www.tugraz.at/studium/studienangebot/doktoratsstudien/doctoral-school-verfahrenstechnik
Zulassungen zu Doktoratsstudien können im aktuellen Semester jederzeit bis längstens zehn Tage vor Beginn der allgemeinen Zulassungsfrist des nachfolgenden Semesters erfolgen. Zulassungsfristen Informationen
www.tugraz.at/studium/studienangebot/doktoratsstudien/doctoral-school-verfahrenstechnik/
Zulassungen zu Doktoratsstudien können im aktuellen Semester jederzeit bis längstens zehn Tage vor Beginn der allgemeinen Zulassungsfrist des nachfolgenden Semesters erfolgen. Zulassungsfristen Informationen
Entwicklungsverbund Süd-Ost innerhalb der geltenden Zulassungsfristen liegt in der Verantwortung der StudienwerberInnen. Stand: Jänner 2022 Seite 7 von 8 VO 94000 AVBL 088-09 (3) Die Bestätigung über das bestandene
Süd-Ost innerhalb der geltenden Zulassungsfristen liegt in der Verantwortung der StudienwerberInnen. (3) Die Bestätigung über das bestandene allgemeine Aufnahmeverfahren für das Bachelorstudium Lehramt
Übrigen sind die Stu- dierenden berechtigt, sich jederzeit freiwillig innerhalb der Zulassungsfristen dem neuen Curriculum zu unterstellen. Eine diesbezügliche schriftliche unwi- derrufliche Erklärung ist
Bachelorstudium Biomedical Engineering in der jeweils gültigen Fassung zu unterstellen. Im Übrigen sind die Studierenden berechtigt, sich jederzeit freiwillig innerhalb der Zulassungsfristen dem neuen Curriculum zu
. Im Übrigen sind die Studierenden berechtigt, sich jederzeit freiwillig innerhalb der Zulassungsfristen dem neuen Curriculum zu unterstellen. Eine diesbezügliche schriftliche unwiderrufliche Erklärung
innerhalb der Zulassungsfristen dem neuen Curriculum zu unterstellen. Eine diesbezügliche schriftliche unwiderrufliche Erklärung ist an das zuständige Studienrechtliche Organ zu richten. Technische
Physik in der jeweils gültigen Fassung zu unterstellen. Im Übrigen sind die Studierenden berechtigt, sich jederzeit freiwillig innerhalb der Zulassungsfristen dem neuen Curriculum zu unterstellen. Eine
.................................................................................................................. 8 § 13. Auflassung von Studien ..................................................................................................................... 9 § 14. Zulassungsfristen - Ausnahmefälle