz 3Der Übertragungsnetzbetreiber ist verpflichtet,
einen Antrag auf Zertifizierung unverzüglich zu stellen, sofern der Übertragungsnetzbetreiber noch nicht zertifiziert ist, sowie
der Regulierungsbehörde alle geplanten Änderungen, die eine Neubewertung der Zertifizierung erforderlich machen, unverzüglich anzuzeigen.
Der Übertragungsnetzbetreiber hat seinen Eingaben an die Regulierungsbehörde sowie auf deren Ersuchen alle zur Beurteilung des Sachverhaltes erforderlichen Unterlagen beizuschließen.
(4)Absatz 4Die Regulierungsbehörde hat einen begründeten Entscheidungsentwurf binnen vier Monaten ab Einleitung eines Verfahrens über die Zertifizierung eines Übertragungsnetzbetreibers bzw. ab Vorliegen der vollständigen Unterlagen des Übertragungsnetzbetreibers an die Europäische Kommission samt den für die Entscheidung relevanten Unterlagen zu übermitteln. Erfolgt eine Stellungnahme der Europäischen Kommission, ist diese von der Regulierungsbehörde beim Zertifizierungsverfahren gemäß Abs. 1 Z 1 und 3 so weit wie möglich zu berücksichtigen und ist eine allfällige Abweichung von der Stellungnahme der Kommission zu begründen. Die Regulierungsbehörde hat nach dem Einlangen der Stellungnahme der Europäischen Kommission binnen zwei Monaten mit Bescheid über den Antrag auf Zertifizierung zu entscheiden.Die Regulierungsbehörde hat einen begründeten Entscheidungsentwurf binnen vier Monaten ab Einleitung eines Verfahrens über die Zertifizierung eines Übertragungsnetzbetreibers bzw. ab Vorliegen der vollständigen Unterlagen des Übertragungsnetzbetreibers an die Europäische Kommission samt den für die Entscheidung relevanten Unterlagen zu übermitteln. Erfolgt eine Stellungnahme der Europäischen Kommission, ist diese von der Regulierungsbehörde beim Zertifizierungsverfahren gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 3 so weit wie möglich zu berücksichtigen und ist eine allfällige Abweichung von der Stellungnahme der Kommission zu begründen. Die Regulierungsbehörde hat nach dem Einlangen der Stellungnahme der Europäischen Kommission binnen zwei Monaten mit Bescheid über den Antrag auf Zertifizierung zu entscheiden.
(5)Absatz 5In Abweichung von Abs. 4 gilt Folgendes:In Abweichung von Absatz 4, gilt Folgendes:
beim Zertifizierungsverfahren gemäß Abs. 1 Z 2 hat die Regulierungsbehörde der Entscheidung der Europäischen Kommission nachzukommen.beim Zertifizierungsverfahren gemäß Absatz eins, Ziffer 2, hat die Regulierungsbehörde der Entscheidung der Europäischen Kommission nachzukommen.
beim Zertifizierungsverfahren gemäß Abs. 1 Z 4 prüfen die Regulierungsbehörde und die Europäische Kommission, ob die bestehenden Regelungen eindeutig eine wirksamere Unabhängigkeit des Übertragungsnetzbetreibers gewährleisten als die Bestimmungen zum unabhängigen Übertragungsnetzbetreiber (§ 138 bis § 142); die Regulierungsbehörde hat der Entscheidung der Europäischen Kommission nachzukommen.beim Zertifizierungsverfahren gemäß Absatz eins, Ziffer 4, prüfen die Regulierungsbehörde und die Europäische Kommission, ob die bestehenden Regelungen eindeutig eine wirksamere Unabhängigkeit des Übertragungsnetzbetreibers gewährleisten als die Bestimmungen zum unabhängigen Übertragungsnetzbetreiber (Paragraph 138 bis Paragraph 142,); die Regulierungsbehörde hat der Entscheidung der Europäischen Kommission nachzukommen.
(6)Absatz 6Die Regulierungsbehörde hat alle im Rahmen des Verfahrens gemäß Art. 51 der Verordnung (EU) 2019/943 mit der Europäischen Kommission gepflogenen Kontakte ausführlich zu dokumentieren. Die Dokumentation ist dem Unternehmen, das die Ausstellung der Bescheinigung verlangt hat sowie der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Kenntnis zu bringen. Der Feststellungsbescheid ist samt Begründung von der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen, wobei jedoch Stellen, die wirtschaftlich sensible Informationen enthalten, unkenntlich zu machen sind. Die Stellungnahme der Kommission ist, soweit sie nicht in der Begründung des Feststellungsbescheides wiedergegeben wird, ebenfalls zu veröffentlichen.Die Regulierungsbehörde hat alle im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 51, der Verordnung (EU) 2019/943 mit der Europäischen Kommission gepflogenen Kontakte ausführlich zu dokumentieren. Die Dokumentation ist dem Unternehmen, das die Ausstellung der Bescheinigung verlangt hat sowie der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Kenntnis zu bringen. Der Feststellungsbescheid ist samt Begründung von der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen, wobei jedoch Stellen, die wirtschaftlich sensible Informationen enthalten, unkenntlich zu machen sind. Die Stellungnahme der Kommission ist, soweit sie nicht in der Begründung des Feststellungsbescheides wiedergegeben wird, ebenfalls zu veröffentlichen.
(7)Absatz 7Übertragungsnetzbetreiber und Unternehmen, die eine der Funktionen Erzeugung oder Versorgung wahrnehmen, sind verpflichtet, der Regulierungsbehörde und der Europäischen Kommission sämtliche für die Erfüllung ihrer Aufgaben relevanten Informationen unverzüglich zu übermitteln.
(8)Absatz 8Die Benennung eines Übertragungsnetzbetreibers nach erfolgter Zertifizierung gemäß Abs. 1 erfolgt durch Kundmachung durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Bundesgesetzblatt. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Benennung eines Übertragungsnetzbetreibers der Europäischen Kommission mitzuteilen, sobald die Regulierungsbehörde die Zertifizierung eines Übertragungsnetzbetreibers durch Bescheid festgestellt hat. Die Benennung eines unabhängigen Netzbetreibers gemäß Abs. 1 Z 2 und 4 bedarf vorab der Zustimmung der Europäischen Kommission. Wenn die Regulierungsbehörde durch Bescheid feststellt, dass die Voraussetzungen für eine Zertifizierung aufgrund eines Verstoßes gegen die Entflechtungsvorschriften nicht mehr vorliegen, ist die Benennung durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie durch Kundmachung zu widerrufen.Die Benennung eines Übertragungsnetzbetreibers nach erfolgter Zertifizierung gemäß Absatz eins, erfolgt durch Kundmachung durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Bundesgesetzblatt. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Benennung eines Übertragungsnetzbetreibers der Europäischen Kommission mitzuteilen, sobald die Regulierungsbehörde die Zertifizierung eines Übertragungsnetzbetreibers durch Bescheid festgestellt hat. Die Benennung eines unabhängigen Netzbetreibers gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 4 bedarf vorab der Zustimmung der Europäischen Kommission. Wenn die Regulierungsbehörde durch Bescheid feststellt, dass die Voraussetzungen für eine Zertifizierung aufgrund eines Verstoßes gegen die Entflechtungsvorschriften nicht mehr vorliegen, ist die Benennung durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie durch Kundmachung zu widerrufen.
Verfahren zur Zertifizierung von Übertragungsnetzbetreibern in Bezug auf Drittländer
§ 145.Paragraph 145,
(1)Absatz einsBeantragt ein Übertragungsnetzbetreiber, welcher von einer oder mehreren Personen aus einem oder mehreren Drittländern kontrolliert wird, eine Zertifizierung, so kommt § 144 mit nachfolgenden Abweichungen zur Anwendung.Beantragt ein Übertragungsnetzbetreiber, welcher von einer oder mehreren Personen aus einem oder mehreren Drittländern kontrolliert wird, eine Zertifizierung, so kommt Paragraph 144, mit nachfolgenden Abweichungen zur Anwendung.
(2)Absatz 2Die Regulierungsbehörde teilt der Europäischen Kommission und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unverzüglich
den Antrag auf Zertifizierung eines Übertragungsnetzbetreibers, welcher von einer oder mehreren Personen aus einem oder mehreren Drittländern kontrolliert wird, sowie
alle Umstände, die dazu führen würden, dass eine oder mehrere Personen aus einem oder mehreren Drittländern die Kontrolle über einen Übertragungsnetzbetreiber erhalten,
mit.
(3)Absatz 3Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat sicherzustellen, dass die Erteilung der Zertifizierung durch die Regulierungsbehörde die Sicherheit der Energieversorgung Österreichs und der Union nicht gefährdet. Bei der Prüfung der Frage, ob die Sicherheit der Energieversorgung Österreichs und der Union gefährdet ist, berücksichtigt die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
die Rechte und Pflichten der Union gegenüber diesem Drittland, die aus dem Völkerrecht – auch aus einem Abkommen mit einem oder mehreren Drittländern, dem die Union als Vertragspartei angehört und in dem Fragen der Energieversorgungssicherheit behandelt werden – erwachsen;
die Rechte und Pflichten der Republik Österreich gegenüber diesem Drittland, die aus den mit diesem geschlossenen Abkommen erwachsen, soweit sie mit dem Unionsrecht in Einklang stehen sowie
andere spezielle Gegebenheiten des Einzelfalls und des betreffenden Drittlands.
(4)Absatz 4Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Zertifizierung abzulehnen, wenn durch die Erteilung der Zertifizierung die Sicherheit der Energieversorgung Österreichs oder eines anderen Mitgliedstaats gefährdet wird. Nach Prüfung der Frage, ob die Sicherheit der Energieversorgung Österreichs und der Union gefährdet ist, teilt die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ihre Bewertung der Regulierungsbehörde mit. Die Regulierungsbehörde hat die Bewertung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bei ihrem Entscheidungsentwurf sowie bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen.
(5)Absatz 5Die Regulierungsbehörde hat vor der Entscheidung über die Zertifizierung eine Stellungnahme der Europäischen Kommission zur Frage einzuholen, ob
die betroffene Rechtsperson den Anforderungen der § 133 bis § 147 genügt unddie betroffene Rechtsperson den Anforderungen der Paragraph 133 bis Paragraph 147, genügt und
eine Gefährdung der Energieversorgungssicherheit der Union durch die Erteilung der Zertifizierung ausgeschlossen ist.
4. Hauptstück
Entflechtung von Verteilernetzbetreibern
§ 146.Paragraph 146,
(1)Absatz einsVerteilernetzbetreiber, an deren Netz mindestens 100 000 Kunden angeschlossen sind, und die zu einem vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen gehören, müssen zumindest in ihrer Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeitsbereichen sein, die nicht mit der Verteilung zusammenhängen.
(2)Absatz 2Die Unabhängigkeit der Organisation und Entscheidungsgewalt des Verteilernetzbetreibers in einem vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen, an dessen Netz mindestens 100 000 Kunden angeschlossen sind, ist insbesondere gewährleistet, wenn
die für die Leitung des Verteilernetzbetreibers zuständigen Personen nicht betrieblichen Einrichtungen des vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens angehören, die direkt oder indirekt für den laufenden Betrieb in den Bereichen Elektrizitätserzeugung, -übertragung und -versorgung zuständig sind;
die berufsbedingten Interessen der für die Leitung des Verteilernetzbetreibers zuständigen Personen (Gesellschaftsorgane) in einer Weise berücksichtigt werden, dass deren Handlungsunabhängigkeit gewährleistet ist, wobei insbesondere die Gründe für die Abberufung eines Gesellschaftsorgans des Verteilernetzbetreibers in der Gesellschaftssatzung des Verteilernetzbetreibers klar zu umschreiben sind;
der Verteilernetzbetreiber über die zur Erfüllung seiner Aufgabe erforderlichen Ressourcen, einschließlich der personellen, technischen, materiellen und finanziellen Mittel verfügt, die für den Betrieb, die Wartung oder den Ausbau des Netzes erforderlich sind, und gewährleistet ist, dass der Verteilernetzbetreiber über die Verwendung dieser Mittel unabhängig von den übrigen Bereichen des vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens entscheiden kann;
der Verteilernetzbetreiber ein Gleichbehandlungsprogramm aufstellt, aus dem hervorgeht, welche Maßnahmen zum Ausschluss diskriminierenden Verhaltens getroffen werden; weiters hat er Maßnahmen vorzusehen, durch die die ausreichende Überwachung der Einhaltung dieses Programms gewährleistet wird. In diesem Programm ist insbesondere festzulegen, welche Pflichten die Beschäftigten im Hinblick auf die Erreichung dieses Ziels haben.
(3)Absatz 3Abs. 2 Z 1 steht der Einrichtung von Koordinierungsmechanismen nicht entgegen, durch die sichergestellt wird, dass die wirtschaftlichen Befugnisse des Mutterunternehmens und seine Aufsichtsrechte über das Management im Hinblick auf die Rentabilität eines Tochterunternehmens geschützt werden. Das Mutterunternehmen ist berechtigt, den jährlichen Finanzplan oder ein gleichwertiges Instrument des Verteilernetzbetreibers zu genehmigen und generelle Grenzen für die Verschuldung seines Tochterunternehmens festzulegen. Weisungen bezüglich des laufenden Betriebs oder einzelner Entscheidungen über den Bau oder die Modernisierung von Verteilerleitungen, die über den Rahmen des genehmigten Finanzplans oder eines gleichwertigen Instruments nicht hinausgehen, sind unzulässig.Absatz 2, Ziffer eins, steht der Einrichtung von Koordinierungsmechanismen nicht entgegen, durch die sichergestellt wird, dass die wirtschaftlichen Befugnisse des Mutterunternehmens und seine Aufsichtsrechte über das Management im Hinblick auf die Rentabilität eines Tochterunternehmens geschützt werden. Das Mutterunternehmen ist berechtigt, den jährlichen Finanzplan oder ein gleichwertiges Instrument des Verteilernetzbetreibers zu genehmigen und generelle Grenzen für die Verschuldung seines Tochterunternehmens festzulegen. Weisungen bezüglich des laufenden Betriebs oder einzelner Entscheidungen über den Bau oder die Modernisierung von Verteilerleitungen, die über den Rahmen des genehmigten Finanzplans oder eines gleichwertigen Instruments nicht hinausgehen, sind unzulässig.
(4)Absatz 4Dem Aufsichtsrat von Verteilernetzbetreibern, die zu einem vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen gehören, müssen mindestens zwei Mitglieder angehören, die von der Muttergesellschaft unabhängig sind.
(5)Absatz 5Verteilernetzbetreiber, die Teil eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens sind, dürfen diesen Umstand nicht zur Verzerrung des Wettbewerbs nutzen. Vertikal integrierte Verteilernetzbetreiber haben in ihrer Kommunikations- und Markenpolitik dafür Sorge zu tragen, dass eine Verwechslung in Bezug auf die eigene Identität mit der Versorgungssparte des vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens ausgeschlossen ist.
(6)Absatz 6Die Aufstellung und Überwachung der Einhaltung des Gleichbehandlungsprogrammes obliegt der oder dem Gleichbehandlungsbeauftragten. Die Benennung und Abberufung der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten ist der Regulierungsbehörde mitzuteilen. Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte des Verteilernetzbetreibers muss völlig unabhängig sein und Zugang zu allen Informationen haben, über die der Verteilernetzbetreiber und etwaige verbundene Unternehmen verfügen und die die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte benötigt, um die übertragenen Aufgaben zu erfüllen. Im Hinblick auf den Kündigungs- und Entlassungsschutz ist die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte für die Dauer der Bestellung, wenn sie oder er beim Verteilernetzbetreiber beschäftigt ist, einer Sicherheitsfachkraft (§ 73 Abs. 1 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes) gleichgestellt.Die Aufstellung und Überwachung der Einhaltung des Gleichbehandlungsprogrammes obliegt der oder dem Gleichbehandlungsbeauftragten. Die Benennung und Abberufung der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten ist der Regulierungsbehörde mitzuteilen. Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte des Verteilernetzbetreibers muss völlig unabhängig sein und Zugang zu allen Informationen haben, über die der Verteilernetzbetreiber und etwaige verbundene Unternehmen verfügen und die die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte benötigt, um die übertragenen Aufgaben zu erfüllen. Im Hinblick auf den Kündigungs- und Entlassungsschutz ist die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte für die Dauer der Bestellung, wenn sie oder er beim Verteilernetzbetreiber beschäftigt ist, einer Sicherheitsfachkraft (Paragraph 73, Absatz eins, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes) gleichgestellt.
(7)Absatz 7Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte hat der Regulierungsbehörde jährlich einen Bericht über die getroffenen Maßnahmen zur Einhaltung des Gleichbehandlungsprogrammes vorzulegen und zu veröffentlichen. Die Regulierungsbehörde hat jährlich einen zusammenfassenden Bericht über die getroffenen Maßnahmen der Verteilernetzbetreiber vorzulegen und diesen Bericht zu veröffentlichen.
(8)Absatz 8Die Regulierungsbehörde hat die Tätigkeiten des Verteilernetzbetreibers, der Teil eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens ist, im Hinblick auf die Einhaltung der Abs. 1 bis 6 laufend zu überwachen, damit er die vertikale Integrierung nicht zur Verzerrung des Wettbewerbs ausnutzen kann.Die Regulierungsbehörde hat die Tätigkeiten des Verteilernetzbetreibers, der Teil eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens ist, im Hinblick auf die Einhaltung der Absatz eins bis 6 laufend zu überwachen, damit er die vertikale Integrierung nicht zur Verzerrung des Wettbewerbs ausnutzen kann.
5. Hauptstück
Kombinationsnetzbetreiber
§ 147.Paragraph 147,
(1)Absatz einsDer gleichzeitige Betrieb eines Übertragungsnetzes und eines Verteilernetzes durch einen Netzbetreiber ist durch die Regulierungsbehörde mit Bescheid zu genehmigen, sofern die in den § 134 bis § 143 vorgesehenen Kriterien erfüllt werden.Der gleichzeitige Betrieb eines Übertragungsnetzes und eines Verteilernetzes durch einen Netzbetreiber ist durch die Regulierungsbehörde mit Bescheid zu genehmigen, sofern die in den Paragraph 134 bis Paragraph 143, vorgesehenen Kriterien erfüllt werden.
(2)Absatz 2Auf Antrag des Netzbetreibers kann die Regulierungsbehörde dem Netzbetreiber mit Bescheid gestatten,
Eigentümer anderer Netze als Stromnetze zu sein und diese Netze auszubauen, zu verwalten oder zu betreiben und
andere Tätigkeiten als jene, die in diesem Bundesgesetz und der Verordnung (EU) 2019/943 festgelegt sind, auszuüben, soweit diese für die Erfüllung der in diesem Bundesgesetz und der Verordnung (EU) 2019/943 festgelegten Verpflichtungen notwendig sind.
In beiden Fällen sind jedenfalls die in den § 133 bis § 147 normierten Kriterien einzuhalten.In beiden Fällen sind jedenfalls die in den Paragraph 133 bis Paragraph 147, normierten Kriterien einzuhalten.
13. Teil
Monitoring und sonstige organisatorische Bestimmungen
1. Hauptstück
Monitoring
Auskunfts- und Einsichtsrechte
§ 148.Paragraph 148,
Elektrizitätsunternehmen, vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen sowie nach § 17 und § 97 von Netzbetreibern beauftragte Personen sind verpflichtet, der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, der Regulierungsbehörde und weiteren mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden jederzeit Einsicht in alle betriebswirtschaftlich relevanten Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren sowie Auskünfte über alle den jeweiligen Vollzugsbereich betreffenden Sachverhalte zu erteilen. Diese Pflicht zur Duldung der Einsichtnahme und Erteilung der Auskunft besteht ohne konkreten Anlassfall auch dann, wenn diese Unterlagen oder Auskünfte zur Klärung oder zur Vorbereitung der Klärung entscheidungsrelevanter Sachverhalte in künftig durchzuführenden Verfahren erforderlich sind. Insbesondere sind alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die der Behörde eine sachgerechte Beurteilung ermöglichen. Gewähren die nach dieser Bestimmung Verpflichteten keine Einsicht bzw. nur in unzureichender Weise oder erfüllen ihre Pflicht zur Auskunft nicht bzw. nur in unzureichender Weise, kann die Behörde ihrer Beurteilung eine Schätzung zugrunde legen. Elektrizitätsunternehmen, vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen sowie nach Paragraph 17 und Paragraph 97, von Netzbetreibern beauftragte Personen sind verpflichtet, der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, der Regulierungsbehörde und weiteren mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden jederzeit Einsicht in alle betriebswirtschaftlich relevanten Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren sowie Auskünfte über alle den jeweiligen Vollzugsbereich betreffenden Sachverhalte zu erteilen. Diese Pflicht zur Duldung der Einsichtnahme und Erteilung der Auskunft besteht ohne konkreten Anlassfall auch dann, wenn diese Unterlagen oder Auskünfte zur Klärung oder zur Vorbereitung der Klärung entscheidungsrelevanter Sachverhalte in künftig durchzuführenden Verfahren erforderlich sind. Insbesondere sind alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die der Behörde eine sachgerechte Beurteilung ermöglichen. Gewähren die nach dieser Bestimmung Verpflichteten keine Einsicht bzw. nur in unzureichender Weise oder erfüllen ihre Pflicht zur Auskunft nicht bzw. nur in unzureichender Weise, kann die Behörde ihrer Beurteilung eine Schätzung zugrunde legen.
Überwachungsaufgaben
§ 149.Paragraph 149,
(1)Absatz einsDie Regulierungsbehörde hat im Rahmen ihrer den Elektrizitätsmarkt betreffenden Überwachungsfunktion insbesondere Folgendes laufend zu beobachten:
die Versorgungssicherheit in Bezug auf Zuverlässigkeit und Qualität des Netzes sowie die kommerzielle Qualität der Netzdienstleistungen und die Wirksamkeit der einschlägigen Bestimmungen;
die Leistung und die Fortschritte der Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber beim Ausbau eines Smart Grids, das Energieeffizienz und die Einbindung von Energie aus erneuerbaren Quellen ermöglicht;
den Grad der Transparenz am Elektrizitätsmarkt unter besonderer Berücksichtigung der Großhandelspreise;
den Grad und die Wirksamkeit der Marktöffnung und den Umfang des Wettbewerbs auf Großhandelsebene und Endkundenebene einschließlich etwaiger Wettbewerbsverzerrungen oder –beschränkungen;
den Grad und die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Sicherung der Qualität der Dienstleistungserbringung und des Schutzes der Endkundinnen und Endkunden, insbesondere der Maßnahmen für schutzbedürftige Endkundinnen und Endkunden einschließlich der Berücksichtigung der Energiearmut;
etwaige restriktive Vertragspraktiken einschließlich Exklusivitätsbestimmungen, die Kundinnen und Kunden daran hindern können, gleichzeitig mit mehreren Lieferanten Verträge zu schließen, oder ihre Möglichkeiten dazu beschränken;
die Dauer und Qualität der von Übertragungs- und Verteilernetzbetreibern vorgenommenen Neuanschluss-, Wartungs- und sonstigen Reparaturdienste;
die Einhaltung der Vorschriften betreffend die Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Übertragungsnetzbetreiber, Verteilernetzbetreiber, übriger Elektrizitätsunternehmen sowie anderer Marktteilnehmer gemäß der Verordnung (EU) 2019/943, der auf Basis der Verordnung verabschiedeten Netzkodizes und Leitlinien und anderen einschlägigen unionsrechtlichen Bestimmungen, auch bei länderübergreifenden Aspekten sowie ob die betroffenen Marktteilnehmer Entscheidungen der Agentur Folge leisten;
die Investitionen in die Erzeugungs- und Speicherkapazitäten mit Blick auf die Versorgungssicherheit;
potenzielle Hindernisse und Einschränkungen betreffend Eigenverbrauch und Energiegemeinschaften;
die Durchführung von Lenkungsmaßnahmen im Sinne des § 14 des Energielenkungsgesetzes 2012;die Durchführung von Lenkungsmaßnahmen im Sinne des Paragraph 14, des Energielenkungsgesetzes 2012;
das Engpassmanagement gemäß § 121 Abs. 1 und die Verwendung der Engpasserlöse,das Engpassmanagement gemäß Paragraph 121, Absatz eins und die Verwendung der Engpasserlöse,
die technische Zusammenarbeit zwischen Übertragungsnetzbetreibern mit Sitz im Inland und Übertragungsnetzbetreibern mit Sitz in der Europäischen Union bzw. in Drittstaaten;
den Regelreservemarkt und das Ausgleichsenergiesystem;
den Anschluss neuer Betriebsmittel gemäß § 81 undden Anschluss neuer Betriebsmittel gemäß Paragraph 81, und
die Datenverwaltung der Netzbetreiber gemäß § 17die Datenverwaltung der Netzbetreiber gemäß Paragraph 17,
(2)Absatz 2Die Regulierungsbehörde ist ermächtigt, zur Wahrnehmung ihrer in Abs. 1 genannten Aufgaben Erhebungsinhalte, -maße, -einheiten und -merkmale, Merkmalsausprägung, Datenformat, Häufigkeit, Zeitabstände und Verfahren der laufenden Datenerhebung sowie die Bestimmung des meldepflichtigen Personenkreises durch Verordnung (Elektrizitäts-Monitoring-Verordnung) näher zu regeln. Die Verordnung hat hierbei insbesondere die Erhebung folgender Daten zu bestimmen:Die Regulierungsbehörde ist ermächtigt, zur Wahrnehmung ihrer in Absatz eins, genannten Aufgaben Erhebungsinhalte, -maße, -einheiten und -merkmale, Merkmalsausprägung, Datenformat, Häufigkeit, Zeitabstände und Verfahren der laufenden Datenerhebung sowie die Bestimmung des meldepflichtigen Personenkreises durch Verordnung (Elektrizitäts-Monitoring-Verordnung) näher zu regeln. Die Verordnung hat hierbei insbesondere die Erhebung folgender Daten zu bestimmen:
von Netzbetreibern: Zahl der Neuanschlüsse inklusive jeweils hiefür benötigter Zeit; durchgeführte Wartungs- und Reparaturdienste inklusive jeweils hiefür eingehobener Gebühren und benötigter Zeit; Anzahl der geplanten und ungeplanten Versorgungsunterbrechungen inklusive Anzahl der davon betroffenen Endkundinnen und Endkunden, Leistung, Dauer der Versorgungsunterbrechungen, Ursache und betroffene Spannungsebenen; Merkmale der Spannung in öffentlichen Elektrizitätsversorgungsnetzen; Anzahl der Netzanschluss- und Netzzugangsbegehren sowie deren durchschnittliche Bearbeitungsdauer, den Ausbau intelligenter Netze;
von Verteilernetzbetreibern: Anzahl der Lieferantenwechsel sowie gewechselte Mengen (kWh), jeweils getrennt nach Netzebenen und Lieferanten; Abschaltraten, unter gesonderter Ausweisung von Abschaltungen bei Aussetzung bzw. Vertragsauflösung wegen Verletzung vertraglicher Pflichten; Zahl der Neuan- und Abmeldungen; Anzahl der eingesetzten Vorauszahlungszähler; durchgeführte Anzahl der eingeleiteten Wechsel, die dem Netzbetreiber bekannt gemacht wurden, inklusive Anzahl der nicht erfolgreich abgeschlossenen Wechsel; Anzahl der Wiederaufnahmen der Belieferung nach Unterbrechung aufgrund von Zahlungsverzug; Zahl der Endabrechnungen und Anteil der Rechnungen, die später als sechs Wochen nach Beendigung des Vertrages ausgesandt wurden; Anzahl der Beschwerden und Anfragen von Endkundinnen und Endkunden samt Gegenstand (z. B. Rechnung und Rechnungshöhe oder Zähler, Ablesung und Verbrauchsermittlung) sowie die durchschnittliche Bearbeitungsdauer der Beschwerden; für Stromerzeugungsanlagen verrechnete Netzanschlussentgelte, gegliedert nach Energieträgern;
von Lieferanten: Verrechnete Energiepreise in Cent pro kWh je definierter Kundengruppe; Verhältnis zwischen Großhandels- und Haushaltskundenpreisen, Anzahl der Lieferantenwechsel sowie gewechselte Mengen (kWh), jeweils getrennt nach Kundengruppen; Anzahl der Lieferverträge mit dynamischen Energiepreisen; Anzahl der eingegangenen Beschwerden samt Beschwerdegründen; Anzahl der versorgten Endkundinnen und Endkunden samt Abgabemenge je definierter Kundengruppe;
von Regelzonenführern: Daten zu Ausschreibungen grenzüberschreitender Kapazitäten, insbesondere angebotene und vergebene sowie von Marktteilnehmern als Fahrplan angemeldete Kapazitäten für Jahres-, Monats- und Tagesvergaben, tatsächliche physische Leitungsflüsse, Sicherheitsmargen bei Kapazitätsberechnungen, Informationen über Reduktionen bereits vergebener Kapazitäten;
von den jeweils die Ausschreibung im Zusammenhang mit dem Bezug von Ausgleichsenergie (d.h. Primär-, Sekundär- und Tertiärregelreserve, ungewollten Austausch) vornehmenden Personen: Je Gebot angegebener Leistungspreis (Euro pro MW), Arbeitspreis (Euro pro MWh), angebotene Leistung (MW), Erteilung des Zuschlags und Regelzonenanbindung.
(3)Absatz 3Weigert sich ein Meldepflichtiger Daten, die die Regulierungsbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Abs. 1, 2, 3 und 4 benötigt, zu melden, kann die Regulierungsbehörde die Meldung der Daten mit Bescheid anordnen.Weigert sich ein Meldepflichtiger Daten, die die Regulierungsbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Absatz eins,, 2, 3 und 4 benötigt, zu melden, kann die Regulierungsbehörde die Meldung der Daten mit Bescheid anordnen.
(4)Absatz 4Die Regulierungsbehörde hat im Rahmen der Überwachungstätigkeit gemäß Abs. 1 Z 2 spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, danach alle zwei Jahre, einen Bericht, einschließlich Empfehlungen für Verbesserungen, über den Ausbau von intelligenten Netzen zu veröffentlichen.Die Regulierungsbehörde hat im Rahmen der Überwachungstätigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer 2, spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, danach alle zwei Jahre, einen Bericht, einschließlich Empfehlungen für Verbesserungen, über den Ausbau von intelligenten Netzen zu veröffentlichen.
(5)Absatz 5Die Regulierungsbehörde hat einmal jährlich Empfehlungen zur Übereinstimmungen der von den Lieferanten angebotenen Standardenergieprodukten mit § 5 Abs. 6 zu veröffentlichen und sie erforderlichenfalls an die Bundeswettbewerbsbehörde weiterzuleiten.Die Regulierungsbehörde hat einmal jährlich Empfehlungen zur Übereinstimmungen der von den Lieferanten angebotenen Standardenergieprodukten mit Paragraph 5, Absatz 6, zu veröffentlichen und sie erforderlichenfalls an die Bundeswettbewerbsbehörde weiterzuleiten.
(6)Absatz 6Auf Verlangen hat die Regulierungsbehörde der jeweiligen Landesregierung Zugang zu den bundeslandspezifischen Daten gemäß Abs. 2 einzuräumen. Die Landesregierung kann von der Regulierungsbehörde jederzeit Erkenntnisse aus den Überwachungsaufgaben der Regulierungsbehörde gemäß Abs. 1 hinsichtlich jener Netzbetreiber, deren Konzessionsgebiet sich auf das Bundesland erstreckt, verlangen.Auf Verlangen hat die Regulierungsbehörde der jeweiligen Landesregierung Zugang zu den bundeslandspezifischen Daten gemäß Absatz 2, einzuräumen. Die Landesregierung kann von der Regulierungsbehörde jederzeit Erkenntnisse aus den Überwachungsaufgaben der Regulierungsbehörde gemäß Absatz eins, hinsichtlich jener Netzbetreiber, deren Konzessionsgebiet sich auf das Bundesland erstreckt, verlangen.
(7)Absatz 7Die Landesregierung überwacht die Einhaltung der Konzessionsvoraussetzungen durch die Verteilernetzbetreiber, deren Konzessionsgebiet sich im Bundesland befindet. Auf Verlangen berichtet sie der Regulierungsbehörde über die Einhaltung dieser Voraussetzungen.
(8)Absatz 8Stromhändler sind verpflichtet, durch die Regulierungsbehörde mit Verordnung (Großhandelsdatenverordnung) näher zu regelnde Transaktionsdaten über Transaktionen mit anderen Stromhändlern und Übertragungsnetzbetreibern für eine Dauer von fünf Jahren aufzubewahren und der Regulierungsbehörde, der Bundeswettbewerbsbehörde sowie der Europäischen Kommission zur Erfüllung ihrer Aufgaben bei Bedarf jederzeit in einer von der Regulierungsbehörde vorgegebenen Form zur Verfügung zu stellen. Die Verordnung hat hierbei jedenfalls die Aufbewahrung und Übermittlung folgender Daten zu bestimmen: Merkmale und Produktspezifikationen für jede finanzielle und physische Transaktion, insbesondere Zeitpunkt des Abschlusses der Transaktion, Vertragsdauer, Strombörse oder anderer Handelsplatz an dem die Transaktion getätigt wurde, erstmaliger Lieferzeitpunkt, Identität von Käufer und Verkäufer, Transaktionsmenge und –preis bzw. Preisanpassungsklauseln.
(9)Absatz 9Unbeschadet der Vorgaben der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zuletzt geändert durch die Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35 (DSGVO), ist die Regulierungsbehörde ermächtigt, die von den Meldepflichtigen für die Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1, 2, 3 und 4 erhobenen Daten auch für weitere Befugnisse und Aufgaben im öffentlichen Interesse heranzuziehen, wenn die Verwendung der Daten für die Wahrnehmung dieser Befugnisse oder Aufgaben erforderlich ist.Unbeschadet der Vorgaben der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zuletzt geändert durch die Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35 (DSGVO), ist die Regulierungsbehörde ermächtigt, die von den Meldepflichtigen für die Erfüllung der Aufgaben gemäß Absatz eins,, 2, 3 und 4 erhobenen Daten auch für weitere Befugnisse und Aufgaben im öffentlichen Interesse heranzuziehen, wenn die Verwendung der Daten für die Wahrnehmung dieser Befugnisse oder Aufgaben erforderlich ist.
(10)Absatz 10Die Regulierungsbehörde ist ermächtigt, Datenaustauschabkommen mit Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten abzuschließen und hierdurch gewonnene Daten zu Zwecken der in Abs. 1 genannten Aufgaben zu verwenden. Die Regulierungsbehörde ist betreffend die übermittelten Daten an den gleichen Grad der Vertraulichkeit gebunden wie die Auskunft erteilende Behörde.Die Regulierungsbehörde ist ermächtigt, Datenaustauschabkommen mit Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten abzuschließen und hierdurch gewonnene Daten zu Zwecken der in Absatz eins, genannten Aufgaben zu verwenden. Die Regulierungsbehörde ist betreffend die übermittelten Daten an den gleichen Grad der Vertraulichkeit gebunden wie die Auskunft erteilende Behörde.
Mitteilung von Insider-Informationen
§ 150.Paragraph 150,
Jeder Marktteilnehmer, der im Sinne des Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 zur Veröffentlichung von Insider-Informationen verpflichtet ist, hat die zu veröffentlichen den Tatsachen zeitgleich mit der Veröffentlichung auch der Regulierungsbehörde mitzuteilen. Jeder Marktteilnehmer, der im Sinne des Artikel 4, der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 zur Veröffentlichung von Insider-Informationen verpflichtet ist, hat die zu veröffentlichen den Tatsachen zeitgleich mit der Veröffentlichung auch der Regulierungsbehörde mitzuteilen.
2. Hauptstück
Besondere organisatorische Bestimmungen
Landeselektrizitätsbeirat
§ 151.Paragraph 151,
(Grundsatzbestimmung) (1) Zur Beratung der Landesregierung in grundsätzlichen elektrizitätswirtschaftlichen Angelegenheiten können die Ausführungsgesetze einen Elektrizitätsbeirat vorsehen.
(2)Absatz 2Die Ausführungsgesetze haben Personen, die an einem auf Grund eines Ausführungsgesetzes durchgeführten Verfahren teilnehmen, zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
Anordnung und Durchführung statistischer Erhebungen
§ 152.Paragraph 152,
(1)Absatz einsDie Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, auf Grundlage eines Vorschlags der Regulierungsbehörde statistische Erhebungen, einschließlich Preiserhebungen und Erhebungen sonstiger Marktdaten, insbesondere Wechselzahlen und Neukundenzahlen nach Kundengruppen, und sonstige statistische Arbeiten über Elektrizität mit Verordnung anzuordnen. Die Durchführung der statistischen Erhebungen und sonstigen statistischen Arbeiten hat durch die Regulierungsbehörde zu erfolgen.
(2)Absatz 2Die Verordnung gemäß Abs. 1 hat neben der Anordnung von statistischen Erhebungen insbesondere zu enthalten:Die Verordnung gemäß Absatz eins, hat neben der Anordnung von statistischen Erhebungen insbesondere zu enthalten:
die Art der statistischen Erhebung;
Häufigkeit und Zeitabstände der Datenerhebung;
die Bestimmung des Personenkreises, der zur Auskunft verpflichtet ist;
ob und in welchem Umfang die Ergebnisse der statistischen Erhebungen zu veröffentlichen sind, wobei die Bestimmungen des § 19 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu beachten sind.ob und in welchem Umfang die Ergebnisse der statistischen Erhebungen zu veröffentlichen sind, wobei die Bestimmungen des Paragraph 19, Absatz 2, des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, zu beachten sind.
(3)Absatz 3Weigert sich ein Meldepflichtiger, Daten zu melden, kann die Regulierungsbehörde die Meldepflicht mit Bescheid feststellen und die Meldung der Daten mit Bescheid anordnen.
(4)Absatz 4Die Weitergabe von Einzeldaten an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ für Zwecke der Bundesstatistik ist zulässig.
(5)Absatz 5Die Durchführung der Erhebungen sowie die Verarbeitung der auf Grund dieser Erhebungen beschafften Daten hat unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu erfolgen.
(6)Absatz 6Die von der Regulierungsbehörde erhobenen statistischen Daten sind zu veröffentlichen.
Automationsunterstützter Datenverkehr
§ 153.Paragraph 153,
(1)Absatz einsPersonenbezogene Daten, die für die Durchführung von Verfahren in Angelegenheiten, die in diesem Bundesgesetz durch unmittelbar anwendbares Bundesrecht geregelt sind, erforderlich sind, die die Behörde in Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit benötigt oder die der Behörde gemäß § 148 zur Kenntnis gelangt sind, dürfen gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden.Personenbezogene Daten, die für die Durchführung von Verfahren in Angelegenheiten, die in diesem Bundesgesetz durch unmittelbar anwendbares Bundesrecht geregelt sind, erforderlich sind, die die Behörde in Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit benötigt oder die der Behörde gemäß Paragraph 148, zur Kenntnis gelangt sind, dürfen gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden.
(2)Absatz 2Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und die Regulierungsbehörde sind ermächtigt, bearbeitete Daten im Rahmen von Verfahren in Angelegenheiten, die in diesem Bundesgesetz durch unmittelbar anwendbares Bundesrecht geregelt sind, zu übermitteln an
die Beteiligten an diesem Verfahren;
Sachverständige, die dem Verfahren beigezogen werden;
die Mitglieder des Regulierungs- bzw. Energiebeirates;
ersuchte oder beauftragte Behörden (§ 55 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991);ersuchte oder beauftragte Behörden (Paragraph 55, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,);
die für die Durchführung des elektrizitätsrechtlichen Genehmigungsverfahrens zuständige Behörde, soweit diese Daten im Rahmen dieses Verfahrens benötigt werden.
Verpflichtung zur Weitergabe von Abgabensenkungen
§ 154.Paragraph 154,
Entfallen in den Preisen von Sachgütern oder Leistungen enthaltene Steuern, Abgaben oder Zollbeträge ganz oder teilweise, so sind die Preise um diese Beträge herabzusetzen.
Auskunftsrechte
§ 155.Paragraph 155,
(Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben sicherzustellen, dass die Landesregierungen in jeder Lage des Verfahrens Auskunft über alles zu verlangen berechtigt sind, was für die Durchführung dieser Verfahren erforderlich ist und zu diesem Zweck auch in die Wirtschafts- und Geschäftsaufzeichnungen Einsicht nehmen können.
Automationsunterstützter Datenverkehr in der Ausführungsgesetzgebung
§ 156.Paragraph 156,
(Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben sicherzustellen, dass personenbezogene Daten, die für die Durchführung von Verfahren in Elektrizitätsangelegenheiten erforderlich sind, die die Behörden in Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit benötigen oder die der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen sind, automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden dürfen, sowie nach den sich aus § 153 ergebenden Grundsätzen die Weitergabe von bearbeiteten Daten an Dritte zu regeln. (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben sicherzustellen, dass personenbezogene Daten, die für die Durchführung von Verfahren in Elektrizitätsangelegenheiten erforderlich sind, die die Behörden in Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit benötigen oder die der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen sind, automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden dürfen, sowie nach den sich aus Paragraph 153, ergebenden Grundsätzen die Weitergabe von bearbeiteten Daten an Dritte zu regeln.
14. Teil
Behörden, Strafbestimmungen und Geldbußen
1. Hauptstück
Zuständigkeit der Behörden in Elektrizitätsangelegenheiten
§ 157.Paragraph 157,
(1)Absatz einsZuständige Behörde im Sinne der unmittelbar anwendbaren bundesrechtlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Regulierungsbehörde gemäß § 2 E-ControlG, sofern im Einzelfall nicht anders bestimmt.Zuständige Behörde im Sinne der unmittelbar anwendbaren bundesrechtlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Regulierungsbehörde gemäß Paragraph 2, E-ControlG, sofern im Einzelfall nicht anders bestimmt.
(2)Absatz 2(Grundsatzbestimmung) Zuständige Behörde im Sinne der Grundsatzbestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Landesregierung, sofern im Einzelfall nicht anders bestimmt.
(3)Absatz 3Verwaltungsstrafen gemäß § 158 bis § 161 sind von der gemäß § 26 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu verhängen. Die Regulierungsbehörde hat in diesen Verfahren Parteistellung. Sie ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Einhaltung der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zu erheben.Verwaltungsstrafen gemäß Paragraph 158 bis Paragraph 161, sind von der gemäß Paragraph 26, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu verhängen. Die Regulierungsbehörde hat in diesen Verfahren Parteistellung. Sie ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Einhaltung der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zu erheben.
(4)Absatz 4Verwaltungsstrafen gemäß § 162 bis § 164 sind von der Regulierungsbehörde zu verhängen. Die Strafgelder fließen dem Bund zu.Verwaltungsstrafen gemäß Paragraph 162 bis Paragraph 164, sind von der Regulierungsbehörde zu verhängen. Die Strafgelder fließen dem Bund zu.
(5)Absatz 5Die Regulierungsbehörde kann Verpflichtete, die Pflichten nach diesem Bundesgesetz verletzen, darauf hinweisen und ihnen auftragen, den gesetzmäßigen Zustand innerhalb einer von ihr festgelegten angemessenen Frist herzustellen, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass auch ohne Straferkenntnis ein rechtskonformes Verhalten erfolgen wird. Dabei hat sie auf die mit einer solchen Aufforderung verbundenen Rechtsfolgen hinzuweisen.
(6)Absatz 6Verpflichtete sind nicht zu bestrafen, wenn sie den gesetzmäßigen Zustand innerhalb der von der Regulierungsbehörde gesetzten Frist herstellen.
(7)Absatz 7Geldbußen gemäß § 165 bis § 168 sind vom Kartellgericht zu verhängen.Geldbußen gemäß Paragraph 165 bis Paragraph 168, sind vom Kartellgericht zu verhängen.
2. Hauptstück
Verwaltungsübertretungen
Allgemeine Strafbestimmungen
§ 158.Paragraph 158,
(1)Absatz einsSofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder einen Geldbußentatbestand bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen, wer
bewirkt, dass die in § 24 Abs. 2 vorgesehene Wechselfrist nicht eingehalten wird;bewirkt, dass die in Paragraph 24, Absatz 2, vorgesehene Wechselfrist nicht eingehalten wird;
entgegen § 25 Abs. 3 letzter Satz einen Prozess ohne Willenserklärung einer Endkundin oder eines Endkunden einleitet;entgegen Paragraph 25, Absatz 3, letzter Satz einen Prozess ohne Willenserklärung einer Endkundin oder eines Endkunden einleitet;
seinen Verpflichtungen gemäß § 25 Abs. 4 und5 nicht entspricht und wer den aufgrund einer Verordnung gemäß § 25 Abs. 6 festgelegten Verpflichtungen nicht entspricht;seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 25, Absatz 4, und5 nicht entspricht und wer den aufgrund einer Verordnung gemäß Paragraph 25, Absatz 6, festgelegten Verpflichtungen nicht entspricht;
seinen Verpflichtungen als Netzbetreiber gemäß § 54 Abs. 4 oder § 56 Abs. 1, 2 und 4 nicht nachkommt;seinen Verpflichtungen als Netzbetreiber gemäß Paragraph 54, Absatz 4, oder Paragraph 56, Absatz eins,, 2 und 4 nicht nachkommt;
den in § 75 Abs. 3 und 4 oder § 76 Abs. 3 und 4 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;den in Paragraph 75, Absatz 3 und 4 oder Paragraph 76, Absatz 3 und 4 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
den im § 137 Abs. 2 Z 3 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;den im Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 3, festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
den in § 142 Abs. 1 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt.den in Paragraph 142, Absatz eins, festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt.
(2)Absatz 2Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder einen Geldbußentatbestand bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 75 000 Euro zu bestrafen, wer
seinen Verpflichtungen gemäß § 16 nicht nachkommt;seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 16, nicht nachkommt;
seiner Anzeigepflicht gemäß § 19 Abs. 1 nicht nachkommt;seiner Anzeigepflicht gemäß Paragraph 19, Absatz eins, nicht nachkommt;
entgegen § 25, § 42, § 43, 116 Abs. 2 oder § 132 Daten widerrechtlich offenbart oder verwendet;entgegen Paragraph 25,, Paragraph 42,, Paragraph 43,, 116 Absatz 2, oder Paragraph 132, Daten widerrechtlich offenbart oder verwendet;
seinen Verpflichtungen gemäß § 26 Abs. 4 nicht nachkommt;seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 26, Absatz 4, nicht nachkommt;
seinen Verpflichtungen gemäß § 30 oder § 39 nicht nachkommt;seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 30, oder Paragraph 39, nicht nachkommt;
seinen Verpflichtungen gemäß § 31 nicht nachkommt;seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 31, nicht nachkommt;
seinen Verpflichtungen gemäß § 34 bis § 38 nicht nachkommt;seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 34 bis Paragraph 38, nicht nachkommt;
den aufgrund einer Verordnung gemäß § 37 Abs. 4, § 39 Abs. 1, § 40 Abs. 1, § 43 Abs. 5 oder § 44 festgelegten Verpflichtungen nicht entspricht;den aufgrund einer Verordnung gemäß Paragraph 37, Absatz 4,, Paragraph 39, Absatz eins,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 43, Absatz 5, oder Paragraph 44, festgelegten Verpflichtungen nicht entspricht;
seinen Verpflichtungen gemäß § 40 bis § 44 oder § 45 Abs. 4 nicht entspricht;seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 40 bis Paragraph 44, oder Paragraph 45, Absatz 4, nicht entspricht;
seinen Verpflichtungen als Lieferant gemäß § 61 oder § 69 Abs. 1 oder 2 nicht nachkommt;seinen Verpflichtungen als Lieferant gemäß Paragraph 61, oder Paragraph 69, Absatz eins, oder 2 nicht nachkommt;
seiner Verpflichtung gemäß § 70 nicht entspricht;seiner Verpflichtung gemäß Paragraph 70, nicht entspricht;
den in § 74 oder § 133 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;den in Paragraph 74, oder Paragraph 133, festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
den aufgrund einer Verordnung der Regulierungsbehörde gemäß § 90 festgelegten Verpflichtungen nicht entspricht;den aufgrund einer Verordnung der Regulierungsbehörde gemäß Paragraph 90, festgelegten Verpflichtungen nicht entspricht;
seinen Verpflichtungen zur Datenübermittlung gemäß § 90 Abs. 4 oder § 25 Abs. 3 nicht nachkommt;seinen Verpflichtungen zur Datenübermittlung gemäß Paragraph 90, Absatz 4, oder Paragraph 25, Absatz 3, nicht nachkommt;
seiner Verpflichtung gemäß § 103 Abs. 10 nicht nachkommt;seiner Verpflichtung gemäß Paragraph 103, Absatz 10, nicht nachkommt;
seinen gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen als Erzeuger oder Entnehmer gemäß § 121 Abs. 1 nicht nachkommt;seinen gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen als Erzeuger oder Entnehmer gemäß Paragraph 121, Absatz eins, nicht nachkommt;
seiner Verpflichtung als Erzeuger gemäß § 121 Abs. 2 nicht nachkommt;seiner Verpflichtung als Erzeuger gemäß Paragraph 121, Absatz 2, nicht nachkommt;
als Regelzonenführer eine Systemanalyse entgegen den Bestimmungen in § 124 Abs. 2 und 3 vornimmt;als Regelzonenführer eine Systemanalyse entgegen den Bestimmungen in Paragraph 124, Absatz 2 und 3 vornimmt;
als Erzeuger gegen die gesetzlichen Verpflichtungen gemäß § 125 Abs. 7 und 9 sowie § 126 Abs. 1 verstößt oder den auf Grund dieser Bestimmungen geschlossenen Verträgen oder erlassenen Bescheiden nicht entspricht;als Erzeuger gegen die gesetzlichen Verpflichtungen gemäß Paragraph 125, Absatz 7 und 9 sowie Paragraph 126, Absatz eins, verstößt oder den auf Grund dieser Bestimmungen geschlossenen Verträgen oder erlassenen Bescheiden nicht entspricht;
als Erzeuger keinen eigenen Rechnungskreis gemäß § 125 Abs. 8 oder § 126 Abs. 5 führt oder dem Regelzonenführer oder der Regulierungsbehörde keine Einsicht oder bloß unvollständige Auskünfte gewährt;als Erzeuger keinen eigenen Rechnungskreis gemäß Paragraph 125, Absatz 8, oder Paragraph 126, Absatz 5, führt oder dem Regelzonenführer oder der Regulierungsbehörde keine Einsicht oder bloß unvollständige Auskünfte gewährt;
seiner Verpflichtung als Erzeuger zur Anzeige einer Stilllegung gemäß § 126 Abs. 1 nicht ordnungsgemäß nachkommt;seiner Verpflichtung als Erzeuger zur Anzeige einer Stilllegung gemäß Paragraph 126, Absatz eins, nicht ordnungsgemäß nachkommt;
Aufwendungen entgegen § 126 Abs. 3 oder 4 angibt oder verrechnet;Aufwendungen entgegen Paragraph 126, Absatz 3, oder 4 angibt oder verrechnet;
seinen Verpflichtungen gemäß § 128 nicht nachkommt;seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 128, nicht nachkommt;
seinen Verpflichtungen gemäß § 149 Abs. 3 oder 8 oder den aufgrund einer Verordnung gemäß § 149 Abs. 2 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 149, Absatz 3, oder 8 oder den aufgrund einer Verordnung gemäß Paragraph 149, Absatz 2, festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
den auf Grund einer Verordnung gemäß § 152 Abs. 1 angeordneten statistischen Erhebungen nicht nachkommt;den auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 152, Absatz eins, angeordneten statistischen Erhebungen nicht nachkommt;
den auf Grund der § 24 Abs. 2 Eden auf Grund der Paragraph 24, Absatz 2, E-ControlG für den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheiden oder den darin enthaltenen Bedingungen, Befristungen und Auflagen nicht entspricht;
seiner Verpflichtung zur Auskunft und Gewährung der Einsichtnahme gemäß § 148 nicht nachkommt.seiner Verpflichtung zur Auskunft und Gewährung der Einsichtnahme gemäß Paragraph 148, nicht nachkommt.
(3)Absatz 3Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder einen Geldbußentatbestand bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen, wer
nach vorangegangener Mahnung durch die Regulierungsbehörde der Verpflichtung zur Registrierung in der Herkunftsnachweisdatenbank gemäß § 64 oder § 65 nicht nachkommt;nach vorangegangener Mahnung durch die Regulierungsbehörde der Verpflichtung zur Registrierung in der Herkunftsnachweisdatenbank gemäß Paragraph 64, oder Paragraph 65, nicht nachkommt;
der Verpflichtung zur Anforderung der Ausstellung von Herkunftsnachweisen gemäß § 65 nicht nachkommt;der Verpflichtung zur Anforderung der Ausstellung von Herkunftsnachweisen gemäß Paragraph 65, nicht nachkommt;
der Meldepflicht gemäß § 65 Abs. 3 nicht nachkommt;der Meldepflicht gemäß Paragraph 65, Absatz 3, nicht nachkommt;
der Verpflichtung zur Mitwirkung an und Auskunftserteilung im Rahmen einer Streitschlichtung gemäß § 26 Abs. 1 E-ControlG nicht nachkommt.der Verpflichtung zur Mitwirkung an und Auskunftserteilung im Rahmen einer Streitschlichtung gemäß Paragraph 26, Absatz eins, E-ControlG nicht nachkommt.
(4)Absatz 4Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder einen Geldbußentatbestand bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen, wer als regionales Koordinierungszentrum mit Sitz in Österreich gegen seine Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) 2019/943 verstößt oder Entscheidungen der Agentur oder Bescheiden der Regulierungsbehörde nicht nachkommt.
Einbehaltung von Abgabensenkungen
§ 159.Paragraph 159,
Wer dem § 154 zuwiderhandelt oder wer zwar die Preise dem § 154 entsprechend herabsetzt, die Auswirkung der Senkung von Steuern, Abgaben oder Zöllen aber dadurch umgeht, dass er, ohne dass dies durch entsprechende Kostenerhöhungen verursacht ist, die Senkung der genannten Eingangsabgaben durch eine Preiserhöhung ganz oder teilweise unwirksam macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen. Wer dem Paragraph 154, zuwiderhandelt oder wer zwar die Preise dem Paragraph 154, entsprechend herabsetzt, die Auswirkung der Senkung von Steuern, Abgaben oder Zöllen aber dadurch umgeht, dass er, ohne dass dies durch entsprechende Kostenerhöhungen verursacht ist, die Senkung der genannten Eingangsabgaben durch eine Preiserhöhung ganz oder teilweise unwirksam macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.
Betrieb ohne Zertifizierung
§ 160.Paragraph 160,
Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen, wer keinen Antrag auf Zertifizierung gemäß § 144 Abs. 3 Z 1 oder § 145 als Übertragungsnetzbetreiber stellt oder nach der rechtskräftigen Abweisung eines solchen Antrags auf Zertifizierung den Betrieb des Übertragungsnetzes ohne Zertifizierung führt. Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen, wer keinen Antrag auf Zertifizierung gemäß Paragraph 144, Absatz 3, Ziffer eins, oder Paragraph 145, als Übertragungsnetzbetreiber stellt oder nach der rechtskräftigen Abweisung eines solchen Antrags auf Zertifizierung den Betrieb des Übertragungsnetzes ohne Zertifizierung führt.
Preistreiberei
§ 161.Paragraph 161,
(1)Absatz einsSofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer für eine Netzdienstleistung einen höheren Preis als den von der Regulierungsbehörde nach diesem Bundesgesetz bestimmten Höchst- oder Festpreis oder einen niedrigeren Preis als den von der Regulierungsbehörde nach diesem Bundesgesetz bestimmten Mindest- oder Festpreis auszeichnet, fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, und ist mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.
(2)Absatz 2Der unzulässige Mehrbetrag ist für verfallen zu erklären.
Strafbestimmungen gegen Marktmissbrauch
§ 162.Paragraph 162,
(1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Regulierungsbehörde mit Geldstrafe bis zu einer Million Euro zu bestrafen, wer
entgegen Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine Insider-Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht effektiv oder nicht rechtzeitig bekannt gibt;entgegen Artikel 4, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine Insider-Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht effektiv oder nicht rechtzeitig bekannt gibt;
entgegen Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine Insider-Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich übermittelt;entgegen Artikel 4, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine Insider-Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich übermittelt;
entgegen Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 die zeitgleiche, vollständige und tatsächliche Bekanntgabe einer Information nicht sicherstellt;entgegen Artikel 4, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 die zeitgleiche, vollständige und tatsächliche Bekanntgabe einer Information nicht sicherstellt;
entgegen Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in Verbindung mit einem Durchführungsrechtsakt nach Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übermittelt;entgegen Artikel 8, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in Verbindung mit einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 8, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übermittelt;
entgegen Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in Verbindung mit einem Durchführungsrechtsakt nach Art. 8 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übermittelt;entgegen Artikel 8, Absatz 5, der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in Verbindung mit einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 8, Absatz 6, der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übermittelt;
sich entgegen Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 nicht oder nicht rechtzeitig bei der Regulierungsbehörde registrieren lässt;sich entgegen Artikel 9, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 nicht oder nicht rechtzeitig bei der Regulierungsbehörde registrieren lässt;
sich entgegen Art. 9 Abs. 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 bei mehr als einer nationalen Regulierungsbehörde registrieren lässt;sich entgegen Artikel 9, Absatz eins, Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 bei mehr als einer nationalen Regulierungsbehörde registrieren lässt;
entgegen Art. 9 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine Änderung hinsichtlich der für die Registrierung erforderlichen Informationen nicht unverzüglich mitteilt;entgegen Artikel 9, Absatz 5, der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine Änderung hinsichtlich der für die Registrierung erforderlichen Informationen nicht unverzüglich mitteilt;
entgegen Art. 15 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig die Regulierungsbehörde informiert;entgegen Artikel 15, der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig die Regulierungsbehörde informiert;
entgegen Art. 15 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 keine wirksamen Vorkehrungen und Verfahren einführt und beibehält, mit denen Verstöße gegen die Art. 3 oder 5 festgestellt werden können;entgegen Artikel 15, der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 keine wirksamen Vorkehrungen und Verfahren einführt und beibehält, mit denen Verstöße gegen die Artikel 3, oder 5 festgestellt werden können;
als Insider gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 auf die in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 bezeichnete Weise, jedoch ohne den Vorsatz, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, Insider-Information verwendet und damit dem Verbot des Insider-Handels zuwiderhandelt.als Insider gemäß Artikel 3, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 auf die in Artikel 3, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 bezeichnete Weise, jedoch ohne den Vorsatz, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, Insider-Information verwendet und damit dem Verbot des Insider-Handels zuwiderhandelt.
(2)Absatz 2Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu fünf Millionen Euro, über diesen Betrag hinaus bis zur dreifachen Höhe des durch die Zuwiderhandlung erlangten Mehrerlöses, zu bestrafen, wer
entgegen Art. 5 in Verbindung mit Art. 2 Z 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine Marktmanipulation oder den Versuch einer Marktmanipulation vornimmt;entgegen Artikel 5, in Verbindung mit Artikel 2, Ziffer 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine Marktmanipulation oder den Versuch einer Marktmanipulation vornimmt;
als Insider gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 auf die in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 bezeichnete Weise mit dem Vorsatz, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, Insider-Informationen verwendet und damit dem Verbot des Insider-Handels zuwiderhandelt.als Insider gemäß Artikel 3, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 auf die in Artikel 3, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 bezeichnete Weise mit dem Vorsatz, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, Insider-Informationen verwendet und damit dem Verbot des Insider-Handels zuwiderhandelt.
(3)Absatz 3Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder einen Geldbußentatbestand bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 300 000 Euro zu bestrafen, wer
seinen Verpflichtungen zur Mitteilung von Insider-Informationen gemäß § 150 nicht nachkommt;seinen Verpflichtungen zur Mitteilung von Insider-Informationen gemäß Paragraph 150, nicht nachkommt;
den auf Grund einer Verordnung gemäß § 25a Abs. 2 E-ControlG angeordneten Datenübermittlungen nicht nachkommt;den auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 25 a, Absatz 2, E-ControlG angeordneten Datenübermittlungen nicht nachkommt;
seinen Informations- und Kooperationsverpflichtungen gemäß § 25a Abs. 3 E-ControlG nicht nachkommt.seinen Informations- und Kooperationsverpflichtungen gemäß Paragraph 25 a, Absatz 3, E-ControlG nicht nachkommt.
(4)Absatz 4Die Tat ist nach Abs. 1 Z 11 und Abs. 2 Z 2 nicht strafbar, wennDie Tat ist nach Absatz eins, Ziffer 11 und Absatz 2, Ziffer 2, nicht strafbar, wenn
ein Übertragungsnetzbetreiber im Sinne des Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 Strom kauft, um den sicheren Netzbetrieb zu gewährleisten, oderein Übertragungsnetzbetreiber im Sinne des Artikel 3, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 Strom kauft, um den sicheren Netzbetrieb zu gewährleisten, oder
die jeweils in Art. 3 Abs. 4 lit. a bis c der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 genannten Marktteilnehmer in der dort beschriebenen Weise tätig werden.die jeweils in Artikel 3, Absatz 4, Litera a bis c der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 genannten Marktteilnehmer in der dort beschriebenen Weise tätig werden.
Strafbarkeit juristischer Personen
§ 163.Paragraph 163,
(1)Absatz einsDie Regulierungsbehörde kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn natürliche Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund
der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,
der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder
einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person
innehaben, gegen die in § 162 angeführten Verpflichtungen verstoßen haben.innehaben, gegen die in Paragraph 162, angeführten Verpflichtungen verstoßen haben.
(2)Absatz 2Juristische Personen können wegen Verstößen gegen die in § 162 angeführten Pflichten auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 1 genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat.Juristische Personen können wegen Verstößen gegen die in Paragraph 162, angeführten Pflichten auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Absatz eins, genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat.
(3)Absatz 3Die Geldstrafe gemäß Abs. 1 oder 2 beträgt bis zu fünf Millionen Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, oder bis zu 10 % des jährlichen Gesamtumsatzes gemäß § Abs. 4.Die Geldstrafe gemäß Absatz eins, oder 2 beträgt bis zu fünf Millionen Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, oder bis zu 10 % des jährlichen Gesamtumsatzes gemäß Paragraph Absatz 4,
(4)Absatz 4Der jährliche Gesamtnettoumsatz ist jener, der im letzten geprüften Jahresabschluss ausgewiesen ist. Handelt es sich bei dem Unternehmen um eine Tochtergesellschaft, ist auf den jährlichen Gesamtnettoumsatz abzustellen, der im vorangegangenen Geschäftsjahr im konsolidierten Abschluss der Muttergesellschaft an der Spitze der Gruppe ausgewiesen ist. Soweit die Regulierungsbehörde die Grundlagen für den jährlichen Gesamtumsatz nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
Besondere Bestimmungen über Verwaltungsstrafverfahren
§ 164.Paragraph 164,
(1)Absatz einsDie Regulierungsbehörde hat bei der Verfolgung von Verwaltungsübertretungen nach diesem Bundesgesetz das VStG anzuwenden.
(2)Absatz 2Bei der Strafbemessung hat die Regulierungsbehörde unbeschadet der sonstigen verwaltungsrechtlichen Bestimmungen insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen:
Die Schwere und Dauer des Verstoßes;
den Grad der Verantwortung der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;
die Finanzkraft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich beispielsweise aus dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt;
die Höhe der von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, sofern diese sich beziffern lassen;
den Verlust, der Dritten durch den Verstoß zugefügt wurde, sofern sich dieser beziffern lässt;
die Bereitschaft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zur Zusammenarbeit mit der Regulierungsbehörde;
frühere Verstöße der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person und
nach dem Verstoß getroffene Maßnahmen der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zur Verhinderung einer Wiederholung dieses Verstoßes.
(3)Absatz 3Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 1 VStG) für Verwaltungsübertretungen gemäß § 158 bis § 163 beträgt 18 Monate.Die Verjährungsfrist (Paragraph 31, Absatz eins, VStG) für Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 158 bis Paragraph 163, beträgt 18 Monate.
(4)Absatz 4Eine Amtshandlung der Regulierungsbehörde gegen eine bestimmte Person bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 158 bis § 161 gilt als Verfolgungshandlung gemäß § 32 Abs. 2 VStG.Eine Amtshandlung der Regulierungsbehörde gegen eine bestimmte Person bei Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 158 bis Paragraph 161, gilt als Verfolgungshandlung gemäß Paragraph 32, Absatz 2, VStG.
(5)Absatz 5Der Versuch ist strafbar. Ein erzielter Vermögensvorteil ist als verfallen zu erklären.
3. Hauptstück
Geldbußen
Diskriminierung und weitere Geldbußentatbestände
§ 165.Paragraph 165,
(1)Absatz einsÜber Antrag der Regulierungsbehörde hat das Kartellgericht mit Beschluss im Verfahren außer Streitsachen Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von 10 % des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Jahresumsatzes über einen Übertragungsnetzbetreiber oder ein Unternehmen, das Teil eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens ist, zu verhängen, der bzw. das vorsätzlich oder grob fahrlässig
entgegen §§ 25, 42, 43 oder 132 Daten widerrechtlich offenbart;entgegen Paragraphen 25,, 42, 43 oder 132 Daten widerrechtlich offenbart;
den in §§ 74 oder 133 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;den in Paragraphen 74, oder 133 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
seinen Verpflichtungen gemäß § 105 Abs. 1, 2, 3 oder 4 nicht nachkommt;seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 105, Absatz eins,, 2, 3 oder 4 nicht nachkommt;
Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/943 oder der Verordnung (EU) 2019/942 oder der auf Grund dieser Verordnungen erlassenen Leitlinien nicht entspricht;
Entscheidungen, die auf Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/943 oder der Verordnung (EU) 2019/942 oder der darauf basierenden Leitlinien beruhen, nicht nachkommt;
Bestimmungen der auf Grund der Richtlinie 2009/72/EG erlassenen Leitlinien oder Netzkodizes nicht entspricht;
Entscheidungen, die auf Leitlinien oder Netzkodizes, die auf Grund der Richtlinie 2009/72/EG erlassen wurden, beruhen, nicht entspricht;
den für eigentumsrechtlich entflochtene Übertragungsnetzbetreiber in §§ 135 bis 137 festgelegten Verpflichtungen, mit Ausnahme von § 137 Abs. 2 Z 3, nicht nachkommt;den für eigentumsrechtlich entflochtene Übertragungsnetzbetreiber in Paragraphen 135 bis 137 festgelegten Verpflichtungen, mit Ausnahme von Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 3,, nicht nachkommt;
den in § 136 Abs. 2 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;den in Paragraph 136, Absatz 2, festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
den für unabhängige Übertragungsnetzbetreiber in §§ 138 bis 142 festgelegten Verpflichtungen, mit Ausnahme von § 140 Abs. 1 Z 3 und § 142 Abs. 1, nicht nachkommt;den für unabhängige Übertragungsnetzbetreiber in Paragraphen 138 bis 142 festgelegten Verpflichtungen, mit Ausnahme von Paragraph 140, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 142, Absatz eins,, nicht nachkommt;
den in § 138 Abs. 3 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;den in Paragraph 138, Absatz 3, festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
den in § 140 Abs. 1 Z 3 und § 143 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;den in Paragraph 140, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 143, festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
den im Feststellungsbescheid nach § 144 Abs. 1 oder § 145 Abs. 1 festgelegten Auflagen nicht nachkommt;den im Feststellungsbescheid nach Paragraph 144, Absatz eins, oder Paragraph 145, Absatz eins, festgelegten Auflagen nicht nachkommt;
den in § 144 Abs. 3 Z 2 oder Abs. 7 festgelegten Anzeigepflichten nicht nachkommt.den in Paragraph 144, Absatz 3, Ziffer 2, oder Absatz 7, festgelegten Anzeigepflichten nicht nachkommt.
(2)Absatz 2Über Antrag der Regulierungsbehörde hat das Kartellgericht mit Beschluss im Verfahren außer Streitsachen Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von 5 % des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Jahresumsatzes über Netzbetreiber zu verhängen, wenn er
die Gleichbehandlungsbeauftragte oder den Gleichbehandlungsbeauftragten an der Erfüllung ihrer bzw. seiner Aufgaben behindert;
den Anschluss unter Berufung auf mögliche künftige Einschränkungen der verfügbaren Netzkapazitäten ablehnt und diese Ablehnung nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht;
seinen ihm durch die Verordnung (EU) 2019/943 auferlegten Verpflichtungen zur Bereitstellung von Informationen oder seinen Berichtspflichten nicht entspricht;
den auf Grund der Verordnung (EU) 2019/943 ergangenen Entscheidungen der Regulierungsbehörde nicht entspricht;
seine Verpflichtungen auf Grund der gemäß Art. 61 der Verordnung (EU) 2019/943 erlassenen Leitlinien nicht erfüllt.seine Verpflichtungen auf Grund der gemäß Artikel 61, der Verordnung (EU) 2019/943 erlassenen Leitlinien nicht erfüllt.
(3)Absatz 3Die Regulierungsbehörde hat in Verfahren gemäß Abs. 1 und 2 Parteistellung.Die Regulierungsbehörde hat in Verfahren gemäß Absatz eins und 2 Parteistellung.
Beteiligte Unternehmen und Rechtsnachfolge
§ 166.Paragraph 166,
(1)Absatz einsNicht nur der Netzbetreiber begeht die Geldbußentatbestände des § 165 Abs. 1 und 2, sondern auch jedes Unternehmen, das den Netzbetreiber zur Ausführung bestimmt oder sonst zu ihrer Ausführung beiträgt.Nicht nur der Netzbetreiber begeht die Geldbußentatbestände des Paragraph 165, Absatz eins und 2, sondern auch jedes Unternehmen, das den Netzbetreiber zur Ausführung bestimmt oder sonst zu ihrer Ausführung beiträgt.
(2)Absatz 2Hinsichtlich der Rechtsnachfolge gilt § 10 des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes, BGBl. I Nr. 151/2005, sinngemäß.Hinsichtlich der Rechtsnachfolge gilt Paragraph 10, des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2005,, sinngemäß.
Bemessung
§ 167.Paragraph 167,
(1)Absatz einsHandelt es sich um einen Netzbetreiber, der Bestandteil eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens ist, ist die Geldbuße vom Jahresumsatz des vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens zu berechnen.
(2)Absatz 2Bei der Bemessung der Geldbuße ist insbesondere auf die Schwere und die Dauer der Rechtsverletzung, auf die durch die Rechtsverletzung erzielte Bereicherung, auf den Grad des Verschuldens und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie auf die Mitwirkung an der Aufklärung der Rechtsverletzung Bedacht zu nehmen.
Verjährung
§ 168.Paragraph 168,
Eine Geldbuße darf nur verhängt werden, wenn der Antrag binnen fünf Jahren ab Beendigung der Rechtsverletzung gestellt wurde.
4. Hauptstück
Gerichtlich strafbare Handlungen
Missbrauch einer Insider-Information
§ 169.Paragraph 169,
(1)Absatz einsPersonen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011, die Insider-Informationen im Sinne des Art. 2 Z 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in Bezug auf Strom betreffende Energiegroßhandelsprodukte im Sinne des Art. 2 Z 4 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 mit dem Vorsatz ausnützen, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, indem sie im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der VO (EU) 1227/2011Personen im Sinne des Artikel 3, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011, die Insider-Informationen im Sinne des Artikel 2, Ziffer eins, der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in Bezug auf Strom betreffende Energiegroßhandelsprodukte im Sinne des Artikel 2, Ziffer 4, der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 mit dem Vorsatz ausnützen, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, indem sie im Sinne des Artikel 3, Absatz eins, der VO (EU) 1227/2011
diese Informationen im Wege des Erwerbs oder der Veräußerung oder im Wege der Änderung oder Stornierung von Aufträgen von Energiegroßhandelsprodukten um mehr als eine Million Euro, auf die sich die Information bezieht, für eigene oder fremde Rechnung direkt oder indirekt nutzen,
diese Informationen an Dritte weitergeben, soweit dies nicht im normalen Rahmen der Ausübung ihrer Arbeit oder ihres Berufes oder der Erfüllung ihrer Aufgaben geschieht und auf Grundlage dieser Information Energiegroßhandelsprodukte um mehr als eine Million Euro veräußert oder erworben werden, oder
auf der Grundlage von Insider-Informationen anderen Personen empfehlen oder andere Personen dazu verleiten, derartige Energiegroßhandelsprodukte um mehr als eine Million Euro, auf die sich die Information bezieht, zu erwerben oder zu veräußern,
sind vom Gericht mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2)Absatz 2Personen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011, die Insider-Information im Sinne des Art. 2 Z 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in Bezug auf Strom betreffende Energiegroßhandelsprodukte im Sinne des Art. 2 Z 4 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 auf die in Abs. 1 bezeichnete Weise, jedoch ohne den Vorsatz, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, verwenden, sind vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.Personen im Sinne des Artikel 3, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011, die Insider-Information im Sinne des Artikel 2, Ziffer eins, der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in Bezug auf Strom betreffende Energiegroßhandelsprodukte im Sinne des Artikel 2, Ziffer 4, der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 auf die in Absatz eins, bezeichnete Weise, jedoch ohne den Vorsatz, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, verwenden, sind vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(3)Absatz 3Die Tat ist nach Abs. 1 und 2 nicht strafbar, wennDie Tat ist nach Absatz eins und 2 nicht strafbar, wenn
ein Übertragungsnetzbetreiber im Sinne des Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 Strom kauft, um den sicheren Netzbetrieb zu gewährleisten, oderein Übertragungsnetzbetreiber im Sinne des Artikel 3, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 Strom kauft, um den sicheren Netzbetrieb zu gewährleisten, oder
die jeweils in Art. 3 Abs. 4 lit. a bis c der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 genannten Marktteilnehmer in der dort beschriebenen Weise tätig werden.die jeweils in Artikel 3, Absatz 4, Litera a bis c der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 genannten Marktteilnehmer in der dort beschriebenen Weise tätig werden.
(4)Absatz 4Die Zuständigkeit zur Durchführung des Hauptverfahrens wegen Missbrauchs einer Insider- Information obliegt dem Landesgericht für Strafsachen Wien. Dies gilt auch für das Verfahren wegen einer Tat, die zugleich den Tatbestand des Missbrauchs einer Insider-Information und den einer gerichtlich strafbaren Handlung anderer Art erfüllt.
15. Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
§ 170.Paragraph 170,
(1)Absatz eins(Verfassungsbestimmung) § 1, § 121 Abs. 2, § 170 Abs. 6, § 171 Abs. 8 und § 173 Abs. 2 treten mit 1. Juli 2024 in Kraft.(Verfassungsbestimmung) Paragraph eins,, Paragraph 121, Absatz 2,, Paragraph 170, Absatz 6,, Paragraph 171, Absatz 8 und Paragraph 173, Absatz 2, treten mit 1. Juli 2024 in Kraft.
(2)Absatz 2§ 26 Abs. 4 Z 3 und § 28 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.Paragraph 26, Absatz 4, Ziffer 3 und Paragraph 28, treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
(3)Absatz 3Die übrigen Bestimmungen unmittelbar anwendbaren Bundesrechts dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Juli 2024 in Kraft.
(4)Absatz 4Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Juli 2024 in Kraft gesetzt werden.
(5)Absatz 5Die als Grundsatzbestimmungen bezeichneten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(6)Absatz 6Die Ausführungsgesetze der Länder sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.
(7)Absatz 7(Verfassungsbestimmung) Das ElWOG 2010, BGBl. I Nr. 110/2010, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2024 außer Kraft.(Verfassungsbestimmung) Das ElWOG 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2024 außer Kraft.
(8)Absatz 8Das Bundesgesetz, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden, BGBl. I Nr. 121/2000, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.Das Bundesgesetz, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
Allgemeine Übergangsbestimmungen
§ 171.Paragraph 171,
(1)Absatz einsDie auf Grund des ElWOG 2010 vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen bleiben bis zur Neuregelung der entsprechenden Sachgebiete durch Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in Geltung. Die auf Grund von Rechtsvorschriften dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen bleiben im Fall der Novelle dieses Bundesgesetzes weiterhin in Geltung.
(2)Absatz 2Die Bilanzgruppenverantwortlichen, die als Bilanzgruppenverantwortliche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits durch rechtskräftigen Bescheid der Regulierungsbehörde zugelassen waren, dürfen diese Tätigkeit weiterhin ausüben und sind unverzüglich vom Bilanzgruppenkoordinator in das Register einzutragen. Die zugestellten Genehmigungsbescheide behalten ihre Gültigkeit bis zur Übertragung in das Register.
(3)Absatz 3Die am Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängigen Verfahren zur Registrierung als Bilanzgruppenverantwortlicher sind nach dem gegenständlichen Bundesgesetz weiterzuführen. Die Regulierungsbehörde hat zum Zweck der Weiterführung der anhängigen Verfahren sowie zur Beurteilung der Voraussetzungen des § 14 evident gehaltene Daten dem Bilanzgruppenkoordinator zur Verfügung zu stellen.Die am Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängigen Verfahren zur Registrierung als Bilanzgruppenverantwortlicher sind nach dem gegenständlichen Bundesgesetz weiterzuführen. Die Regulierungsbehörde hat zum Zweck der Weiterführung der anhängigen Verfahren sowie zur Beurteilung der Voraussetzungen des Paragraph 14, evident gehaltene Daten dem Bilanzgruppenkoordinator zur Verfügung zu stellen.
(4)Absatz 4Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits bestehende Netzanschlussverhältnisse gelten als geschlossene Verteilernetze im Sinne des § 101.Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits bestehende Netzanschlussverhältnisse gelten als geschlossene Verteilernetze im Sinne des Paragraph 101,
(5)Absatz 5Der Zuverlässigkeitsstandard gemäß § 130 ist erstmals bis zum 1. Jänner 2025 festzulegen.Der Zuverlässigkeitsstandard gemäß Paragraph 130, ist erstmals bis zum 1. Jänner 2025 festzulegen.
(6)Absatz 6Auf Verfahren betreffend strafbare Handlungen und Unterlassungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden, finden weiterhin die Bestimmungen des ElWOG 2010 in der zum Zeitpunkt der Begehung der Tat anwendbaren Fassung Anwendung.
(7)Absatz 7Wird in anderen Bundesgesetzen auf das ElWOG 2010 oder auf eine spezifische Bestimmung des ElWOG 2010, an deren Stelle mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine neue Bestimmung wirksam wird, verwiesen, so ist dieser Verweis als ein Verweis auf dieses Bundesgesetz bzw. auf die entsprechende neue Bestimmung zu verstehen.
(8)Absatz 8(Verfassungsbestimmung) Der Landesvertrag 1926 in der Fassung 1940 und der Tiroler Landesvertrag 1949 mit seiner Ergänzung 1962, das Illwerkevertragswerk 1952 und das Illwerkevertragswerk 1988 bleiben, soweit sie mit dem Unionsrecht vereinbar sind, durch die Regelungen dieses Bundesgesetzes unberührt. Leitungsanlagen, deren Kostenabgeltung im Rahmen der genannten Verträge geregelt ist, sind in keinen der Netzbereiche gemäß Anlage I aufzunehmen.(Verfassungsbestimmung) Der Landesvertrag 1926 in der Fassung 1940 und der Tiroler Landesvertrag 1949 mit seiner Ergänzung 1962, das Illwerkevertragswerk 1952 und das Illwerkevertragswerk 1988 bleiben, soweit sie mit dem Unionsrecht vereinbar sind, durch die Regelungen dieses Bundesgesetzes unberührt. Leitungsanlagen, deren Kostenabgeltung im Rahmen der genannten Verträge geregelt ist, sind in keinen der Netzbereiche gemäß Anlage römisch eins aufzunehmen.
(9)Absatz 9Privatrechtliche Vereinbarungen, die den Bezug, die Lieferung und den Austausch oder den Transport von Elektrizität regeln, bleiben, soweit sie mit dem Unionsrecht vereinbar sind, durch die Regelungen dieses Bundesgesetzes unberührt.
(10)Absatz 10Soweit auf einer Starkstromleitung, die die Staatsgrenze gegenüber einem Drittstaat überschreitet, ein marktorientiertes Verfahren zur Kapazitätszuteilung betrieben wird, sind Energielieferungen, die ausschließlich der Erfüllung von zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen gegenüber dem betreffenden Drittstaat dienen, von dem Verfahren zur Kapazitätszuteilung ausgenommen, soweit diese mit dem Unionsrecht vereinbar sind und die Energielieferung 10 vH der technisch verfügbaren Kapazität der Leitung nicht übersteigt.
Übergangsbestimmungen zum Bilanzgruppenkoordinator
§ 172.Paragraph 172,
(1)Absatz einsDer Regelzonenführer hat die zur Erfüllung der Aufgaben des Bilanzgruppenkoordinators notwendigen Leistungen gemäß § 12 erstmals binnen drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Bestimmung selbst zu erbringen oder gemäß § 13 auszuschreiben.Der Regelzonenführer hat die zur Erfüllung der Aufgaben des Bilanzgruppenkoordinators notwendigen Leistungen gemäß Paragraph 12, erstmals binnen drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Bestimmung selbst zu erbringen oder gemäß Paragraph 13, auszuschreiben.
(2)Absatz 2Der Regelzonenführer und die Regulierungsbehörde haben den Zeitpunkt, zu dem der Regelzonenführer erstmalig die Aufgaben des Bilanzgruppenkoordinators selbst oder nach Durchführung des Ausschreibungsverfahrens gemäß Abs. 1 unter Heranziehung Dritter besorgt, öffentlich kundzumachen.Der Regelzonenführer und die Regulierungsbehörde haben den Zeitpunkt, zu dem der Regelzonenführer erstmalig die Aufgaben des Bilanzgruppenkoordinators selbst oder nach Durchführung des Ausschreibungsverfahrens gemäß Absatz eins, unter Heranziehung Dritter besorgt, öffentlich kundzumachen.
(3)Absatz 3Der Bilanzgruppenkoordinator hat dem Regelzonenführer bzw. Personen, die diesem gegenüber in Erfüllung der Aufgaben im Rahmen der Bilanzgruppenkoordination Leistungen erbringen, nach Übertragung der Aufgaben des Bilanzgruppenkoordinators sämtliche zweckdienliche Unterstützung zur Übergabe der Aufgaben gegen Kostenersatz zu leisten.
(4)Absatz 4Das Bilanzgruppenkoordinationsentgelt gemäß § 113 wird erstmals für den Zeitraum ab 1. Jänner 2027 festgesetzt. Bis dahin gilt die Clearinggebühr-Verordnung 2021, BGBl. II Nr. 589/2020.Das Bilanzgruppenkoordinationsentgelt gemäß Paragraph 113, wird erstmals für den Zeitraum ab 1. Jänner 2027 festgesetzt. Bis dahin gilt die Clearinggebühr-Verordnung 2021, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 589 aus 2020,.
(5)Absatz 5Der negative oder positive Übertrag mit Beendigung der Tätigkeit als Bilanzgruppenkoordinator im Rahmen des Bundesgesetzes, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden, ist gemäß § 118 bei der Feststellung der Kosten für das Bilanzgruppenkoordinationsentgelt (§ 113) zu berücksichtigen. Für den Übertrag können gemäß § 117 Abs. 2 Ausgleichszahlungen zwischen dem Bilanzgruppenkoordinator und dem Regelzonenführer festgelegt werden.Der negative oder positive Übertrag mit Beendigung der Tätigkeit als Bilanzgruppenkoordinator im Rahmen des Bundesgesetzes, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden, ist gemäß Paragraph 118, bei der Feststellung der Kosten für das Bilanzgruppenkoordinationsentgelt (Paragraph 113,) zu berücksichtigen. Für den Übertrag können gemäß Paragraph 117, Absatz 2, Ausgleichszahlungen zwischen dem Bilanzgruppenkoordinator und dem Regelzonenführer festgelegt werden.
Vollziehung
§ 173.Paragraph 173,
(1)Absatz einsMit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 B-VG ist hinsichtlich der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Grundsatzbestimmungen die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betraut.Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Artikel 15, Absatz 8, B-VG ist hinsichtlich der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Grundsatzbestimmungen die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betraut.
(2)Absatz 2(Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung von § 1, § 121 Abs. 2, § 170 Abs. 1 und 6 sowie § 173 Abs. 2 ist die Bundesregierung betraut.(Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung von Paragraph eins,, Paragraph 121, Absatz 2,, Paragraph 170, Absatz eins und 6 sowie Paragraph 173, Absatz 2, ist die Bundesregierung betraut.
(3)Absatz 3Mit der Vollziehung der Bestimmungen unmittelbar anwendbaren Bundesrechts sind betraut:
hinsichtlich §§ 165 bis 168 die Bundesministerin für Justiz;hinsichtlich Paragraphen 165 bis 168 die Bundesministerin für Justiz;
im Übrigen die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.
Anlage I
(zu § 88)(zu Paragraph 88,)
Netzbereiche
Als Netzbereiche werden bestimmt:
Für die Netzebenen 1 (Höchstspannung) und 2 (Umspannung von Höchst- zu Hochspannung):
Österreichischer Bereich: das Höchstspannungsnetz sowie die Umspannung von Höchst- zu Hochspannung der Austrian Power Grid AG;
Tiroler Bereich: die Höchstspannungsnetze sowie die Umspannung von Höchst- zu Hochspannung der TINETZ-Tiroler Netze GmbH;
Vorarlberger Bereich: die Höchstspannungsnetze sowie die Umspannung von Höchst- zu Hochspannung der Vorarlberger Übertragungsnetz GmbH;
für die anderen Netzebenen, soweit Z 3 und 4 nicht anderes vorsehen, die jeweiligen, durch die Netze in den Netzebenen 3 bis 7 der Netz Burgenland GmbH, KNG-Kärnten Netz GmbH, Netz Niederösterreich GmbH, Salzburg Netz GmbH, Energienetze Steiermark GmbH, TINETZ-Tiroler Netze GmbH, Vorarlberger Energienetze GmbH und Wiener Netze GmbH sowie von sämtlichen über diese Netze indirekt an das Höchstspannungsnetz angeschlossenen funktional verbundenen Netzen anderer Unternehmen abgedeckten Gebiete mit Ausnahme der in Z 3 und 4 umschriebenen Netzbereiche, wobei die der Wiener Netze GmbH und der Netz Niederösterreich GmbH eigenen Höchstspannungsanlagen sowie die Umspannung von Höchst- zu Hochspannung der Netzebene 3 (Hochspannung) diesen Netzbereichen (Netzbereich der Wiener Netze GmbH bzw. der Netz Niederösterreich GmbH) kostenmäßig zuzuordnen sind;für die anderen Netzebenen, soweit Ziffer 3 und 4 nicht anderes vorsehen, die jeweiligen, durch die Netze in den Netzebenen 3 bis 7 der Netz Burgenland GmbH, KNG-Kärnten Netz GmbH, Netz Niederösterreich GmbH, Salzburg Netz GmbH, Energienetze Steiermark GmbH, TINETZ-Tiroler Netze GmbH, Vorarlberger Energienetze GmbH und Wiener Netze GmbH sowie von sämtlichen über diese Netze indirekt an das Höchstspannungsnetz angeschlossenen funktional verbundenen Netzen anderer Unternehmen abgedeckten Gebiete mit Ausnahme der in Ziffer 3 und 4 umschriebenen Netzbereiche, wobei die der Wiener Netze GmbH und der Netz Niederösterreich GmbH eigenen Höchstspannungsanlagen sowie die Umspannung von Höchst- zu Hochspannung der Netzebene 3 (Hochspannung) diesen Netzbereichen (Netzbereich der Wiener Netze GmbH bzw. der Netz Niederösterreich GmbH) kostenmäßig zuzuordnen sind;
für das Bundesland Oberösterreich für die Netzebene 3 das durch die Netze der Netz Oberösterreich GmbH, der LINZ NETZ GmbH und der Austrian Power Grid AG gemeinsam abgedeckte Gebiet; für die Netzebenen 4 bis 7 die durch die Netze der Netz Oberösterreich GmbH und der LINZ NETZ GmbH sowie von sämtlichen über diese Netze indirekt an das Höchstspannungsnetz angeschlossenen funktional verbundenen Netzen anderer Unternehmen abgedeckten Gebiete;
für die Netzebene 4 die durch die Netze der Innsbrucker Kommunalbetriebe AG und der Energie Klagenfurt GmbH abgedeckten Gebiete; für die Netzebenen 5 bis 7 die durch die Netze der Stromnetz Graz GmbH & Co KG, der Innsbrucker Kommunalbetriebe AG, der Energie Klagenfurt GmbH und der Energieversorgung Kleinwalsertal GesmbH abgedeckten Gebiete, sofern dies aus geographischen, wirtschaftlichen oder netztechnischen Gegebenheiten erforderlich ist.
Durch die Zuordnung zu einem Netzbereich wird nicht in das Versorgungsgebiet, in Eigentumsrechte, in Investitionsentscheidungen, in die Betriebsführung, in die Netzplanung oder in die Netzhoheit anderer Netzbetreiber eingegriffen. Sofern Leitungsanlagen, deren Kostenabgeltung im Rahmen von Verträgen gemäß § 171 Abs. 7 geregelt ist, für die in dieser Anlage definierten Netzbereiche genutzt werden, kommen die jeweiligen Systemnutzungsentgelte des österreichischen Bereichs (Netzebene 1 und 2) bzw. des Bereichs Vorarlberg (ab Netzebene 3) zur Anwendung.Durch die Zuordnung zu einem Netzbereich wird nicht in das Versorgungsgebiet, in Eigentumsrechte, in Investitionsentscheidungen, in die Betriebsführung, in die Netzplanung oder in die Netzhoheit anderer Netzbetreiber eingegriffen. Sofern Leitungsanlagen, deren Kostenabgeltung im Rahmen von Verträgen gemäß Paragraph 171, Absatz 7, geregelt ist, für die in dieser Anlage definierten Netzbereiche genutzt werden, kommen die jeweiligen Systemnutzungsentgelte des österreichischen Bereichs (Netzebene 1 und 2) bzw. des Bereichs Vorarlberg (ab Netzebene 3) zur Anwendung.
Anlage II (zu § 4 Z 10 und § 63 Abs. 1)(zu Paragraph 4, Ziffer 10 und Paragraph 63, Absatz eins,)
KWK-Technologien im Sinne des § 4 Z 10KWK-Technologien im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 10,
Gasturbine mit Wärmerückgewinnung (kombinierter Prozess)
Entnahme-Kondensationsdampfturbine
Gasturbine mit Wärmerückgewinnung
Rankine-Kreislauf mit organischem Fluidum
Jede andere Technologie oder Kombination von Technologien, für die die Begriffsbestimmung des § 6 Abs. 1 Z 69 gilt.Jede andere Technologie oder Kombination von Technologien, für die die Begriffsbestimmung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 69, gilt.
Anlage III (zu § 63)(zu Paragraph 63,)
Berechnung des KWK-Stroms
Die Werte für die Berechnung des KWK-Stroms sind auf der Grundlage des tatsächlichen oder erwarteten Betriebs des Blocks unter normalen Einsatzbedingungen zu bestimmen. Für Mikro-KWK-Anlagen kann die Berechnung auf zertifizierten Werten beruhen.
Die Stromerzeugung aus KWK ist in folgenden Fällen mit der jährlichen Gesamtstromerzeugung des Blocks, gemessen an den Klemmen der Hauptgeneratoren, gleichzusetzen:
bei KWK-Blöcken des Typs gemäß Anlage II lit. b und d bis h mit einem von der Regulierungsbehörde festgelegten jährlichen Gesamtwirkungsgrad von mindestens 75 % undbei KWK-Blöcken des Typs gemäß Anlage römisch II Litera b und d bis h mit einem von der Regulierungsbehörde festgelegten jährlichen Gesamtwirkungsgrad von mindestens 75 % und
bei KWK-Blöcken des Typs gemäß Anlage II lit. a und c mit einem von der Regulierungsbehörde festgelegten jährlichen Gesamtwirkungsgrad von mindestens 80 %.bei KWK-Blöcken des Typs gemäß Anlage römisch II Litera a und c mit einem von der Regulierungsbehörde festgelegten jährlichen Gesamtwirkungsgrad von mindestens 80 %.
Bei KWK-Blöcken mit einem jährlichen Gesamtwirkungsgrad unter dem in lit. a sublit. i genannten Wert (KWK-Blöcke des Typs gemäß Anlage II lit. b und d bis h oder mit einem jährlichen Gesamtwirkungsgrad unter dem in lit. a sublit. ii genannten Wert (KWK-Blöcke des Typs gemäß Anlage II lit. a und c wird die KWK nach folgender Formel berechnet:Bei KWK-Blöcken mit einem jährlichen Gesamtwirkungsgrad unter dem in Litera a, Sub-Litera, i, genannten Wert (KWK-Blöcke des Typs gemäß Anlage römisch II Litera b und d bis h oder mit einem jährlichen Gesamtwirkungsgrad unter dem in Litera a, Sub-Litera, i, i, genannten Wert (KWK-Blöcke des Typs gemäß Anlage römisch II Litera a und c wird die KWK nach folgender Formel berechnet:
EKWK = QKWK C
– | Hierbei ist: | |
– | EKWK | die Strommenge aus KWK |
– | C | die Stromkennzahl |
– | QKWK | die Nettowärmeerzeugung aus KWK (zu diesem Zweck |
| berechnet als Gesamtwärmeerzeugung, vermindert um eventuelle Wärmemengen, die in getrennten Kesselanlagen oder mittels Frischdampfentnahme aus dem Dampferzeuger vor der Turbine erzeugt werden). |
| | |
Bei der Berechnung des KWK-Stroms ist die tatsächliche Stromkennzahl zugrunde zu legen. Ist die tatsächliche Stromkennzahl eines KWK-Blocks nicht bekannt, können, insbesondere zu statistischen Zwecken, die nachstehenden Standardwerte für Blöcke des Typs gemäß Anlage II lit. a bis e verwendet werden, soweit der berechnete KWK-Strom die Gesamtstromerzeugung des Blocks nicht überschreitet:Bei der Berechnung des KWK-Stroms ist die tatsächliche Stromkennzahl zugrunde zu legen. Ist die tatsächliche Stromkennzahl eines KWK-Blocks nicht bekannt, können, insbesondere zu statistischen Zwecken, die nachstehenden Standardwerte für Blöcke des Typs gemäß Anlage römisch II Litera a bis e verwendet werden, soweit der berechnete KWK-Strom die Gesamtstromerzeugung des Blocks nicht überschreitet:
Typ | Standardstromkennzahl C |
Gasturbine mit Wärmerückgewinnung (kombinierter Prozess) | 0,95 |
Gegendruckdampfturbine | 0,45 |
Entnahme-Kondensationsdampfturbine | 0,45 |
Gasturbine mit Wärmerückgewinnung | 0,55 |
Verbrennungsmotor | 0,75 |
| |
Werden Standardwerte für die Stromkennzahl in Blöcken des Typs gemäß Anlage II lit. f bis k angewendet, so sind diese zu veröffentlichen und der Europäischen Kommission mitzuteilen.Werden Standardwerte für die Stromkennzahl in Blöcken des Typs gemäß Anlage römisch II Litera f bis k angewendet, so sind diese zu veröffentlichen und der Europäischen Kommission mitzuteilen.
Wird ein Teil des Energieinhalts der Brennstoffzufuhr zum KWK-Prozess in chemischer Form rückgewonnen und wieder verwertet, so kann dieser Anteil von der Brennstoffzufuhr abgezogen werden, bevor der unter den lit. a und b genannte Gesamtwirkungsgrad berechnet wird.Wird ein Teil des Energieinhalts der Brennstoffzufuhr zum KWK-Prozess in chemischer Form rückgewonnen und wieder verwertet, so kann dieser Anteil von der Brennstoffzufuhr abgezogen werden, bevor der unter den Litera a und b genannte Gesamtwirkungsgrad berechnet wird.
Die Stromkennzahl kann als das Verhältnis zwischen Strom und Nutzwärme bestimmt werden, wenn der Betrieb im KWK-Modus bei geringerer Leistung erfolgt, und dabei Betriebsdaten des entsprechenden Blocks zugrunde legen.
Für die Berechnungen nach den lit. a und b können andere Berichtszeiträume als ein Jahr verwendet werden.Für die Berechnungen nach den Litera a und b können andere Berichtszeiträume als ein Jahr verwendet werden.
Anlage IV (zu § 63)(zu Paragraph 63,)
Verfahren zur Bestimmung der Effizienz des KWK-Prozesses
Die Werte für die Berechnung des Wirkungsgrades der KWK und der Primärenergieeinsparungen sind auf der Grundlage des tatsächlichen oder erwarteten Betriebs des Blocks unter normalen Einsatzbedingungen zu bestimmen.
Hocheffiziente KWK
„Hocheffiziente KWK“ muss folgende Kriterien erfüllen:
die KWK-Erzeugung in KWK-Blöcken ermöglicht gemäß lit. b berechnete Primärenergieeinsparungen von mindestens 10 % im Vergleich zu den Referenzwerten für die getrennte Strom- und Wärmeerzeugung;die KWK-Erzeugung in KWK-Blöcken ermöglicht gemäß Litera b, berechnete Primärenergieeinsparungen von mindestens 10 % im Vergleich zu den Referenzwerten für die getrennte Strom- und Wärmeerzeugung;
die Erzeugung in KWK-Klein- und Kleinstanlagen, die Primärenergieeinsparungen erbringen, kann als hocheffiziente KWK gelten.
Berechnung der Primärenergieeinsparungen
Die Höhe der Primärenergieeinsparungen durch KWK gemäß Anlage III ist anhand folgender Formel zu berechnen:Die Höhe der Primärenergieeinsparungen durch KWK gemäß Anlage römisch III ist anhand folgender Formel zu berechnen:

PEE Primärenergieeinsparung.
KWK W

Wärmewirkungsgrad-Referenzwert der KWK-Erzeugung, definiert als jährliche Nutzwärmeerzeugung im Verhältnis zum Brennstoff, der für die Erzeugung der Summe von KWK-Nutzwärmeleistung und KWK-Stromerzeugung eingesetzt wurde.
Ref W

Wirkungsgrad-Referenzwert für die getrennte Wärmeerzeugung.
KWK E
elektrischer Wirkungsgrad der KWK, definiert als jährlicher KWK-Strom im Verhältnis zum Brennstoff, der für die Erzeugung der Summe von KWK-Nutzwärmeleistung und KWK-Stromerzeugung eingesetzt wurde. Wenn ein KWK-Block mechanische Energie erzeugt, so kann der jährlichen KWK-Stromerzeugung ein Zusatzwert hinzugerechnet werden, der der Strommenge entspricht, die der Menge der mechanischen Energie gleichwertig ist. Dieser Zusatzwert berechtigt nicht dazu, Herkunftsnachweise gemäß § 64 auszustellen. elektrischer Wirkungsgrad der KWK, definiert als jährlicher KWK-Strom im Verhältnis zum Brennstoff, der für die Erzeugung der Summe von KWK-Nutzwärmeleistung und KWK-Stromerzeugung eingesetzt wurde. Wenn ein KWK-Block mechanische Energie erzeugt, so kann der jährlichen KWK-Stromerzeugung ein Zusatzwert hinzugerechnet werden, der der Strommenge entspricht, die der Menge der mechanischen Energie gleichwertig ist. Dieser Zusatzwert berechtigt nicht dazu, Herkunftsnachweise gemäß Paragraph 64, auszustellen.Ref E

Wirkungsgrad-Referenzwert für die getrennte Stromerzeugung.
Berechnung der Energieeinsparung unter Verwendung alternativer Berechnungsmethoden
Primärenergieeinsparungen aufgrund der Erzeugung von Wärme und Strom sowie von mechanischer Energie können berechnet werden, ohne dass — um die nicht im Rahmen von KWK erzeugten Wärme- und Stromanteile des gleichen Prozesses auszunehmen — Anlage III angewendet wird. Diese Erzeugung kann als hocheffiziente KWK gelten, wenn sie den Effizienzkriterien unter Buchstabe a dieser Anlage entspricht und wenn bei KWK-Blöcken mit einer elektrischen Leistung von über 25 MW der Gesamtwirkungsgrad über 70% liegt. Die in KWK erzeugte Strommenge aus einer solchen Erzeugung wird jedoch für die Ausstellung eines Herkunftsnachweises und für statistische Zwecke nach Anlage III bestimmt.Primärenergieeinsparungen aufgrund der Erzeugung von Wärme und Strom sowie von mechanischer Energie können berechnet werden, ohne dass — um die nicht im Rahmen von KWK erzeugten Wärme- und Stromanteile des gleichen Prozesses auszunehmen — Anlage römisch III angewendet wird. Diese Erzeugung kann als hocheffiziente KWK gelten, wenn sie den Effizienzkriterien unter Buchstabe a dieser Anlage entspricht und wenn bei KWK-Blöcken mit einer elektrischen Leistung von über 25 MW der Gesamtwirkungsgrad über 70% liegt. Die in KWK erzeugte Strommenge aus einer solchen Erzeugung wird jedoch für die Ausstellung eines Herkunftsnachweises und für statistische Zwecke nach Anlage römisch III bestimmt.
Werden die Primärenergieeinsparungen für einen Prozess gemäß der alternativen Berechnungsmethode berechnet, so sind sie gemäß der Formel unter lit. b dieser Anlage zu berechnen, wobei „KWK WWerden die Primärenergieeinsparungen für einen Prozess gemäß der alternativen Berechnungsmethode berechnet, so sind sie gemäß der Formel unter Litera b, dieser Anlage zu berechnen, wobei „KWK W
“ durch „W

“ und „KWK E

“ durch „E

“ ersetzt wird.
W

bezeichnet den Wärmewirkungsgrad des Prozesses, definiert als jährliche Wärmeerzeugung im Verhältnis zum Brennstoff, der für die Erzeugung der Summe von Wärmeerzeugung und Stromerzeugung eingesetzt wurde.
E
bezeichnet den elektrischen Wirkungsgrad des Prozesses, definiert als jährliche Stromerzeugung im Verhältnis zum Brennstoff, der für die Summe von Wärme und Stromerzeugung eingesetzt wurde. Wenn ein KWK-Block mechanische Energie erzeugt, so kann der jährlichen KWK-Stromerzeugung ein Zusatzwert hinzugerechnet werden, der der Strommenge entspricht, die der Menge der mechanischen Energie gleichwertig ist. Dieser Zusatzwert berechtigt nicht dazu, Herkunftsnachweis gemäß § 64 auszustellen. bezeichnet den elektrischen Wirkungsgrad des Prozesses, definiert als jährliche Stromerzeugung im Verhältnis zum Brennstoff, der für die Summe von Wärme und Stromerzeugung eingesetzt wurde. Wenn ein KWK-Block mechanische Energie erzeugt, so kann der jährlichen KWK-Stromerzeugung ein Zusatzwert hinzugerechnet werden, der der Strommenge entspricht, die der Menge der mechanischen Energie gleichwertig ist. Dieser Zusatzwert berechtigt nicht dazu, Herkunftsnachweis gemäß Paragraph 64, auszustellen.
Für die Berechnung nach den lit. b und c können andere Berichtszeiträume als ein Jahr verwendet werden.Für die Berechnung nach den Litera b und c können andere Berichtszeiträume als ein Jahr verwendet werden.
Für KWK-Kleinstanlagen kann die Berechnung von Primärenergieeinsparungen auf zertifizierten Daten beruhen.
Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme.
Die harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte bestehen aus einer Matrix von Werten, aufgeschlüsselt nach relevanten Faktoren wie Baujahr und Brennstofftypen, und müssen sich auf eine ausführlich dokumentierte Analyse stützen, bei der unter anderem die Betriebsdaten bei realen Betriebsbedingungen, der Brennstoffmix, die klimatischen Bedingungen und die angewandten KWK-Technologien berücksichtigt werden.
Anhand der Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme gemäß der Formel unter lit. b dieser Anlage ist der Betriebswirkungsgrad der getrennten Erzeugung von Strom und Wärme zu ermitteln, die durch KWK ersetzt werden soll.Anhand der Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme gemäß der Formel unter Litera b, dieser Anlage ist der Betriebswirkungsgrad der getrennten Erzeugung von Strom und Wärme zu ermitteln, die durch KWK ersetzt werden soll.
Die Wirkungsgrad-Referenzwerte werden nach folgenden Grundsätzen berechnet:
Beim Vergleich von KWK-Blöcken mit Anlagen zur getrennten Stromerzeugung gilt der Grundsatz, dass die gleichen Kategorien von Primärenergieträgern verglichen werden.
Jeder KWK-Block wird mit der besten, im Jahr des Baus dieses KWK-Blocks auf dem Markt erhältlichen und wirtschaftlich vertretbaren Technologie für die getrennte Erzeugung von Wärme und Strom verglichen.
Die Wirkungsgrad-Referenzwerte für KWK-Blöcke, die mehr als zehn Jahre alt sind, werden auf der Grundlage der Referenzwerte von Blöcken festgelegt, die zehn Jahre alt sind.
Die Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme müssen die klimatischen Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten widerspiegeln.
Anlage V (zu § 111)(zu Paragraph 111,)
Pauschaliertes Netzanschlussentgelt
Für den Netzanschluss von Stromerzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger gelten folgende Pauschalen als Netzanschlussentgelt gemäß § 111:Für den Netzanschluss von Stromerzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger gelten folgende Pauschalen als Netzanschlussentgelt gemäß Paragraph 111 :,
Netzwirksame Leistung | Entgelt |
0 bis 20 kW | 10 Euro pro kW |
21 bis 250 kW | 15 Euro pro kW |
251 bis 1.000 kW | 35 Euro pro kW |
1.001 bis 20.000 kW | 50 Euro pro kW |
mehr als 20.000 kW | 70 Euro pro kW |
| |
Sollten die tatsächlichen Kosten für den Anschluss der Stromerzeugungsanlage mehr als 175 Euro pro kW betragen, können die diesen Betrag überschreitenden Kosten dem Netzbenutzer gesondert in Rechnung gestellt werden. Der Netzbetreiber hat in diesem Fall dem Netzbenutzer mit der Rechnung eine detaillierte Kostenaufstellung vorzulegen und darin auch zu begründen, warum ein Anschluss zu geringeren Kosten nicht möglich ist.
Artikel 2
Bundesgesetz zur Definition des Begriffs der Energiearmut für die statistische Erfassung und für die Bestimmung von Zielgruppen für Unterstützungsmaßnahmen (Energiearmuts-Definitions-Gesetz – EnDG)
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Kompetenzgrundlage und Vollziehung
§ 1.Paragraph eins,
(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Änderung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.
Regelungsinhalt
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz regelt
die Verankerung einer Definition von Energiearmut für die statistische Erfassung;
die Festlegung von Indikatoren, die für die statistische Erfassung und Messung von Energiearmut heranzuziehen sind;
die Festlegung von Zielgruppen (unterstützungswürdige Haushalte) für
Maßnahmen zur Bekämpfung von Energiearmut und
Förderungen im Bereich klimarelevanter Investitionen.
die Zuständigkeit und das Verfahren für die Feststellung der Unterstützungswürdigkeit.
(2)Absatz 2Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Umsetzung und Durchführung von Unionsrecht
§ 3.Paragraph 3,
Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/944 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (Neufassung), ABl. Nr. L 158 vom 14.06.2019 S. 125, in der Fassung der Verordnung (EU) 2022/689, ABl. Nr. L 152 vom 03.06.2022 S. 45, und der Durchführung der Verordnung (EU) 2018/1999 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73,/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/857, ABl. Nr. L 111 vom 26.04.2023 S. 1.
2. Abschnitt
Statistische Erfassung von Energiearmut
Definition von Energiearmut
§ 4.Paragraph 4,
Als energiearm gelten jene Haushalte, die über ein Einkommen unter der Armutsgefährdungsschwelle verfügen und gleichzeitig die notwendigen Mittel für Ausgaben für Haushaltsenergie (Strom, Heizung, Warmwasser, Kochen) nicht oder nur unzureichend selbst aufbringen können.
Indikatoren zur Messung von Energiearmut
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz einsFür die Messung von Energiearmut können insbesondere folgende Indikatoren herangezogen werden:
Objektive Indikatoren:
Haushalte mit Einkommen unter der Armutsgefährdungsschwelle und gleichzeitig überdurchschnittlich hohen Energiekosten (definiert als 140% der medianen Energiekosten) oder
Haushalte mit Einkommen unter der Armutsgefährdungsschwelle und gleichzeitig besonders niedrigen Energiekosten (definiert als Energiekostenanteil von 4% am Haushaltseinkommen); oder
subjektive Indikatoren:
Haushalte mit Einkommen unter der Armutsgefährdungsschwelle, die die Wohnräume nicht angemessen warmhalten können oder
Haushalte mit Einkommen unter der Armutsgefährdungsschwelle, die Zahlungsrückstände bei Wohnnebenkosten wie Strom oder Heizung haben; oder
ergänzende Indikatoren:
Haushalte mit Einkommen unter der Armutsgefährdungsschwelle, deren Wohnräume von schlechter Bausubstanz gekennzeichnet sind (Probleme durch feuchte Wände oder Fußböden, Fäulnis in Fensterrahmen oder Fußböden, undichtes Dach); oder
Strom-, Gas- oder Fernwärmepreise für Haushaltskundinnen und Haushaltskunden oder
Endenergieverbrauch pro Quadratmeter im Wohngebäudesektor.
(2)Absatz 2Die Indikatoren gemäß Abs. 1 und das in Abs. 1 Z 1 lit. a und b festgelegte Verhältnis der Energiekosten am Haushaltseinkommen können unter Berücksichtigung des Berichtes der Koordinierungsstelle zur Bekämpfung von Energiearmut gemäß § 40 Abs. 3 Z 7 lit. b Bundes-Energieeffizienzgesetz (EEffG), BGBl. I Nr. 72/2014, sowie neu verfügbarer Datenquellen und statistischer Erhebungsmethoden nach Anhörung der Regulierungsbehörde EDie Indikatoren gemäß Absatz eins und das in Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und b festgelegte Verhältnis der Energiekosten am Haushaltseinkommen können unter Berücksichtigung des Berichtes der Koordinierungsstelle zur Bekämpfung von Energiearmut gemäß Paragraph 40, Absatz 3, Ziffer 7, Litera b, Bundes-Energieeffizienzgesetz (EEffG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2014,, sowie neu verfügbarer Datenquellen und statistischer Erhebungsmethoden nach Anhörung der Regulierungsbehörde E-Control und der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ durch Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz angepasst und ergänzt werden.
Durchführung von statistischen Analysen
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz einsDie Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat unter Verwendung vorhandener Statistiken und Erhebungen (insbesondere Energiestatistiken, Mikrozensus und EU-SILC) bis Dezember 2024 eine statistische Analyse über Energiearmut und danach alle zwei Jahre durchzuführen und zu veröffentlichen.
(2)Absatz 2Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat gemeinsam mit der Regulierungsbehörde E-Control und der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ auf Basis verfügbarer Datenquellen die für die Analyse heranzuziehenden Indikatoren bzw. heranzuziehende Kombination von Indikatoren gemäß § 5 festzulegen. Dabei sind jedenfalls jene Haushalte zu erfassen, für die zumindest einer der vier in § 5 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Indikatoren zutrifft. Die Vergleichbarkeit der Analysen im Zeitverlauf ist sicherzustellen.Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat gemeinsam mit der Regulierungsbehörde E-Control und der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ auf Basis verfügbarer Datenquellen die für die Analyse heranzuziehenden Indikatoren bzw. heranzuziehende Kombination von Indikatoren gemäß Paragraph 5, festzulegen. Dabei sind jedenfalls jene Haushalte zu erfassen, für die zumindest einer der vier in Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Indikatoren zutrifft. Die Vergleichbarkeit der Analysen im Zeitverlauf ist sicherzustellen.
3. Abschnitt
Zielgruppen für Maßnahmen zur Bekämpfung von Energiearmut und für Förderungen klimarelevanter Investitionen
Unterstützungswürdige Haushalte
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz einsBei Vorhaben, die Maßnahmen zur Bekämpfung von Energiearmut oder zur Förderung klimarelevanter Investitionen regeln, können bei Festlegung der unterstützungswürdigen Haushalte folgende Begriffsbestimmungen herangezogen werden:
„Schutzbedürftige Haushalte“ oder „einkommensschwache Haushalte“ bezeichnen Haushalte, deren Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt;
„förderungswürdige Haushalte“ bezeichnen Haushalte, deren Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten zweifachen Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.
(2)Absatz 2Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(3)Absatz 3Übersteigt das Nettoeinkommen die Betragsgrenze nach Abs. 1, können betroffene Haushalte als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:Übersteigt das Nettoeinkommen die Betragsgrenze nach Absatz eins,, können betroffene Haushalte als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes (MRG), BGBl. Nr. 520/1981, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (WGG), BGBl. Nr. 139/1979, und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem MRG, dem WGG oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes (MRG), Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (WGG), Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979,, und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem MRG, dem WGG oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachgewiesen wird.
Nachweis der Unterstützungswürdigkeit
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz einsDas Vorliegen der Unterstützungswürdigkeit gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 ist gegenüber Förderabwicklungsstellen durch eine der im folgenden genannten Leistung nachzuweisen:Das Vorliegen der Unterstützungswürdigkeit gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, ist gegenüber Förderabwicklungsstellen durch eine der im folgenden genannten Leistung nachzuweisen:
Zuschussleistung gemäß Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG), BGBl. I Nr. 142/2000;Zuschussleistung gemäß Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG), BGBl. römisch eins Nr. 142/2000;
Befreiung von der Beitragspflicht gemäß ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023;Befreiung von der Beitragspflicht gemäß ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. römisch eins Nr. 112/2023;
Ausgleichszulage gemäß § 292 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 180/1955;Ausgleichszulage gemäß Paragraph 292, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 180/1955;
Vorliegen eines Insolvenz- oder Schuldenregulierungsverfahren gemäß den Bestimmungen der Insolvenzordnung (IO), BGBl. I Nr. 114/1997, für die Dauer des Schuldenregulierungsverfahrens oder der Zahlungsfrist bei Sanierungs- oder Zahlungsplan oder des Abschöpfungsverfahrens.Vorliegen eines Insolvenz- oder Schuldenregulierungsverfahren gemäß den Bestimmungen der Insolvenzordnung (IO), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997,, für die Dauer des Schuldenregulierungsverfahrens oder der Zahlungsfrist bei Sanierungs- oder Zahlungsplan oder des Abschöpfungsverfahrens.
(2)Absatz 2Bei Nichtvorliegen eines Nachweises gemäß Abs. 1 und bei Haushalten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 ist der Nachweis des Haushaltseinkommens gemäß § 9 zu erbringen.Bei Nichtvorliegen eines Nachweises gemäß Absatz eins und bei Haushalten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, ist der Nachweis des Haushaltseinkommens gemäß Paragraph 9, zu erbringen.
(3)Absatz 3Die jeweilige Förderabwicklungsstelle kann auf Grundlage von Förderrichtlinien, Förderprogrammen oder ähnlichen Grundlagen genauere Vorgaben zur Aktualität der Leistungsbezüge oder –befreiungen festlegen und ungeachtet dessen von förderwerbenden Haushalten zusätzlich eine Einkommensprüfung durch die ORF-Beitrags Service GmbH verlangen.
Prüfung der Einkommensverhältnisse
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz einsDie ORF-Beitrags Service GmbH hat die Einkommensverhältnisse auf Antrag zu prüfen und mittels Bescheid festzustellen.
(2)Absatz 2Gegen Bescheide der ORF-Beitrags Service GmbH und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
(3)Absatz 3In Verfahren gemäß § 10 sind das AVG und das VVG anzuwenden.In Verfahren gemäß Paragraph 10, sind das AVG und das VVG anzuwenden.
Verfahren
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz einsAnträge auf Feststellung der Einkommensverhältnisse sind unter Verwendung des hiefür vorgesehenen Formulars vom Antragsteller oder von der Antragstellerin direkt oder über eine Förderabwicklungsstelle bei der ORF-Beitrags Service GmbH einzubringen.
(2)Absatz 2Der Antragsteller oder die Antragstellerin hat anlässlich seines oder ihres Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem oder ihrem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die ORF-Beitrags Service GmbH ist, sofern der Antragsteller oder die Antragstellerin und alle in seinem oder ihrem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.
(3)Absatz 3Liegen berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers oder der Antragstellerin vor, ist die ORF-Beitrags Service GmbH berechtigt, zum Zweck der Feststellung der Einkommensverhältnisse eine Abfrage gemäß § 32 Abs. 5 des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 (TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, aus der Transparenzdatenbank vorzunehmen. Die Gesellschaft ist dabei berechtigt, Einsicht zu nehmenLiegen berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers oder der Antragstellerin vor, ist die ORF-Beitrags Service GmbH berechtigt, zum Zweck der Feststellung der Einkommensverhältnisse eine Abfrage gemäß Paragraph 32, Absatz 5, des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 (TDBG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012,, aus der Transparenzdatenbank vorzunehmen. Die Gesellschaft ist dabei berechtigt, Einsicht zu nehmen
in das Einkommen nach § 5 TDBG 2012 des Antragstellers oder der Antragstellerin sowie der von diesem oder von dieser bekannt gegebenen Haushaltsmitglieder sowiein das Einkommen nach Paragraph 5, TDBG 2012 des Antragstellers oder der Antragstellerin sowie der von diesem oder von dieser bekannt gegebenen Haushaltsmitglieder sowie
in Leistungen nach § 8 Abs. 1 des Antragstellers oder der Antragstellerin. Daten besonderer Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 DSGVO des Antragstellers oder der Antragstellerin können eingesehen werden, soweit dies nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 für Entscheidungen über Anträge auf Feststellung der Einkommensverhältnisse erforderlich ist.in Leistungen nach Paragraph 8, Absatz eins, des Antragstellers oder der Antragstellerin. Daten besonderer Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9, DSGVO des Antragstellers oder der Antragstellerin können eingesehen werden, soweit dies nach Maßgabe des Paragraph 8, Absatz eins, für Entscheidungen über Anträge auf Feststellung der Einkommensverhältnisse erforderlich ist.
(4)Absatz 4Die ORF-Beitrags Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller oder die Antragstellerin zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(5)Absatz 5Die ORF-Beitrags Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Unterstützungswürdigkeit maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers oder der Antragstellerin bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.
(6)Absatz 6Für die Zwecke der effizienteren Förderabwicklung darf die ORF-Beitrags Service GmbH die Feststellung der Einkommensverhältnisse gemäß § 9 der Förderungsabwicklungsstelle, über die der Antrag auf Feststellung der Einkommensverhältnisse eingebracht wurde, übermitteln.Für die Zwecke der effizienteren Förderabwicklung darf die ORF-Beitrags Service GmbH die Feststellung der Einkommensverhältnisse gemäß Paragraph 9, der Förderungsabwicklungsstelle, über die der Antrag auf Feststellung der Einkommensverhältnisse eingebracht wurde, übermitteln.
(7)Absatz 7Die ORF-Beitrags Service GmbH darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie darf die von ihr ermittelten Kontaktdaten von unterstützungswürdigen Haushalten zum Zweck der Information über etwaige Förderprogramme mittels postalischer oder elektronischer Aussendungen verwenden. Die ORF-Beitrags Service GmbH hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.
4. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Abgeltung der Leistungen der Bundesanstalt „Statistik Österreich“
§ 11.Paragraph 11,
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat der Bundesanstalt den mit der Erstellung der Analysen nach diesem Bundesgesetz verbundenen Aufwand gemäß § 32 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 103/1999, abzugelten. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat der Bundesanstalt den mit der Erstellung der Analysen nach diesem Bundesgesetz verbundenen Aufwand gemäß Paragraph 32, des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1999,, abzugelten.
Abgeltung der Leistungen der ORF-Beitrags Service GmbH
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz einsFür die Implementierung der für die Bearbeitung der Anträge nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Ablaufprozesse erhält die ORF-Beitrags Service GmbH eine einmalige pauschale Abgeltung in Höhe von 150 000 Euro netto.
(2)Absatz 2Für jeden bearbeiteten Antrag werden Kosten in Höhe von 15 Euro netto pro Erledigung ersetzt.
(3)Absatz 3Die Rechnungslegung der GIS an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die erbrachten Leistungen erfolgt vierteljährlich.
(4)Absatz 4Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann den gemäß Abs. 2 bestimmten Betrag mit Verordnung neu festsetzen.Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann den gemäß Absatz 2, bestimmten Betrag mit Verordnung neu festsetzen.
Inkrafttreten und Vollziehung
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins(Verfassungsbestimmung) § 1 samt Überschrift tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.(Verfassungsbestimmung) Paragraph eins, samt Überschrift tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2)Absatz 2Alle übrigen Bestimmungen treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(3)Absatz 3Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
(Verfassungsbestimmung) Hinsichtlich des § 1 die Bundesregierung;(Verfassungsbestimmung) Hinsichtlich des Paragraph eins, die Bundesregierung;
hinsichtlich der §§ 4 bis 6 und des § 11 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminster für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie;hinsichtlich der Paragraphen 4 bis 6 und des Paragraph 11, der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminster für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie;
hinsichtlich der §§ 7 bis 10 und des § 12 die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz;hinsichtlich der Paragraphen 7 bis 10 und des Paragraph 12, die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz;
im Übrigen die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.
Artikel 3
Änderung des Energie-Control-Gesetzes
Das Energie-Control-Gesetz, BGBl. I Nr. 110/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2022, wird wie folgt geändert:Das Energie-Control-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis lautet:
„Inhaltsverzeichnis
§ 1.Paragraph eins, | Kompetenzgrundlage und Vollziehung |
§ 2.Paragraph 2, | Umsetzung und Durchführung von Unionsrecht |
§ 3.Paragraph 3, | Errichtung der Regulierungsbehörde |
§ 4.Paragraph 4, | Allgemeine Ziele |
§ 5.Paragraph 5, | Organe |
§ 6.Paragraph 6, | Vorstand |
§ 7.Paragraph 7, | Aufgaben des Vorstandes |
§ 8.Paragraph 8, | Funktionsdauer des Vorstandes |
§ 9.Paragraph 9, | Rechtsschutz |
§ 10.Paragraph 10, | Regulierungskommission |
§ 11.Paragraph 11, | Arbeitsweise der Regulierungskommission |
§ 12.Paragraph 12, | Aufgaben der Regulierungskommission |
§ 13.Paragraph 13, | Aufsichtsrat |
§ 14.Paragraph 14, | Arbeitsweise des Aufsichtsrates |
§ 15.Paragraph 15, | Aufgaben des Aufsichtsrates |
§ 16.Paragraph 16, | Aufgaben des Aufsichtsrates in Hinblick auf den Vorstand |
§ 17.Paragraph 17, | Gebarungskontrolle |
§ 18.Paragraph 18, | Parlamentarische Kontrolle |
§ 19.Paragraph 19, | Regulierungsbeirat |
§ 20.Paragraph 20, | Energiebeirat |
§ 21.Paragraph 21, | Aufgaben der Regulierungsbehörde |
§ 22.Paragraph 22, | Rahmenbedingungen |
§ 23.Paragraph 23, | Regulierungssystem für europaweite regionale und grenzüberschreitende Aspekte |
§ 23a.Paragraph 23 a, | Aufgaben und Befugnisse gegenüber den regionalen Koordinierungszentren |
§ 24.Paragraph 24, | Überwachungs- und Aufsichtsfunktion |
§ 25.Paragraph 25, | Besondere Überwachungs- und Aufsichtsfunktionen in Bezug auf Übertragungsnetz- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber |
§ 25a.Paragraph 25 a, | Untersuchung und Überwachung des Funktionierens der Energiegroßhandelsmärkte |
§ 25b.Paragraph 25 b, | Sonderbestimmungen in Bezug auf die Untersuchungs- und Überwachungsbefugnisse im Dienste der Strafrechtspflege bei Verdacht auf Missbrauch einer Insider-Information |
§ 26.Paragraph 26, | Schlichtung von Streitigkeiten |
§ 27.Paragraph 27, | Einhaltung der Leitlinien |
§ 28.Paragraph 28, | Berichtspflichten |
§ 29.Paragraph 29, | Personal |
§ 30.Paragraph 30, | Budget |
§ 31.Paragraph 31, | Jahresabschluss |
§ 32.Paragraph 32, | Kosten der Regulierung |
§ 33.Paragraph 33, | Rücklage für unvorhergesehene Belastungen |
§ 34.Paragraph 34, | Auskunfts- und Einsichtsrechte |
§ 35.Paragraph 35, | Amtshilfe |
§ 36.Paragraph 36, | Verfahren |
§ 37.Paragraph 37, | Gebühren- und Abgaben aus der laufenden Tätigkeit |
§ 38.Paragraph 38, | Haftung für die Tätigkeit der Regulierungsbehörde |
§ 39.Paragraph 39, | Verweise |
§ 40.Paragraph 40, | Arbeitsverfassungsgesetz |
§ 41.Paragraph 41, | Inkrafttreten |
§ 42.Paragraph 42, | Umwandlung und bestehende Verträge, Gebührenbefreiung |
§ 43.Paragraph 43, | Übergangsbestimmungen |
§ 44.Paragraph 44, | Vollziehung“ |
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2.Novellierungsanordnung 2, § 1 samt Überschrift lautet:Paragraph eins, samt Überschrift lautet:
„Kompetenzgrundlage und Vollziehung
§ 1.Paragraph eins,
(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung sowie die Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesen Vorschriften vorgesehenen Einrichtungen besorgt werden.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 2 samt Überschrift lautet:Paragraph 2, samt Überschrift lautet:
„Umsetzung und Durchführung von Unionsrecht
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz einsDurch dieses Bundesgesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
Richtlinie (EU) 2019/944 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2022/27/EU (Neufassung), ABl. Nr. L 158 vom 14.06.2019 S. 125, in der Fassung der Verordnung (EU) 2022/869, ABl. Nr. L 152 vom 03.06.2022 S. 45;
Richtlinie 2009/73/EG über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 94, in der Fassung der Verordnung (EU) 2022/869, ABl. Nr. L 152 vom 03.06.2022 S. 45;
Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung), ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 82, in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/759, ABl. Nr. L 139 vom 18.05.2022 S. 1;
Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG, ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012 S. 1, in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2023/807, ABl. Nr. L 101 vom 14.04.2023 S. 16.
(2)Absatz 2Zudem werden mit diesem Gesetz folgende Verordnungen durchgeführt:
Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts, ABl. Nr. L 326 vom 08.12.2011 S. 1;
Verordnung (EU) 2022/869 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2009, (EU) 2019/942 und (EU) 2019/943 sowie der Richtlinien 2009/73/EG und (EU) 2019/944 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013, ABl. Nr. L 152 vom 03.06.2022 S. 45 (TEN-E-VO);
Verordnung (EU) 2019/941 über die Risikovorsorge im Elektrizitätssektor und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/89/EG, ABl. Nr. L 158 vom 14.06.2019 S. 1;
Verordnung (EU) 2019/942 zur Gründung einer Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (Neufassung), ABl. Nr. L 158 vom 14.06.2019 S. 22, in der Fassung der Verordnung (EU) 2022/869, ABl. Nr. L 152 vom 03.06.2022 S. 45;
Verordnung (EU) 2019/943 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (Neufassung), ABl. Nr. L 158 vom 14.06.2019 S. 54, in der Fassung der Verordnung (EU) 2022/869, ABl. Nr. L 152 vom 03.06.2022 S. 45, und die auf deren Basis erlassenen Leitlinien und Netzkodizes;
Verordnung (EU) 2018/1999 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/857, ABl. Nr. L 111 vom 26.04.2023 S. 1.“
4.Novellierungsanordnung 4, Der bisherige § 2 erhält die Paragraphenbezeichnung Der bisherige Paragraph 2, erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 3.“.
5.Novellierungsanordnung 5, Der bisherige § 3 samt Überschrift entfällt.Der bisherige Paragraph 3, samt Überschrift entfällt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 4, im Einleitungssatz des § 5 Abs. 1, in § 5 Abs. 2 und 3, § 6 Abs. 1 und 5, § 7 Abs. 1, 2, 3 und 4, im Einleitungssatz des § 8 Abs. 1, in § 9 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1, 9 und 10, § 15 Abs. 1 und 2, § 16 Abs. 2, § 17, § 18, § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 2, 3, 4, 5 und 6, im Einleitungssatz des § 22, im Einleitungssatz des § 24 Abs. 1, in § 24 Abs. 2, im Einleitungssatz des § 25 Abs. 1, in § 25 Abs. 2, 3, 4 und 6, im ersten Satz des § 25a Abs. 1, in § 25a Abs. 1 Z 2 und 6, Abs. 2, 3, 4, 5 und 6, § 25b, § 26 Abs. 1, 2, 3, 4 und 5, § 27 Abs. 1,2 und 3, § 28 Abs. 1, 2 und 3, § 29 Abs. 2 und 3, § 30 Abs. 5, § 31 Abs. 1, 2 und 4, § 32 Abs. 1, 3, 5 und 6, § 33 Abs. 1 und 2, § 35 Abs. 1 und 2, § 36 Abs. 1 und 2, § 37 Abs. 2 und 3, der Überschrift des § 38, § 38 Abs. 1, 2 und 3, § 40 und im neuen § 42 Abs. 2 wird der Ausdruck In Paragraph 4,, im Einleitungssatz des Paragraph 5, Absatz eins,, in Paragraph 5, Absatz 2 und 3, Paragraph 6, Absatz eins und 5, Paragraph 7, Absatz eins,, 2, 3 und 4, im Einleitungssatz des Paragraph 8, Absatz eins,, in Paragraph 9, Absatz eins und 2, Paragraph 10, Absatz eins,, 9 und 10, Paragraph 15, Absatz eins und 2, Paragraph 16, Absatz 2,, Paragraph 17,, Paragraph 18,, Paragraph 20, Absatz eins,, Paragraph 21, Absatz 2,, 3, 4, 5 und 6, im Einleitungssatz des Paragraph 22,, im Einleitungssatz des Paragraph 24, Absatz eins,, in Paragraph 24, Absatz 2,, im Einleitungssatz des Paragraph 25, Absatz eins,, in Paragraph 25, Absatz 2,, 3, 4 und 6, im ersten Satz des Paragraph 25 a, Absatz eins,, in Paragraph 25 a, Absatz eins, Ziffer 2 und 6, Absatz 2,, 3, 4, 5 und 6, Paragraph 25 b,, Paragraph 26, Absatz eins,, 2, 3, 4 und 5, Paragraph 27, Absatz eins,,2 und 3, Paragraph 28, Absatz eins,, 2 und 3, Paragraph 29, Absatz 2 und 3, Paragraph 30, Absatz 5,, Paragraph 31, Absatz eins,, 2 und 4, Paragraph 32, Absatz eins,, 3, 5 und 6, Paragraph 33, Absatz eins und 2, Paragraph 35, Absatz eins und 2, Paragraph 36, Absatz eins und 2, Paragraph 37, Absatz 2 und 3, der Überschrift des Paragraph 38,, Paragraph 38, Absatz eins,, 2 und 3, Paragraph 40 und im neuen Paragraph 42, Absatz 2, wird der Ausdruck „E-Control“ jeweils durch den Ausdruck „Regulierungsbehörde“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 4 Z 1 wird nach dem Wort In Paragraph 4, Ziffer eins, wird nach dem Wort „Agentur“ die Wortfolge „für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER)“ eingefügt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 4 Z 1, 2 und 3 wird der Ausdruck In Paragraph 4, Ziffer eins,, 2 und 3 wird der Ausdruck „Gemeinschaft“ jeweils durch den Ausdruck „Europäischen Union“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 4 Z 1, 7 und 8 werden vor dem Wort In Paragraph 4, Ziffer eins,, 7 und 8 werden vor dem Wort „Kunden“ jeweils die Worte „Kundinnen und“ eingefügt.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 4 Z 5 wird der Ausdruck In Paragraph 4, Ziffer 5, wird der Ausdruck „§ 16b ElWOG 2010“ durch den Ausdruck „§ 53 Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG), BGBl. I Nr. xx/xxxx“„§ 53 Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG), BGBl. römisch eins Nr. xx/xxxx“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, § 4 Z 6 lautet:Paragraph 4, Ziffer 6, lautet:
Sicherstellung, dass für Netzbetreiber die in Art. 18 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/943 genannten Anreize gesetzt werden;“Sicherstellung, dass für Netzbetreiber die in Artikel 18, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2019/943 genannten Anreize gesetzt werden;“
12.Novellierungsanordnung 12, In § 5 Abs. 3 wird der Ausdruck In Paragraph 5, Absatz 3, wird der Ausdruck „Art. 35 Abs. 4 Richtlinie 2009/72/EG“„Art. 35 Absatz 4, Richtlinie 2009/72/EG“ durch den Ausdruck „Art. 57 Abs. 4 Richtlinie (EU) 2019/944“„Art. 57 Absatz 4, Richtlinie (EU) 2019/944“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, § 5 Abs. 4 lautet:Paragraph 5, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Die im Ökostromgesetz (ÖSG 2012), BGBl. I Nr. 75/2011, mit Ausnahme des § 10, im Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021, mit Ausnahme des § 81 Abs. 1 und § 84, im Preistransparenzgesetz, BGBl. Nr. 761/1992, im Energielenkungsgesetz 2012 (EnLG 2012), BGBl. I Nr. 41/2013, mit Ausnahme des § 15 Abs. 2 und § 27 Abs. 2, in § 152 ElWG, in § 147 des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 (GWG 2011), BGBl. I Nr. 107/2011, sowie im Bundesgesetz zur Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe, BGBl. I Nr. 38/2018, der Regulierungsbehörde übertragenen Aufgaben werden von der Regulierungsbehörde unter der Leitung und nach den Weisungen der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie besorgt.“Die im Ökostromgesetz (ÖSG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2011,, mit Ausnahme des Paragraph 10,, im Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,, mit Ausnahme des Paragraph 81, Absatz eins und Paragraph 84,, im Preistransparenzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 761 aus 1992,, im Energielenkungsgesetz 2012 (EnLG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2013,, mit Ausnahme des Paragraph 15, Absatz 2 und Paragraph 27, Absatz 2,, in Paragraph 152, ElWG, in Paragraph 147, des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 (GWG 2011), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011,, sowie im Bundesgesetz zur Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2018,, der Regulierungsbehörde übertragenen Aufgaben werden von der Regulierungsbehörde unter der Leitung und nach den Weisungen der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie besorgt.“
14.Novellierungsanordnung 14, In § 6 Abs. 4 wird der Ausdruck In Paragraph 6, Absatz 4, wird der Ausdruck „Unvereinbarkeitsgesetz 1983“ durch den Ausdruck „Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz (Unv-Transparenz-G)“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, In § 7 Abs. 2 wird das Wort In Paragraph 7, Absatz 2, wird das Wort „Homepage“ durch das Wort „Website“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, In § 9 Abs. 2 wird der Ausdruck In Paragraph 9, Absatz 2, wird der Ausdruck „§ 48 Abs. 1 ElWOG 2010“„§ 48 Absatz eins, ElWOG 2010“ durch den Ausdruck „§ 116 Abs. 1 ElWG“„§ 116 Absatz eins, ElWG“ ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, In § 10 Abs. 3, 5 und 6 wird die Wortfolge In Paragraph 10, Absatz 3,, 5 und 6 wird die Wortfolge „der E-Control“ jeweils gestrichen.
18.Novellierungsanordnung 18, In § 10 Abs. 4 und § 13 Abs. 3 wird der Ausdruck In Paragraph 10, Absatz 4 und Paragraph 13, Absatz 3, wird der Ausdruck „Unvereinbarkeitsgesetz 1983, BGBl. Nr. 330/1983,“„Unvereinbarkeitsgesetz 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1983,,“ jeweils durch den Ausdruck „Unv-Transparenz-G“ ersetzt.
19.Novellierungsanordnung 19, In § 10 Abs. 10 wird nach dem Wort In Paragraph 10, Absatz 10, wird nach dem Wort „Weisungen“ die Wortfolge „der oder“ eingefügt.
20.Novellierungsanordnung 20, (Verfassungsbestimmung) § 12 Abs. 1 und 2 lauten:(Verfassungsbestimmung) Paragraph 12, Absatz eins und 2 lauten:
„(1)Absatz einsDie Regulierungskommission ist zur bescheidmäßigen Erledigung folgender Aufgaben zuständig:
die Entscheidungen über Netzzugangsverweigerung im Verfahren gemäß § 84 Abs. 3 ElWG iVm § 87 Abs. 1 ElWG sowie § 33 Abs. 4 GWG 2011 iVm § 132 Abs. 1 Z 1 GWG 2011;die Entscheidungen über Netzzugangsverweigerung im Verfahren gemäß Paragraph 84, Absatz 3, ElWG in Verbindung mit Paragraph 87, Absatz eins, ElWG sowie Paragraph 33, Absatz 4, GWG 2011 in Verbindung mit Paragraph 132, Absatz eins, Ziffer eins, GWG 2011;
die Schlichtung von sonstigen Streitigkeiten gemäß § 87 Abs. 2 ElWG sowie § 132 Abs. 2 GWG 2011;die Schlichtung von sonstigen Streitigkeiten gemäß Paragraph 87, Absatz 2, ElWG sowie Paragraph 132, Absatz 2, GWG 2011;
die Schlichtung von Streitigkeiten in Angelegenheiten des § 140 Abs. 3 Z 2 ElWG sowie gemäß § 114 Abs. 3 Z 2 GWG 2011;die Schlichtung von Streitigkeiten in Angelegenheiten des Paragraph 140, Absatz 3, Ziffer 2, ElWG sowie gemäß Paragraph 114, Absatz 3, Ziffer 2, GWG 2011;
die Untersagung der Anwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit elektrischer Energie und Erdgas gemäß § 19 ElWG und § 125 GWG 2011, die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen;die Untersagung der Anwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit elektrischer Energie und Erdgas gemäß Paragraph 19, ElWG und Paragraph 125, GWG 2011, die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen;
die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Versorgern gemäß § 40 Abs. 3 GWG 2011 iVm § 132 Abs. 1 Z 3;die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Versorgern gemäß Paragraph 40, Absatz 3, GWG 2011 in Verbindung mit Paragraph 132, Absatz eins, Ziffer 3 ;,
die Entscheidungen über Speicherzugangsverweigerung im Verfahren gemäß § 97 Abs. 4 iVm § 132 Abs. 1 Z 2 GWG 2011;die Entscheidungen über Speicherzugangsverweigerung im Verfahren gemäß Paragraph 97, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 132, Absatz eins, Ziffer 2, GWG 2011;
die Bestimmung von Speichernutzungsentgelten gemäß § 99 Abs. 2 GWG 2011;die Bestimmung von Speichernutzungsentgelten gemäß Paragraph 99, Absatz 2, GWG 2011;
die Erteilung von Ausnahmen gemäß § 115 ElWG und § 78a GWG 2011.die Erteilung von Ausnahmen gemäß Paragraph 115, ElWG und Paragraph 78 a, GWG 2011.
(2)Absatz 2Die Regulierungskommission ist in folgenden Angelegenheiten zur Erlassung von Verordnungen zuständig:
die Bestimmung von Systemnutzungsentgelten mit Verordnung gemäß § 117 Abs. 2 ElWG sowie § 24 Abs. 2 und § 70 GWG 2011;die Bestimmung von Systemnutzungsentgelten mit Verordnung gemäß Paragraph 117, Absatz 2, ElWG sowie Paragraph 24, Absatz 2 und Paragraph 70, GWG 2011;
die Erlassung einer Verordnung gemäß § 115 Abs. 2 ElWG;die Erlassung einer Verordnung gemäß Paragraph 115, Absatz 2, ElWG;
die Erlassung einer Verordnung gemäß § 79 Abs. 6 Z 4 GWG 2011.“die Erlassung einer Verordnung gemäß Paragraph 79, Absatz 6, Ziffer 4, GWG 2011.“
21.Novellierungsanordnung 21, § 13 Abs. 1 erster Satz lautet:Paragraph 13, Absatz eins, erster Satz lautet:
„(1)Absatz einsDer Aufsichtsrat besteht aus der oder dem Vorsitzenden, der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der oder des Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern.“
22.Novellierungsanordnung 22, In § 14 Abs. 2 wird im ersten Satz das Wort In Paragraph 14, Absatz 2, wird im ersten Satz das Wort „Der“ durch die Wortfolge „Die oder der“ ersetzt; im Klammerausdruck wird vor dem Wort „Stellvertreter“ die Wortfolge „Stellvertreterin oder“ eingefügt.
23.Novellierungsanordnung 23, In § 14 Abs. 4 werden im ersten Satz nach dem Wort In Paragraph 14, Absatz 4, werden im ersten Satz nach dem Wort „darunter“ die Wortfolge „die oder“ und nach der Wortfolge „Vorsitzende oder“ die Wortfolge „deren bzw.“ eingefügt.
24.Novellierungsanordnung 24, In § 14 Abs. 5 wird im zweiten Satz nach dem Wort In Paragraph 14, Absatz 5, wird im zweiten Satz nach dem Wort „ist“ die Wortfolge „von der bzw.“ eingefügt.
25.Novellierungsanordnung 25, In § 14 Abs. 6 werden im dritten Satz nach dem Wort In Paragraph 14, Absatz 6, werden im dritten Satz nach dem Wort „sind“ die Wortfolge „von der oder“ und im Klammerausdruck vor dem Wort „Stellvertreter“ die Wortfolge „Stellvertreterin oder“ eingefügt.
26.Novellierungsanordnung 26, § 19 Abs. 2 Z 2 wird die Wortfolge Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2, wird die Wortfolge „GWG 2011 und des ElWOG 2010“ durch die Wortfolge „ElWG und des GWG 2011“ ersetzt.
27.Novellierungsanordnung 27, In § 19 Abs. 3 wird im Einleitungssatz nach dem Wort In Paragraph 19, Absatz 3, wird im Einleitungssatz nach dem Wort „neben“ die Wortfolge „der oder“ eingefügt; in den Z 1 und 5 wird vor dem Wort eingefügt; in den Ziffer eins und 5 wird vor dem Wort „Vertreter“ jeweils die Wortfolge „Vertreterinnen bzw.“ eingefügt; in den Z 2, 3 und 4 wird vor der Wortfolge eingefügt; in den Ziffer 2,, 3 und 4 wird vor der Wortfolge „ein Vertreter“ jeweils die Wortfolge „eine Vertreterin oder“ eingefügt.
28.Novellierungsanordnung 28, § 19 Abs. 5 lautet:Paragraph 19, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5Die Mitglieder des Beirates sowie die Ersatzmitglieder sind, soweit sie nicht beamtete Vertreterinnen oder Vertreter sind, von der oder dem Vorsitzenden des Beirates zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten und unterliegen in Ausübung ihrer Tätigkeit der Amtsverschwiegenheit. Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirates ist eine ehrenamtliche.“
29.Novellierungsanordnung 29, In § 19 Abs. 7 wird im letzten Satz nach dem Wort In Paragraph 19, Absatz 7, wird im letzten Satz nach dem Wort „Sonstige“ die Wortfolge „Expertinnen oder“ eingefügt.
30.Novellierungsanordnung 30, In § 20 Abs. 1 wird das Wort In Paragraph 20, Absatz eins, wird das Wort „Ökostroms“ durch die Wortfolge „Ausbaus erneuerbarer Energien“ ersetzt.
31.Novellierungsanordnung 31, In § 20 Abs. 2 Z 1 entfällt die Wortfolge In Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer eins, entfällt die Wortfolge „ , ÖSG 2012, Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz und KWK-Gesetz“.
32.Novellierungsanordnung 32, § 20 Abs. 2 Z 2 lautet:Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:
Die Begutachtung von Verordnungen, die von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Grund dieses Bundesgesetzes, des ElWG, des EAG, des ÖSG 2012 und des GWG 2011 erlassen werden.“
33.Novellierungsanordnung 33, In § 20 Abs. 3 wird im Einleitungssatz nach dem Wort In Paragraph 20, Absatz 3, wird im Einleitungssatz nach dem Wort „neben“ die Wortfolge „der oder“ eingefügt; in der Z 1 wird vor dem Wort eingefügt; in der Ziffer eins, wird vor dem Wort „Vertreter“ die Wortfolge „Vertreterinnen bzw.“ eingefügt; in der Z 2 wird die Wortfolge eingefügt; in der Ziffer 2, wird die Wortfolge „Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ durch die Wortfolge „Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft“ ersetzt; in den Z 2, 3 und 4 wird vor der Wortfolge ersetzt; in den Ziffer 2,, 3 und 4 wird vor der Wortfolge „ein Vertreter“ jeweils die Wortfolge „eine Vertreterin oder“ eingefügt.
34.Novellierungsanordnung 34, In § 20 Abs. 4 werden im ersten Satz das Wort In Paragraph 20, Absatz 4, werden im ersten Satz das Wort „Der“ durch die Wortfolge „Die oder der“ ersetzt und im letzten Satz nach dem Wort „wird“ die Wortfolge „die oder“ eingefügt.
35.Novellierungsanordnung 35, In § 20 Abs. 5 wird im ersten Satz nach dem Wort In Paragraph 20, Absatz 5, wird im ersten Satz nach dem Wort „beamtete“ die Wortfolge „Vertreterinnen oder“ eingefügt; das Wort „Beirats“ wird durch das Wort „Beirates“ ersetzt.
36.Novellierungsanordnung 36, In § 20 Abs. 7 wird im letzten Satz nach dem Wort In Paragraph 20, Absatz 7, wird im letzten Satz nach dem Wort „Sonstige“ die Wortfolge „Expertinnen oder“ eingefügt.
37.Novellierungsanordnung 37, § 20 Abs. 8 lautet:Paragraph 20, Absatz 8, lautet:
„(8)Absatz 8Bei den Beratungen über die Gewährung von Förderungen mittels Investitionszuschüssen gemäß EAG hat weiters je eine Vertreterin oder ein Vertreter der im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen parlamentarischen Klubs dem Beirat anzugehören. Auf diese Vertreterinnen und Vertreter finden Abs. 3 bis 5 sinngemäß Anwendung.“Bei den Beratungen über die Gewährung von Förderungen mittels Investitionszuschüssen gemäß EAG hat weiters je eine Vertreterin oder ein Vertreter der im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen parlamentarischen Klubs dem Beirat anzugehören. Auf diese Vertreterinnen und Vertreter finden Absatz 3 bis 5 sinngemäß Anwendung.“
38.Novellierungsanordnung 38, (Verfassungsbestimmung) § 21 Abs. 1 lautet:(Verfassungsbestimmung) Paragraph 21, Absatz eins, lautet:
„§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins(Verfassungsbestimmung) Die Regulierungsbehörde ist für die Besorgung der Aufgaben, die ihr durch dieses Bundesgesetz sowie insbesondere durch folgende Gesetze, die darauf basierenden Verordnungen sowie das Unionsrecht übertragen sind, zuständig:
ElWG, GWG 2011, EnLG 2012, ÖSG 2012, EAG und Bundesgesetz zur Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe;
Verordnung (EU) 2019/942 und die auf Basis dieser Verordnung erlassenen Leitlinien;
Verordnung (EU) 2019/943 und die auf Basis dieser Verordnung erlassenen Leitlinien und Netzkodizes;
Verordnung (EG) Nr. 715/2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 36, in der Fassung der Verordnung (EU) 2022/1032, ABl. Nr. L 173 vom 30.06.2022 S. 17, und die auf Basis dieser Verordnung erlassenen Leitlinien und Netzkodizes;
Leitlinien auf Basis der Richtlinie (EU) 2019/944;
Leitlinien auf Basis der Richtlinie 2009/73/EG;
Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 und die auf Basis dieser Verordnung erlassenen Leitlinien, delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte;
Verordnung (EU) 2022/869 und die auf Basis dieser Verordnung erlassenen Leitlinien und delegierten Rechtsakte.“
39.Novellierungsanordnung 39, § 21 Abs. 1a erster Satz lautet:Paragraph 21, Absatz eins a, erster Satz lautet:
„(1a)Absatz eins aSoweit die Verordnung (EU) 2016/631 zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Stromerzeuger, ABl. Nr. L 112 vom 27.04.2016 S. 1, und die Verordnung (EU) Nr. 2016/1388 zur Festlegung eines Netzkodex für den Lastanschluss, ABl. Nr. L 223 vom 18.08.2016 S. 10, bestimmen, dass anstatt der Regulierungsbehörde auch andere innerstaatliche Behörden oder Stellen zu ihrer Durchführung ermächtigt werden können, gilt die Regulierungsbehörde als zuständige Behörde.“
40.Novellierungsanordnung 40, In § 21 Abs. 5 werden nach dem Wort In Paragraph 21, Absatz 5, werden nach dem Wort „Agentur“ die Wortfolge „für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden“ eingefügt und der Ausdruck „§ 34 bis 35 ElWOG 2010“ durch den Ausdruck „§ 144 und § 145 ElWG“„§ 144 und Paragraph 145, ElWG“ ersetzt.
41.Novellierungsanordnung 41, In § 21 Abs. 6 wird nach dem Wort In Paragraph 21, Absatz 6, wird nach dem Wort „Agentur“ die Wortfolge „für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden“ eingefügt.
42.Novellierungsanordnung 42, In § 21 Abs. 7 wird im ersten Satz der Ausdruck In Paragraph 21, Absatz 7, wird im ersten Satz der Ausdruck „Art. 12“ durch den Ausdruck „Art. 16“, im dritten Satz der Ausdruck „Art. 12 Abs. 4“„Art. 12 Absatz 4 “, durch den Ausdruck „Art. 16 Abs. 5“„Art. 16 Absatz 5 “, sowie im letzten Satz der Ausdruck „§ 48 ElWOG 2010“ durch den Ausdruck „§ 116 ElWG“ ersetzt.
43.Novellierungsanordnung 43, In § 22 wird in der Z 3 das Wort In Paragraph 22, wird in der Ziffer 3, das Wort „Endverbraucher“ durch die Wortfolge „Endkundinnen und Endkunden“ ersetzt; das Wort „Tarifkalkulator“ entfällt samt Klammern; in der Z 6 wird nach dem Wort entfällt samt Klammern; in der Ziffer 6, wird nach dem Wort „Informationsstelle“ die Wortfolge „Verbraucherinnen und“ eingefügt.
44.Novellierungsanordnung 44, § 22 Z 8 lautet:Paragraph 22, Ziffer 8, lautet:
jährliche Empfehlungen zur Übereinstimmung der Energiepreise mit den Vorgaben der Richtlinie (EU) 2019/944 sowie Art. 3 der Richtlinie 2009/73/EG.“jährliche Empfehlungen zur Übereinstimmung der Energiepreise mit den Vorgaben der Richtlinie (EU) 2019/944 sowie Artikel 3, der Richtlinie 2009/73/EG.“
45.Novellierungsanordnung 45, § 23 Abs. 1 lautet:Paragraph 23, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDie Regulierungsbehörde arbeitet an der Weiterentwicklung des europäischen Energiebinnenmarktes, einschließlich der regionalen Märkte, mit. Sie konsultiert die Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten, die zuständigen Behörden von Drittstaaten sowie die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden, arbeitet eng mit ihnen und den Mitgliedstaaten zusammen und übermittelt ihnen sämtliche für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß der Richtlinien (EU) 2019/944 und 2009/73/EG sowie der Verordnungen (EU) 2019/942, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009 erforderlichen Informationen. Hinsichtlich des Informationsaustauschs ist die Regulierungsbehörde an den gleichen Grad an Vertraulichkeit gebunden wie die Auskunft erteilende Behörde.“
46.Novellierungsanordnung 46, § 23 Abs. 1a erhält die Absatzbezeichnung Paragraph 23, Absatz eins a, erhält die Absatzbezeichnung „(2)“; nach Abs. 2 (neu) wird folgender Abs. 3 eingefügt:; nach Absatz 2, (neu) wird folgender Absatz 3, eingefügt:
„(3)Absatz 3Die Regulierungsbehörde arbeitet zumindest auf regionaler Ebene mit den Regulierungsbehörden und anderen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammen, um die gemeinsame Aufsicht über Unternehmen, die Aufgaben auf regionaler Ebene ausführen, sowie über nationale, regionale und europaweite Abschätzungen der Angemessenheit zu koordinieren.“
47.Novellierungsanordnung 47, In § 23 erhält der bisherige Abs. 2 die Absatzbezeichnung In Paragraph 23, erhält der bisherige Absatz 2, die Absatzbezeichnung „(4)“; in Abs. 4 (neu) werden im Einleitungssatz der Ausdruck ; in Absatz 4, (neu) werden im Einleitungssatz der Ausdruck „E-Control“ durch den Ausdruck „Regulierungsbehörde“ ersetzt und das Wort „dabei“ gestrichen.
48.Novellierungsanordnung 48, In § 23 erhalten der bisherige Abs. 3 die Absatzbezeichnung In Paragraph 23, erhalten der bisherige Absatz 3, die Absatzbezeichnung „(5)“ und der bisherige Abs. 5 die Absatzbezeichnung und der bisherige Absatz 5, die Absatzbezeichnung „(6)“; der bisherige Abs. 4 entfällt.; der bisherige Absatz 4, entfällt.
49.Novellierungsanordnung 49, § 23 Abs. 6 (neu) lautet:Paragraph 23, Absatz 6, (neu) lautet:
„(6)Absatz 6Der Vorstand kann Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Regulierungsbehörde zu Aus- oder Fortbildungszwecken, als Nationale Expertinnen und Experten oder für ihre weitere dienstliche Verwendung zu einer Regulierungsbehörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, zur Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden oder zur Europäischen Kommission entsenden.“
50.Novellierungsanordnung 50, Nach § 23 wird folgender § 23a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 23, wird folgender Paragraph 23 a, samt Überschrift eingefügt:
„Aufgaben und Befugnisse gegenüber den regionalen Koordinierungszentren
§ 23a.Paragraph 23 a,
(1)Absatz einsDie Regulierungsbehörde arbeitet mit den Regulierungsbehörden der Netzbetriebsregionen zusammen, in denen ein regionales Koordinierungszentrum gemäß Art. 35 der Verordnung (EU) 2019/943 eingerichtet wurde, um in enger Abstimmung untereinanderDie Regulierungsbehörde arbeitet mit den Regulierungsbehörden der Netzbetriebsregionen zusammen, in denen ein regionales Koordinierungszentrum gemäß Artikel 35, der Verordnung (EU) 2019/943 eingerichtet wurde, um in enger Abstimmung untereinander
den Vorschlag zur Einrichtung regionaler Koordinierungszentren gemäß Art. 35 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/943 zu billigen;den Vorschlag zur Einrichtung regionaler Koordinierungszentren gemäß Artikel 35, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019/943 zu billigen;
die Ausgaben zu genehmigen, deren Kosten im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der regionalen Koordinierungszentren von den Übertragungsnetzbetreibern getragen und bei der Entgeltberechnung berücksichtigt werden, soweit sie vernünftig und angemessen sind;
das Verfahren zur kooperativen Entscheidungsfindung zu genehmigen;
sicherzustellen, dass die regionalen Koordinierungszentren über alle personellen, technischen, materiellen und finanziellen Ressourcen verfügen, die zur Erfüllung ihrer Pflichten im Rahmen der Richtlinie (EU) 2019/944 und zur unabhängigen und unparteiischen Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind;
gemeinsam mit anderen Regulierungsbehörden einer Netzbetriebsregion etwaige zusätzliche Aufgaben und zusätzliche Befugnisse, die den regionalen Koordinierungszentren von den Mitgliedstaaten der Netzbetriebsregion zu übertragen sind, vorzuschlagen;
sicherzustellen, dass die regionalen Koordinierungszentren ihre Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) 2019/943 und anderer einschlägiger Bestimmungen des Unionsrechts erfüllen, insbesondere bei länderübergreifenden Aspekten, und gemeinsam festzustellen, ob die regionalen Koordinierungszentren ihren jeweiligen Verpflichtungen eventuell nicht nachgekommen sind;
die Leistung der Netzkoordination zu überwachen und der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden gemäß Art. 46 der Verordnung (EU) 2019/943 jährlich darüber Bericht zu erstatten.die Leistung der Netzkoordination zu überwachen und der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden gemäß Artikel 46, der Verordnung (EU) 2019/943 jährlich darüber Bericht zu erstatten.
(2)Absatz 2Zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1 ist die Regulierungsbehörde ermächtigt,Zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Absatz eins, ist die Regulierungsbehörde ermächtigt,
Informationen aus den regionalen Koordinierungszentren anzufordern;
in den Räumlichkeiten der regionalen Koordinierungszentren mit Sitz in Österreich, auch ohne Ankündigung, Inspektionen durchzuführen;
gemeinsam mit anderen betroffenen Regulierungsbehörden verbindliche Entscheidungen zu regionalen Koordinierungszentren zu erlassen;
bei der zuständigen Behörde die Verhängung einer Verwaltungsstrafe gemäß § 158 Abs. 4 ElWG zu beantragen, wenn ein regionales Koordinierungszentrum mit Sitz in Österreich gegen seine Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) 2019/943 verstößt oder Entscheidungen der Agentur oder Bescheiden der Regulierungsbehörde nicht nachkommt.“bei der zuständigen Behörde die Verhängung einer Verwaltungsstrafe gemäß Paragraph 158, Absatz 4, ElWG zu beantragen, wenn ein regionales Koordinierungszentrum mit Sitz in Österreich gegen seine Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) 2019/943 verstößt oder Entscheidungen der Agentur oder Bescheiden der Regulierungsbehörde nicht nachkommt.“
51.Novellierungsanordnung 51, § 24 Abs. 1 Z 1 lautet:Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
Überwachung der Einhaltung aller den Marktteilnehmern durch das ElWG, GWG 2011, dieses Bundesgesetz und den auf Grund dieser Bundesgesetze erlassenen Verordnungen sowie durch unmittelbar anwendbares Unionsrecht übertragenen Pflichten;“
52.Novellierungsanordnung 52, In § 25 Abs. 1 Z 1 wird im Einleitungssatz der Ausdruck In Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, wird im Einleitungssatz der Ausdruck „§ 25 ElWOG 2010“ durch den Ausdruck „§ 135 ElWG“ ersetzt, in Z 1 lit. b wird der Ausdruck ersetzt, in Ziffer eins, Litera b, wird der Ausdruck „§ 25 bis 27 ElWOG 2010“ durch den Ausdruck „§ 135 bis 137 ElWG“ ersetzt; im Einleitungssatz der Z 2 werden der Ausdruck ersetzt; im Einleitungssatz der Ziffer 2, werden der Ausdruck „§ 28 ElWOG 2010“ durch den Ausdruck „§ 138 ElWG“ und der Ausdruck „§ 33 ElWOG 2010“ durch den Ausdruck „§ 143 ElWG“ ersetzt, in Z 2 lit. c werden der Ausdruck ersetzt, in Ziffer 2, Litera c, werden der Ausdruck „§ 33 ElWOG 2010“ durch den Ausdruck „§ 143 ElWG“, der Ausdruck „§ 25 ElWOG 2010“ durch den Ausdruck „§ 135 ElWG“ und der Ausdruck „§ 28 bis § 32 ElWOG 2010“„§ 28 bis Paragraph 32, ElWOG 2010“ durch den Ausdruck „§ 138 bis 142 ElWG“ ersetzt.
53.Novellierungsanordnung 53, In § 25 Abs. 2 wird der Ausdruck In Paragraph 25, Absatz 2, wird der Ausdruck „§ 24 bis 33 ElWOG 2010“ durch den Ausdruck „§ 134 bis 143 ElWG“ ersetzt; in § 25 Abs. 3 werden im ersten Satz das Wort ersetzt; in Paragraph 25, Absatz 3, werden im ersten Satz das Wort „vom“ durch die Wortfolge „von der oder dem“ und im letzten Satz das Wort „Vertreter“ durch das Wort „Vertretung“ ersetzt; in § 25 Abs. 5 werden im ersten Satz nach dem Wort ersetzt; in Paragraph 25, Absatz 5, werden im ersten Satz nach dem Wort „ist“ die Wortfolge „die- oder“, im zweiten Satz nach dem Wort „Will“ die Wortfolge „die Inhaberin oder“, im dritten Satz nach dem Wort „Beschluss“ die Wortfolge „der oder“ und vor der Wortfolge „dem Inhaber“ die Wortfolge „der Inhaberin oder“ eingefügt.
54.Novellierungsanordnung 54, In § 25a Abs. 1 Z 2 werden der Ausdruck in der Klammer In Paragraph 25 a, Absatz eins, Ziffer 2, werden der Ausdruck in der Klammer „§ 108a ElWOG“ durch den Ausdruck „§ 169 ElWG“ ersetzt und nach dem Wort „Hauptstücks“ die Wortfolge „des 2. Teils“ eingefügt; in § 25a Abs. 1 Z 4 wird der Ausdruck in der Klammer eingefügt; in Paragraph 25 a, Absatz eins, Ziffer 4, wird der Ausdruck in der Klammer „§ 140 Abs. 3 StPO“„§ 140 Absatz 3, StPO“ durch den Ausdruck „§ 76 Abs. 4 StPO“„§ 76 Absatz 4, StPO“ ersetzt; in § 25a Abs. 1 Z 6 werden jeweils nach dem Wort ersetzt; in Paragraph 25 a, Absatz eins, Ziffer 6, werden jeweils nach dem Wort „Berufstätigkeit“ die Wortfolge „der oder“ sowie nach dem Wort „sofern“ und nach dem Wort „besteht,“ jeweils die Wortfolge „die oder“eingefügt.
55.Novellierungsanordnung 55, In § 25a Abs. 4 wird das Wort In Paragraph 25 a, Absatz 4, wird das Wort „Finanzmarktaufsicht“ durch das Wort „Finanzmarktaufsichtsbehörde“ ersetzt.
56.Novellierungsanordnung 56, In § 25b wird der Ausdruck in der Klammer In Paragraph 25 b, wird der Ausdruck in der Klammer „§ 108a ElWOG 2010“ durch den Ausdruck „§ 169 ElWG“ ersetzt.
57.Novellierungsanordnung 57, In § 26 Abs. 1 wird im ersten Satz nach dem Wort In Paragraph 26, Absatz eins, wird im ersten Satz nach dem Wort „kann“ die Wortfolge „jede oder“ eingefügt; im dritten Satz werden vor dem Wort „Verbraucher“ die Wortfolge „Verbraucherinnen oder“ eingefügt und das Wort „betrifft“ durch das Wort „betreffen“ ersetzt.
58.Novellierungsanordnung 58, In § 27 Abs. 1 werden im ersten und dritten Satz der Ausdruck In Paragraph 27, Absatz eins, werden im ersten und dritten Satz der Ausdruck „2009/72/EG“ durch den Ausdruck „(EU) 2019/944“, der Ausdruck „714/2009/EG“ durch den Ausdruck „(EU) 2019/943“, der Ausdruck „715/2009/EG“ durch den Ausdruck „(EG) Nr. 715/2009“ sowie der Ausdruck „Art. 39 Richtlinie 2009/72/EG“ durch den Ausdruck „Art. 63 der Richtlinie (EU) 2019/944“ ersetzt; im zweiten Satz wird nach dem Wort „Agentur“ die Wortfolge „für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden“ eingefügt.
59.Novellierungsanordnung 59, In § 27 Abs. 2 wird der Ausdruck In Paragraph 27, Absatz 2, wird der Ausdruck „Art. 39 Abs. 8 der Richtlinie 2009/72/EG“„Art. 39 Absatz 8, der Richtlinie 2009/72/EG“ durch den Ausdruck „Art. 63 Abs. 8 der Richtlinie (EU) 2019/944“„Art. 63 Absatz 8, der Richtlinie (EU) 2019/944“ ersetzt.
60.Novellierungsanordnung 60, In § 27 Abs. 3 werden der Ausdruck In Paragraph 27, Absatz 3, werden der Ausdruck „2009/72/EG“ durch den Ausdruck „(EU) 2019/944“ und der Ausdruck „714/2009/EG“ durch den Ausdruck „(EU) 2019/943“ ersetzt.
61.Novellierungsanordnung 61, In 28 Abs. 2 wird im ersten Satz nach dem Wort In 28 Absatz 2, wird im ersten Satz nach dem Wort „Agentur“ die Wortfolge „für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden“ eingefügt; im dritten Satz werden jeweils vor dem Wort „Kunden“ die Worte „Kundinnen und“ eingefügt.
62.Novellierungsanordnung 62, In § 28 Abs. 3 werden der Ausdruck In Paragraph 28, Absatz 3, werden der Ausdruck „§ 20i und § 20j Energielenkungsgesetz“„§ 20i und Paragraph 20 j, Energielenkungsgesetz“ durch den Ausdruck „§ 15 Abs. 2 und § 27 Abs. 2 EnLG 2012“„§ 15 Absatz 2 und Paragraph 27, Absatz 2, EnLG 2012“ und der Ausdruck „§ 37 ElWOG 2010“ durch den Ausdruck „§§ 98 und 103 ElWG“ ersetzt.
63.Novellierungsanordnung 63, § 28 Abs. 4 erster Satz lautet:Paragraph 28, Absatz 4, erster Satz lautet:
„Zur Beratung der Regulierungsbehörde in allgemeinen konsumentenschutzrechtlichen Fragen, beispielsweise in Bezug auf den Inhalt von und die Darstellung der Inhalte auf Rechnungen gemäß § 34 ElWG, sowie bei Erstellung des Berichts gemäß Abs. 2 in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz der Kundinnen und Kunden, insbesondere der Maßnahmen für die schutzbedürftigen Kundinnen und Kunden, die Abschaltung von Kundinnen und Kunden sowie das voranzugehende Mahnverfahren und die Inanspruchnahme einer Grundversorgung, wird eine Taskforce bei der Regulierungsbehörde eingerichtet.“„Zur Beratung der Regulierungsbehörde in allgemeinen konsumentenschutzrechtlichen Fragen, beispielsweise in Bezug auf den Inhalt von und die Darstellung der Inhalte auf Rechnungen gemäß Paragraph 34, ElWG, sowie bei Erstellung des Berichts gemäß Absatz 2, in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz der Kundinnen und Kunden, insbesondere der Maßnahmen für die schutzbedürftigen Kundinnen und Kunden, die Abschaltung von Kundinnen und Kunden sowie das voranzugehende Mahnverfahren und die Inanspruchnahme einer Grundversorgung, wird eine Taskforce bei der Regulierungsbehörde eingerichtet.“
64.Novellierungsanordnung 64, In § 28 Abs. 4 zweiter Satz werden vor dem Wort In Paragraph 28, Absatz 4, zweiter Satz werden vor dem Wort „Vertreter“ die Worte „Vertreterinnen und“ eingefügt.
65.Novellierungsanordnung 65, In § 29 Abs. 1, 2 und 3 werden jeweils vor dem Wort In Paragraph 29, Absatz eins,, 2 und 3 werden jeweils vor dem Wort „Arbeitnehmer“ die Worte „Arbeitnehmerinnen und“ eingefügt.
66.Novellierungsanordnung 66, In § 29 Abs. 1 entfallen die Wortfolge In Paragraph 29, Absatz eins, entfallen die Wortfolge „Bundesgesetz vom 11. Mai 1921 über den Dienstvertrag der Privatangestellten“ und die Klammern um das Wort „Angestelltengesetz“.
67.Novellierungsanordnung 67, In § 29 Abs. 2 werden im ersten Satz vor dem Wort In Paragraph 29, Absatz 2, werden im ersten Satz vor dem Wort „Gutachter“ die Worte „Gutachterinnen und“ eingefügt.
68.Novellierungsanordnung 68, In § 31 Abs. 4 wird jeweils das Wort In Paragraph 31, Absatz 4, wird jeweils das Wort „Homepage“ durch das Wort „Website“ ersetzt; die Wortfolge „der Wiener Zeitung“ sowie das Wort „anderen“ vor der Wortfolge „im gesamten Bundesgebiet“ entfallen.
69.Novellierungsanordnung 69, In § 32 Abs. 1 wird der Ausdruck In Paragraph 32, Absatz eins, wird der Ausdruck „§ 63 Z 1 ElWOG 2010“„§ 63 Ziffer eins, ElWOG 2010“ durch den Ausdruck „§ 88 Abs. 1 Z 1 ElWG“„§ 88 Absatz eins, Ziffer eins, ElWG“ ersetzt.
70.Novellierungsanordnung 70, In § 32 Abs. 3 und 5 wird der Ausdruck In Paragraph 32, Absatz 3 und 5 wird der Ausdruck „Endverbraucher“ jeweils durch die Worte „Endkundinnen und Endkunden“ ersetzt.
71.Novellierungsanordnung 71, § 34 erster Satz lautet:Paragraph 34, erster Satz lautet:
„Die Regulierungsbehörde ist bei Erfüllung ihrer Aufgaben befugt, in alle Unterlagen von Marktteilnehmern, Netzbetreibern, Speicherunternehmen, Bilanzgruppenverantwortlichen, Bilanzgruppenkoordinatoren sowie den in § 148 ElWG und § 10 GWG 2011 genannten (juristischen) Personen Einsicht zu nehmen und über alle auf ihre Tätigkeit Bezug habenden Umstände Auskunft zu verlangen.“„Die Regulierungsbehörde ist bei Erfüllung ihrer Aufgaben befugt, in alle Unterlagen von Marktteilnehmern, Netzbetreibern, Speicherunternehmen, Bilanzgruppenverantwortlichen, Bilanzgruppenkoordinatoren sowie den in Paragraph 148, ElWG und Paragraph 10, GWG 2011 genannten (juristischen) Personen Einsicht zu nehmen und über alle auf ihre Tätigkeit Bezug habenden Umstände Auskunft zu verlangen.“
72.Novellierungsanordnung 72, Dem § 35 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 35, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Ebenso ist die Regulierungsbehörde zur Hilfeleistung an alle Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden einschließlich der Bundeswettbewerbsbehörde und der Finanzmarktaufsichtsbehörde im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches zur Hilfeleistung verpflichtet, soweit dies nicht der Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde im Sinne von Art. 57 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2019/944 und Art. 39 Abs. 4 der Richtlinie 2009/73/EG widerspricht.“„Ebenso ist die Regulierungsbehörde zur Hilfeleistung an alle Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden einschließlich der Bundeswettbewerbsbehörde und der Finanzmarktaufsichtsbehörde im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches zur Hilfeleistung verpflichtet, soweit dies nicht der Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde im Sinne von Artikel 57, Absatz 4, der Richtlinie (EU) 2019/944 und Artikel 39, Absatz 4, der Richtlinie 2009/73/EG widerspricht.“
73.Novellierungsanordnung 73, In § 36 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:In Paragraph 36, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 aBescheide der Regulierungsbehörde sind erforderlichenfalls unter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Vorschriften erforderlich ist.“
74.Novellierungsanordnung 74, Dem ersten Satz des § 36 Abs. 3 wird folgender Satz vorangestellt:Dem ersten Satz des Paragraph 36, Absatz 3, wird folgender Satz vorangestellt:
„Vor der Erlassung von Verordnungen hat die Regulierungsbehörde eine öffentliche Begutachtung mit angemessener Frist durchzuführen.“
75.Novellierungsanordnung 75, In § 36 Abs. 4 wird das Wort In Paragraph 36, Absatz 4, wird das Wort „Homepage“ durch das Wort „Website“ ersetzt.
76.Novellierungsanordnung 76, § 37 Abs. 1 lautet:Paragraph 37, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDie Regulierungsbehörde ist von den Stempel- und Rechtsgebühren, den Bundesverwaltungsabgaben und den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit. Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt die Regulierungsbehörde als Unternehmer.“
77.Novellierungsanordnung 77, In § 37 Abs. 2 wird das Wort In Paragraph 37, Absatz 2, wird das Wort „Dienstnehmer“ durch das Wort „Bediensteten“ ersetzt.
78.Novellierungsanordnung 78, In § 38 werden im ersten Satz nach dem Ausdruck In Paragraph 38, werden im ersten Satz nach dem Ausdruck „§ 21“ der Ausdruck „Abs. 1 Z 1“„Abs. 1 Ziffer eins “, und nach dem Ausdruck „BGBl. Nr. 20/1949“ die Wortfolge „in der Fassung BGBl. I Nr. 194/1999“„in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 194/1999“ eingefügt.
79.Novellierungsanordnung 79, Der bisherige § 41 samt Überschrift entfällt.Der bisherige Paragraph 41, samt Überschrift entfällt.
80.Novellierungsanordnung 80, (Verfassungsbestimmung) Der bisherige § 42 erhält die Paragraphenbezeichnung (Verfassungsbestimmung) Der bisherige Paragraph 42, erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 41“.
81.Novellierungsanordnung 81, (Verfassungsbestimmung) In § 41 (neu) wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:(Verfassungsbestimmung) In Paragraph 41, (neu) wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins a(Verfassungsbestimmung) Die §§ 1, 12 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 21 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx treten mit 1. Juli 2024 in Kraft.“(Verfassungsbestimmung) Die Paragraphen eins,, 12 Absatz eins und Absatz 2, sowie 21 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. xxx treten mit 1. Juli 2024 in Kraft.“
82.Novellierungsanordnung 82, In § 41 (neu) Abs. 3 erster Satz entfällt der Beistrich nach der Wortfolge In Paragraph 41, (neu) Absatz 3, erster Satz entfällt der Beistrich nach der Wortfolge „treten mit dem“.
83.Novellierungsanordnung 83, In § 41 (neu) erhält der letzte Absatz die Absatzbezeichnung In Paragraph 41, (neu) erhält der letzte Absatz die Absatzbezeichnung „(5)“; folgender Abs. 6 wird angefügt:; folgender Absatz 6, wird angefügt:
„(6)Absatz 6Das Inhaltsverzeichnis, § 2 samt Überschrift sowie die §§ 3 bis 5, § 6 Abs. 1, 4 und 5, § 7, § 8 Abs. 1, § 9, § 10 Abs. 1, 3 bis 6, 9 und 10, § 13 Abs. 1 und 3, § 14 Abs. 2, 4, 5, 6 und 7, § 15 Abs. 1 und 2, § 16 Abs. 2, die §§ 17 und 18, § 19 Abs. 2 Z 2, Abs. 3 Z 1 bis 5, Abs. 5 und 7, § 20 Abs. 1 sowie Abs. 2 Z 1 und 2, Abs. 3 Z 1 bis 4, Abs. 4, 5, 7 und 8, § 21 Abs. 1a bis 7, der Einleitungssatz des § 22 sowie § 22 Z 3, 6 und 8, § 23 Abs. 1 bis 6, § 23a samt Überschrift, der Einleitungssatz des § 24 sowie § 24 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, der Einleitungssatz des § 25 Abs. 1 sowie der Einleitungssatz des § 25 Abs. 1 Z 1, § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b, der Einleitungssatz des § 25 Abs. 1 Z 2 sowie § 25 Abs. 1 Z 2 lit. c, § 25 Abs. 2 bis 6, der erste Satz des § 25a Abs. 1 sowie § 25a Abs. 1 Z 2, 4 und 6, § 25a Abs. 2 bis 6, die §§ 25b bis 29, § 30 Abs. 5, § 31 Abs. 1, 2 und 4, § 32 Abs. 1, 3, 5 und 6, § 33 Abs. 1 und 2, die §§ 34 bis 38, § 40, § 42 Abs. 2 sowie die §§ 43 und 44 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx treten mit 1. Juli 2024 in Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 2, samt Überschrift sowie die Paragraphen 3 bis 5, Paragraph 6, Absatz eins,, 4 und 5, Paragraph 7,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 9,, Paragraph 10, Absatz eins,, 3 bis 6, 9 und 10, Paragraph 13, Absatz eins und 3, Paragraph 14, Absatz 2,, 4, 5, 6 und 7, Paragraph 15, Absatz eins und 2, Paragraph 16, Absatz 2,, die Paragraphen 17 und 18, Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 3, Ziffer eins bis 5, Absatz 5 und 7, Paragraph 20, Absatz eins, sowie Absatz 2, Ziffer eins und 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 4, Absatz 4,, 5, 7 und 8, Paragraph 21, Absatz eins a bis 7, der Einleitungssatz des Paragraph 22, sowie Paragraph 22, Ziffer 3,, 6 und 8, Paragraph 23, Absatz eins bis 6, Paragraph 23 a, samt Überschrift, der Einleitungssatz des Paragraph 24, sowie Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2,, der Einleitungssatz des Paragraph 25, Absatz eins, sowie der Einleitungssatz des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,, der Einleitungssatz des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, sowie Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c,, Paragraph 25, Absatz 2 bis 6, der erste Satz des Paragraph 25 a, Absatz eins, sowie Paragraph 25 a, Absatz eins, Ziffer 2,, 4 und 6, Paragraph 25 a, Absatz 2 bis 6, die Paragraphen 25 b bis 29, Paragraph 30, Absatz 5,, Paragraph 31, Absatz eins,, 2 und 4, Paragraph 32, Absatz eins,, 3, 5 und 6, Paragraph 33, Absatz eins und 2, die Paragraphen 34 bis 38, Paragraph 40,, Paragraph 42, Absatz 2, sowie die Paragraphen 43 und 44 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. xxx treten mit 1. Juli 2024 in Kraft.“
84.Novellierungsanordnung 84, § 43 erhält die Paragraphenbezeichnung Paragraph 43, erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 42.“.
85.Novellierungsanordnung 85, § 44 erhält die Paragraphenbezeichnung Paragraph 44, erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 43.“.
86.Novellierungsanordnung 86, § 45 erhält die Paragraphenbezeichnung Paragraph 45, erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 44.“.
87.Novellierungsanordnung 87, In § 44 (neu) wird in der Z 1 der Ausdruck In Paragraph 44, (neu) wird in der Ziffer eins, der Ausdruck „§ 42 Abs. 1“„§ 42 Absatz eins “, durch den Ausdruck „§ 41 Abs. 1 und 1a“„§ 41 Absatz eins und 1a“ und in der Z 2 der Ausdruck und in der Ziffer 2, der Ausdruck „§ 43“ durch den Ausdruck „§ 42“ ersetzt.